Verstirbt ein Ehepartner, bekommt der Hinterbliebene häufig eine „Hinterbliebenenrente“, auch Witwenrente genannt. Das Alterssicherungssystem berücksichtigt zudem auch Kinder. Diese können eine Waisenrente erhalten. Welche Arten von Hinterbliebenenrente gibt es? Wie hoch sind sie? Hier mehr erfahren.
Was ist die Hinterbliebenenrente?
Die Hinterbliebenenrente ist ein Überbegriff für Versorgungsleistungen, die hinterbliebenen Ehepartnern, aber auch Kindern und Verwandten zustehen. Der Antrag muss nach dem Tod des Partners beim Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Ob man diese Rente beziehen kann und wie hoch sie ausfällt, hängt von mehreren Voraussetzungen und den finanziellen Umständen ab. In Deutschland gibt es vier Arten von Hinterbliebenenrente:
Witwenrente
Erziehungsrente
Waisenrente
Hinterbliebenenrente für Beamte
Witwenrente
Generelle Voraussetzungen:
Aufrechte Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod. Es ist dabei egal, ob die Partner tatsächlich im selben Haushalt oder getrennt wohnten.
Der Verstorbene hat bereits eine Rente bekommen oder er hat die allgemeine Wartezeit, die für die gesetzliche Rente gilt, erfüllt oder vorzeitig erfüllt.
Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner hat nicht erneut geheiratet oder ist keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen.
Die Ehe (oder eingetragene Partnerschaft) muss bis zum Versterben des Ehepartners mindestens 1 Jahr gedauert haben (das gilt seit dem 1. Januar 2002). Unter bestimmten Umständen besteht ein Rentenanspruch auch bei kürzerer Ehezeit, zum Beispiel, wenn der Partner bei einem Unfall stirbt.
Je nach Umständen wird eine kleine Witwenrente oder eine große Witwenrente ausgezahlt. Mehr dazu im nächsten Absatz.
Große Witwenrente:
>> Voraussetzungen: Die große Witwenrente kann ausgezahlt werden, wenn der überlebende Ehegatte …
das 45. bzw. 47. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder
erwerbsgemindert ist, oder
seit Ende 2000 berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, oder
ein Kind erzieht (sein eigenes oder eines des Verstorbenen), welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. sich noch nicht selbst unterhalten kann, oder
ein behindertes Kind (ein eigenes oder eines des Verstorbenen) betreut, das nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann. Das Alter des Kindes ist dabei irrelevant.
>> Höhe der großen Witwenrente:
55 Prozent der Rente, welche der verstorbene Partner beansprucht hatte bzw. hätte.
Es gibt einen Zuschlag auf die Rente, wenn der überlebende Partner Kinder erzogen hat.
Die Witwenrente fällt etwas kleiner aus, wenn der Partner vor dem 65. Lebensjahr verstorben ist. Hier gibt es einen sogenannten Abschlag.
Kleine Witwenrente:
>> Voraussetzungen: Um eine kleine Witwenrente zu erhalten, muss der überlebende Ehepartner folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er darf das 45. bzw. 47. Lebensjahr nicht vollendet haben,
darf nicht erwerbsgemindert sein und
darf kein Kind erziehen.
>> Höhe der kleinen Witwenrente:
25 Prozent der Rente, die der verstorbene Gatte in Anspruch genommen hatte oder hätte.
Die Auszahlung erfolgt für den Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tod des Ehepartners, wenn die Eheleute nach dem 1. Januar 2002 geheiratet haben oder die eingetragenen Lebenspartner an einem Tag ab diesem Datum ihre Partnerschaft eingegangen sind.
Die Witwenrente ist etwas kleiner, wenn der Ehegatte vor dem 65. Geburtstag stirbt.
Witwenrente auch für Lebensgefährten möglich?
Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – auch „Lebensgefährten“ genannt – können keine Witwenrente geltend machen.
Nur wenn die Partner verheiratet waren, kann der überlebende Ehegatte eine Witwenrente unter den gegebenen Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Homosexuelle Partner können eine Witwenrente nur beantragen, wenn eine bis zum Todesfall eine eingetragene Partnerschaft bestanden hatte.
Antrag Witwenrente:
Antragssteller sollten sich unverzüglich nach dem Tod des Ehepartners beim Rentenversicherungsträger melden und das Vorgehen besprechen. Es müssen Formulare und Unterlagen eingereicht werden. Für die Bearbeitung sollten einige Wochen eingerechnet werden.
Witwenrente Freibetrag – Einkommensanrechnung
Neben einer Hinterbliebenenrente haben Personen oft auch andere Einkünfte, möglicherweise aus einer anderen Rente (z.B. privat abgeschlossene Rente), oder weil sie noch berufstätig sind. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Einkünfte in voller Höhe bezogen werden können, oder ob es eine Verringerung der Bezüge gibt. Hier ist der Begriff Freibetrag wichtig:
In den ersten 3 Monaten nach dem Tod des Partners wird die Witwenrente in der vollen Höhe der Versichertenrente ausgezahlt. Das Einkommen der hinterbliebenen Person wird hierbei nicht angerechnet.
Nach diesen 3 Monaten kommt es darauf an, wie viel der Hinterbliebene verdient bzw. Einnahmen hat. Überschreitet diese Person mit ihrem Gehalt eine bestimmte Freibetragsgrenze, wird 40 Prozent ihres Verdiensts angerechnet.
Dafür berechnet die Rentenversicherung das Nettoeinkommen des Antragstellers.
Sofern das Nettoeinkommen die Höhe des Freibetrags überschreitet, dann wird vom übrigbleibenden Nettoeinkommen ca. 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Mit anderen Worten: 40 Prozent werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Witwenrente nach Scheidung
Geschiedene können eine Witwenrente trotz Scheidung beziehen, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen.
Voraussetzungen:
Die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
Der hinterbliebene Ex-Ehepartner darf nach dem Tod des Ex nicht wieder geheiratet haben (oder nicht wieder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein).
Der ehemalige Ehegatte muss die allgemeine Wartezeit bis zu seinem Versterben erfüllt haben (5 Jahre). Oder: Er muss bis zu seinem Tod bereits eine Rente bezogen haben.
Der überlebende Ex-Gatte muss im letzten Jahr vor dem Todesfall Unterhalt von dem nun verstorbenen Ex bezogen haben bzw. es muss ein Unterhaltsanspruch bestanden haben. Der Unterhaltsanspruch musste mindestens 25 Prozent des Sozialhilfe Regelsatzes betragen, der am Wohnort des überlebenden Ex-Gatten gilt.
Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten
Möglicherweise gibt es auch einen Anspruch „nach dem vorletzten Ehegatten“. Wer nach der Scheidung wieder heiratet und diese Ehe ebenfalls beendet wird (Tod, Scheidung, Annullierung), kann einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten haben. Es ist mitunter kompliziert, einen solche geltend zu machen. Diesbezüglich sollte beim Rentenversicherungsträger nachgefragt werden.
Voraussetzungen:
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Witwenrente für Geschiedene.
Je nach Umständen kann die Rente in Form einer kleinen oder großen Witwenrente ausgezahlt werden. Mehr zur kleinen und großen Witwenrente.
Anrechnung von Ansprüchen:
Der Rentenversicherungsträger schaut sich an, welche Einkünfte aus anderen Quellen bestehen. Bezüge, zum Beispiel in Form von Unterhalt, Renten etc., die gegenüber dem verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bestehen, werden angerechnet.
Daraus folgt, dass sich bei hohen Ansprüchen gegenüber dem verstorbenen letzten Ehegatten, schließlich keine Bezüge gegenüber dem vorletzten Ehegatten ergeben.
Waisenrente
Eine Waisenrente kann ausgezahlt werden, um die hinterbliebene Familie bzw. das hinterbliebene Kind zu unterstützen. Stirbt ein Elternteil, kann eine Hinterbliebenenrente für Halbwaisen bezogen werden (Halbwaisenrente); sterben beide Elternteile, dann gibt es eine Vollwaisenrente.
Voraussetzungen:
Leibliche sowie adoptierte Kinder des verstorbenen Elternteils haben Anspruch.
Ebenso Pflege- und Stiefkinder, wenn sie im selben Haushalt mit dem nun Verstorbenen gelebt haben.
Auch Enkel und Geschwister des Verstorbenen, wenn sie mit ihm im selben Haushalt gewohnt haben und von ihm hauptsächlich Unterhalt bezogen haben.
Wird die Waise von jemandem adoptiert oder heiratet sie, dann hat sie trotzdem weiterhin Anspruch auf Waisenrente.
Waisenkind darf nicht über 18 sein.
Der Verstorbene muss bereits eine Versicherungszeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) erfüllt haben oder bei einem Unfall gestorben sein (z.B. Arbeitsunfall) oder aber bis zu seinem Tod Rente bekommen haben.
Höhe der Waisenrente:
Halbwaisenrente (wenn ein Elternteil verstirbt): 10 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils
Vollwaisenrente (wenn beide Elternteile versterben): 20 Prozent des Rentenanspruchs der verstorbenen Eltern.
Antrag Waisenrente:
Der Antrag auf Waisenrente muss beim jeweiligen Versicherungsträger gestellt werden. Das kann die gesetzliche Unfallversicherung des verstorbenen Elternteils oder die Deutsche Rentenversicherung sein. Auch eine Verlängerung der Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr kann man dort beantragen.
>> Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Sterbeurkunde und Personalausweis / Reisepass des Verstorbenen.
Geburtsurkunde des Kindes.
>> Einzureichen für Antragsteller über 18:
Nachweis über die Ausbildung (zum Beispiel Einschreibungsbestätigung der Universität)
gegebenenfalls einen Nachweis über eine Behinderung
>> Sollte das Rentenkonto nicht geklärt sein:
Antrag zur Klärung des Rentenkontos des verstorbenen Elternteils
Erziehungsrente
Die Erziehungsrente gibt es für eine geschiedene Person, wenn ihr Ex-Partner stirbt und sie ein Kind erzieht. Mit einer solchen Rente wird Unterhalt kompensiert. Sie gibt dem Rentenbezieher die Möglichkeit, sich verstärkt um das Kind zu kümmern. Daher die Bezeichnung „Erziehungsrente“.
Voraussetzungen:
Antragsteller ist geschieden und erzieht ein Kind.
Scheidung (IV auf einvernehmliche Scheidung) oder Annullierung (IV auf Annullierung Ehe) der Ehe erfolgte nach dem 30. Juni 1977.
Wurde die Ehe vor dem 1. Juli 1977 beendet, muss sich der Anspruch auf Unterhalt nach DDR-Recht gerichtet haben.
Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren muss erfüllt sein (Rente ist an das Rentenkonto des Antragstellers gebunden).
Kind, für das die Rente bezogen wird, darf nicht über 18 sein. Damit ist das eigene Kind des Antragstellers gemeint, ein gemeinsames Kind mit dem nun Verstorbenen, aber auch ein Stiefkind, Pflegekind, Enkel und sogar Geschwister.
Ist das Kind behindert, muss es grundsätzlich auch maximal 18 Jahre alt sein. Je nach Behinderung kann es aber sein ganzes Leben lang diese Rente beziehen.
Höhe der Erziehungsrente:
Ist genauso hoch, wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bestehen für einen Zeitraum mehrere Rentenansprüche, so wird die höchste Rente ausgezahlt.
Antrag Erziehungsrente:
Die Erziehungsrente ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen. Dies geschieht in der Regel postalisch oder persönlich. In der Regel sind mit 4 ca. Wochen Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Zum Antragsformular der Erziehungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.
Hinterbliebenenrente für Beamte
Der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten bekommt grundsätzlich mehr Versorgungsbezüge als einer, dessen Ehepartner Arbeitnehmer war.
Höhe des Witwengelds:
55 Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen. Egal ist dabei, ob er schon Pensionär war und das Ruhegehalt bezogen hat, oder ob er noch im Beamtendienst war.
Vor 1962 geborene Hinterbliebene bekommen sogar 60 Prozent.
Vollwaisen bekommen 20 Prozent und Halbwaisen 12 Prozent des Ruhegehalts.
Waisen dürfen nicht älter als 18 Jahre alt sein. Befinden sie sich in Ausbildung, können sie sogar bis 27 Jahre Geld vom Staat beziehen.
Antrag Hinterbliebenenrente für Beamte:
Die Rente für Beamte muss man beim Rentenversicherungsträger beantragen. Dafür muss eine Heiratsurkunde oder Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft vorgelegt werden. Der Antragsteller sollte sich bald nach dem Tod seines Ehepartners an die Rentenversicherung wenden und die notwendigen Schritte erfragen.
Hinterbliebenenrente – Recht einfach erklärt
Was bedeutet Hinterbliebenenrente?
Eine Hinterbliebenenrente ist eine Versorgungsleistung des Rentenversicherungsträgers. Sie kann dem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner sowie Kindern und bestimmten Verwandten ausgezahlt werden, wenn der Partner bzw. Elternteil gestorben ist. Für die Auszahlung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Weiterlesen: Was ist die Hinterbliebenenrente?
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Wie erfolgt die Einkommensanrechnung bei Witwenrente?
Wie viel Prozent auf die Witwenrente angerechnet werden, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des Antragstellers ist und woher dieses Geld stammt. Mit anderen Worten: Sobald der Antragsteller einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird die Witwenrente um einen gewissen Prozentsatz kleiner. Stammt das Einkommen aus einem Lohn, wird mehr abgezogen, als wenn es beispielsweise aus Mieteinnahmen stammt.
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Bekomme ich Witwenrente nach Scheidung?
Wenn die Ehe bereits geschieden wurde, kann ein Anspruch auf Witwenrente für den oder die überlebende Ex bestehen. Der Anspruch besteht nicht, wenn der überlebende Ex-Partner nach dem Tod seines Ex-Partners wieder geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Darüber hinaus bestehen weitere Voraussetzungen.
Weiterlesen: Witwenrente nach Scheidung
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Wann habe ich einen Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten?
Ist der Ehegatte sowie der Ex-Ehegatte verstorben, kann man versuchen, einen Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten geltend zu machen. Bezüge aus anderen Einkommensquellen, beispielsweise aus einer anderen Rente, werden angerechnet.
Weiterlesen: Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten
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Wann bekomme ich eine Waisenrente?
Eine Waisenrente wird ausgezahlt, um die hinterbliebene Familie bzw. das Waisenkind finanziell zu unterstützen. Verstirbt ein Elternteil, gibt es eine Halbwaisenrente, versterben beide, gibt es eine Vollwaisenrente. Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, kann aber bis maximal zum 27. Lebensjahr verlängert werden, sollte sich die Waise in Ausbildung (Universität, Schule, Arbeitsausbildung) befinden.
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