Fröhliches Kind nimmt umgangsberechtigten Vater an der Hand. Durch begleiteten Umgang wurde die Entfremdung verringert. © Adobe Stock | Halfpoint

Begleiteter Umgang (Umgangsbegleitung): Voraussetzungen, Aufgaben, Dauer

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des BGB. Der begleitete Umgang ist eine solche Unterstützung. Der Umgangsbegleiter beaufsichtigt den Kontakt zwischen Kind und Umgangssuchenden im Sinne des Kindeswohls.

Was bedeutet begleiteter Umgang?


‌Der begleitete Umgang (BU) ist ein Angebot bzw. eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Dabei begleitet eine neutrale dritte Person (ein Umgangsbegleiter) das Kind bzw. die Kinder, wenn mit einer umgangsberechtigten Person (z.B. mit dem umgangsberechtigten Elternteil) Umgangstermine wahrgenommen werden. 

‌Der Umgangsbegleiter wird dann eingesetzt, wenn zum Beispiel …
  • die umgangsberechtigte Person psychisch schwer krank ist, oder 
  • Kind und umgangsberechtigte Person bisher kaum Kontakt hatten und sich nun kennenlernen.  

  • ‌ Die Umgangsbegleitperson unterstützt die Familie, wenn während des Umgangs problematische Situationen auftreten. Durch die Anwesenheit kann sie/er vermeiden, dass beim Treffen ein Elternteil das Kindeswohl gefährdet. Sie „überwacht“ sozusagen die Zusammenkunft. Die Umgangsbegleitung ist etwas anderes als die Umgangspflegschaft

    ‌Die Leistung der Umgangsbegleitung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme dar. Das Ziel ist es, die Eltern zukünftig zum selbstständigen Umgang mit dem Kind zu befähigen.
    Hinweis:
    Der Begriff betreuter Umgang meint dasselbe wie begleiteter Umgang.

    Was sagt das Gesetz?


    ‌Der Anspruch auf Beratung & Unterstützung bei der Umgangsrechtsausübung ist in § 18 SGB VIII geregelt. Der begleitete Umgang ist aber schon in §1684 Abs. 4 BGB und in §1685 BGB grundgelegt.

    Was sind die Aufgaben einer Umgangsbegleitung?


    ‌Zu den Hauptaufgaben der Umgangsbetreuung zählen etwa:
  • Gesprächsführung mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigen und Umgangssuchenden 
  • Umsetzung des Umgangsrechts für die Umgangsberechtigten 
  • Unterstützung der Kinder bei Entfremdung, Ambivalenz, Loyalitätskonflikten, Schuldgefühlen, Überforderungsgefühlen 
  • Unterstützung der Beteiligtem für das Aussprechen der eigenen Anliegen und Sorgen 
  • Mithilfe beim Formulieren einer nachhaltigen Lösung für die reibungslose zukünftige Umsetzung des Umgangsrechts 
  • Förderung der Kommunikation zwischen den Familienmitgliedern 
  • Mithilfe bei der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidungen und Weisungen 
  • Weiterbildung im pädagogischen, psychologischen, rechtlichen Bereich und in anderen relevanten Feldern.

    ‌ 
  • Wer kann begleiteten Umgang anordnen?


    ‌Grundsätzlich ordnet das Familiengericht begleiteten Umgang an. Außerdem kann man auch beim Jugendamt einen Antrag darauf stellen. Und: Auch die Elternteile bzw. die Sorgeberechtigten und Umgangsberechtigten können sich privat über eine Umgangsbegleitung verständigen.

    Was ist der Unterschied zwischen Umgangsbegleitung und Umgangspflegschaft?

  • Umgangsbegleitung: 
    ‌Die Person, welche die Umgangsbegleitung ausführt (=Umgangsbegleiter), ist während des Umgangs anwesend. Kommt es zu Problemen während des Umgangstermins, kann sie helfen und ggf. eingreifen, zum Beispiel indem sie Streit schlichtet.  
  • Umgangspflege: 
    ‌Die Person, welche die Umgangspflegschaft wahrnimmt (=Umgangspfleger), ist nur bei den Kindesübergaben zwischen hauptbetreuendem und umgangsberechtigten Elternteil anwesend. Sie kann zum Beispiel beim Organisieren der Umgangstermine helfen und auch das Kind herausfordern, wenn ein Elternteil das Kind nicht herausgeben will. 

  • Welche Voraussetzungen gibt es?


    ‌Eine Umgangsbegleitung kann vom Familiengericht angeordnet werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 BGB):
    Umgang des Kindes mit den Eltern

    ‌„Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.“

    Welche Gründe gibt es für die Anordnung?


    ‌Der Umgangsbegleiter soll sicherstellen, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Die Begleitung erfolgt daher in Situationen, die für das Kind potentiell oder tatsächlich belastend sind. Die folgenden Umstände können eine Umgangsbegleitung erforderlich machen:
    Hinweis:
    Das Familiengericht muss natürlich abwägen, ob der Umgang zur Sicherheit des Kindes nicht besser gänzlich ausgeschlossen werden soll.
    Elternteil bzw. Eltern …
  • und Kind hatten noch nie Kontakt zueinander und sollen sich nun kennenlernen. 
  • und Kind pflegen nach einer langen Kontaktunterbrechung wieder Umgang miteinander. 
  • leidet/n unter einer schweren psychischen Erkrankung. 
  • leidet/n unter einer schweren Suchtgiftabhängigkeit, aufgrund derer nur begleiteter Umgang möglich ist. 
  • sind gefährdet, häusliche Gewalt gegenüber dem Kind anzuwenden. 
  • stehen unter Verdacht, sexualisierte Gewalt gegenüber dem Kind auszuüben. 
  • und Kind soll die Möglichkeit geboten werden, während eines laufenden belastenden Gerichtsverfahrens, einer laufenden Mediation oder Familienberatung weiterhin Kontakt im geschützten Rahmen zu haben. 
  • gefährdet ist, das Kind zu entführen
  • Hinweis:
    Hat der getrennt lebende Elternteil (der nicht hauptbetreuende Elternteil) ebenfalls das Sorgerecht, spricht man in diesem Fall trotzdem vom „umgangsberechtigten“ Elternteil, da er und das Kind ja ein Umgangsrecht haben.

    Wie sieht der Ablauf eines begleiteten Umgangs aus?


    ‌1) Vorbereitung: 
    ‌In der ersten Phase wird der Bedarf abgeklärt, die Gründe für die Begleitung, der Ablauf und alle weiteren Details besprochen. Die Elternteile bzw. die Sorge- und Umgangsberechtigten bzw. Umgangssuchenden sowie (in der Regel meistens) das Jugendamt sind in das Gespräch involviert. 

    Zeitpunkt und Ort der Umgangstermine werden festgelegt und die Kostenübernahme wird besprochen. Ein Kennenlernen mit dem Umgangsbegleiter steht in der Regel auch auf dem Programm. 

    ‌2) Überprüfung: 
    ‌In dieser Etappe findet der begleitete Umgang statt. Dabei hat sich der Umgangsbegleiter im Hintergrund zu halten und sozusagen als Beobachter zu dienen. Er kontrolliert den Umgangstermin und kann gegebenenfalls eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre. 

    ‌Auch dient er als Unterstützung für das Kind sowie den Umgangsberechtigten, etwa wenn sich Umgangsberechtigter und Kind schwer tun, sich einander anzunähern. Das Familiengericht und das Jugendamt entscheiden, wie lange diese Stufe dauern soll. 

    ‌Die Umgangstermine finden entweder in der Wohnung des Sorge- oder Umgangsberechtigten statt, oder z.B. im Jugendamt, auf öffentlichen Plätzen (Spielplatz o.ä.) in eigenen Räumlichkeiten einer Strafanstalt (wenn der Umgangsberechtigte in Haft ist).

    ‌Der Umgangsbetreuer schreibt in einem Protokoll den Verlauf des Treffens auf. Darin kann er Auffälligkeiten festhalten, wie etwa Unpünktlichkeit eines Elternteils, Verhaltensauffälligkeiten etc. 

    ‌3) Abschluss: 
    ‌Die Schlussphase dient dazu, einen Zukunftsplan für einen reibungslosen Umgang aufzustellen. Funktionieren die Umgangstermine gut, streiten jedoch die Eltern bei den Kindesübergaben, kann auch ein Umgangspfleger eingesetzt werden. Dieser hilft dann direkt (und nur) bei den Übergaben des Kindes.
    Hinweis:
    Weigert sich der Umgangssuchende gegen den begleiteten Umgang oder hält er sich nicht an die Regeln, ist in äußersten Fällen auch eine Unterbindung des Umgangs möglich.

    Wer arbeitet als Umgangsbetreuer?


    ‌In der Regel werden Fachkräfte aus dem Bereich Sozialpädagogik, Psychotherapie, Psychologie etc. dafür ausgewählt. Meistens stellt das Jugendamt selbst Fachpersonal für die Umgangsbetreuung zur Verfügung. Das Personal wird eigens geschult und nimmt an Weiterbildungen teil, um eine kompetente Arbeit zu gewährleisten.

    Wie lange dauert eine Umgangsbegleitung?


    ‌Die Dauer des begleiteten Umgangs wird von Familiengericht und Jugendamt vereinbart. Es kann sich dabei um eine kurzfristige Lösung handeln; die Begleitung kann aber auch über einen längeren Zeitraum (Monate, Jahre) hinweg stattfinden.

    Das Kind weigert sich: Was tun?


    ‌Kinder können erst ab 12 Jahre selber entscheiden, ob sie ihr Umgangsrecht wahrnehmen wollen. Bis dahin müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Besuchskontakte umzusetzen. Möglich ist, dass das Kind befragt wird, warum es den Kontakt verweigert. 

    ‌Der betreuende Elternteil muss das Kind bei der Wahrnehmung des Kontakts mit dem Umgangsberechtigten unterstützen. Manipuliert er das Kind oder schimpft er andauernd über den Umgangsberechtigten Elternteil, stellt dies einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar.
    Hinweis:
    Beide Elternteile haben alles zu unterlassen, was die Beziehung zwischen Kind und jeweils anderem Elternteil beeinträchtigt.

    Wer bezahlt begleiteten Umgang?


    ‌Das Jugendamt zahlt den begleiteten Umgang. Für den Umgangssuchenden fallen keine Kosten an. Dieser muss nur für die Kosten aufkommen, die für ihn und das Kind während des Umgangs aufkommen (z.B. Freizeitgestaltung) bzw. auch vorher und nachher (z.B. Fahrtkosten).

    Begleiteter Umgang – Recht einfach erklärt

    Was ist begleiteter Umgang?

    Beim begleiteten Umgang ist ein Umgangsbegleiter während der Umgangstermine zwischen Umgangsberechtigtem und Kind anwesend. Das ist i.d.R. eine Fachkraft des Jugendamts, die den Beteiligten bei der Wahrnehmung ihres Umgangsrechts begleitet. Hauptaufgabe dabei ist es, das Kindeswohl zu gewährleisten. 

    ‌Weiterlesen: Was bedeutet begleiteter Umgang?

    Was ist die rechtliche Grundlage von begleitetem Umgang?

    Die Umgangsbetreuung findet seine rechtliche Grundlage in SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch), nämlich im § sowie in den §§ 1684 Abs. 4 und §1685 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). 

    ‌Weiterlesen: Was bedeutet begleiteter Umgang? 

    Welche Gründe können einen begleiteten Umgang notwendig machen?

    Zum Beispiel, wenn der Umgangsberechtigte aus irgendeinem Grund nicht fähig ist, das Kind angemessen zu erziehen bzw. zu betreuen (Krankheit, Drogenabhängigkeit, …); wenn er und das Kind für lange Zeit keinen Kontakt gehabt hatten (z.B. weil der hauptbetreuende Elternteil das Kind vorenthalten hatte) oder überhaupt noch keinen Kontakt hatten etc. 

    ‌Weiterlesen: Welche Gründe gibt es für die Anordnung?

    Wer kann als Umgangsbegleiter arbeiten?

    In der Regel wird diese Aufgabe von Fachpersonal der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen. Das sind meist Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Psychologen, Mediatoren oder andere dafür qualifizierte Fachkräfte. 

    ‌Weiterlesen: Wer arbeitet als Umgangsbetreuer?

    Begleiteter Umgang: Was danach?

    Ziel der Umgangsbetreuung ist es, eine Umgangsvereinbarung zwischen den Beteiligten abzuschließen. In ihr soll detailliert festgehalten werden, wie zukünftig die Umgangstermine wahrgenommen werden. Die Umgangsbetreuung kann kurzfristig, aber auch langfristig über Monate oder Jahre hinweg erfolgen. 

    ‌Weiterlesen: Wie lange dauert eine Umgangsbegleitung?

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