Erbauseinandersetzungsklage für Haus bei Gericht einbringen © Adobe Stock | BillionPhotos.com

Erbauseinandersetzungsklage – wenn nichts mehr geht

Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft scheint fast vorprogrammiert zu sein. Sobald ein Miterbe anderer Meinung ist, kommt es zu einer Pattsituation. Es gibt aber einen Ausweg: die Erbauseinandersetzungsklage. Damit werden unwillige Miterben gezwungen, dem Plan der anderen zuzustimmen. Lesen Sie mehr.

Was ist eine Erbauseinandersetzungsklage?


‌Mit der Erbauseinandersetzungsklage kann der Auseinandersetzungsplan gerichtlich durchgesetzt werden. Ein Miterbe oder mehrere Miterben gehen vor Gericht und legen einen Teilungsplan vor. Stimmt das Gericht dem Plan zu, muss der Nachlass nach dem vorgelegten Plan auseinandergesetzt werden. 

‌Vereinfacht gesagt: Diejenigen Miterben, die gegen den Auseinandersetzungsplan sind, können mit einer Auseinandersetzungsklage gezwungen werden, dem Auseinandersetzungsplan zuzustimmen

‌Verbitterte Kämpfe zwischen den Erben und daraus entstehende Sackgassen bei der Erbauseinandersetzung kommen häufig vor. Vor allem bei Immobilien. Diese Art von Klage ist die letzte Möglichkeit, wenn sich die Miterben über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen können. Trotzdem sollte eine solche Klage gut überlegt sein. Neben den hohen Kosten steht häufig eine geringe Erfolgsaussicht vor Gericht. Ohne die fachliche Einschätzung eines Anwalts sollte keine Erbauseinandersetzungsklage eingereicht werden. 

‌Die Erbauseinandersetzungsklage wird auch einfach „Auseinandersetzungsklage“ oder „Erbteilungsklage“ genannt.

Beispiel:
Ein verstorbener Ehegatte und Vater, hat kein Testament hinterlassen. Seine überlebende Ehefrau und die drei Kinder bilden eine Erbengemeinschaft und zerstreiten sich schwer. Um den Mühen ein Ende zu setzen, möchte nun die Mutter eine Erbauseinandersetzungsklage bei Gericht einreichen. Sie hofft, dass das Gericht ihrem Auseinandersetzungsplan zustimmt.

Der Hintergrund: Die Erbengemeinschaft sorgt oft für Probleme


‌Erben mehrere Menschen gemeinsam, bilden sie eine sogenannte „Erbengemeinschaft“. Die Erben in einer Erbengemeinschaft bezeichnet man als „Miterben“. Eine Erbengemeinschaft kann sowohl mit Testament als auch ohne Testament (gesetzliche Erbfolge) entstehen. 

‌Weil nicht immer klar ist, wie der Nachlass aufgeteilt („auseinandergesetzt“) werden soll, kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Miterben. Davon abgesehen befinden sich unteilbare Vermögensgegenstände im Nachlass. Zum Beispiel ein Grundstück, Haus oder eine andere Immobilie. In diesem Fall muss die Immobilie zuerst verkauft werden (Teilungsversteigerung) – sie kann nicht einfach zwischen den Erben aufgeteilt werden. 

‌Eine Erbauseinandersetzungsklage ist deshalb der letzte Ausweg, wenn sich Miterben über die Aufteilung nicht einig werden.

Ablauf einer Erbauseinandersetzungsklage


1. Pflichtteilsansprüche klären 

‌2. Nachlasswert ermitteln (möglicherweise durch Sachverständigen) 

‌3. Voraussetzungen für die Klage müssen erfüllt sein. 

‌4. Erbauseinandersetzungsklage beim Gericht (des letzten Wohnsitzes des Erblassers) einreichen (persönlich oder durch einen Anwalt) 

‌5. Gericht nimmt die Klage an (wenn Voraussetzungen erfüllt) oder lehnt sie ab 

‌6. Gericht leitet Klage an Miterben weiter 

‌7.
Miterben können innerhalb einer gewissen Frist per Stellungnahme reagieren 

‌8. Auch der oder die Kläger können eine Stellungnahme abgeben 

‌9. Befürworter und Gegner des Teilungsplans verhandeln 

‌10. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, entscheidet das Gericht 

‌11. Anordnung der Erbauseinandersetzung durch das Gericht beim Verkündigungstermin 

‌12. Befinden sich unteilbare Gegenstände im Nachlass, müssen sie zuerst verkauft werden (Teilungsversteigerung) – kann auch bereits vor dem Gerichtsverfahren erledigt werden.

Voraussetzungen für eine Erbauseinandersetzungsklage


‌Das Gericht bearbeitet eine Erbauseinandersetzungsklage nur, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 

  • Anweisungen des Erblassers: Etwaige Anweisungen des Erblassers und ausgleichspflichtige Schenkungen müssen im Plan berücksichtigt werden. 
  • Gesamte Erbschaft berücksichtigen: Im Teilungsplan muss der ganze Nachlass berücksichtigt werden. Es muss Klarheit über die Aufteilung aller Nachlassgegenstände herrschen. 
  • Alle Miterben berücksichtigen: Jedem Miterben muss im Auseinandersetzungsplan ein Erbanteil zugesprochen werden. 
  • Wer bekommt was? Eine klare Zuteilung der Nachlassgegenstände auf die Miterben ist ebenso Voraussetzung. 
  • Es gibt keine Teilungsanordnung des Erblassers: Hat der Testator im Testament bestimmt, wer was bekommt, so kommt es zu keiner Erbauseinandersetzungsklage. Manchmal bestimmt der Testator zudem einen Testamentsvollstrecker (Interne Verlinkung - Testamentsvollstrecker), der die Auseinandersetzung nach dem Willen der Erben verhindern soll. 
  • Erbengemeinschaft hat noch keine Vereinbarung getroffen: Wurde sich die Erbengemeinschaft bereits über die Erbauseinandersetzung einig, so braucht es keine Erbauseinandersetzungsklage. 
  • Es steht keine Geburt bevor: Steht die Geburt eines Kindes bevor und wird die Erbengemeinschaft durch das Kind vergrößert, so darf vorerst keine Erbauseinandersetzung stattfinden. 
  • Teilungsreife des Nachlasses: Die Erbschaft muss erstens schuldenfrei sein. Zweitens muss sie bereits in Form von Geld vorhanden sein. Immobilien (Grundstück, Haus etc.) müssen vor der Teilung also in Geld verwandelt werden – zum Beispiel durch eine Teilungsversteigerung. Mobilien (bewegliche Gegenstände) müssen durch Pfandverkauf veräußert werden.
  • Achtung:
    Wenn der Testator eine Teilungsanordnung formulierte, die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen hat oder etwa die Erweiterung der Erbengemeinschaft durch eine anstehende Geburt erwartet wird, lehnt das Gericht die Erbauseinandersetzungsklage ab.

    Was kostet eine Erbauseinandersetzungsklage?


    ‌Eine Erbauseinandersetzungsklage kann sehr teuer sein. Die Höhe der Kosten hängt maßgeblich von der Höhe des Streitwerts ab. Je höher der Streitwert (Nachlasswert), desto höhere Kosten fallen an. Davon abgesehen wird die Klage umso teurer, desto länger das Gerichtsverfahren dauert. Konkret setzen sich die Kosten einer Auseinandersetzungsklage in der Regel aus folgenden Punkten zusammen: 
  • Sachverständiger für die Vermögensbewertung 
  • Gerichtsverfahren 
  • Anwaltskosten 
  • Kosten für die Teilungsversteigerung 
  • Wertverlust des Vermögens durch die Teilungsversteigerung 
  • Vertretung vor Gericht (möglicherweise) ‌

  • Inhalt einer Erbauseinandersetzungsklage

  • Schriftlicher Antrag: Die antragstellende Person muss die Klage auf Zustimmung bei Gericht schriftlich beantragen. Ein Anwalt hilft bei der Formulierung und Einreichung des Antrags.
  • Teilungsplan: Welcher Erbe erhält was? Begründung für den Teilungsplan muss beigefügt werden. 
  • Nachlassverbindlichkeiten: Es muss nachgewiesen werden, dass die Nachlassschulden abbezahlt wurden. ‌

  • Alternativen zur Erbauseinandersetzungsklage

  • Einstimmige Erbauseinandersetzung: Die unkomplizierteste Lösung für die Erbaufteilung ist, wenn sich die Miterben einig sind, wie sie den Nachlass aufteilen wollen. 
  • Erbteil verkaufen: Ein häufiger Ausweg aus einer Erbengemeinschaft ist der Verkauf des Erbteils. Der Vorteil: Die anderen Miterben müssen dem nicht zustimmen. Und: Der Verkäufer hat danach nichts mehr mit den Streitigkeiten zu tun. Käufer kann entweder ein außenstehender Dritter (Nicht-Erbe) oder ein Miterbe sein. Will ein Miterbe den Erbteil aufkaufen, so hat er ein Vorverkaufsrecht. Das Gesetz sieht vor, dass die Erbschaft in erster Linie in der Familie bleiben soll. 
  • Teilauseinandersetzung: Sind sich die Miterben nur bezüglich eines Erbgegenstandes uneinig, können sie diesen verkaufen oder versteigern. Was sie durch den Verkauf erhalten, teilen sie dann untereinander auf. Dafür ist aber die Zustimmung aller Miterben nötig.

  • Erbauseinandersetzungsklage – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet Erbauseinandersetzungsklage?

    Kann sich die Erbengemeinschaft auf keinen Teilungsplan einigen, kann der Befürworter des Plans den Gegner verklagen. Dann kann ihn das Gericht zwingen, dem Plan zuzustimmen. Eine erfolgreiche Erbauseinandersetzungsklage ist an einige Bedingungen geknüpft. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Erbauseinandersetzungsklage?

    Wie ist der Ablauf einer Erbauseinandersetzungsklage?

    ‌Nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat jeder einzelne Miterbe das Recht, eine Teilungsklage bei Gericht einzureichen. Dann leitet das Gericht die Klage an die anderen Miterben weiter, welche darauf reagieren können. Bleibt eine erneute Verhandlung zwischen den Miterben erfolglos, entscheidet das Gericht über die Erbauseinandersetzung. 

    ‌Weiterlesen: Ablauf einer Erbauseinandersetzungsklage

    Welche Voraussetzungen gibt es für eine Erbauseinandersetzungsklage?

    Anweisungen des Erblassers müssen berücksichtigt werden; die gesamte Erbschaft und alle Erben müssen im Teilungsplan berücksichtigt sein; die Erbengemeinschaft darf noch keine einvernehmliche Entscheidung über die Auseinandersetzung getroffen haben; Nachlass muss teilungsreif sein; es darf keine Geburt eines Miterben bevorstehen. 

    ‌Weiterlesen: Voraussetzungen für eine Erbauseinandersetzungsklage

    Wie viel kostet eine Erbauseinandersetzungsklage?

    Die Kosten der Auseinandersetzungsklage richten sich nach dem Nachlasswert. Je höher der Nachlasswert, desto mehr kostet eine Auseinandersetzungsklage. Auch Sachverständige, Anwälte, das Gerichtsverfahren, die Teilungsversteigerung und eine etwaige Gerichtsvertretung müssen berücksichtigt werden. 

    ‌Weiterlesen: Was kostet eine Erbauseinandersetzungsklage?

    Welchen Inhalt hat eine Erbauseinandersetzungsklage?

    Neben dem Antrag muss der Antragssteller einen Teilungsplan vorlegen. Darin muss hervorgehen, welcher Miterbe was bekommt. Daneben muss nachgewiesen werden, dass die Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden. 

    ‌Weiterlesen: Inhalt einer Erbauseinandersetzungsklage

    Welche Alternativen gibt es zur Erbauseinandersetzungsklage?

    Eine Erbauseinandersetzungsklage soll immer nur die letzte Option sein. Am besten wäre es, wenn sich die Miterben einvernehmlich einigen. Ist das nicht möglich, kann man seinen Erbteil verkaufen und sich somit von den Nachlassstreitigkeiten loslösen. Möglich ist auch eine Teilerbauseinandersetzung. 

    ‌Weiterlesen: Alternativen zur Erbauseinandersetzungsklage

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