Mieterhöhung einer Mietwohnung, Fristen bei einer Mieterhöhung, maximale Mieterhöhung, rückwirkende Mieterhöhung © Adobe Stock | Fokussiert

Mieterhöhung: Grenzen und Fristen für Mieter und Vermieter

Kommt einem als Mieter ein Mieterhöhungsschreiben in die Wohnung, hält sich die Freude oft in Grenzen. Doch nicht jede Erhöhung muss der Mieter hinnehmen. Wann der Vermieter die Miete erhöhen kann, welche Fristen es dafür gibt und wie Sie als Mieter vorgehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wann ist eine Mieterhöhung erlaubt?


‌Mieterhöhungen sind von Gesetzeswegen her stark eingeschränkt, um Mieter vor extremen Mietsteigerungen zu schützen. Eine Anhebung der Miete ist nur unter Berücksichtigung der Bedingungen im BGB erlaubt. Dazu zählen, dass die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben wird, eine Erhöhung nach Index- oder Staffelmiete erfolgt oder die Immobilie modernisiert wird. Bei einer Mieterhöhung muss der Vermieter die Erhöhung anhand der Netto-Miete berechnen.
Achtung:
Gewerbemietverträge folgen nicht dem üblichen Mieterschutz, sondern haben andere Bestimmungen. Wollen Sie mehr über die Mieterhöhung eines Gewerbeobjektes erfahren, lesen Sie weiter unter dem Punkt „Mieterhöhung im Gewerbe“.
Der Vermieter darf seinem Mieter frühestens ein Jahr nach dem Einzug ein Mieterhöhungsschreiben zukommen lassen. Dabei muss er eine Überlegensfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats gewähren. Folglich kann die Miete also frühestens nach 15 Monaten steigen (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei einem schon lange bestehenden Mietverhältnis ist diese Regelung ganz ähnlich. Der Vermieter darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung die nächste Erhöhung ankündigen, die ebenso wieder nach Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird.
Achtung:
Diese Frist von einem Jahr gilt nur bei Mieterhöhungen, bei denen die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben wird. Wenn die Miete also erst vor kurzem wegen Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung angehoben wurde, kann der Vermieter sie zusätzlich an die ortsübliche Miete anpassen.

Welche Grenzen gibt es?


‌Eine zusätzliche Regulierung der Mieterhöhung neben dem BGB sind die sogenannte Kappungsgrenze und in einigen Regionen auch die Mietpreisbremse. Ein Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren im Rahmen der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete um insgesamt 20% erhöhen (§558 Abs. 3 BGB). Dann ist die Kappungsgrenze erreicht. Hat er diese Grenze bereits ausgeschöpft, muss er drei Jahre warten, bis er eine erneute Mieterhöhung fordern kann. Mögliche Erhöhungen wegen Modernisierung werden bei der Kappungsgrenze nicht berücksichtigt. 

‌In einigen Städten gibt es derzeit eine Kappungsgrenze von 15%. Das hat den Grund, dass die Bundesländer die Grenze für jeweils fünf Jahre auf 15% in Städten heruntersetzen dürfen, in denen der Mietwohnungsmarkt besonders angespannt ist (§558 Abs. 3 BGB). Die Miete darf dann vom Vermieter innerhalb von drei Jahren um bis zu 15% erhöht werden, selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht ist. Momentan ist dies in folgenden Bundesländern und Städten der Fall: 

  • Baden-Württemberg: bis 30. Juni 2025 in 44 Städten und Gemeinden
  • Bayern: bis 31. Juli 2025 in 137 Städten und Gemeinden
  • Berlin: bis 10. Mai 2023 im gesamten Stadtgebiet
  • Brandenburg: bis 31. Dezember 2020 in 30 Städten und Gemeinden
  • Bremen: bis 31. August 2024 Hamburg: bis 31. August 2023
  • Hessen: bis 26. November 2020 in 31 Städten und Gemeinden
  • Mecklenburg-Vorpommern: bis 30. September 2023 in Rostock
  • Niedersachsen: bis 30. November 2021 in 19 Städten und Gemeinden
  • Nordrhein-Westfalen: bis 30. Juni 2025 in 18 Städten und Gemeinden
  • Rheinland-Pfalz: bis 30. September 2024 in 4 Städten
  • Sachsen: bis 30. Juni 2025 in Dresden und Leipzig
  • Thüringen: bis 31. Januar 2021 in Erfurt und Jena
  • Hinweis:
    Die Kappungsgrenzen gelten während eines laufenden Mietverhältnisses. Die Mietpreisbremse gilt bei Neuvermietungen. Hier gilt, dass bei der Weitervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt die Miete höchstens 10% über der ortsüblichen Miete liegen darf. Die Bundesländer entscheiden selbst, wo der Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Die Vergleichsmiete wird wiederum aus dem Mietspiegel entnommen. Wo die Mietbremse gilt, dort liegt die Kappungsgrenze bei 15%.

    Mieterhöhung nach ortsüblicher Vergleichsmiete


    ‌Vermieter können die Miete bis auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Damit ist die durchschnittliche Miete gemeint, die für einen vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde oder einer ähnlichen Gemeinde üblicherweise bezahlt wird. Für die Vergleichbarkeit der Immobilie zählen die Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Die Durchschnittsmiete wird immer über die letzten vier Jahre berechnet. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 558 BGB. Mithilfe dieser Daten wird von der Gemeinde der Mietspiegel erstellt und die ortsübliche Vergleichsmiete erhoben. Diese Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde. 

    ‌Wenn der Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete durchführen will, muss er beweisen, dass es Vergleichswohnungen mit einer höheren Miete gibt. Anhand der aufgeführten Kriterien sucht er sich mindestens drei Vergleichswohnungen aus dem Mietspiegel heraus. Die Wohnungen müssen anhand von Anschrift, Name des Mieters, Baujahr, Größe, Mietpreis etc. identifizierbar sein.
    Hinweis:
    Es hat sich gezeigt, dass Mieterhöhungen mithilfe der Vergleichswohnungen schwierig sein können, da der Mieter diese leicht anfechten kann. Bessere Chancen haben Vermieter, wenn sie sich auf den Mietspiegel beziehen. Alternativ kann auch ein Sachverständigengutachten beauftragt werden, welches die Mieterhöhung begründet.
    Auch bei der Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind einige Fristen einzuhalten.

    Fristen bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete


    ‌Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt mehrere Fristen für die Mieterhöhung vor. Welche Fristen im Einzelfall gelten, hängt von der Grundlage der Mieterhöhung ab. Folgende Fristen sind vor allem bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verbindlich und sind der Reihe nach im Zeitverlauf angeordnet und aus den Paragraphen § 558 BGB bis § 558b BGB entnommen: 

  • Jahressperrfrist: Eine Mieterhöhung darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung verlangt werden.
  • Überlegensfrist: Bekommen Mieter ein Mieterhöhungsverlangen, haben sie danach bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dessen Zugang eine Überlegensfrist. Hier können sie entscheiden, wie sie auf das Mieterhöhungsschreiben reagieren.
  • Wartefrist: Aus Jahres- und Überlegensfrist ergibt sich die Wartefrist. Die Miete darf also erst nach 15 Monaten nach der letzten Mieterhöhung erhöht werden.
  • Klagefrist: Haben die Mieter dem Schreiben nicht zugestimmt, kann der Vermieter die Zustimmung gerichtlich durchsetzen lassen. Für die Einreichung einer Zustimmungsklage beim Amtsgericht hat der Vermieter nach Ablauf der Überlegensfrist drei Monate Zeit.

  • ‌‌Folgende Abbildung zeigt den Ablauf und die einzelnen Fristen am Beispiel einer Mieterhöhung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete:

    Mieterhöhung per Index- und Staffelmiete


    ‌Eine weitere Möglichkeit zur Mieterhöhung besteht darin, sie gleich im Mietvertrag zu vereinbaren. Der Vermieter muss sie dann nicht mehr extra ankündigen. Bei einer Staffelmiete gemäß § 557a BGB wird die Miete jährlich um einen festgelegten Betrag erhöht. Wurde eine Staffelmiete vereinbart, darf keine weitere Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung geschehen. Ausgenommen ist nur eine Anpassung der Vorauszahlung für Betriebskosten nach § 560 BGB. Allerdings gilt hier die Kappungsgrenze nicht. Nur die Mietbremse kann die Staffeln nach oben begrenzen. 

    ‌Wird eine Indexmiete im Mietvertrag vereinbart, orientiert sich die Erhöhung des Mietpreises an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Wenn dieser ansteigt, darf auch die Miete entsprechend erhöht werden. Auch hier darf keine weitere Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete erfolgen und Erhöhungen wegen Modernisierung sind grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen der Vermieter muss eine Sanierung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vornehmen. Dies bildet gemäß § 557b Abs. 2 BGB einen Grund, den er nicht zu vertreten hat.

    Mieterhöhung nach Modernisierung


    ‌Nimmt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an seiner Immobilie vor, womit sie aufgewertet wird, darf er die Kosten für die Modernisierung gemäß § 559 BGB auf die Miete umlegen. Die Maßnahmen müssen laut § 555c BGB drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich angekündigt werden. Folglich können bis zu 8% des Kostenaufwandes für die Modernisierung auf die Jahreskaltmiete aufgeschlagen werden. Hat der Vermieter öffentliche Fördermittel für die Modernisierung bekommen und sind ihm dementsprechend weniger Kosten angefallen, darf er weniger Geld auf die Mietzahlung umlegen. 

    ‌Modernisierungsmaßnahmen sind gemäß § 555b BGB bauliche Veränderungen, die

  • Energie einsparen
  • Den Wasserverbrauch nachhaltig reduzieren 
  • Den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen 
  • Die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern 
  • Aus Gründen durchgeführt werden müssen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (jedoch keine Erhaltungsmaßnahmen sind) 
  • Neuen Wohnraum schaffen 

  • ‌‌Bei der Frage, ob eine Instandhaltung oder eine Modernisierung vorliegt, kommt es darauf an, ob die Maßnahme für den Mieter eine Verbesserung mit sich bringt. Der Austausch eines kaputten Fensters stellt beispielsweise nur den vertraglich vereinbarten Zustand der Immobilie wieder her. ‌ ‌

    ‌Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen sind:
  • Der Einbau von Solaranlagen 
  • Belichtung oder Schallschutz für die Gebrauchswerterhöhung 
  • Wasserzähler oder Spartasten für die Wassereinsparung 
  • Einbau eines Aufzuges für die Verbesserung der Wohnverhältnisse 

  • ‌‌Energetische Sanierungen gelten immer als Verbesserung. Beispiele dafür können sein: ‌
  • Fassadendämmung 
  • Austausch alter Fenster 
  • Andere Maßnahmen, die den energetischen Zustand der Wohnung verbessern

  • Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten


    ‌Eine weitere übliche Form der Mieterhöhung ist die Anpassung der Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten. Bei einer vereinbarten Betriebskostenpauschale darf der Vermieter eine Erhöhung der Betriebskosten gemäß § 560 BGB durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umlegen. Möglich ist das nur, wenn der Mietvertrag eine sogenannte Mehrbelastungsabrede beinhaltet. Darin muss der Grund für die Umlage bezeichnet und erklärt werden. 

    ‌Den erhöhten Betrag schuldet der Mieter mit Beginn des übernächsten Monats, nach dem die Erklärung erfolgt ist. Wird in der Erklärung allerdings eine rückwirkende Erhöhung der Betriebskosten festgelegt, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten zurück. Sie kann jedoch höchstens auf den Beginn des Kalenderjahres zurückverlegt werden, in dem die Erklärung empfangen wurde. Außerdem muss der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erhöhung an den Mieter gestellt haben. 

    ‌Bei Veränderungen der Betriebskosten ist immer der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Sie dürfen also nicht ins unermessliche steigen.

    Das Mieterhöhungsschreiben


    ‌Das Mieterhöhungsverlangen muss folgende Punkte beinhalten:

    Checkliste

    • Die korrekte Anrede aller betroffenen Mieter ‌
    • Das Datum 
    • Angabe des Zeitpunktes, an dem die neue Miete gilt 
    • Den Betrag der neuen Miete bzw. die Differenz zur vorigen Miete 
    • Begründung der Mieterhöhung ‌
    • Frist, zu welchem Zeitpunkt die Miete erhöht wird 
    • Beigelegte Zustimmungserklärung, wenn die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst wird (mit Verweis, dass Schweigen als Ablehnung gewertet wird)
    • Verweis auf § 555d BGB bei Modernisierungsarbeiten (legt Gründe für die Duldung dar)
    Das Mieterhöhungsverlangen muss der Mieter immer in schriftlicher Form bekommen, wobei auch eine Zusendung über Fax oder E-Mail möglich ist. Darin enthalten muss eine logische Begründung sein, die auch rechtens ist. Sie muss an alle Mieter der Wohnung gehen und von allen Vermietern unterzeichnet werden. Zu beachten sind außerdem die gesetzlichen Fristen. Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen, wobei dies stillschweigend oder ausdrücklich geschehen kann. Dies bedeutet, dass die Zustimmung für den Vermieter klar zu erkennen sein muss.

    Fehler im Mieterhöhungsschreiben und die Folgen


    ‌Damit das Mieterhöhungsschreiben wirksam ist, darf es keine Formfehler enthalten. Das sind unter anderem Fehler bei der Begründung der Mieterhöhung, bei der namentlichen Bezeichnung und bei der Berechnung der Überlegungsfrist. Erhöht ein Vermieter z.B. die Miete über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus, kann der Mieter die Zustimmung unter Umständen verweigern. Wenn ein Mieterhöhungsverlangen zwar formal korrekt, aber inhaltlich fehlerhaft ist, kann es teilweise wirksam sein. Das hat der BHG entschieden (VIII ZR 316/07). Dann kann der Teil bis zur ortsüblichen Höhe wirksam sein, der darüber liegende Teil der Erhöhung allerdings nicht. 

    ‌Wenn der Vermieter eine Modernisierung nicht richtig ankündigt, verlängert sich die Frist für die Mieterhöhung von drei auf sechs Monate. Die Vermieter müssen dabei die geplanten Arbeiten sehr genau beschreiben, da die Rechtsprechung hier oft streng ist. Auch wenn der Vermieter die Kosten falsch eingeschätzt hat und die Mieterhöhung um 10% höher ausfällt als angekündigt, verlängert sich die Frist auf ein halbes Jahr.

    Müssen Mieter zustimmen?


    ‌Bekommen Mieter ein Mieterhöhungsschreiben, müssen sie diesem immer zustimmen, bevor es wirksam werden kann. Dazu muss der Vermieter in seinem Schreiben auffordern. Eine einfache Ablehnung durch „Nein“-Sagen ist allerdings nicht möglich. Die Mieterhöhung kann nur abgelehnt werden, wenn sie nicht rechtmäßig ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Vermieter die Erhöhung damit begründet, dass die Ausstattung besonders gut sein, sie aber nur durchschnittlich ist.

    Überlegensfrist


    ‌Der Vermieter muss eine Frist einräumen, in welcher der Mieter der Erhöhung zustimmen kann. In dieser Zeit kann der Mieter prüfen, ob die Mieterhöhung zulässig ist. Diese Bedenkzeit – in juristischen Fachkreisen Überlegensfrist genannt – beginnt gemäß § 558b Abs. 2 BGB mit dem Zugang des Schreibens vom Vermieter und endet mit Ablauf des übernächsten Monats. Die Frist beträgt daher mindestens zwei Monate und höchstens einen Tag weniger als drei Monate.

    Widerspruch


    ‌Wenn der Mieter die Zustimmung verweigert, obwohl die Mieterhöhung rechtmäßig ist, kann der Vermieter die höhere Miete verlangen, indem er auf Zustimmung klagt. Dies muss er innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist tun. 

    ‌Der Vermieter kann in manchen Fällen auch nur teilweise zustimmen. Dies ist vor allem dann möglich, wenn der Vermieter die Kappungsgrenze nicht beachtet hat.
    Hinweis:
    Haben Mieter einer Mieterhöhung einmal zugestimmt, können sie ihre Zustimmungserklärung nicht mehr widerrufen. Deshalb sollte die Überlegensfrist unbedingt dazu genutzt werden, die Erhöhung ausreichend zu prüfen.

    Sonderkündigungsrecht


    ‌Der Mieter erhält mit der Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Während der Überlegensfrist kann er die Wohnung mit einer nur zweimonatigen Frist kündigen.

    Mieterhöhung einer Sozialwohnung


    ‌Bei der Kostenmiete im sozialen Wohnungsbau gelten keine Fristen. Das macht sogar rückwirkende Mieterhöhungen möglich, wenn die Erhöhung auf einem Anstieg der Betriebskosten beruht. Sie kann aber höchstens vom Beginn des der Erhöhungserklärung vorangehenden Jahres gelten. 

    ‌Der Vermieter kann mit einer schriftlichen Erklärung (mit beigefügter Wirtschaftlichkeitsberechnung) vom auf die Erklärung folgenden Monat an die höhere Miete verlangen. Wurde die Erhöhungserklärung erst nach dem 15. des Monats abgegeben, kann er sie ab dem übernächsten Monat verlangen. Bei dieser Mieterhöhung muss der Mieter nicht zustimmen, sie tritt automatisch in Kraft (§ 10 WoBindG). Bei der Kostenmiete gibt es auch keine Kappungsgrenze oder eine Begrenzung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

    Mieterhöhung im Gewerbe


    ‌Da sich das Gewerbemietrecht vom Wohnraummietrecht unterscheidet, gelten auch in Bezug auf Mieterhöhung andere Regelungen für das Gewerbe. Vermieter von Räumen, die für Gewerbezwecke genutzt werden, können keine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen oder auf die ortsübliche Vergleichsmiete durchsetzen. Den Mietpreis, der im Mietvertrag festgelegt wurde, kann der Vermieter im Nachhinein nicht mehr ändern. 

    ‌Nur wenn beide Parteien einen neuen Mietvertrag abschließen, ist eine Mieterhöhung im Gewerbebereich möglich. Zusätzlich ist es möglich, dass im Mietvertrag eine Regelung enthalten ist, die eine spätere Mieterhöhung ausdrücklich erlaubt oder dass eine Staffel- oder Indexmiete im Mietvertrag vereinbart ist. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Mieterhöhung durch den Vermieter zulässig. Eine Ausnahme stellt nur die Situation dar, wenn der Gewerbemietvertrag frei kündbar ist. Dann kann der Vermieter eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen, mit der er den bestehenden Mietvertrag auflöst und dem Mieter folglich einen Mietvertrag zu erhöhten Konditionen anbietet.
    ‌‌

    Jetzt Experten zum Thema "Mietrecht" in Ihrer Region finden


    Mieterhöhung - Recht einfach erklärt

    Wann ist eine Mieterhöhung möglich?

    Wann eine Mieterhöhung möglich ist, ist genau im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, um die Mieter zu schützen. Der Vermieter kann eine Mieterhöhung verlangen, wenn er sie auf die ortsübliche Vergleichsmiete heben will, eine Modernisierung vorgenommen wird oder wenn eine Index- oder Staffelmiete vereinbart ist.

    ‌Weiterlesen: Wann ist eine Mieterhöhung möglich?

    Ist eine Mieterhöhung rückwirkend möglich?

    Eine rückwirkende Mieterhöhung ist nur bei einer Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten möglich. Die Mieterhöhung wirkt dann auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten zurück, jedoch höchstens auf den Beginn des Jahres, in dem die Mieterhöhungserklärung empfangen wurde.

    ‌Weiterlesen: Ist eine Mieterhöhung rückwirkend möglich?

    Welche Frist gilt für eine Mieterhöhung?

    Das BGB gibt mehrere Fristen für Mieterhöhungen vor. Vor allem bei der Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Vermieter diverse Fristen einhalten. Unter anderem bekommen Mieter eine Überlegensfrist, in der sie das Mieterhöhungsschreiben genau prüfen können.

    ‌Weiterlesen: Welche Frist gilt für eine Mieterhöhung?

    Was ist eine Mieterhöhung nach dem Mietspiegel?

    Der Mietspiegel dient als Vergleichsmaßstab, wenn die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden soll. Darin wird die Durchschnittsmiete in einer Gemeinde festgehalten. Vermieter stützen mit dem Mietspiegel ihr Verlangen einer höheren Miete. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Mieterhöhung nach dem Mietspiegel?

    Wie hoch ist die maximal zulässige Mieterhöhung?

    Die sogenannte Kappungsgrenze legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um 20% erhöht werden darf, aber nicht weiter. In einigen Städten liegt diese Grenze sogar bei 15%. Zudem gibt es die Mietpreisbremse, die allerdings nur bei Neuvermietungen gilt. Außerdem liegt überall dort die Kappungsgrenze bei 15%, wo die Mietpreisbremse gilt.

    ‌Weiterlesen: Wie hoch ist die maximal zulässige Mieterhöhung?

    Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Wie lange dauert eine Scheidung? - BERATUNG.DE
    Die Dauer einer Scheidung ist für die Noch-Ehegatten eine sehr wichtige Frage. Die Einigkeit im Ablauf bestimmt die Dauer des … mehr lesen
    Scheidungspapiere & Scheidungsunterlagen - BERATUNG.DE
    Scheidungspapiere sollten gewissenhaft vorbereitet werden. Neben der Vollmacht für den Anwalt brauchen Sie unter anderem ein … mehr lesen
    Trennungsjahr: Die Voraussetzung für eine Scheidung - BERATUNG.DE
    Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Ehe nicht einfach so geschieden werden darf. Vorerst muss sich das Ehepaar für ein Jahr … mehr lesen