Unternimmt jemand gegen Vorteile eine bestimmte Handlung, spricht man von Bestechlichkeit. Bestechlichkeit ist eine Straftat und kann im Dienstverhältnis mit Entlassung und einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden. Wann Bestechlichkeit vorliegt, ist bei Arbeitnehmern und Amtsträgern verschieden.
Definition von Bestechlichkeit
Unter Bestechlichkeit versteht man die Erbringung von bestimmten Leistungen gegen Vorteile. Jemand nimmt also Geschenke oder anderen Vorteile an und unternimmt im Gegenzug eine bestimmte, vom Vorteilgeber gewünschte Handlung.
Im Geschäftsverkehr gefährdet Bestechlichkeit die Chancengleichheit im Wettbewerb. Bei Behörden und Ämtern gefährdet Bestechlichkeit das Vertrauen in deren unabhängige Tätigkeit. Deshalb ist Bestechlichkeit im Berufsleben strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Auch droht eine Entlassung des Beschäftigten.
Bei einem Vorteil handelt es sich um eine Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Täters objektiv verbessert. Die Vorteile, die gegen Leistungen angenommen werden, können materieller oder immaterieller Natur sein. In der Regel handelt es sich aber um Geschenke wie etwa die folgenden:
Geld
Eintrittskarten für Veranstaltungen
Wertvolle Gegenstände
Finanzierung von Hotel- oder Wellnessaufenthalten
Bestechlichkeit in Privatwirtschaft
Was Bestechlichkeit betrifft, gelten für Beschäftigte weniger strenge Vorschriften als für Amtsträger. So ist es etwa einem Arbeitnehmer erlaubt, kleinere Geschenke anzunehmen, ohne dass der Vorwurf der Bestechlichkeit im Raum steht. Wichtig ist allerdings, dass es nicht den Anschein hat, der Beschäftigte ließe sich in seiner Arbeit beeinflussen.
Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie in dem Artikel Geschenke im Job lesen.
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr steht unter Strafe. Nach § 299 StGB dürfen Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens dafür keine Vorteile für sich oder Dritte fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, dass sie andere im Wettbewerb unlauter bevorzugen, was den Bezug von Waren oder Dienstleistungen betrifft. Damit sich eine Person der Bestechlichkeit schuldig macht, müssen also folgende Bedingungen zutreffen:
Der Täter ist Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens.
Der Täter nimmt einen Vorteil an, fordert einen Vorteil oder lässt sich einen Vorteil versprechen.
Der Täter bevorzugt einen anderen im Wettbewerb. Unter Bevorzugung versteht man dabei die sachfremde Entscheidung zwischen Konkurrenten.
Die Bevorzugung erfolgt auf unlautere Weise. Grund für die Bevorzugung ist die Vorteilsgewährung und nicht etwa eine sachliche Erwägung.
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Was das Gesundheitswesen betrifft, ist Bestechlichkeit in § 299a StGB geregelt. Allen staatlich ausgebildeten Angehörigen eines Heilberufs ist es verboten, im beruflichen Zusammenhang dafür Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, dass sie andere im Wettbewerb unlauter bevorzugen. Dabei geht es unter anderem um die
Verordnung von medizinischen Produkten
Bezug von medizinischen Produkten
Zuführung von Untersuchungsmaterial oder Patienten
Amtsträger: Bestechlichkeit
Für Amtsträger (z. B. Beamte, Richter) oder im öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (z. B. in öffentlicher Verwaltung Tätige) gelten strenge Bestimmungen, was die Annahme von Vorteilen betrifft. So gibt es nicht nur den Straftatbestand der Bestechlichkeit, sondern auch den der Vorteilsannahme.
Vorteilsannahme
1) Amtsträger und im öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen für ihre Dienstausübung keine Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen. Das gilt auch, wenn der Vorteil Dritten zukommt, etwa dem Ehepartner (§ 331 Abs. 1 StGB).
2) Richter, Mitglieder eines Gerichts der EU oder Schiedsrichter dürfen als Gegenleistung für eine vergangene oder zukünftige richterliche Handlung keinen Vorteil für sich oder Dritte annehmen, fordern oder sich versprechen lassen. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 331 Abs. 2 StGB).
Bestechlichkeit
Es handelt sich dann um Bestechlichkeit, wenn Amtsträger im Gegenzug zu versprochenen, geforderten oder angenommenen Vorteilen dienstliche Handlungen vornehmen, die gegen die Dienstpflichten verstoßen (§ 332 StGB). Der Unterschied zur Vorteilsannahme liegt also in der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Handlung. Bestechlichkeit liegt bereits dann vor, wenn ein Amtsträger sich gegen angenommene, geforderte oder versprochene Vorteile bereit erklärt, bei zukünftigen Handlungen seine Dienstpflichten zu verletzen.
Konsequenzen von Bestechlichkeit
Arbeitnehmer oder Amtsträger, die sich der Bestechlichkeit schuldig machen, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Darüber hinaus stehen strafrechtliche Konsequenzen im Raum, die von Geldstrafe bis zu mehrjähriger Freiheitsstrafe reichen.
Wer mit Vorwürfen der Bestechlichkeit konfrontiert ist, sollte sich in jedem Fall an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann rechtlichen Beistand bieten und Möglichkeiten aufzeigen, wie im jeweiligen Fall zu handeln ist. Dadurch steigen die Chancen einer Strafminderung.
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Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Im Falle von Bestechlichkeit ist in der Regel eine Kündigung gerechtfertigt, da es sich dabei um eine Straftat handelt. Eine vorhergehende Abmahnung ist nicht notwendig.
Ist dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zumutbar, ist auch eine fristlose Kündigung zulässig (§ 626 BGB).
Strafrechtliche Konsequenzen
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Wer sich in der Privatwirtschaft der Bestechlichkeit schuldig macht, muss nach § 299 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen.
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen: Auf Angehörige von Heilberufen mit staatlicher Ausbildung kommt bei Bestechlichkeit eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu drei Jahren zu (§ 299a StGB)
Vorteilsannahme: Amtsträger, die für ihre Dienstausübung Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, werden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Machen sich Richter der Vorteilsannahme schuldig, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Bestechlichkeit von Amtsträgern: Im Falle der Bestechlichkeit kommt auf Amtsträger eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren zu. In minder schweren Fällen ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu rechnen.(§ 332 Abs. 1 StGB).
Bestechlichkeit von Richtern: Richter die sich bestechen lassen, werden mit Freiheitsstrafe bestraft. Diese beträgt zwischen einem Jahr und zehn Jahren. In minder schweren Fällen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Mehr zu den strafrechtlichen Konsequenzen können Sie im Leitartikel „Bestechlichkeit und Bestechung “ lesen.
Verjährung von Bestechlichkeit
Die meisten Straftaten können verjähren und dürfen mit Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. So auch bei Bestechlichkeit. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Höchstmaß der Strafe. Bei Bestechlichkeit liegt das Höchstmaß der Strafe in den meisten Fällen bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gemäß § 78 Abs. 3 StGB bedeutet das eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Tat als beendet gilt.
Bestechlichkeit im Job – Recht einfach erklärt
Wann liegt bei Arbeitnehmern Bestechlichkeit vor?
Ein Arbeitnehmer nimmt Vorteile an, fordert diese oder lässt sich diese versprechen. Im Gegenzug bevorzugt er andere im Wettbewerb auf unlautere Weise in Hinsicht auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen.
Weiterlesen: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
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Wann ist Vorteilsannahme nicht strafbar?
Eine Vorteilsannahme liegt dann vor, wenn Amtsträger für ihre Dienstausübung Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen. Nicht strafbar ist Vorteilsannahme dann, wenn der Amtsträger den Vorteil nicht gefordert hat und die zuständige Behörde die Annahme genehmigt.
Weiterlesen: Vorteilsannahme
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Was ist der Unterschied zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit?
Bei Vorteilsannahme nimmt ein Amtsträger für die Dienstausübung Vorteile an. Im Unterschied dazu verletzt er bei Bestechlichkeit zusätzlich seine dienstlichen Pflichten. Er begeht also eine rechtswidrige Handlung und nimmt im Gegenzug Vorteile an.
Weiterlesen: Bestechlichkeit Vorteilsannahme
Weiterlesen: Bestechlichkeit Vorteilsannahme
Was sind die Konsequenzen von Bestechlichkeit?
Wer sich der Bestechlichkeit schuldig macht, muss damit rechnen, eine Kündigung zu erhalten. Gegebenenfalls sogar fristlos. Zusätzlich gibt es strafrechtliche Konsequenzen. Diese reichen von einer Geldstrafe bis zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.
Weiterlesen: Konsequenzen von Bestechlichkeit
Weiterlesen: Konsequenzen von Bestechlichkeit
Wann verjährt Bestechlichkeit?
Verjährt eine Straftat, darf diese strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Die Dauer einer Verjährungsfrist richtet sich nach der Schwere der Straftat und dem Höchstmaß der Strafe. Bestechlichkeit verjährt in der Regel nach fünf Jahren.
Weiterlesen: Verjährung von Bestechlichkeit
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