Streit und oder Gewalt in der Beziehung ist oft ein Grund den Partner der eigenen Wohnung zu verweisen. Doch wann ist das erlaubt, benötigt man dazu einen Gerichtsbeschluss oder kann man nur mit Hilfe der Polizei den Partner des gemeinsamen Haushalts verweisen? Wir klären Sie im folgenden Artikel auf.
Den Partner aus der Wohnung werfen – wann darf man das?
Paare ziehen zusammen, wenn die Liebe groß ist und schließen in Friedenszeiten einen Mietvertrag für eine gemeinsame Wohnung ab. Manchmal läuft das Zusammenwohnen nicht mehr harmonisch ab. Jedoch sollte im unglücklichen Fall, wenn es zu einer Trennung kommt, der Hausrat fair und möglichst gerecht unter den beiden Partnern aufgeteilt werden. Wann ist es rechtlich erlaubt den Partner aus der gemeinsamen Wohnung zu werfen? Der Mietvertrag kann in erster Linie weiterhelfen, anderenfalls können die drei angeführten Fallkonstellationen aufschlussreich sein.
Wie kann im Falle einer Trennung ein gemeinsames Wohnverhältnis beendet werden?
Darf ich meinen Partner (Lebensgefährten) aus der Wohnung werfen, notfalls auch mit Gewalt? Die Anwendung von Gewalt ist in Deutschland ausschließlich der Exekutive vorbehalten. Alles Weitere ist vom rechtlichen Status des Mitbewohners abhängig, das heißt von den Rechten, die er beanspruchen kann.
Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes: Der Mitbewohner einer Wohnung, der selbst weder Mieter noch Untermieter ist, hat im Regelfall kein gesetzliches Bleiberecht. Falls ein Mitbewohner trotz Aufforderung die gemeinsame Wohnung nicht freiwillig verlässt, macht er sich unter Umständen wegen Hausfriedensbruch nach §123 StGB strafbar. Grundsätzlich sollte bei einer Weigerung des Partners, die Mietwohnung zu verlassen, zunächst polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Polizei hat, als Exekutive des Staates, das Recht eine Wohnungsverweisung notfalls auch mit Gewalt durchzusetzen sowie ein Hausverbot auszusprechen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle die Möglichkeit einer Räumungsklage geschaffen. Mit dem gerichtlich erwirkten Räumungstitel kann dann ein beauftragter Gerichtsvollzieher, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung der Polizei, eine Räumung durchführen.
Räumungsklage: Der Ablauf Der Vermieter kann, sofern der Mieter seiner Mietzahlung nicht nachkommt oder Unruhe stiftet, das Mietverhältnis beenden. Hält sich der Mieter nicht an die gesetzte Frist, so kommt es zu einer Räumung der Wohnung. Der Vermieter hat selber kaum Handlungsspielraum, daher ist der einzig juristisch saubere Ausweg die Räumungsklage.
Bei der Trennung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es drei Fallkonstellationen mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen:
1. Der Lebensgefährte ist Mieter.
2. Der Lebensgefährte ist Untermieter.
3. Der Lebensgefährte ist weder Mieter noch Untermieter.
Falls der aus der Mietwohnung verwiesene Mitbewohner minderjährige Kinder hat, gilt das unter Punkt 3 Gesagte analog. Das Wohl minderjähriger Kinder hat aber Vorrang. Gegebenenfalls ist das Jugendamt hinzuzuziehen.
Unterschrift von beiden Partnern im Mietvertrag
Beide haben unterschrieben, demnach sind beide Mieter und sind gleichwertige Parteien. In diesem Fall ist das Rauswerfen vom anderen Partner schwierig. Es gibt zwei Lösungswege: Zum einem kann einer der beiden Partner das Mietverhältnis allein fortsetzen, dann müsste aber eine Mietvertragsanpassung unternommen werden. Dieser Mietvertragsanpassung müssen beide Parteien, der ausziehende Partner sowie der Vermieter zustimmen.
Zum anderen muss eine Kündigung des Mietvertrags von beiden Mietern gemeinsam ausgehen.
Damit für alle, den beiden Partnern sowohl auch für den Vermieter eine rasche und reibungslose Klärung erzielt werden kann, ist eine schnelle Einigung über die zukünftige Wohnsituation ratsam. Können sich beide Parteien, Partner sowie Vermieter nicht einigen, wird es komplizierter. Den Partner aus der gemeinsamen Wohnung zu schmeißen, ist rechtswidrig. Da beide Partner, gleichwertige Mieter sind und daher dem einem die Nutzungsmöglichkeit seiner Mietwohnung nicht verwehrt werden darf.
In solchen Situationen ist es für beide Partner besser, einen gemeinsamen Auszug in zwei neue, separate Wohnungen in Erwägung zu ziehen. Auch hier gilt, eine Kündigung bedarf von beiden Partnern das Einverständnis und diese muss gemeinsam eingereicht werden.
Ein Auszug von einem der beiden Vertragspartner ohne Rücksprache mit dem Vermieter ist nicht zielführend. Es bringt Schwierigkeiten mit sich. Da beide Partner im Mietvertrag stehen, müssen sie zu gleichen Teilen für spätere Mietschulden oder Schäden zahlen: Mitgefangen, mitgehangen.
Dabei ist zu beachten, dass Beide für die Gesamtsumme vor dem Vermieter haften und es keine Aufteilung im Sinne von 50/50 gibt. Ist ein Partner zahlungsfähiger als der andere, können sie sich untereinander die Kostenverteilung so aufteilen, wie sie wollen. Dies ist auch bei Einverständniserklärungen der Fall, die bei Mieterhöhungen und auch Modernisierungsankündigungen vom Vermieter eingefordert werden. Beide Gesamtschuldner bleiben – aus dieser Sicht – miteinander verbunden.
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