Bedienen des Navis während der Autofahrt © Adobe Stock | sofiko14

Touchscreen-Bedienung während der Fahrt: Diese Strafen drohen

Das Bedienen von Touchscreens beim Autofahren ist verboten, wenn es die Verkehrssicherheit gefährdet. Sie müssen nicht nur beim Telefonieren per Handy mit Strafen wie Bußgeldern oder sogar dem Entzug des Führerscheins rechnen. Das Verbot gilt auch für Navis, Radios und andere technische Geräte.

Konsequenzen beim Bedienen eines Touchscreens während der Fahrt


‌Es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass es verboten ist, während der Autofahrt das Smartphone zu benutzen. Dieses Verbot resultiert aus § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) und bezieht sich auch auf das Bedienen anderer elektronischer Geräte. Fahrer dürfen diese Geräte nur dann bedienen, wenn dies per Sprachsteuerung möglich ist oder nur eine kurze Blickzuwendung erfordert. Somit ist auch die Einstellung des Navigationssystems und anderer technischer Geräte während der Autofahrt verboten. 

‌Immer mehr Fahrzeuge verfügen jedoch mittlerweile über fest verbaute Touchscreens. Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte in seinem Beschluss vom 27.03.2020, dass die Nutzung von fest verbauten Touchscreens nicht generell verboten ist, wenn für die Bedienung nur flüchtige Blicke erforderlich sind. Die Aufmerksamkeit darf durch die Bedienung des Geräts nicht vom Straßenverkehr abgelenkt werden. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19

‌Ob die Nutzung des Touchscreens während der Autofahrt verboten ist, hängt also davon ab, wie viel Aufmerksamkeit dafür erforderlich ist. Wirkt die Bedienung des technischen Geräts stark ablenkend, gelten die Regelungen des § 23 Absatz 1a der StVO. In diesem Fall wird das Vergehen je nach Schwere der Tat mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder sogar dem Führerscheinentzug geahndet. Der kurze Blick auf den Bildschirm ist jedoch erlaubt.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 

‌1. Hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 

‌2. Entweder 
‌a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder 
‌b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder 

‌Geräte zur Ortsbestimmung insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.

Ist die Scheibenwischerbedienung per Touchscreen erlaubt?


‌Die Problematik der Bedienung von Touchscreens während der Autofahrt nimmt aufgrund der immer stärkeren Digitalisierung von Fahrzeugen zu. Das OLG Karlsruhe fällte das oben erwähnte Urteil, nachdem über mehrere Instanzen verhandelt wurde, ob die Bedienung des Scheibenwischers in einem Tesla-Pkw verboten sei. Im konkreten Fall war der Fahrer beim Versuch, das Wischintervall per Touchscreen zu verändern, von der Fahrbahn abgekommen und kollidierte bei dem folgenden Unfall mit verschiedenen Bäumen. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte den Fahrer mit einer Geldbuße von 200 Euro und dem Führerscheinentzug für einen Monat bestraft. Dabei gingen die Richter davon aus, dass die Regulierung der Scheibenwischerfrequenz per Touchscreen mehr Aufmerksamkeit erfordert hat als eine konventionelle Bedienung des Scheibenwischers. 

‌Der Fahrer legte Revision ein und begründete diese damit, dass der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut sei und der Fahrzeugsteuerung diene. Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Touchscreen fest installiert ist, sondern nur darauf wie sehr die Bedienung den Fahrer vom Verkehrsgeschehen ablenkt. Im vorliegenden Fall musste der Fahrer erst das Scheibenwischersymbol auf dem Touchscreen berühren und dann in einem Untermenü eine von fünf möglichen Einstellungen auswählen. Dafür ist eindeutig zu viel Aufmerksamkeit erforderlich, was der Unfall anschaulich verdeutlicht. Das OLG Karlsruhe verurteilte dementsprechend den Tesla-Fahrer zu einem Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot.

Touchscreen: elektronisches Gerät oder Bedienteil der Sicherheitstechnik?


‌In den modernen Fahrzeugen werden immer mehr digitale Bedienelemente verbaut, die nicht mit Knöpfen oder Schaltern, sondern mit einem Touchscreen bedient werden. Insofern haben Fahrzeughalter nicht die Wahl, auf das Bedienen per Touchscreen zu verzichten. Digitale Technologien sollen das Autofahren sicherer machen. Das schließt die Bedienung von Scheibenwischern, der Beleuchtung, aber auch des Radios mit ein. In vielen Fällen erweist sich die Bedienung per Touchscreen jedoch als aufwendiger als eine konventionelle Steuerung und erfordert wesentlich mehr Aufmerksamkeit. Wenn es sich dabei um sicherheitstechnische Bedienteile handelt, ist es schwierig, deren Nutzung unter Strafe zu stellen. 

‌Das OLG Karlsruhe stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass es sich beim Touchscreen um ein elektronisches Gerät handelt, dessen Bedienung gemäß § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung verboten sei. In § 23 Absatz 1a ist seit dem 19.10.2017 eindeutig festgelegt, dass sämtliche elektronischen Geräte von der Regelung erfasst werden. Das Verbot gilt also nicht wie zuvor nur für Handys, sondern explizit auch für Touchscreens, die der Navigation oder der Steuerung der Fahrzeugtechnik dienen. 

‌Dieses Urteil war mit Spannung erwartet worden, denn zum ersten Mal ging es dabei um die Frage, ob eine fahrzeugbezogene Tätigkeit zu einem Bußgeld und einem Fahrverbot führt. Es ist selbstverständlich, dass Autofahrer nicht Telefonieren, WhatsApp Nachrichten verschicken oder lesen dürfen. Das Bedienen der Wischanlage oder der Heizung ist jedoch unvermeidbar. Wenn dafür ein Touchscreen vorgesehen ist, stellt sich die Frage, inwieweit die Aufmerksamkeit abgelenkt wird.

Paragraph 23 der StVO gilt auch für fest verbaute Touchscreens


‌Das Argument, dass das technische Gerät fest mit dem Fahrzeug verbaut ist, bewirkt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot. Es ist ausschließlich relevant, dass die Zielrichtung des § 23 StVO beachtet wird. Die Vorschrift hat das Ziel, Unfälle zu verhüten und zu verhindern, dass der Fahrer in seiner Konzentration auf den Straßenverkehr gestört wird.

Unter welchen Bedingungen ist das Bedienen von Touchscreens erlaubt?


‌Das OLG Karlsruhte stellte außerdem fest, dass die Bedienung eines Touchscreens während der Fahrt, anders als das Telefonieren per Handy, nicht generell verboten ist. Originäre Fahrzeugfunktionen dürfen auf diese Weise gesteuert werden. Das betrifft Funktionen wie die Scheibenwischer, die Beleuchtung oder die Heizung des Fahrzeugs. Es gelten dafür die Voraussetzungen, die in § 23 StVO genannt sind. 

Den Blick kurz abzuwenden, um den Touchscreen zu bedienen, ist gestattet. Dieses Vorgehen ist auch erforderlich, um Funktionen im Auto konventionell per Schalter zu bedienen. Die Nutzung von Touchscreens per Sprachsteuerung unterliegt keinen Einschränkungen. Ist eine Bedienung per Berührung erforderlich, darf dies nur eine kurze Abwendung des Blicks vom Verkehrsgeschehen erfordern.

Konsequenzen des Urteils für die Fahrzeughersteller


‌In vielen Fahrzeugen werden wichtige Funktionen per Touchscreen gesteuert. Das Tesla-Fahrzeug im geschilderten Fall verfügte über eine Typengenehmigung der niederländischen Behörden. Insofern ergeben sich aus dem Urteil des OLG Karlsruhe für den Hersteller keine grundsätzlichen rechtlichen Konsequenzen. Tesla wurde allerdings aufgefordert, die Menüführung zu vereinfachen, damit eine kurze Blickzuwendung ausreicht, um die Einstellungen vorzunehmen. 

‌Wichtige Fahrzeugfunktionen sollten nicht in einem Untermenü bedient werden. Das betrifft Grundfunktionen wie die Heizung, die Wischanlage oder die Beleuchtung des Fahrzeugs. In diesen Fällen sind Fahrzeughersteller angehalten, Lösungen zu finden, die das Bedienen ohne oder nur mit kurzer Blickabwendung ermöglichen. Die Handhabung muss ebenso einfach sein wie das Bedienen einer Taste oder eines Schalters.

Folgen der Ablenkung durch digitale Geräte


‌Zehn Prozent aller schweren Verkehrsunfälle werden dadurch verursacht, dass der Fahrer durch sein Smartphone abgelenkt war. In einer Umfrage gaben mehr als 50 Prozent aller Autofahrer zu, sich auf diese Weise ablenken zu lassen und 43 Prozent nutzen das Smartphone laut eigenen Angaben häufig während des Fahrens. Mittlerweile sorgt die Ablenkung durch Smartphones für mehr Verkehrstote als Alkohol am Steuer. 

‌Sogenannte Ablenkungsunfälle nehmen ständig zu. Vielen Autofahrern ist nicht bewusst, in welchem Maße die Ablenkung durch ein digitales Gerät gefährlich ist. Es reichen wenige Sekunden der Unaufmerksamkeit. Wenn Sie mit einer Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern unterwegs sind, bedeuten drei Sekunden Unaufmerksamkeit 33,3 Meter Fahren im „Blindflug“. Bei einer Geschwindigkeit von 130 Stundenkilometer fahren Sie in drei Sekunden sogar 108,3 Meter ohne Kontrolle über Ihr Fahrzeug. Einer Studie zufolge wirkt sich die Bedienung des Smartphones ähnlich aus wie ein Promillewert von 0,8.

Gerichtsurteile zur Nutzung elektronischer Geräte während des Autofahrens


‌Außer dem Smartphone werden immer mehr andere technische Geräte neben dem Autofahren verwendet. Bis zur Änderung des § 23 StVO war ausschließlich das Nutzen von Handys und Autotelefonen untersagt. Dann erfolgte eine Ausdehnung auf alle elektronischen Geräte wie Tablets oder Navigationssysteme. Doch was gilt für Taschenrechner während der Fahrt? Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Dezember 2020, dass die Bedienung eines Taschenrechners während der Autofahrt gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt und mit einem Bußgeld geahndet wird. Ein Makler war dabei erwischt worden, als er mit dem Taschenrechner während der Fahrt seine Provision ausgerechnet hat. (BGH Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19

‌Bereits das Halten eines elektronischen Geräts ist während des Autofahrens verboten (sogenanntes hand-held-Verbot), wenn das Gerät genutzt wird oder eine Nutzung beabsichtigt ist. Das betrifft auch das Einklemmen des Smartphones zwischen Kopf und Schulter. Gleiches gilt für die Fixierung eines technischen Geräts zwischen dem Torso und dem Oberarm. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte eine Autofahrerin, die ihr Handy zwischen Hals und Kopf eingeklemmt hatte, zur Zahlung eines Bußgelds in Höhe von 115 Euro. Das OLG stellte fest, dass es sich dabei um eine fahrfremde Tätigkeit mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial gehandelt habe. (OLG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2020, Az. 1RBs 347/20

‌Allein das Halten eines technischen Geräts stellt allerdings keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung des Übermaßverbots entschieden, dass das „hand-held-Verbot“ de facto ein „hand-held-usage-Verbot“ ist. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006 – IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III) Ansonsten müssten auch Tätigkeiten wie das Trinken oder Essen während der Autofahrt untersagt werden. Zeigen die Fotos einer Geschwindigkeitskontrolle jedoch, dass das Smartphone ans Ohr gehalten wurde, wird davon ausgegangen, dass es sich um die verbotene Nutzung des Geräts handelte.

Bußgelder und Strafen


‌Das Bußgeld für das widerrechtliche Bedienen elektrischer Geräte während der Autofahrt beträgt 100 Euro. Zudem erhalten Sie einen Punkt in Flensburg. Wird eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nachgewiesen, beträgt das Bußgeld 150 Euro. Nach einer Sachbeschädigung werden 200 Euro Bußgeld fällig plus zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. 

‌Außerdem wird Ihnen bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld zugesprochen. Auf den Versicherungsschutz hat die nachgewiesene Nutzung elektronischer Geräte während des Autofahrens ebenfalls Konsequenzen. Die Kasko-Versicherung wird sich weigern, den Schaden am eigenen Fahrzeug zu bezahlen, weil das Verhalten fahrlässig war. Wurde beim Unfall eine Person verletzt, ist eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung wahrscheinlich und auch eine Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ist möglich. In einem solchen Fall sollten Sie einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

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Touchscreen Bedienung während der Fahrt – Recht einfach erklärt

Ist die Nutzung eines Touchscreens während der Autofahrt grundsätzlich verboten?

Das Bedienen von Touchscreens ist zwar nicht generell verboten, unterliegt jedoch strengen Einschränkungen. Der Blick darf nur kurz dem Touchscreen zugewendet werden, sodass der Fahrer nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird. 

‌Weiterlesen: Ist die Nutzung eines Touchscreens während der Autofahrt grundsätzlich verboten?

Spielt es eine Rolle, ob das Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut ist?

Für die Beurteilung, ob die Nutzung des Touchscreens erlaubt ist, ist entscheidend, wie stark das Bedienen des technischen Geräts vom Straßenverkehr ablenkt. Es darf lediglich ein flüchtiger Blick erforderlich sein. Ein Bedienmenü mit Unterpunkten erfordert zu viel Aufmerksamkeit. Die Nutzung eines derartigen Bedienelements kann mit einem Bußgeld und sogar mit einem Fahrverbot geahndet werden. Das gilt auch, wenn mit dem Touchscreen eine Funktion des Fahrzeugs wie beispielsweise der Scheibenwischer gesteuert wird. 

‌Weiterlesen: Spielt es eine Rolle, ob das Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut ist?

Welche technischen Geräte fallen unter den Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung?

Bis zur Neufassung des Paragraph 23 StVO im Oktober 2017 galten die Regelungen ausschließlich für Mobil- oder Autotelefone. Die zunehmende Verbreitung mobiler Endgeräte wie Tablets und Navigationssysteme machte es erforderlich, den Geltungsbereich auszudehnen. Jetzt gilt das Verbot für alle elektronischen Geräte, die für die Kommunikation, Information und Organisation genutzt werden. Das schließt beispielsweise auch Notebooks, tragbare Fernseher oder Diktiergeräte ein. 

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Welche Konsequenzen hat die Rechtsprechung zum Paragraph 23 StVO für die Fahrzeughersteller?

Digitale Technologien sind aus der Fahrzeugtechnik nicht mehr wegzudenken. Dementsprechend werden in modernen Autos viele Funktionen nicht mehr mit Tasten und Schaltern, sondern mit Touchscreens bedient. Die Hersteller sind angehalten, die Bedienung so zu gestalten, dass nur eine kurze Blickzuwendung erforderlich ist. Wesentliche Fahrzeugfunktionen sollten also nicht in Untermenüs programmiert werden und die Sprachsteuerung ist einer Steuerung über den Touchscreen vorzuziehen. 

‌Weiterlesen: Welche Konsequenzen hat die Rechtsprechung zum Paragraph 23 StVO für die Fahrzeughersteller?

Wie gefährlich ist die Nutzung von Handys am Steuer?

Die Nutzung von elektronischen Geräten zieht die Aufmerksamkeit vom Straßenverkehr ab. Man fährt also blind und ohne Kontrolle. Eine Ablenkung von drei Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 130 Stundenkilometer führt dazu, mehr als 100 Meter unkontrolliert zu fahren. Mindestens ein Zehntel aller schweren Unfälle sind auf derartige Ablenkungen zurückzuführen und dieser Anteil steigt weiter. 

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