Arbeitnehmer hält Tafel mit Aufschrift „Scheinselbstständigkeit“ © Adbe Stock | HNFOTO

Scheinselbstständigkeit – Welche Strafen drohen Unternehmen und Auftragnehmern?

Scheinselbstständigkeit steht unter Strafe, denn dem Staat entgehen dadurch hohe Einnahmen an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Deshalb wird die Scheinselbstständigkeit mit Geld- und Freiheitsstrafen sowie Nachforderungen geahndet. Erfahren Sie hier, welche Konsequenzen beiden Seiten drohen.

Was zeichnet Scheinselbstständigkeit aus?


‌Scheinselbstständigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Auftragnehmer als Selbstständiger behandelt wird, obwohl seine Tätigkeit alle Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aufweist. 

‌Um zu beurteilen, ob eine Person gemäß § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV als Arbeitnehmer einzustufen ist, wird die Tätigkeit hinsichtlich inhaltlichem und zeitlichem Umfang analysiert. Außerdem fließt in die Beurteilung ein, ob der scheinbar Selbstständige einerseits ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt und andererseits unternehmerische Freiheit genießt. Wer überwiegend für einen Auftraggeber arbeitet, von dessen Weisungen abhängig ist und nicht die Möglichkeit besitzt, Aufträge anderer Auftraggeber anzunehmen, kann im Rahmen des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens nicht als Selbstständiger eingestuft werden. Das hat wiederum gravierende Konsequenzen, denn Selbstständige und Ihre Auftraggeber sind nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ergibt das Statusfeststellungsverfahren, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, droht die Nachzahlung dieser Beiträge sowie unter bestimmten Bedingungen eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund nachgewiesenen Versicherungsbetrugs. 

‌Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit werden in einem separaten Artikel umfassend erläutert. Hier geht es explizit darum, welche Strafen mit der Scheinselbstständigkeit riskiert werden. Zu Erleichterung des allgemeinen Verständnisses werden dennoch kurz die Merkmale der Scheinselbstständigkeit genannt.

Merkmale der Scheinselbstständigkeit


Die Einordnung einer Tätigkeit als Scheinselbstständigkeit erfolgt auf Basis von drei Kriterien: ‌
  • Unternehmerische Freiheit 
  • Unternehmerisches Risiko 
  • Wirtschaftliche Beurteilung 

  • Unternehmerische Freiheit liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer tatsächlich entscheiden kann, welche Tätigkeit er ausübt, er frei über seine Arbeitskraft verfügt und sich seine Zeit ebenfalls frei einteilen kann. Selbstständige Auftragnehmer sind somit nicht fest in die Arbeitsorganisation ihres Auftraggebers eingebunden und handeln nicht weisungsgebunden. Ein eigener Schreibtisch beim Auftraggeber und eine Firmen-E-Mail-Adresse sind beispielsweise sichere Indizien für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit. 

    ‌Hinsichtlich des unternehmerischen Risikos besteht ebenfalls ein erheblicher Unterschied zwischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Selbstständigen. Letztere tragen das Risiko von Verdienstausfällen bei schlechter Auftragslage und von Investitionskosten für ihre Ausrüstung oder Weiterbildung. 

    ‌Schließlich wird die wirtschaftliche Situation beurteilt, wobei sich die sogenannte 5/6-Regelung durchgesetzt hat: Wer mindestens 5/6 seiner Umsätze (also ungefähr 83 Prozent) mit einem Auftraggeber erwirtschaftet, längere Zeit oder regelmäßig für diesen Auftraggeber arbeitet und selbst keine Angestellten beschäftigt, kann nicht als Selbstständiger eingestuft werden.

    Welche Institutionen stellen Scheinselbstständigkeit fest?


    ‌Gemäß den Verordnungen im Sozialgesetzbuch (SGB) prüfen folgende Institutionen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt:
  • Sozialversicherung 
  • Rentenversicherung 
  • Krankenversicherung 
  • Finanzamt 
  • Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) 

  • ‌Die Prüfung erfolgt im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. Gesetzliche Grundlage für dieses Verfahren ist § 7a Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV.
    Hinweis:
    Feststellung des Erwerbsstatus § 7a SGB IV:

    ‌(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gemäß § 42e des Einkommensteuergesetzes (EstG) eine Anrufungsauskunft einzuholen. Dabei informiert sich der Arbeitgeber vor der Vergabe von Aufträgen verbindlich, wie bestimmte Leistungen im Rahmen des Lohnabzugsverfahren zu behandeln sind. Es liegt im Interesse seriöser Unternehmen und umsichtiger Auftragnehmer, den Beschäftigungsstatus von vornherein zu klären, um spätere strafrechtliche Probleme sowie die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zu vermeiden.

    Aus welchen Anlässen erfolgt eine Überprüfung?


    ‌Die Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt meist anlassbezogen, weil der Behörde oder dem Sozialversicherungsträger ein Konflikt aufgefallen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Krankenkasse im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung feststellt, dass wahrscheinlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Außerdem gehen die verschiedenen Institutionen Verdachtsfällen nach, wenn aufgrund vermeintlicher Scheinselbstständigkeit Anzeige erstattet wurde. Schließlich hat auch der Auftragnehmer die Möglichkeit, gegen diese Art der Beschäftigung zu klagen, um eine Anstellung als regulärer Mitarbeiter zu erwirken. 

    ‌Die Entscheidung, ob tatsächlich eine Scheinselbstständigkeit vorliegt und diese zudem vorsätzlich erfolgt, wird einzelfallbezogen getroffen und ist manchmal nicht eindeutig zu klären. Oft entwickelt sich die Scheinselbstständigkeit erst im Laufe der Zeit, weil beispielsweise ein kompetenter Freelancer immer umfassendere Aufgaben übernimmt und deshalb auch immer stärker in das Unternehmen und seine Arbeitsorganisation eingebunden wird. 

    ‌Unternehmen können sich dennoch nicht auf Unwissenheit berufen, denn sie sind verpflichtet, aktiv dafür zu sorgen, die sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Insgesamt haben die Überprüfungen von Beschäftigungsverhältnissen in den letzten Jahren stetig zugenommen, sodass das Risiko, entdeckt zu werden, erheblich gestiegen ist.

    Warum ist Scheinselbstständigkeit strafbar?


    ‌Scheinselbstständigkeit führt dazu, dass Arbeitnehmerrechte umgangen und dem Staat Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern vorenthalten werden. Wenn der Auftragnehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist außerdem der strafbare Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt. 

    Arbeitnehmer, die als scheinselbstständige Auftragnehmer tätig sind, handeln oft aufgrund von Unwissenheit oder wirtschaftlichem Druck. Das Unternehmen erteilt ihnen zwar regelmäßig Aufträge und profitiert von der dauernden Zusammenarbeit, ohne jedoch die Verantwortung für regelmäßige Gehaltszahlungen inklusive Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen und weiterer Arbeitnehmerrechte zu übernehmen. 

    Arbeitgeber gehen in vielen Fällen bewusst das Risiko ein, Scheinselbstständige zu beschäftigen, denn damit sind für sie umfassende wirtschaftliche Vorteile verbunden. Strafbar ist die Scheinselbstständigkeit jedoch grundsätzlich für beide Seiten, wenngleich die strafrechtlichen Konsequenzen für das Unternehmen wahrscheinlicher sind.

    Welche Strafen drohen Auftragnehmern?


    ‌Scheinselbstständige Auftragnehmer gehen ein hohes finanzielles Risiko ein. Wird die Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, müssen die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung nachgezahlt werden. Der Rückzahlungsanspruch umfasst sämtliche Beiträge der letzten fünf Jahre, denn erst nach vier Jahren verjähren die Ansprüche der Sozialversicherungsträger. Wurde eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, beträgt die Verjährungsfrist sogar 30 Jahre. Die Sozialversicherungsträger sind außerdem berechtigt, Säumniszuschläge von einem Prozent im Monat (also zwölf Prozent im Jahr) zu berechnen. Wird die Scheinselbstständigkeit als Schwarzarbeit bewertet, nehmen die Sozialversicherungsträger zusätzlich eine Anpassung des Honorars vor: Es erfolgt eine Hochrechnung, bei der das Netto-Honorar auf den Bruttolohn aufgestockt wird. Das führt wiederum nochmals zu einer deutlichen Erhöhung der Nachzahlungsforderung. 

    ‌Neben diesen existenzbedrohenden Nachzahlungsansprüchen droht die strafrechtliche Verfolgung, wenn dem Auftragnehmer eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen wird, er also absichtlich gegen das Gesetz verstoßen hat, weil er kollusiv mit dem Auftraggeber zusammengearbeitet hat. In diesem Fall liegt ein Sozialversicherungsbetrug vor, der nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist. Ebenfalls strafbar machen sich Auftragnehmer, die neben dem Honorar Leistungen des Jobcenters oder der Arbeitsagentur erhalten haben. Falschangaben bei diesen Stellen gelten als Leistungsbetrug

    ‌Die strafrechtliche Verurteilung des Auftragnehmers aufgrund der Scheinselbstständigkeit (ohne rechtswidrigen Bezug von Sozialleistungen) erfolgt allerdings sehr selten und wenn doch, dann wegen Beihilfe, Anstiftung oder als Mittäter.

    Strafrechtliche Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit für Unternehmen


    ‌Wurde das Unternehmen der Beauftragung von Scheinselbstständigen überführt, müssen die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung inklusive Säumniszuschlägen ebenfalls nachgezahlt werden. Gleiches gilt für die nicht entrichtete Lohnsteuer, denn das Finanzamt wertet den Sachverhalt als Steuerhinterziehung. Die Nachforderungen umfassen die Beiträge und Steuern der letzten fünf Jahre. In Abhängigkeit vom Umfang der Steuernachforderungen wird der Fall als Ordnungswidrigkeit (bei leichtfertiger Steuerverkürzung) oder als Straftat (bei Steuerhinterziehung) eingestuft. Weil die Ermittlungen bereits laufen, ist eine strafmindernde Selbstanzeige nicht mehr möglich. 

    ‌Hinsichtlich der Steuernachzahlungen haften Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam. Wird eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, können die Steuern der letzten zehn Jahre nachgefordert werden. Des Weiteren muss eine Rückabwicklung der Umsatzsteuer und im Zuge dessen auch der Vorsteuer vorgenommen werden. 

    ‌In den meisten Fällen werden die Betriebsprüfer oder die Rentenversicherung jedoch nicht den Staatsanwalt einschalten. Zu einem Strafverfahren kommt es allerdings, wenn eine Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) durch den Zoll erfolgt. Dann wird die Scheinselbstständigkeit als Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen (Sozialversicherungsbetrug) bewertet und je nach Umfang mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Jeder Bürger hat die Möglichkeit zur Eindämmung der Schwarzarbeit sowie illegaler Beschäftigungsverhältnisse, Schwarzarbeit über das Online-Portal des Zolls anzuzeigen.

    Folgen der Strafbarkeit für Unternehmen


    ‌Aufgrund der erheblichen Nachforderungen von Seiten der Sozialversicherungsträger und des Finanzamts kann die Scheinselbstständigkeit zur Insolvenz des Unternehmens führen. Außerdem müssen der Vorstand sowie die Geschäftsführer bei nachgewiesenem Vorsatz persönlich haften. Zusätzlich drohen hohe Geld- und sogar Freiheitsstrafen

    ‌Wenn Sie erfahren, dass das Finanzamt oder der Zoll involviert sind, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird. Wenden Sie sich in diesem Fall umgehend an einem Rechtsanwalt, der sich auf das Wirtschafts- und Steuerrecht spezialisiert hat. Es ist nicht empfehlenswert, sich auf die Beteuerungen des Steuerberaters zu verlassen. Steuerberater unterschätzen oft die Risiken, die mit einer Überprüfung einhergehen und versuchen meist zu lange, das Problem selbst zu lösen.

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    Strafen aufgrund des Verstoßes gegen § 266a StGB

  • Wer Sozialversicherungsbeiträge vorenthält wird mit Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bestraft. 
  • Wer den Sozialversicherungsträgern für die Berechnung von Beiträgen relevante Informationen vorenthält oder falsche Angaben macht, wird ebenfalls mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bestraft. 
  • In besonders schweren Fällen (grober Eigennutz, gefälschte Belege, Mithilfe von Amtsträgern) werden Freiheitsstrafen von maximal zehn Jahren verhängt.
    ‌  
  • Strafen aufgrund anderer Vorschriften

  • Bei Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) werden Bußgelder, Geld- und Freiheitsstrafen verhängt. Die Bußgelder belaufen sich maximal auf 500.000 Euro und die Geldstrafen betragen bis zu 50.000 Euro. Besonders schwere Fällen werden mit Haftstrafen von bis zu zehn Jahren bestraft.  
  • Bei einer Verurteilung aufgrund von Steuerhinterziehung drohen gemäß § 370 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) Geldstrafen und zusätzlich Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.   

  • Scheinselbstständigkeit – aktuelle Urteile


    ‌Das Landessozialgericht Hessen urteilte 2020, dass ein Programmierer, obwohl er dauerhaft im Home-Office arbeitet, der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn er ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist. (LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2020 – Az. L 8 BA 36/19

    ‌Auch die Beschäftigung eines Finanzberaters bei einer Großbank stuften die Richter als Scheinselbstständigkeit ein. Das Hessische Sozialgericht urteilte 2021, dass die Bank die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss. (SG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2021 – Az. S 18 BA 93/18

    ‌Mediale Aufmerksamkeit erlangte der Fall des ehemaligen CSU-Fraktionschefs Georg Schmid, der seine Ehefrau als Scheinselbstständige angestellt hatte und auf diese Weise die Sozialversicherungsträger um einen sechsstelligen Betrag betrogen hat. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte Schmid zu einem Bußgeld von 120.000 Euro und einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf Bewährung. (AG Augsburg, Urteil vom 18.03.2015 – Az. 25 LS 502 J 117099/13)

    Scheinselbstständigkeit Strafe – Recht einfach erklärt

    Ist eine Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen, wenn man im Home-Office arbeitet und nur den eigenen PC nutzt?

    Wenn man ausschließlich für einen Auftraggeber arbeitet und an dessen Weisungen gebunden ist, liegt ein Fall von Scheinselbstständigkeit vor, unabhängig davon, wo und mit welchen Arbeitsmitteln man arbeitet. 

    ‌Weiterlesen: Was zeichnet Scheinselbstständigkeit aus?

    Welche Folgen drohen dem Scheinselbstständigen?

    Der Auftragnehmer muss beim Nachweis der Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive Säumniszuschlägen, der letzten fünf Jahre nachzahlen. Bei nachgewiesenem Vorsatz können sogar die Beiträge von maximal 30 Jahren nachgefordert werden. 

    ‌Weiterlesen: Welche Strafen drohen Auftragnehmern? 

    Wie wird das auftraggebende Unternehmen bestraft?

    Neben der Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern müssen sämtliche Umsatzsteuerzahlungen inklusive der Vorsteuerabzüge rückabgewickelt werden. Beim Nachweis der vorsätzlichen Beschäftigung von Scheinselbstständigen drohen Geld- und Freiheitsstrafen sowie die Verurteilung aufgrund eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz. 

    ‌Weiterlesen: Strafrechtliche Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit für Unternehmen

    Warum erfolgt eine Überprüfung von Beschäftigungsverhältnissen?

    Anlass für eine Überprüfung sind Auffälligkeiten im Rahmen einer Betriebsprüfung, eine Anzeige wegen Scheinselbstständigkeit oder eine Klage des Auftragnehmers gegen diese Art der Beschäftigung. 

    ‌Weiterlesen: Aus welchen Anlässen erfolgt eine Überprüfung?

    Wie kann man sich vor den finanziellen und rechtlichen Folgen schützen?

    Unternehmen sollten in eigenem Interesse ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, bei dem die Sozialversicherungsträger die Art des Beschäftigungsverhältnisses überprüfen. Auf diese Weise können Sie vermeiden, unbeabsichtigt Scheinselbstständige zu beschäftigen. 

    ‌Weiterlesen: Welche Institutionen stellen Scheinselbstständigkeit fest?

    Ist der Steuerberater ein geeigneter Ansprechpartner, wenn es zu Nachforderungen kommt?

    Bei Problemen mit den Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt sollten Sie umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt mandatieren. Steuerberater sind mit dieser Problematik häufig überfordert und unterschätzen außerdem meist das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. 

    ‌Weiterlesen: Folgen der Strafbarkeit für Unternehmen

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