In den meisten Familien sind Oma und Opa eine willkommene Unterstützung für die Kinderbetreuung. Manchmal kommt es mit den Kindeseltern aber zum Streit über das Umgangsrecht: Haben die Großeltern automatisch ein Besuchsrecht? Darf ihnen der Umgang verboten werden? Können sie ihr Recht einklagen?
Inhaltsverzeichnis
Haben Großeltern ein Recht, die Enkel zu sehen?
Was kann das Umgangsrecht der Großeltern beinhalten?
Kann man den Großeltern das Umgangsrecht entziehen?
Kann man als Oma oder Opa das Umgangsrecht einklagen?
Was ist, wenn die angeordnete Umgangsregelung missachtet wird?
Welche außergerichtlichen Möglichkeiten gibt es?
Umgangsrecht der Großeltern – Recht einfach erklärt
Was kann das Umgangsrecht der Großeltern beinhalten?
Kann man den Großeltern das Umgangsrecht entziehen?
Kann man als Oma oder Opa das Umgangsrecht einklagen?
Was ist, wenn die angeordnete Umgangsregelung missachtet wird?
Welche außergerichtlichen Möglichkeiten gibt es?
Umgangsrecht der Großeltern – Recht einfach erklärt
Haben Großeltern ein Recht, die Enkel zu sehen?
Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit engen Bezugspersonen (§ 1685 BGB). Zu diesem Personenkreis zählen neben den Eltern, die Geschwister und Großeltern. Auch Stiefeltern und andere wichtige Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn zwischen ihnen und Kind eine sozial-familiäre Beziehung vorhanden ist.
Der Gesetzgeber geht von vornherein davon aus, dass der Umgang zwischen Eltern und Kindern dem Kindeswohl zuträglich ist (§ 1626 Abs. 3 S 1 BGB). Deshalb gibt es für Eltern nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht auf Umgang mit dem Kind.
Anders verhält es sich bei allen anderen Bezugspersonen. Also auch bei Großeltern: Sie haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern der Umgang dem Kindeswohl dient. Streiten sich die Personensorgeberechtigten und anderen (vermeintlichen) engen Bezugspersonen darüber, muss das Gericht entscheiden.
Was sagt das Gesetz?
Was kann das Umgangsrecht der Großeltern beinhalten?
Eltern und Großeltern des Kindes machen sich erst einmal außergerichtlich aus, wann und in welchem Umfang der Kontakt bzw. Umgang zu den Enkeln stattfinden soll. Einvernehmlich können sie Verschiedenes regeln, sofern es dem Kindeswohl entspricht.
Wie lange und in welcher Form Großeltern ihr Umgangsrecht wahrnehmen können, ist im Gesetz nicht geregelt.
Für die Wahrung des Kindeswohls sind u.a. folgende Aspekte zu beachten:
Stärke der Bindung
Alter des Kindes
Entfernung zwischen den Wohnsitzen der betreuenden und umgangsberechtigten Person
Entfernung des Wohnsitzes der umgangsberechtigten Person zur KiTa oder Schule
Art und Weise der Kommunikation über Distanz (Telefon, E-Mail, Zoom, etc.)
Wie oft dürfen Großeltern die Enkel sehen?
Im Gesetz steht hierzu nichts geschrieben. Wie häufig sich Kinder und Großeltern sehen dürfen und wie die Zeit verbracht wird, ist im Einvernehmen mit den Eltern zu regeln. Idealerweise arbeiten Eltern und Großeltern eng zusammen und sprechen sich regelmäßig ab.
Können Großeltern fordern, dass die Kinder bei ihnen übernachten?
Übernachtungen bei den Großeltern entsprechen grundsätzlich dem Kindeswohl und sind die Regel. Besonders auch dann, wenn die Großeltern weiter weg wohnen und sie das Kind übernachten lassen wollen, um ihr Umgangsrecht überhaupt richtig ausüben zu können. Ansonsten wäre ihr Umgangsrecht de facto eingeschränkt. Aber auch bei in der Nähe wohnenden Großeltern sollte ein Kind übernachten können.
Dürfen die Großeltern mit ihren Enkeln in den Urlaub fahren?
Großeltern dürfen mit ihren Enkeln im Inland verreisen. Allerdings sollte dies immer mit den Eltern des Kindes abgesprochen werden. Auslandsreisen sind nur möglich, wenn die Eltern eine Reisevollmacht erteilen.
Ansonsten können die Großeltern an der Grenze wegen Verdachts auf Kindesentführung Probleme bekommen. Eine Vollmacht sollte also immer mit dabei sein.
>> Vorlagen für Reisevollmachten des ADAC in diversen Sprachen.
Dürfen die Großeltern ihre Enkel vom Kindergarten abholen?
Umgangsberechtigte dürfen das Kind nicht ohne Weiteres vom Kindergarten abholen. Eine Vollmacht des/der Sorgeberechtigten ist hierfür notwendig. Zur Sicherheit verlangen die meisten KiTas und Kindergärten zudem ebenfalls eine Bestätigung. Diese muss von einem Sorgeberechtigten unterschrieben sein. So stellen die Kindergärten auch sicher, dass sie keine rechtlichen Probleme bekommen.
Was können Großeltern bei einem medizinischen Notfall tun?
Stößt den Kindern etwas zu und ist in weiterer Folge ein medizinischer Eingriff erforderlich, müssen die Sorgeberechtigten zuerst einwilligen. Die erste Versorgung (Notversorgung) führt ein Notarzt durch. Hierfür ist keine Einwilligung der Eltern erforderlich.
Ein medizinischer Eingriff – der nicht zur Ersthilfeleistung zählt – bedarf aber der Einwilligung eines Sorgeberechtigten. Sind diese nicht erreichbar, müssen die Ärzte das Familiengericht anrufen. Die Großeltern dürfen nur entscheiden, wenn sie eine Vollmacht dafür haben.
Wenn Eltern und Großeltern unterschiedliche Erziehungsvorstellungen haben?
Eine häufig auftauchende Frage: Müssen sich Oma und Opa an die Erziehungsvorgaben der Eltern ihrer Enkel halten? Ja, die Eltern haben stets Erziehungsvorrang. Wenn die Großeltern diese Regel missachten, dient der Umgang nicht dem Kindeswohl. Bei wiederholten Vorfällen kann sich das negativ auf das Umgangsrecht auswirken.
Gehen allerdings die Erziehungsvorstellungen der Eltern gegen das Kindeswohl (z.B. häusliche Gewalt), sind die Großeltern nicht verpflichtet, diesen zu folgen.
Ein Bestandteil der Personensorge ist zudem das Recht über die religiöse Kindererziehung. Dieses Recht steht stets den Eltern zu, nicht aber den Großeltern. Können sich die Eltern darin nicht einigen, kann das Gericht eine Entscheidung treffen.
Wenn die Großeltern im Ausland leben?
Auch im Ausland lebende Großeltern haben grundsätzlich ein Umgangsrecht. Das OLG Köln entschied beispielsweise 2004, dass die Mutter mit den Kindern in einen arabischen Staat reisen durfte, obwohl der getrennt lebende Vater dagegen war. Ziel der Reise war es, die kranke Großmutter zu besuchen und den persönlichen Kontakt zwischen Kindern und Großmutter aufrechtzuerhalten (OLG Köln, 04.06.2004 - 4 WF 4/04).
Kann man den Großeltern das Umgangsrecht entziehen?
Genauso wie Großeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes ihr Umgangsrecht einklagen können, können Eltern versuchen, ihnen dieses Recht abzusprechen. Dafür brauchen sie freilich handfeste Gründe.
Verweigern die Eltern den Umgang, so wird dies umgangssprachlich häufig als „Umgangsrechtsentzug“ bezeichnet. Entziehen kann dieses Recht nur aber nur das Familiengericht.
Kann man als Oma oder Opa das Umgangsrecht einklagen?
Ja. Können sich die Eltern untereinander bzw. die Eltern und enge Bezugspersonen auf keine Kontaktregelung einigen, kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Sowohl die Eltern als auch die Bezugspersonen haben die Möglichkeit, hierfür einen Antrag beim Familiengericht zu stellen.
Die Eltern – wenn sie nicht wollen, dass ihre Kinder mit den Großeltern Kontakt haben bzw. dieses Recht einschränken wollen.
Die Großeltern – wenn ihnen ihr grundsätzliches Recht auf Umgang verweigert oder eingeschränkt wird.
Nur das Gericht kann die Eltern letztlich verpflichten, den Umgang mit bestimmten Personen zu ermöglichen und zu fördern. Wichtig ist, dass die jeweilige Partei stichhaltig darlegen kann, was für das Umgangsrecht spricht – bzw. was dagegen spricht.
Wann lehnt das Gericht ab?
In bestimmten Situationen entscheidet das Gericht gegen das Umgangsrecht von Oma und Opa. Maßstab ist immer die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls.
Grundsätzlich ist der Kontakt bzw. die Häufigkeit des Kontaktes zwischen Enkel und Großeltern zu hinterfragen, wenn ein stark zerrüttetes Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern des Kindes besteht.
Die Rechtsprechung entscheidet in solchen Umständen oft gegen ein Umgangsrecht der Großeltern. Das Kindeswohl könnte nämlich durch den Umgang gefährdet werden: Ernst zu nehmen ist bei solchen Rahmenbedingungen die Wahrscheinlichkeit eines Loyalitätskonfliktes. Zudem kann sich die die Unfähigkeit der Kindeseltern und Großeltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren, schlecht auf das Kind auswirken.
Setzen sich die Großeltern über den Erziehungsvorrang der Eltern hinweg oder ist es offensichtlich, dass sie das tun werden, wird ihnen das Familiengericht kein Umgangsrecht zusprechen. Die Gefahr eines Loyalitätskonflikts ist immer als dem Kindeswohl abträglich einzustufen.
Welches Gewicht hat der Kindeswille?
Im Allgemeinen kann man sagen, dass dem Willen des Kindes mit steigendem Alter immer mehr Gewicht beigemessen wird. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist das Familiengericht jedenfalls verpflichtet, das Kind anzuhören. Jüngere Kinder werden nur angehört, wenn die Umstände anzeigen, deren Meinung sei besonders wichtig.
Was ist, wenn die angeordnete Umgangsregelung missachtet wird?
Vereitelt der betreuende Elternteil den Umgang trotz gerichtlich geregelten Umgangs, können Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das Gericht kann z.B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder unmittelbaren Zwang anordnen.
Vorher wird es jedoch immer versuchen, in einem gerichtlichen Vermittlungsverfahren doch noch eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten herbeizuführen.
Das Gericht ist verpflichtet, den betreuenden Elternteil anzuhören, bevor es eine derartige Maßnahme verhängt. Ergibt oder ergäbe sich durch den Umgang eine Kindeswohlgefährdung, kann das Gericht den Umgang auch gänzlich oder teilweise ausschließen.
Wenn sich die Kinder weigern:
Die Vollstreckung des Umgangsrechts kommt nicht zustande, wenn sich das betroffene Kind gegen den Umgang erheblich wehrt. Fördert der betreuende Elternteil den Umgang jedoch nicht oder beeinflusst er das Kind gegen den Umgangsberechtigten, kann das Gericht eine Vollstreckungsmaßnahme anordnen.
Welche außergerichtlichen Möglichkeiten gibt es?
Kinder und Jugendliche sollten wenn möglich nicht in gerichtliche Konflikte hineingezogen werden. Ein Gerichtsverfahren ist nur anzudenken, wenn keine anderen Möglichkeiten mehr greifen. Das Jugendamt oder eine Familienberatungsstelle sollte jedenfalls davor kontaktiert werden.
Die umfangreichste rechtliche Beratung erhält man bei einem Anwalt für Familienrecht. Dieser vertritt seine Mandanten auch während eines Verfahrens bei Gericht.
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Umgangsrecht der Großeltern – Recht einfach erklärt
Gibt es ein Umgangsrecht für Großeltern?
Ein solches Recht gibt es nur, wenn der Umgang förderlich für das Kindeswohl ist. Vom Gesetz her wird also nicht automatisch davon ausgegangen, dass dem so ist. Anders bei den Eltern des Kindes: Hier wird von Vorneherein davon ausgegangen, dass der Kontakt zu den Eltern dem Kindeswohl dient.
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Darf das Kind bei den Großeltern übernachten?
Dass Kinder bei den Großeltern übernachten, ist üblich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dem Kindeswohl dient. Bei weit entfernten Großeltern ist eine Übernachtung oft schon aus praktischen Gründen notwendig. Andernfalls könnten sie in der Ausübung ihres Umgangsrechts de facto eingeschränkt werden.
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Wann kann Oma und Opa das Umgangsrecht verboten werden?
Wer den Umgang gerichtlich regeln lassen möchte, muss hierfür einen Antrag beim Familiengericht einbringen. Mögliche Gründe, dass die Großeltern kein Umgangsrecht bekommen: Ist z.B. die Beziehung zwischen Kindeseltern und Großeltern stark belastet oder missachten die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern, entspricht der Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl.
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Wie können Großeltern ihr Umgangsrecht bei Gericht einklagen?
Hierfür müssen sie beim Familiengericht einen Antrag auf Umgangsregelung stellen. Das Familiengericht gehört zum Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht jenes Bezirks, in dem der „gewöhnliche Aufenthalt“ des betreffenden Kindes ist.
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Können die Großeltern die Kinder von der KiTa abholen?
Nur wenn sie von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten dazu ermächtigt wurden. Dies sollte schriftlich festgehalten werden. Zudem verlangen KiTas, dass nicht-sorgeberechtigte Personen, die die Kinder abholen, ein entsprechendes Formular ausfüllen. Umgangsberechtigte haben also nicht automatisch das Recht, die Kinder abzuholen.
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