In manchen Familien reicht das Einkommen nicht oder nur knapp aus, um den ganzen Familienbedarf zu decken. Für solche Familien kann es den sogenannten Kinderzuschlag („KiZ“) geben. Da er zeitglich mit dem Kindergeld ausgezahlt wird, nennt man ihn umgangssprachlich auch „Kindergeldzuschlag“.
Kinderzuschlag – Definition
Den Kinderzuschlag (auch „Kindergeldzuschlag“) gibt es für erwerbstätige Eltern, denen das Einkommen aber nicht oder fast nicht zur Versorgung der ganzen Familie reicht. Anspruchsberechtigten Eltern wird er zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. Seit 1. Januar 2021 gibt es Kinderzuschlag von maximal 205 Euro im Monat für jedes Kind.
Der Kinderzuschlag wird online oder schriftlich bei der Familienkasse beantragt.
Ein zusätzlicher Vorteil: Bekommt man den Kinderzuschlag, erhält man weitere Vergünstigungen: z.B. müssen die Eltern keine KiTa-Gebühren zahlen, die Kinder können in der Schule gratis Mittagessen, usw. Mehr dazu unter Leistungen für Bildung und Teilhabe
Anspruch auf Kinderzuschlag
Um einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese werden nachstehend beschrieben.
1) Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag
2) Wo liegt die Mindesteinkommensgrenze?
3) Was ist der Familienbedarf?
4) Wie kann ich den Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen?
5) Was bedeutet „erweiterter Zugang“?
6) Welches Einkommen muss man nachweisen?
7) Was wird an Vermögen angerechnet?
8) Wann Kinderzuschlag verlängern?
1) Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?
Anspruchsberechtigt ist in der Regel diejenige Person, die auch das Kindergeld bezieht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Das Kind ist unter 25 Jahre alt, im selben Haushalt wie der oder die Anspruchsberechtigte lebend sowie weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend.
Der Anspruchsberechtigte erhält Kindergeld bzw. eine vergleichbare Leistung für das betreffende Kind.
Das Familieneinkommen (brutto) darf nicht weniger als 900 Euro (für Elternpaare) betragen oder nicht weniger als 600 Euro (für Alleinerziehende).
Würde die Familie zusätzlich zum Familieneinkommen noch Kindergeldzuschlag und evtl. Wohngeld bekommen, so könnte sie mit diesem Gesamtvermögen ihren Lebensunterhalt bestreiten.
2) Wo liegt die Mindesteinkommensgrenze?
Anspruch auf Kindergeldzuschlag besteht für die Eltern nur, sofern die Einnahmen im Monat die Mindesteinkommensgrenze erreichen. Für ein Elternpaar liegt die Mindesteinkommensgrenze bei 900 Euro, für Alleinerziehende bei 600 Euro.
Zu diesen Einnahmen zählen Bruttoeinkommen, Arbeitslosengeld oder Krankengeld I. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich mit steigendem Einkommen der Kindergeldzuschlag ebenso verringert.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ermittelt, ob und in welcher Höhe Anspruch besteht. Um dies zu berechnen, werden die Einkommensnachweise der letzten 6 Monate benötigt. Dann wird ausgerechnet, wie hoch das durchschnittliche Monatseinkommen ist.
3) Was ist der Familienbedarf?
Die Familienkasse prüft, ob die betreffende Familie mit folgenden Leistungen ihren Bedarf decken kann: Einkommen, Kindergeld, Wohngeld sowie Kinderzuschlag. Reichen diese Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes aus, kann die Familie den Zuschlag bekommen.
Hat die Familie auch mit Kinderzuschlag noch zu wenig, um den Familienbedarf zu decken, gibt es die Grundsicherung. Diese ist beim Jobcenter zu beantragen.
Der gesamte Familienbedarf errechnet sich also aus den Regelbedarfen der Eltern und Kinder, etwaigen Mehrbedarfen sowie Wohnkosten.
Regelbedarfe 2021 und 2022:
4) Wie kann ich den Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen?
Mit dem KiZ-Lotsen (Kinderzuschlag-Lotsen) kann man schnell und unkompliziert prüfen, ob man einen Anspruch hat.
5) Was bedeutet „erweiterter Zugang“?
Familien, denen mit Erwerbseinkommen, Kindergeldzuschlag und ggf. Wohngeld maximal 100 € fehlen, um den Familienbedarf zu decken, wird ebenfalls ein Kindergeldzuschlag gewährt. Damit soll die Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden.
6) Welches Einkommen muss man nachweisen?
Das Einkommen der letzen 6 Monate vor Antragsstellung muss nachgewiesen werden. Die Eltern müssen folgendes Einkommen angeben (Beispiele):
>> In erster Linie:
Einkommen aus selbstständiger oder versicherungspflichtiger Arbeit
>> Sowie (wenn zutreffend):
Kurzarbeitergeld
Arbeitslosengeld
Elterngeld
Mutterschaftsgeld
BAföG
7) Was wird an Vermögen angerechnet?
Als Einkommen gilt das, was man verdient:
Gehalt
Einkommen aus selbstständiger Arbeit
Arbeitslosengeld
Krankengeld
Elterngeld
Renten aus Sozialversicherung
Zinsen
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Als Vermögen wird gerechnet (abzüglich fixer Freibeträge):
Bargeld
Sparguthaben
Bausparguthaben
Wertpapiere
Aktien
Forderungen
bewegliche Vermögensgegenstände (z.B. Kunst, Hausrat)
Immobilien-Eigentum und z.B. Hypotheken
Als Vermögen gilt nicht:
selbstbewohnte Immobilie von angemessener Größe
angemessenes Fahrzeug pro erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft
8) Wann Kinderzuschlag verlängern?
Der Bewilligungszeitraum beträgt 6 Monate. Der Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, ist hier einberechnet. Nach Ablauf der sechs Monate muss man den Zuschlag neu beantragen.
Höhe des Kinderzuschlags
Die Höhe hängt von der finanziellen Situation der Eltern ab. Maximal gibt es 205 Euro je Kind. Die Auszahlung erfolgt normalerweise an jene Person, die das Kindergeld überwiesen bekommt.
9) Wie hoch ist der Kinderzuschlag im Monat?
10) Welche Leistungen gibt es zusätzlich?
11) Was ist der Kinderfreizeitbonus?
9) Wie hoch ist der Kinderzuschlag im Monat?
Die Höhe hängt von der Einkommenslage der Familie ab. Möglich sind
bis zu 205 Euro im Monat für jedes Kind.
Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten:
Ist das Einkommen der Eltern oder des alleinerziehenden Elternteils höher als deren eigener Bedarf, vermindert sich der Betrag des Zuschlags.
Das Einkommen der Kinder wird ebenfalls berücksichtigt: Zum Kindeseinkommen zählen etwa Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss sowie Waisenrente. Dieses Kindeseinkommen wird zu 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet.
10) Welche Leistungen gibt es zusätzlich?
Es gibt auch zusätzliche Leistungen, das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket. Diese Leistungen bekommt man obendrein, wenn man Kindergeldzuschlag oder Wohngeld erhält. Das sind Sach- und Geldleistungen. Dazu zählen:
Schul- und KiTa-Ausflüge (eintägig)
Klassenfahrten von KiTa, Schule oder Kindertagespflege (mehrtägig)
154,50 Euro für persönlichen Schulbedarf je Schuljahr
ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler (auch wenn die Tickets für Fahrten außerhalb des Schulverkehrs gültig sind)
Lernförderung (also „Nachhilfe“), auch wenn das Kind nicht versetzungsgefährdet ist
Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen in Schule, KiTa, Kindertagespflege
15 Euro pro Monat für die Teilnahme am sozio-kulturellen Geschehen in der Gesellschaft (z.B. Sportverein oder Musikschule)
11) Was ist der Kinderfreizeitbonus?
Der Kinderfreizeitbonus ist eine Einmalzahlung wegen der Corona-Krise. So wie der Kinderbonus von 1 x 150 Euro (Mai 2021) ausgezahlt wurde, gibt es im August 2021 noch zusätzlich 1 x 100 Euro für bedürftige Familien. Dafür muss allerdings kein eigener Antrag gestellt werden.
Antrag auf Kinderzuschlag
Der Antrag kann online oder schriftlich (direkt bei der Familienkasse oder postalisch) gestellt werden. Bei einem Verlängerungsantrag reicht ein Kurzantrag, wenn sich die finanzielle Situation der Familie nicht wesentlich geändert hat.
Mehr zum Kinderzuschlag Antrag
Auszahlung des Kinderzuschlags
Das Geld wird immer überwiesen. Es kann nicht bar ausgezahlt werden. Man kann sich den Zeitpunkt der Überweisungen nicht selbst aussuchen, sondern sie erfolgen zu festgelegten Zeitpunkten.
12) Wann wird immer Kinderzuschlag ausgezahlt?
13) Wird Kinderzuschlag im Voraus oder rückwirkend gezahlt?
14) Wie lange ist die Bearbeitungsdauer?
15) Was kann ich tun, wenn ich einen „negativen?“ Bescheid habe?
16) Wann muss man Kinderzuschlag zurückzahlen?
12) Wann wird immer Kinderzuschlag ausgezahlt?
Den Zuschlag erhält man an bestimmten Auszahlungsterminen. Er wird zeitgleich mit dem Kindergeld ausgezahlt. Alle Auszahlungstermine 2021 und 2022.
13) Wird Kinderzuschlag im Voraus oder rückwirkend gezahlt?
Er wird weder im Voraus noch rückwirkend ausgezahlt, sondern jedes Monat zu einem festgelegten Datum. „Rückwirkend“ kann man ihn aber in folgendem Sinne erhalten: Stellt man den Antrag beispielsweise im Februar und bekommt man den positiven Bescheid erst im April, dann erhält man für Februar und März den Zuschlag ebenfalls. Es zählt immer der Monat der Antragsstellung.
14) Wie lange ist die Bearbeitungsdauer?
Die Bearbeitung dauert etwa 4-6 Wochen. Dann erhält man einen Bescheid, in dem steht, ob man den Kinderzuschlag erhält und wie hoch dieser ist. Fehlen Unterlagen, meldet sich die Familienkasse. Anfangszeitpunkt der Zahlungen ist immer der Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Man muss also nicht Angst haben, Geld zu verlieren, wenn die Bearbeitung länger dauert.
15) Was kann ich tun, wenn ich einen „negativen?“ Bescheid habe?
Wer einen negativen Bescheid bekommt, oder mit dem Bescheid nicht zufrieden ist, kann Widerspruch einlegen sowie Klage erheben.
Widerspruch:
Widerspruch kann man nur innerhalb 1 Monats nach Erhalt des Bescheids einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich an den Absender des Bescheids geschickt werden.
Widerspruch kann man nur innerhalb 1 Monats nach Erhalt des Bescheids einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich an den Absender des Bescheids geschickt werden.
Klage:
Ist der Widerspruch erfolgslos, kann man eine Klage einreichen. In diesem Fall ist es klug, einen Anwalt zur Unterstützung beizuziehen.
Ist der Widerspruch erfolgslos, kann man eine Klage einreichen. In diesem Fall ist es klug, einen Anwalt zur Unterstützung beizuziehen.
16) Wann muss man Kinderzuschlag zurückzahlen?
Eine Rückzahlung ist nur notwendig, wenn man zu viel erhalten hat. Wichtig ist aber, den Betrag erst zu überweisen, nachdem man ein entsprechendes Schreiben von der Bundesagentur für Arbeit bekommen hat. Ohne ein solches Schreiben braucht man nichts zurückzahlen. Beim Inkassoservice der Arbeitsagentur kann man mehr dazu erfahren.
Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderbonus
Kindergeld:
Kindergeld gibt es für jedes Kind bis mindestens 18 Jahre, ganz unabhängig davon, was die Eltern verdienen. Alle Eltern bzw. Sorgeberechtigten erhalten also Kindergeld. Anspruchsberechtigt sind die Eltern bzw. ein Elternteil, nicht jedoch das Kind.
Kindergeld gibt es für jedes Kind bis mindestens 18 Jahre, ganz unabhängig davon, was die Eltern verdienen. Alle Eltern bzw. Sorgeberechtigten erhalten also Kindergeld. Anspruchsberechtigt sind die Eltern bzw. ein Elternteil, nicht jedoch das Kind.
Mehr zum Kindergeld
Kinderfreibetrag:
Auch der Kinderfreibetrag ist eine Steuererleichterung für die Eltern. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich für die Eltern Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr auszahlt. Es gibt immer nur entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Auch der Kinderfreibetrag ist eine Steuererleichterung für die Eltern. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich für die Eltern Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr auszahlt. Es gibt immer nur entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Mehr zum Kinderfreibetrag
Kinderbonus:
Der Kinderbonus ist eine einmalige Zahlung (ab Mitte Mai 2021), die man zum Kindergeld obendrein erhält. Man bekommt ihn automatisch, es muss kein Antrag gestellt werden. Voraussetzung: Es muss mind. 1 Monat Kindergeld-Anspruch gegeben haben. Im Jahr 2021 beträgt der Kinderbonus 150 Euro pro Kind.
Der Kinderbonus ist eine einmalige Zahlung (ab Mitte Mai 2021), die man zum Kindergeld obendrein erhält. Man bekommt ihn automatisch, es muss kein Antrag gestellt werden. Voraussetzung: Es muss mind. 1 Monat Kindergeld-Anspruch gegeben haben. Im Jahr 2021 beträgt der Kinderbonus 150 Euro pro Kind.
Kinderzuschlag – Recht einfach erklärt
Was ist der Kinderzuschlag?
Weil das Einkommen mancher erwerbstätiger Eltern nicht ausreicht, um die ganze Familie zu versorgen, gibt es den Kinderzuschlag. Das Geld wird monatlich zusammen mit dem Kindergeld an die anspruchsberechtigte Person überwiesen. Die Höhe kann bis zu 205 Euro betragen.
Weiterlesen: Kinderzuschlag – Definition
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Ist Kinderzuschlag und Kinderzuschlag das Gleiche?
Ja, diese beiden Begriffe meinen dasselbe. Umgangssprachlich ist auch der Begriff „Kindergeldzuschlag“ verbreitet. Das kommt daher, dass der Zuschlag zeitgleich mit dem Kindergeld ausgezahlt wird.
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Welches Gesetz regelt den Kinderzuschlag?
Der KiZ ist im § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) seit 1. Januar 2005 geregelt.
Weiterlesen: Kinderzuschlag – Definition
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Wann hat man Anspruch auf Kinderzuschlag?
Um einen Anspruch zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Das Kind, für den der Zuschlag bezogen würde, darf nicht über 25 Jahre sein, es muss im selben Haushalt wie die/der Anspruchsberechtigte leben, dieser muss Kindergeld oder eine ähnliche Leistung für das Kind erhalten, usw.
Weiterlesen: Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?
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Wird Unterhalt auf Kinderzuschlag angerechnet?
Das Kindeseinkommen (etwa Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente) wird zu 45 Prozent auf den Kindergeldzuschlag angerechnet. Mit anderen Worten: Erzielt das Kind mit 45% seines Einkommens einen Betrag von über 205 Euro, so haben dessen Eltern keinen Anspruch auf Kindergeldzuschlag für dieses Kind.
Weiterlesen: Wie hoch ist der Kinderzuschlag im Monat?
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Wie lange muss ich auf den Kinderzuschlag warten?
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4-6 Wochen. In wenigen Fällen kann die Bearbeitungsdauer auch mehrere Monate betragen. Sollten Dokumente fehlen, oder Angaben unklar sein, meldet sich die Familienkasse. Die Familienkasse ist telefonisch unter 0800 4 555530 erreichbar.
Weiterlesen: Wie lange ist die Bearbeitungsdauer?
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Welche Versicherungen werden für Kinderzuschlag berücksichtigt?
Renten aus der Sozialversicherung gehören zum Vermögen. Leistungen der Pflegeversicherung gehören jedoch nicht zum dazu.
Weiterlesen: Was wird an Vermögen angerechnet?
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