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Drohung – zivil- und strafrechtliche Bewertung

Das Strafrecht definiert die Drohung als ein Inaussichtstellen zukünftigen Übels, welches vom Drohenden beeinflusst wird. Erfahren Sie hier, wie Sie sich zivil- und strafrechtlich gegen eine Drohung zur Wehr setzen können und worin der Unterschied zur Bedrohung, Nötigung und zur Warnung besteht.

Was ist unter einer Drohung zu verstehen?


‌Umgangssprachlich wird unter einer Drohung die Ankündigung eines Übels verstanden, das vom Drohenden abgewendet werden kann, wenn der Bedrohte dessen Aufforderungen nachkommt. Ein gewünschtes Verhalten soll dadurch erreicht werden, dass der Bedrohte eingeschüchtert oder ihm sogar körperliche Gewalt angedroht wird. Die drastischste Drohung ist die Todesdrohung

‌Im Gegensatz zur Warnung, die strafrechtlich nicht bedeutend ist, zeichnet sich die Drohung dadurch aus, dass der Drohende einen Einfluss auf den Eintritt des angedrohten Ereignisses hat. Die Warnung weist lediglich darauf hin, dass ein bestimmtes Verhalten mit unerwünschten Konsequenzen verbunden ist. 

‌Im Bereich der Pädagogik taucht der Begriff der Drohung ebenfalls auch. In diesem Kontext wird die Drohung allerdings eher als Verwarnung betrachtet, die den Schüler oder das zu erziehende Kind dazu bewegen soll, Fehlverhalten zu unterlassen. Folge eines Nichtbeachtens der Drohung ist die Strafe. Drohung als Instrument der Erziehung zu nutzen, ist mehr als umstritten und wird mittlerweile in weiten Teilen der Bevölkerung abgelehnt. 

‌Drohungen werden immer häufiger über das Internet verbreitet. Sogenannte Cyber-Bedrohungen sind eine Gefahr für Unternehmen, finden aber auch im privaten Umfeld statt. Cyberthreats sind eine besonders belastende Form des Cybermobbings. Dabei erfolgt die Androhung von körperlicher Gewalt in den sozialen Netzwerken oder via E-Mail und Messenger-Dienste. 

‌Die Drohung ist keine eigenständige Straftat, sondern Teil verschiedener Straftatbestände (z. B. Nötigung, Erpressung, Raub). Wenn Sie bedroht wurden, sollten Sie dennoch umgehend einen Anwalt mandatieren und sich juristisch beraten lassen. Das Ignorieren der Drohung reicht in vielen Fällen nicht aus, um die Gefahr abzuwenden und ein Erwidern führt zu einer Eskalation der Situation. Rechtzeitiges Eingreifen kann dazu beitragen, Straftaten zu verhindern.

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Drohung im Zivilrecht


‌Zivilrechtlich wird der Begriff der Drohung im Zusammenhang mit der Anfechtung in § 123 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwähnt. Wurde eine Willenserklärung aufgrund einer Drohung herbeigeführt, ist diese zwar zunächst wirksam, kann jedoch angefochten werden. Die Anfechtung bewirkt, dass das entsprechende Geschäft gemäß § 142 Absatz 1 BGB von vornherein nichtig war.
Anfechtbarkeit wegen Täuschung und Drohung 

‌(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Das Rechtsgeschäft ist jedoch nur dann anfechtbar, wenn tatsächlich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Drohung und der Abgabe der Willenserklärung vorhanden war. Die Drohung muss zumindest zum Teil Grund für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein. Als Betroffener haben Sie ein Jahr Zeit für die Anfechtung. Beim Erfolg der Anfechtung ist der geschlossene Vertrag unwirksam.

Drohung im Strafrecht


‌Die Drohung ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern Bestandteil verschiedener Straftatbestände, beispielsweise der Erpressung und des Raubes. Außerdem wird eine Drohung strafrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen als Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch (StGB)) oder als Bedrohung (§ 241 StGB) bewertet. 

‌Mit der Drohung stellt der Drohende ein zukünftiges Übel in Aussicht, dessen Eintritt maßgeblich vom Drohenden beeinflusst wird. Ziel ist immer die Einschüchterung des Bedrohten, der deshalb eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt. Es ist unerheblich, ob das Übel den Bedrohten oder eine ihm nahestehende Person betrifft und ob die Drohung ernst gemeint war.

Wann erfüllt eine Drohung den Tatbestand der Nötigung?


‌Die Nötigung erfolgt entweder durch eine unzulässige Anwendung von Gewalt oder durch eine Drohung, dass diese Gewalt erfolgen wird. Der Bedrohte soll dazu gezwungen werden, eine Handlung zu tun oder zu unterlassen, obwohl er sich eigentlich anders verhalten will. Wird im Strafverfahren eine Nötigung nachgewiesen, wird der Drohende (oder Nötigende) zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren verurteilt.
Nötigung 

‌(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

‌(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 

‌(3) Der Versuch ist strafbar. 

‌(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Die Rechtsprechung steht oft vor der Herausforderung, Fälle zu beurteilen, bei denen der Drohende an sich rechtmäßige Mittel einsetzt. Beispiele dafür sind die Androhung von Kündigungen oder das Androhen einer Strafanzeige. In diesen Fällen ist aufgrund der Rechtmäßigkeit des Mittels keine Strafbarkeit zu befürchten. 

‌Ein Sonderform der Nötigung ist die sexuelle Nötigung, die ebenfalls oft mit einer Drohung verbunden ist und mit Geld- sowie Freiheitsstrafen geahndet wird.

Wann ist der Straftatbestand der Bedrohung erfüllt?


‌Die Bedrohung ist im Gegensatz zur Drohung eine Straftat, welche sich gegen die persönliche Freiheit des Bedrohten richtet. Für die Strafbarkeit reicht es aus, eine Bedrohung vorzutäuschen. Es ist unerheblich, ob der Bedrohte die Bedrohung ernst genommen hat. Die Bedrohung muss auch nicht explizit ausgesprochen werden, sondern kann über konkludentes Verhalten erfolgen. Beispiel für ein derartiges Verhalten ist das Schwingen der Faust vor dem Gesicht des Bedrohten. 

‌Rechtliche Grundlage für diesen Straftatbestand ist § 241 des StGB.
Bedrohung 

‌(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person ‌gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

‌(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

‌(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. 

‌(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. 

‌(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Die Bedrohung fällt unter die Rubrik der Gefährdungsdelikte. Das bedeutet, dass es für die strafrechtliche Verfolgung ausreicht, wenn eine Gefahr verursacht wird. Die tatsächliche Verletzung eines Rechtsguts ist nicht erforderlich, um eine Verurteilung zu begründen. Andere Gefährdungsdelikte sind die Verleumdung (§ 187 StGB) oder die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). 

‌Des Weiteren ist die Bedrohung dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, bei dem im Gegensatz zum konkreten Gefährdungsdelikt keine tatsächliche Gefährdung eines bestimmten Rechtsgut gegeben sein muss. Das Strafrecht stellt die Bedrohung unter Strafe, weil damit die Rechtsgüter des individuellen Rechtsfriedens und der persönlichen Handlungsfreiheit geschützt werden.

Wie wird die Bedrohung bestraft?


‌Wer jemanden bedroht, muss damit rechnen, mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft zu werden. Im April 2021 erfolgte eine Neufassung des § 241 StGB und damit eine Verschärfung der Beurteilung von Bedrohungen. Bis zu diesem Zeitpunkt galt eine Drohung nur dann als strafbar, wenn dabei ein Verbrechen angedroht wurde. Jetzt ist der Straftatbestand der Bedrohung nicht mehr daran geknüpft. Das Inaussichtstellen einer rechtswidrigen Tat gegenüber dem Bedrohten oder einer ihm nahestehenden Person reicht aus. Ob die ausgesprochene Drohung ernst gemeint war, ist für die Beurteilung irrelevant. Wenn ein objektiver Beobachter die Drohung als ernsthaft interpretieren würde, ist dies ausreichend. 

‌Zu den nahestehenden Personen zählen:
  • Angehörige 
  • Personen, zu denen das Verhältnis ähnlich eng ist wie zu Angehörigen (enge Freunde, Lebenspartner) 

  • ‌Bei der Bestrafung wird unterschieden, ob mit einer rechtswidrigen Tat oder mit einem Verbrechen gedroht wurde. Als Verbrechen werden rechtswidrige Taten bezeichnet, die gemäß § 12 Absatz 1 StGB mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden. 

    ‌Zu den Verbrechen zählen:
  • Mord
  • Totschlag
  • Raub
  • Vergewaltigung 
  • Brandstiftung

  • ‌Die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat wird mit einer maximalen Freiheitsstrafe von einem Jahr schwächer bestraft als die Bedrohung mit einem Verbrechen (maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe). Erfolgte die Bedrohung in der Öffentlichkeit wird die Strafe verschärft und beträgt maximal drei Jahre Freiheitsentzug. Als Öffentlichkeit zählen in diesem Zusammenhang auch die sozialen Netzwerke wie etwa Instagram, Twitter, Facebook oder TikTok.

    Drohung als Teil anderer Straftaten


    ‌Die Drohung ist Teil von Straftatbeständen wie der Erpressung oder des Raubes. 

    ‌Eine Erpressung ist gemäß § 253 StGB dadurch gekennzeichnet, dass sich der Täter durch eine Drohung oder durch direkte Anwendung von Gewalt zu bereichern versucht. Bereits der Versuch einer Erpressung wird bestraft. Es werden Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt.
    Erpressung 

    ‌(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

    ‌(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 

    ‌(3) Der Versuch ist strafbar. 

    ‌(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

    Im Falle des Raubes (§ 249 StGB) wird unter Juristen darüber gestritten, ob das Bedrohen des Opfers mit einer Schusswaffe als Drohung oder bereits als Gewalt bewertet werden sollte. Unumstritten ist jedoch, dass die Drohung in kausalem Zusammenhang mit der Wegnahme stehen muss. Raub wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bestraft.
    Raub 

    ‌(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 

    ‌(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    Drohung – Aktuelle Rechtsprechung


    ‌Das Verwaltungsgericht Bremen urteilte 2022, dass ein Beamter auf Probe entlassen werden durfte, weil er jemanden bedroht hatte. Der Mann wollte eine Frau mit Todesdrohungen und Körperverletzungen einschüchtern, um sie davon abzuhalten, Daten weiterzugeben. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dem Mann die charakterliche Eignung fehle, die bei einem Beamten vorausgesetzt wird. 
    ‌(Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 27.01.2022 – 6 V 2013/212

    ‌Neben strafrechtlichen Folgen muss der Drohende auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte 2016, dass einem Zugbegleiter, der mit einer Schusswaffe bedroht wurde, aufgrund der erlittenen Todesangst und einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zusteht. 
    ‌(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2016 – 9 U 13/15

    ‌Das Amtsgericht München stellte in einer Urteilsbegründung 2017 fest, dass es zulässig sei, einem Mieter fristlos zu kündigen, weil dieser Mitmieter beleidigt und bedroht hatte. Der Täter hatte massive Todesdrohungen ausgesprochen, um die anderen Mieter einzuschüchtern. 
    ‌(Amtsgericht München, Urteil vom 10.02.2017 – 474 C 18956/16)

    Wie sollte man sich nach einer Drohung verhalten?


    ‌Wenn Sie Opfer einer Drohung geworden sind, sollten Sie keinesfalls versuchen, das Problem allein zu lösen. Wenden Sie sich an die zuständige Polizeistelle, um Strafanzeige zu stellen und kontaktieren Sie außerdem einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt. Der Rechtsexperte wird Ihnen helfen, sich juristisch zur Wehr zu setzen und gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld durchzusetzen. Es ist vorteilhaft, wenn Sie den genauen Wortlaut der Bedrohung notieren und Zeugen benennen können. Unterstützen Sie außerdem Ihr Kind, wenn dieses Opfer von Cybermobbing geworden ist und in diesem Zusammenhang bedroht wurde.

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    Drohung – Recht einfach erklärt

    Muss eine Bedrohung ernst gemeint sein, damit sie strafbar ist?

    Ob die Bedrohung ernst gemeint war ist unerheblich. Es zählt lediglich der Eindruck, den ein unbeteiligter Dritter von der Situation gehabt hätte. 

    ‌Weiterlesen: Drohung im Strafrecht 

    Was unterscheidet die Drohung von der Warnung?

    Bei der Drohung hat der Drohende Einfluss auf den Eintritt des Übels. Das ist bei der Warnung nicht der Fall, diese weist lediglich auf die Folgen einer bestimmten Handlung hin. 

    ‌Weiterlesen: Was ist unter einer Drohung zu verstehen?

    Wie wird eine Bedrohung bestraft?

    Bedrohungen werden mit Geldstrafen sowie mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bestraft. Außerdem kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche geltend machen und beispielsweise Schmerzensgeld einklagen. 

    ‌Weiterlesen: Wann ist der Straftatbestand der Bedrohung erfüllt?

    Wie kann man sich gegen eine Drohung wehren?

    Wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Polizeistelle und mandatieren Sie bei schwerwiegenden Drohungen gleichzeitig einen Anwalt, der sich auf Strafrecht spezialisiert hat. 

    ‌Weiterlesen: Wie sollte man sich nach einer Drohung verhalten?

    Was ist unter dem Begriff Cyberthreat zu verstehen?

    Cyberthreats sind eine besonders perfide und belastende Form des Cybermobbings, bei der den Opfern via soziale Medien, E-Mail oder WhatsApp Gewalt angedroht wird. 

    ‌Weiterlesen: Was ist unter einer Drohung zu verstehen?

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