Ein älterer Arbeitnehmer sitzt am Schreibtisch und blättert in Unterlagen. © Adobe Stock | deagreez

Betriebsrente: Definition, Höhe und Auszahlungsarten

Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg der Betriebsrente. Die Beiträge werden von ihm alleine getragen oder vom Arbeitnehmer mittels Entgeltsumwandlung gezahlt. Auch Mischformen sind möglich. Im Falle der Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent leisten.

Was ist eine Betriebsrente?


‌Unter Betriebsrente versteht man alle Maßnahmen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Es geht also um finanzielle Leistungen, die dem Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Rente nach Ausscheiden aus seinem Beruf zustehen. Die monatlichen Beiträge in die Betriebsrente werden entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gezahlt. 

‌Die Versorgung im Rahmen der Betriebsrente kann folgende Leistungen beinhalten:
  • Altersrente
  • Hinterbliebenenversorgung im Todesfall 
  • Invaliditätsrente bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit  

  • ‌Die Betriebsrente ist eine Form der Anwartschaft. Dabei haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Betriebsrente. Die Voraussetzungen der Auszahlung sind allerdings erst bei Renteneintritt, Invalidität oder Tod erfüllt. Eine Kündigung des Betriebsrenten-Vertrags, um das eingezahlte Geld vorzeitig zu bekommen, ist nicht möglich.
    Hinweis:
    Eine Betriebsrente ist nicht verpflichtend. Anspruch darauf haben Arbeitnehmer, Auszubildende und Geschäftsführer einer GmbH.

    Fünf Durchführungswege


    ‌Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege der Betriebsrente. Der Arbeitgeber entscheidet in der Regel, welchen Durchführungsweg er für den Arbeitnehmer wählt. Es sei denn, für die jeweilige Branche gilt ein Tarifvertrag, in dem ein Durchführungsweg der Betriebsrente festgelegt ist. In manchen Fällen gibt es auch betriebsinterne Regelungen, die besagen, dass für alle Mitarbeiter ein bestimmter Durchführungsweg gilt.
    Hinweis:
    Ob eine Betriebsrente nur die Altersrente betrifft oder auch Invaliditätsrente und Hinterbliebenenversorgung miteinschließt, ist nicht abhängig vom Durchführungsweg, sondern von dem jeweiligen Versorgungsvertrag.
    Für die Betriebsrente sind folgende fünf Durchführungswege anerkannt:
  • Direktzusage 
    ‌Die Rentenauszahlung übernimmt der Arbeitgeber aus dem Betriebsvermögen. Dazu bildet er bilanzielle Rückstellungen. Es sind keine externen Versorgungsträger involviert.  
  • Unterstützungskasse 
    ‌Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet wird. Im Auftrag des Arbeitgebers erfüllt die Unterstützungskasse die Versorgungzusage an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge, die Unterstützungskasse legt das Geld möglichst gewinnbringend an und zahlt später die Betriebsrente an den Arbeitnehmer aus. 
  • Hinweis:
    Arbeitnehmer haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse. Allerdings haben sie Anspruch auf Erfüllung der Versorgungszusage gegen den Arbeitgeber. Hat die Unterstützungskasse aus irgendeinem Grund nicht genug finanzielle Mittel, um die Betriebsrente auszuzahlen, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsvermögen einspringen.
  • Direktversicherung 
    ‌Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt. Der Arbeitgeber kann die Beiträge allein tragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlung einen Teil oder alles übernimmt.  
  • Pensionskasse 
    ‌Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Der Arbeitgeber schließt für den Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab. In der Regel trägt der Arbeitgeber die Beiträge. Ist dem nicht der Fall, können Arbeitnehmer sich mittels Entgeltumwandlung beteiligen.
  • Pensionsfonds 
    ‌Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. An einem Pensionsfond können sich Arbeitnehmer nur durch Entgeltumwandlung beteiligen. Pensionsfonds legen die Beiträge am Kapitalmarkt an, um eine möglichst hohe Rendite zu erzielen. Chancen und Risiken trägt der Arbeitnehmer, die eingezahlten Beiträge bleiben als Mindestleistung aber in jedem Fall erhalten. Es besteht ein direkter Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Versorgungseinrichtung. 
  • Hinweis:
    Unabhängig vom Durchführungsweg ist die Betriebsrente bei Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Je nach Durchführungsweg ist in diesem Fall der Pensionssicherungsverein (PSV) oder der Lebensversicherer für die Auszahlung der Betriebsrente zuständig.

    Entgeltumwandlung


    ‌Immer wenn ein Arbeitnehmer einen Teil der Beiträge oder die ganzen Beiträge zur Betriebsrente zahlt, geschieht das gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG mittels Entgeltumwandlung. Dabei gibt es zwei verschiedene Arten. Nämlich die Bruttoentgeltumwandlung und die Nettoentgeltumwandlung. Die Bruttoentgeltumwandlung ist die weitaus gängigere Variante. 

    ‌1) Bruttoentgeltumwandlung 
    ‌Vor Steuerabzug wird ein Teil des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers als Beitrag der Betriebsrente eingezahlt. Bei der Bruttoentgeltumwandlung reduziert sich das zu versteuernde Bruttoentgelt. Damit werden Steuern und Sozialabgaben gespart. Allerdings sind diese bei Auszahlung der Betriebsrente fällig. Meistens aber in geringerer Höhe aufgrund des im Alter niedrigeren Einkommen. 

    ‌2) Nettoentgeltumwandlung 
    ‌Die Nettoentgeltumwandlung ist eine Alternative zur Bruttoentgeltumwandlung bei der die Beiträge zur Betriebsrente erst nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. In diesem Fall können die Beiträge in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
    Hinweis:
    Der Arbeitgeber kann nach § 1a Abs. 1 BetrAVG verlangen, dass die monatlichen Beiträge des Arbeitnehmers innerhalb eines Kalenderjahres in ihrer Höhe gleichbleiben. Der gesetzliche Mindestbetrag liegt bei 246,75 Euro im Jahr, 20,56 Euro im Monat

    Zuschuss vom Arbeitgeber


    ‌Werden die Beträge für die Betriebsrente vom Arbeitnehmer mittels Entgeltsumwandlung gezahlt, muss der Arbeitgeber gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG hat er die Pflicht einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten. Vorausgesetzt der Arbeitgeber spart durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge ein.
    Hinweis:
    Arbeitgeber müssen den Zuschuss sowohl für neu vereinbarte als auch für alte Betriebsrenten-Verträge leisten. Die jeweiligen Aufwendungen kann der Arbeitgeber von der Steuer absetzen.

    Unverfallbarkeit der Betriebsrente


    ‌Scheiden Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis aus, kann die Anwartschaft auf eine Betriebsrente unter Umständen verfallen. Wann eine Unverfallbarkeit vorliegt, die Betriebsrente also nicht verfallen kann, hängt davon ab, ob die Beiträge vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gezahlt wurden. 

    ‌1) Betriebsrenten, die alleine vom Arbeitgeber finanziert werden, sind unverfallbar, wenn nach § 1b BetrAVG zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt sein. Zweitens muss die Versorgungszusage des Arbeitgebers seit mindestens drei Jahre bestehen. 

    ‌2) Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge mittels Entgeltumwandlung selbst, ist die entsprechende Betriebsrente gemäß § 22 BetrAVG von Anfang an unverfallbar. Das gilt auch für den Zuschuss des Arbeitgebers. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht es dem Arbeitnehmer frei, die Beiträge selbstständig weiterzuzahlen.
    Hinweis:
    Bei Arbeitgeberwechsel können die erworbenen Anwartschaften unter Umständen zum neuen Arbeitgeber übertragen werden. Dazu braucht es die Zustimmung des Arbeitnehmers sowie des alten und des neuen Arbeitgebers. Entweder übernimmt der neue Arbeitgeber die Zusage des alten Arbeitgebers oder der Wert der Anwartschaften wird in das Betriebsrentensystem des neuen Arbeitgebers übertragen. Wurden die Anwartschaften aus den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung erworben, haben Arbeitnehmer sogar einen gesetzlichen Anspruch auf eine Übertragung der Anwartschaften zum neuen Arbeitgeber.

    Lohnt sich die Betriebsrente?


    ‌Wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente vollständig finanziert, profitiert der Arbeitnehmer immer von einer Betriebsrente, da er keine finanzielle Beteiligung hat. 

    ‌Die Zahlung der Betriebsrente durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers hat verschiedene Vor- und Nachteile. Einige davon werden im Folgenden dargestellt:
  • Ein Vorteil der Betriebsrente liegt in der Auszahlung. So gibt es einen Freibetrag bei den Sozialabgaben und die Steuer auf die Betriebsrente ist bei niedrigerem Einkommens geringer
  • Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge mittels Entgeltumwandlung selbst, hat eine Betriebsrente den Nachteil, dass sich die gesetzliche Rente verringert. Denn ein Anteil des Gehalts fließt in die Beiträge. Außerdem kommt es zu einer Verminderung des Krankengeldes, des Elterngeldes und des Arbeitslosengeldes.  
  • Liegt der Zuschuss des Arbeitgebers über den gesetzlich vorgeschriebenen 15 Prozent, etwa bei 20 oder 30 Prozent, lohnt sich die Betriebsrente in der Regel immer. Arbeitnehmer sollten diesbezüglich mit ihrem Arbeitgeber in Verhandlung treten, um einen höheren Zuschuss zu erhalten. Immerhin zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Entgeltumwandlung geringere Sozialabgaben.  
  • Wenn der Arbeitnehmer sich die Betriebsrente lebenslang monatlich auszahlen lässt, rentiert sich diese nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine hohe Lebenserwartung hat.  
  • Höhe und Auszahlung der Betriebsrente


    ‌Die Höhe der Betriebsrente ist von verschiedenen Faktoren abhängig und im Vorhinein nicht eindeutig zu bestimmen. Hauptfaktor ist natürlich, in welcher Höhe die Beiträge eingezahlt werden und über welchen Zeitraum. Ob und inwieweit sich die Betriebsrente durch Zinsen oder Rendite vermehren können, ist abhängig vom Durchführungsweg. 

    ‌Von der Betriebsrente werden bei Auszahlung Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben abgezogen. Wie viel am Ende bleibt, richtet sich nach Versicherungsart und der Höhe des Einkommens. 

    ‌Wer wissen möchte, wie hoch die Betriebsrente voraussichtlich sein wird, kann den Arbeitgeber oder den Versorgungsträger um eine diesbezügliche Mitteilung bitten. Nach 4a BetrAVG unterliegen diese entsprechenden Auskunftspflichten. Eine Garantie, dass die Betriebsrente tatsächlich so hoch ausfallen wird, gibt es nicht. Erst kurz vor Rentenbeginn ist die tatsächliche Summe absehbar.

    Arten der Auszahlung


    ‌Wie die Betriebsrente ausgezahlt wird, obliegt der Entscheidung des Arbeitnehmers. Es sei denn im Betriebsrenten-Vertrag ist eine Auszahlungsform festgelegt. Man unterscheidet folgende drei Auszahlungsarten: 

    ‌1) Lebenslange Rente: Abhängig von der Höhe des angesparten Kapitals erhält der Arbeitnehmer monatlich einen bestimmten Betrag. 

    ‌2) Vollständige Auszahlung: Der Arbeitnehmer erhält die Betriebsrente in Form einer Einmalzahlung. Das gesamte angesammelte Kapital wird auf einmal ausgezahlt. 

    ‌3) Teilweise Auszahlung: Der Arbeitnehmer erhält einen Teil des Kapitals sofort ausgezahlt. Üblicherweise 30 Prozent. Den Rest des Kapitals erhält er als lebenslange Rente monatlich ausgezahlt.

    Betriebsrente: Steuern und Sozialabgaben


    ‌Bei Einzahlungen in die Betriebsrente mittels Bruttoentgeltumwandlung sind die Beiträge bis zu einer jährlichen Höchstgrenze steuer- und sozialabgabenfrei:
  • Die Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Das entspricht jährlichen Beiträgen in Höhe von 6768 Euro oder monatlich 564 Euro (Stand 2022). 
  • Die Beiträge sind bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei. Das entspricht jährlichen Beiträgen in Höhe von 3384 Euro oder monatlich 282 Euro (Stand 2022). 
  • Steuern bei Auszahlung der Betriebsrente


    ‌Bei Auszahlung der Betriebsrente ist diese vollständig zu versteuern. Wie viel Steuer fällig wird, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse.
  • Handelt es sich um eine lebenslange Betriebsrente, wird die Steuer monatlich abgezogen.  
  • Bei einer Einmalauszahlung wird die Steuer im Rahmen von 10 Jahren auf Monatsraten verteilt. Das entspricht 120 Monatsraten. 
  • Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse ist bei der Einmalauszahlung die Fünftelregelung anzuwenden. Dabei wird die Auszahlung steuerlich so behandelt, als erhielte man diese über einen Zeitraum von fünf Jahren. 
  • Sozialabgaben bei Auszahlung der Betriebsrente


    Privat krankenversicherte Personen haben bei Auszahlung der Betriebsrente keine Krankenkassenbeiträge zu leisten. Ist der Betriebsrentner hingegen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert, werden bei Auszahlung der Betriebsrente Abgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung fällig. 

    ‌Eine neue Regelung schafft Erleichterungen bei den Sozialabgaben. So gibt es bei Betriebsrenten einen Krankenkassenfreibetrag von 164,50 EUR (Stand 2022). Erst auf höhere Betriebsrenten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Diese machen 18,75 Prozent aus, betreffen aber nur den Betrag, der über dem Freibetrag liegt.

    Betriebsrente – Recht einfach erklärt

    Was genau ist eine Betriebsrente?

    Unter Betriebsrente versteht man Maßnahmen des Arbeitgebers, die der Altersversorgung des Arbeitnehmers nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dienen. Monatlich werden Beiträge in die Betriebsrente eingezahlt. Im Rentenalter erhält der Arbeitnehmer dann die Betriebsrente ausbezahlt. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Betriebsrente?

    Wann bekommt man die Betriebsrente?

    Die Betriebsrente ist eine Anwartschaft. Anspruch auf die Auszahlung der Betriebsrente besteht erst, wenn der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat. Nur bei voller Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Arbeitnehmers kann die Betriebsrente bereits früher ausgezahlt werden. Dabei spricht man von Invaliditätsrente und Hinterbliebenenversorgung. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Betriebsrente?

    Wer zahlt in die Betriebsrente?

    Für die Betriebsrente existieren fünf Durchführungswege. Abhängig von Durchführungsweg und Vertrag zahlt entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Beiträge der Betriebsrente. Die Beiträge des Arbeitnehmers erfolgen aus einer Entgeltumwandlung eines Teils seines Brutto- oder Nettogehalts. 

    ‌Weiterlesen: Fünf Durchführungswege

    Wann ist eine Betriebsrente unverfallbar?

    Beiträge, die der Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung zahlt, sind von Anfang an unverfallbar. Ebenso der Zuschuss des Arbeitgebers. Wird die Betriebsrente allerdings allein vom Arbeitgeber finanziert, gibt es zwei Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit. 

    ‌Weiterlesen: Unverfallbarkeit der Betriebsrente

    Wie hoch ist die Betriebsrente?

    Die Höhe der Betriebsrente orientiert sich an verschiedenen Faktoren. Etwa an der Höhe der eingezahlten Beiträge, am Einzahlungszeitraum, an der Steuer und an den Sozialabgaben. Auch können je nach Durchführungsweg Zinsen oder Rendite die Höhe der Betriebsrente beeinflussen. 

    ‌Weiterlesen: Höhe und Auszahlung der Betriebsrente

    Wie wird die Betriebsrente ausgezahlt?

    Es gibt drei verschiedene Arten, auf die eine Betriebsrente ausgezahlt werden kann. Als monatliche Auszahlung bei einer lebenslangen Rente. Als vollständige Auszahlung, bei der die gesamte Betriebsrente auf einmal ausgezahlt wird. Oder als teilweise Auszahlung, wobei ein Teil sofort und der Rest monatlich ausgezahlt wird. 

    ‌Weiterlesen: Arten der Auszahlung

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