In Deutschland besteht eine bundesweite Rauchmelderpflicht. Das bedeutet, dass in jedem Wohngebäude Rauchmelder installiert und regelmäßig gewartet werden müssen. Wann der Vermieter und wann der Mieter dafür in Ihrem Bundesland verantwortlich ist, können Sie diesem Artikel entnehmen.
Rauchmelderpflicht in Deutschland
Rauchwarnmelder bzw. Rauchmelder können Leben retten, besonders wenn nachts ein Brand ausbricht. Aus diesem Grund gibt es in Deutschland eine bundesweite Pflicht für Rauchmelder in Eigenheimen.
Mithilfe von Rauchmeldern sollen Bewohner eines Gebäudes gewarnt werden, wenn eine Rauchentwicklung auftritt. Daher sind Rauchmelder ein Frühwarnsystem, das bereits bei geringen Rauchmengen einen Alarm auslöst. Rauch ist nicht zu unterschätzen, denn er ist mindestens genauso gefährlich wie Feuer. Das enthaltene Kohlenmonoxid und Kohlendioxid können schnell zum inneren Ersticken führen. Aus diesem Grund kommt es bei Brandrauch sehr schnell dazu, dass man das Bewusstsein verliert.
Trotz der bundesweiten Rauchmelderpflicht haben alle Bundesländer eigene Regelungen in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO). Darin finden sich Informationen über Rauchmelder in Neubauten, Bestandsimmobilien und Umbauten. Alle Vorschriften sind sehr ähnlich, da sie auf der DIN 14676 basieren.
Gesetzliche Vorschriften und Normen
Die Norm DIN 14676 enthält Anforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung. Dazu zählen auch:
Beherbergungsbetriebe mit maximal elf Gastbetten
Containerräume
Freizeitunterkünfte und -wohnungen
Flure mit besonderer Brandlast
Hütten und Gartenlauben
Rauchmelderpflicht in welchen Räumen?
Die Norm schreibt ebenso vor, in welchen Räumen mindestens ein Rauchmelder vorhanden sein muss:
In Schlafräumen
In Kinderzimmern
In Fluren oder Durchgängen
Sie müssen so angebracht sein, dass dadurch Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Räume wie die Küche, das Bad und Garagen, Dachboden und Keller eignen sich nur bedingt für das Anbringen von Rauchmeldern. Wenn man diese Räume dennoch schützen möchte, bieten sich Wärme- oder Hitzemelder an. Denn bei normalen Rauchmeldern kann es aufgrund von Staub, Wasserdampf etc. leicht zu Fehlalarmen kommen. Befindet sich die Immobilie in Berlin oder Brandenburg, muss sich in jedem Aufenthaltsraum ein Rauchmelder befinden.
Grundsätzlich benötigt man außerdem mehrere Rauchmelder in Räumen …
mit einer unregelmäßigen Form wie z.B. einer L-Form
mit Dachschrägen
mit mehr als 60 Quadratmetern Größe
mit Trennwänden
Für alle Bundesländer gleich gilt, dass Immobilieneigentümer alle Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausstatten müssen. Dasselbe gilt für Bestandsbauten, wobei es dafür je nach Bundesland unterschiedliche Übergangsfristen gibt. Nur in Sachsen gilt die Rauchmelderpflicht nicht für Bestandsbauten. Die letzten Übergangsfristen für Berlin und Brandenburg endeten mit Ende 2020, wodurch jetzt alle Wohngebäude über Rauchmelder verfügen müssen.
Rauchmelderpflicht in Gewerberäumen?
Die Landesbauordnungen regeln die Pflichten für Eigentümer, in Wohnräumen Rauchmelder zu installieren. Gewerbliche genutzte Räume werden allerdings selten erwähnt. In Baden-Württemberg beispielsweise gibt es eine Rauchmelderpflicht in bestimmen gewerblichen Räumen. Diese sind Hotels, Pflegeeinrichtungen und Kindergärten mit Schlafräumen.
Gewerbliche Räume sowie Büros und Praxen müssen prinzipiell strenge Brandschutzanforderungen erfüllen. Für Industriebetriebe sind beispielsweise Brandmeldeanlagen verpflichtend. Darüber hinaus braucht es Brandschutzkennzeichen, die zu Feuermeldern und -löschern führen. Dazu können noch weitere Auflagen – je nach Art und Branche – kommen. Zu beachten sind unter anderem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Rauchmelderpflicht Mietwohnung: wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich ist immer der Eigentümer – bei einer Mietwohnung also der Vermieter – für den Einbau sowie die Wartung der Rauchmelder verantwortlich. Nur Mecklenburg-Vorpommern hat eine Ausnahme für die Installation von Rauchmeldern: hier ist im Fall einer Mietwohnung der Mieter verantwortlich.
Bezüglich der Wartung der Rauchmelder gibt es ebenso Ausnahmen in einigen Bundesländern. Während die meisten Bundesländer die Wartungspflicht dem Mieter übertragen, müssen sich in folgenden Bundesländern die Eigentümer bzw. Vermieter darum kümmern: Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Installation von Rauchmeldern
Die Installation von Rauchmeldern ist deutschlandweit für Eigentümer bzw. Vermieter verpflichtend. Der Vermieter kann die Anschaffung und Installation als Modernisierung geltend machen und so 8% der Anschaffungskosten in Form einer Mieterhöhung auf den Mieter umlegen. Dies muss er vorab schriftlich dem Mieter mitteilen. Auch die Wartung der Rauchmelder darf er auf die Betriebskosten umlegen.
Bringt jemand in seiner Immobilie keine Rauchmelder an, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Bundesland ist die Höhe der Geldbuße verschieden, in Niedersachsen beispielsweise können bis zu 50.000 Euro fällig werden. Kommt es dadurch zu einem Brand, bei dem ein Personenschaden entsteht, droht sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung und damit zu bis zu fünf Jahren Haft.
Qualitätsmerkmale
Die Norm DIN EN 14604 schreibt vor, welche Mindestanforderungen ein Rauchmelder zu erfüllen hat. In Deutschland dürfen nur dieser Norm entsprechende Rauchmelder verkauft werden. Folgende Qualitätsmerkmale müssen alle Rauchmelder aufweisen:
Einen Alarmton über mindestens 85dB/3m.
Zumindest 30 Tage, bevor ein Batteriewechsel notwendig wird, muss der Rauchmelder ein wiederkehrendes Warnsignal abgeben.
Ein Testknopf ermöglicht jederzeit eine Funktionsüberprüfung.
An allen Seiten kann Rauch eindringen.
Die Einlassöffnung sollte 1,3mm nicht übersteigen.
Anbringen von Rauchmeldern
Beachten Sie beim Anbringen eines Rauchmelders die beiliegende Bedienungsanleitung. Grundsätzlich ist er immer an der Decke und möglichst mittig im Zimmer anzubringen. Dabei sollte mindestens ein Abstand von 50cm zu Wänden, Lampen und Balken bleiben. Der Rauchmelder muss in waagerechter Position sein und nicht bei Luftschächten montiert werden. Er darf außerdem nie durch Schränke oder ähnliches verdeckt sein oder in Räumen mit Dampfentwicklung (wie Küche oder Bad) angebracht werden.
Wartung von Rauchmeldern
Meist sind die Mieter dafür zuständig, die Rauchmelder zu kontrollieren. Dafür verantwortlich ist trotzdem weiterhin der Vermieter, weshalb er die Erfüllung der Wartungspflicht regelmäßig kontrollieren sollte.
Oft wird dafür eine externe Firma beauftragt, was als sonstige Betriebskosten abgerechnet werden kann. Die Überprüfung sollte zumindest einmal im Jahr erfolgen und dabei werden folgende Dinge kontrolliert:
Die Funktionsfähigkeit der Prüftaste
Die Freiheit der Öffnungen von Staub
Die richtige Platzierung der Rauchmelder
Die Notwenigkeit eines Batteriewechsels
Rauchmelderpflicht je Bundesland
Mit Beginn des Jahres 2021 herrscht in jedem Bundesland Deutschlands eine Rauchmelderpflicht. Die letzten Übergangsfristen für Bestandsgebäude sind in Berlin und Brandenburg mit 31.12.2020 ausgelaufen. Nachfolgend erfahren Sie detaillierte Regelungen zu Ihrem Bundesland und in welchen Gesetzestexten diese festgelegt sind.
Baden-Württemberg
Seit 10.07.2013 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2014 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist für die Installation der Rauchmelder zuständig
Der Besitzer bzw. Mieter hat für die Wartung der Rauchmelder zu sorgen, außer der Vermieter übernimmt dies selbst
Die gesetzliche Regelung befindet sich in § 48 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Seit 01.01.2013 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2017 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist für die Installation der Rauchmelder zuständig
Der Besitzer bzw. Mieter hat für die Wartung der Rauchmelder zu sorgen, außer der Vermieter übernimmt diese Aufgabe
Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 46 Abs. 4 der Bayrischen Bauordnung (BayBO)
Berlin
Seit 01.01.2017 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2020 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen) und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder vorhanden sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist für die Installation der Rauchmelder zuständig
Der Besitzer bzw. Mieter hat für die Wartung der Rauchmelder zu sorgen
Die gesetzliche Grundlage bildet § 48 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Brandenburg
Seit 01.07.2016 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2020 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen) und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder vorhanden sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist sowohl für die Installation der Rauchmelder als auch für ihre Wartung zuständig
Die gesetzliche Grundlage bildet § 48 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Bremen
Seit 01.05.2010 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2015 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist für die Installation der Rauchmelder zuständig
Der Besitzer bzw. Mieter hat für die Wartung der Rauchmelder zu sorgen
Die gesetzliche Regelung befindet sich in § 48 Bremische Landesbauordnung (LBauOHB)
Hamburg
Seit 01.04.2006 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2010 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist sowohl für die Installation der Rauchmelder als auch für ihre Wartung zuständig
Die gesetzliche Regelung befindet sich in § 45 Abs. 4 Hamburgische Bauorndung (HBauO)
Hessen
Seit 10.07.2013 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2014 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist für die Installation der Rauchmelder zuständig
Der Besitzer bzw. Mieter hat für die Wartung der Rauchmelder zu sorgen, außer der Vermieter übernimmt diese Aufgabe
Die gesetzliche Grundlage bildet § 14 Hessische Bauordnung (HBO)
Mecklenburg-Vorpommern
Seit 01.09.2006 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2009 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist sowohl für die Installation der Rauchmelder als auch für ihre Wartung zuständig
Die gesetzliche Grundlage bildet § 48 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Niedersachsen
Seit 01.11.2012 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2015 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist für die Installation der Rauchmelder zuständig
Der Besitzer bzw. Mieter hat für die Wartung der Rauchmelder zu sorgen
Die gesetzliche Grundlage bildet § 44 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Nordrhein-Westfalen
Seit 01.04.2013 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2016 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist für die Installation der Rauchmelder zuständig
Der Besitzer bzw. Mieter hat für die Wartung der Rauchmelder zu sorgen
Die gesetzliche Grundlage bildet § 47 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Rheinland-Pfalz
Seit 31.12.2003 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 11.07.2012 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist sowohl für die Installation der Rauchmelder als auch für ihre Wartung zuständig
Die gesetzliche Grundlage bildet § 44 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Saarland
Seit 01.06.2004 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2016 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist sowohl für die Installation der Rauchmelder als auch für ihre Wartung zuständig
Die gesetzliche Grundlage bildet § 46 der Landesbauordnung Saarland
Sachsen
Seit 01.01.2016 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Für Bestandsgebäude gibt es derzeit noch keine Pflicht, Rauchmelder nachzurüsten
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure zu diesen Räumen müssen über mindestens einen Rauchmelder verfügen, sofern in diesen Räumen keine automatische Rauchdetektion mitsamt angemessener Alarmierung vorhanden ist
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist für die Installation der Rauchmelder zuständig
Der Besitzer bzw. Mieter hat für die Wartung der Rauchmelder zu sorgen
Die gesetzliche Grundlage bietet § 47 Sächsische Bauordnung
Sachsen-Anhalt
Seit 15.03.2006 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2015 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist sowohl für die Installation der Rauchmelder als auch für ihre Wartung zuständig
Die gesetzliche Grundlage bildet § 47 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Schleswig-Holstein
Seit 01.04.2005 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2010 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist für die Installation der Rauchmelder zuständig
Der Besitzer bzw. Mieter hat für die Wartung der Rauchmelder zu sorgen
Die gesetzliche Grundlage bildet § 49 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
Thüringen
Seit 29.02.2008 besteht für alle Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht
Seit 31.12.2018 müssen alle Bestandsgebäude Rauchmelder aufweisen
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein
Der Eigentümer bzw. Vermieter ist sowohl für die Installation der Rauchmelder als auch für ihre Wartung zuständig
Die gesetzliche Grundlage bildet § 48 der Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Rauchmelderpflicht – Recht einfach erklärt
Wo gilt eine Rauchmelderpflicht?
Es gilt in ganz Deutschland eine Rauchmelderpflicht in Wohngebäuden. Diese ist in den einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt, wodurch sich kleine Unterschiede ergeben.
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Sind Rauchmelder in Gewerberäumen Pflicht?
Die Rauchmelderpflicht gilt grundsätzlich für Wohngebäude, da sie vor allem nachts schlafende Menschen schützen soll. Bei Gewerberäumen sind je nach Art des Gewerbes andere weitere Vorschriften wie z.B. die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
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Ist der Mieter oder Vermieter für die Rauchmelder zuständig?
In einer Mietwohnung ist grundsätzlich der Vermieter für die Installation der Rauchmelder verantwortlich. Die Prüfung der Rauchmelder wird meist auf die Mieter übertragen. Bei beiden Aufgaben gibt es allerdings Ausnahmen in manchen Bundesländern.
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Kann der Vermieter wegen neuer Rauchmelder eine Mieterhöhung durchsetzen?
Der Vermieter kann die Anschaffung von Rauchmeldern als Modernisierung geltend machen und dadurch 8% der Anschaffungskosten in Form einer Mieterhöhung auf den Mieter übertragen.
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Wie müssen Rauchmelder geprüft werden?
Rauchmelder müssen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Dafür kann der Vermieter eine Firma beauftragen und die Kosten dafür als sonstige Betriebskosten abrechnen. Es ist auch möglich, diese Überprüfung selbst zu übernehmen. Wichtig ist, dass dies mindestens einmal im Jahr erfolgt.
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