Werden Ruhezeiten wie die Nachtruhe nicht eingehalten, gilt auch lautes Fernsehen als Lärmbelästigung. © Adobe Stock | rodjulian

Lärmbelästigung – was geht zu weit?

Lärmbelästigung ist eine häufige Ursache für Streit zwischen Nachbarn. Nicht immer werden Ruhezeiten eingehalten und die anderen Mieter fühlen sich dadurch gestört. Eine Ruhestörung kann viele Ursachen haben. Lesen Sie hier, was als zumutbar gilt und was Sie gegen Lärmbelästigung unternehmen können.

Was ist Lärmbelästigung?


‌Lärmbelästigung bzw. Ruhestörung ist häufig ein Auslöser für Nachbarschaftsstreit. Veranstaltet jemand im Mehrparteienhaus beispielsweise regelmäßig eine laute Party bis spät in die Nacht, fühlen sich die Nachbarn mit Sicherheit bald gestört. Dies ist nicht der einzige Lärm, der zu Belastung führen kann. Daher gibt es in Deutschland mehrere Regelungen, welche Ruhezeiten sowie zumutbare Lautstärken von Geräuschen regeln.

Gesetzliche Regelungen und Ruhezeiten


‌Lärmbelästigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die in § 117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) geregelt wird.
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. 
Daraus geht hervor, dass Mieter keinen erheblichen Lärm ertragen müssen. Wer gegen dieses Gesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Strafen rechnen.

‌Grundsätzlich muss man sich in Deutschland an Ruhezeiten halten. Diese Ruhezeiten sind allerdings nicht landesweit einheitlich geregelt, sondern werden von den Bundesländern und den einzelnen Gemeinden festgelegt. In den meisten Bundesländern sind diese Zeiten aber sehr ähnlich. Meist gilt eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr oder 7 Uhr morgens. An Sonn- und Feiertagen verordnen die meisten Gemeinden eine ganztätige Ruhe. In einigen Kommunen gibt es darüber hinaus eine Mittagsruhe, die in einem Zeitraum zwischen 12 und 15 Uhr gilt. Berlin und NRW haben im Gegensatz dazu jedoch keine Mittagsruhe, was in anderen Gemeinden selbstverständlich ist. Welche genauen Ruhezeiten in einem Wohngebiet gelten, kann bei der jeweiligen Gemeinde oder beim zuständigen Ordnungsamt erfragt werden. 

‌Neben den gesetzlichen Regelungen können Vermieter in der Hausordnung weitere Ruhezeiten vorgeben, an die sich alle Mieter in einem Mehrparteienhaus zu halten haben. In dieser kann er z.B. festschreiben, dass es eine tägliche Mittagsruhe im Haus gibt.

Wie viel Lärm ist zumutbar?


‌Zieht man in ein Haus mit mehreren Mietparteien, muss einem bewusst sein, dass immer wieder Geräusche zu vernehmen sein werden. Diese muss man nach dem deutschen Mietrecht bis zu einem gewissen Punkt hinnehmen – selbst in den Ruhezeiten. 

‌Zu den festgelegten Ruhezeiten muss besonders Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden. Hier gilt es Zimmerlautstärke einzuhalten – das bedeutet, dass eine Lautstärke von 40 Dezibel bei Tag oder 30 Dezibel bei Nacht nicht überschritten wird. Um sich das besser vorstellen zu können: 30 Dezibel sind beispielsweise Flüstern und 40 Dezibel kann leise Musik sein. 

‌Trotz dessen ist den Mietern nicht jede Tätigkeit in der Ruhezeit verboten, die über die 30 oder 40 Dezibel hinausgehen. Die Rechtsprechung geht hier von „sozialadäquaten Tätigkeiten“ aus, die erlaubt sind. Das betrifft beispielsweise Geschlechtsverkehr oder Maßnahmen der Körperhygiene. Denn diese Tätigkeiten können die Nachbarn zwar stören, gelten aber als menschliches Verhalten. Dennoch sollte zugunsten einer guten Nachbarschaft nachts nur kurz geduscht oder gebadet werden. 

‌Ein weiteres Beispiel sind Geräusche durch Musikanlagen, Fernseher oder Radio. Auch diese Geräte dürfen in Zimmerlautstärke verwendet werden. In der Nacht müssen sie allerdings leiser gestellt werden, sodass die Nachbarn nicht jedes Wort aus dem Fernseher hören müssen. Denn dann ist die Lautstärke eindeutig zu laut und der Nachbar muss dies nicht hinnehmen.

Ursachen von Lärm und ihre Regelungen


‌Natürlich gibt es diverse Ursachen für Lärm, der die Nachbarn stören kann. Bei den meisten gibt es bereits eine Entscheidung der Rechtsprechung, auf die man sich stützen kann. Nachfolgend finden Sie die häufigsten Gründe für Lärmbelästigung und jeweils die vorhandenen Regelungen dazu.

Kinderlärm


‌Hat eine Familie im Haus ein oder mehrere Kinder, kann das von den Nachbarn schnell als Lärm wahrgenommen werden. Dennoch kann den Kindern natürlich nicht das Spielen im Hof verboten werden oder einem Baby das Schreien. Grundsätzlich dürfen Kinder auf Flächen und im Garten spielen, wenn diese zum Haus gehören. Die Nachbarn müssen etwaige dadurch verursachte Geräusche hinnehmen. Wird dies allerdings zu einer unzumutbaren Störung, müssen die Nachbarn den Lärm nicht mehr ertragen. 

‌Gerade in den Ruhezeiten müssen Eltern darauf achten, dass der Lärm durch ihre Kinder nicht aus dem Ruder läuft. Ein Fall des Bundesgerichtshofes in Berlin hat beispielsweise ergeben, dass die Nachbarn spätabendliche Spielpartys der Kinder nicht aushalten müssen (AZ VIII ZR 226/16). Vor allem wenn dies nach 22 Uhr oder sonntags in der Ruhezeit der Fall ist, können sie die Eltern zum Eingreifen auffordern.

Haustiere


‌Einem Hund zu erklären, zu welchen Tageszeiten er bellen darf und wann nicht, gestaltet sich vermutlich schwierig. Doch der teilweise von Tieren ausgehende Lärm – etwa, weil der Hund bei jedem vorbeifahrenden Auto bellt – ist häufig ein Auslöser für Nachbarschaftsstreit. Es gibt keine bestimmte Zeit, für wie lange der Hund am Tag bellen darf. Geht das jedoch den ganzen Tag dauerhaft so dahin, stellt das eine Lärmbelästigung dar. Gerade auch dauerhaftes Gebell während der Nacht oder generell der Ruhezeiten stellt ebenso eine unzumutbare Störung dar, wie das Gericht in Bremen entschieden hat (AG Bremen, Az. 7 C 240/2005). Hier wurde außerdem festgelegt, dass die Besitzer ihre Hunde so halten müssen, dass die Störungen für die Nachbarn in einem sozialadäquaten Rahmen bleiben. 

‌Ein anderes Urteil hat einen Hundebesitzer sogar zu einem Bußgeld von 5.000 Euro verurteilt, weil sein Hund immer wieder die Nachtruhe störte (OLG Brandenburg, Az. 5 U 152/05). Dies stellt allerdings eher einen Extremfall dar.

Laute Musik


‌Für Musikhören gibt es prinzipiell keine zeitliche Begrenzung, wann es erlaubt ist. Solange die Musik zu den Ruhezeiten nur bei Zimmerlautstärke läuft, kann theoretisch immer Musik gehört werden. 

‌Bezüglich des eigenen Musizierens gilt, dass dies Hobby- und Berufsmusikern grundsätzlich erlaubt ist und auch nicht vollkommen untersagt werden darf. Dennoch darf nicht durchgehend laut musiziert werden. Herrscht nicht gerade eine Ruhezeit, müssen die Nachbarn aber auch Musik hinnehmen, die über Zimmerlautstärke hinausgeht, wie in München über einen Schlagzeugspieler geurteilt wurde (LG München, Az. 15 S 7629/13). Die Mittagsruhe ist allerdings immer einzuhalten. An Werktagen dürfen Instrumente generell zwei bis drei Stunden und an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden gespielt werden, solange kein unerträglicher Lärm daraus entsteht.

Party


‌Feiert der Nachbar regelmäßig laute Partys bis spät in die Nacht hinein, müssen das die Nachbarn ebenso wenig hinnehmen. Es gelten immer Lärmgrenzwerte einzuhalten und zu Ruhezeiten darf prinzipiell keine laute Party gefeiert werden. Ist dies dennoch der Fall, hat der Nachbar gegenüber dem Verursacher der Lärmbelästigung einen Anspruch auf Unterlassung wegen Besitzstörung nach § 862 BGB

‌Möchte jemand doch einmal eine Party in einem Mietshaus feiern, sollte er vorab alle Nachbarn darüber informieren und um ihr Verständnis bitten. Möglicherweise wird der Nachbar sogar ebenso eingeladen, um eine gute Beziehung zu ihm zu bewahren.

Garten- und Haushaltsgeräte


‌Rasenmäher, Staubsauger und andere Maschinen können ebenso eine Lärmbelästigung darstellen. Sie dürfen daher nicht zu jeder Tageszeit verwendet werden. Die Regelung dafür findet sich in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die 2002 im Landesimmissionsschutzgesetz erlassen wurde. Darin ist enthalten, zu welchen Zeiten und Bedingungen laute Geräte in Verwendung stehen dürfen. Grundsätzlich ist das Rasenmähen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr nicht erlaubt. Noch lautere Geräte wie beispielsweise Laubbläser dürfen nur zwischen 9 und 13 Uhr oder 15 und 17 Uhr verwendet werden. Werden diese Regelungen missachtet, kann das ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. 

‌Renovierungsarbeiten im Haus sind grundsätzlich erlaubt, solange die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Dies gilt auch für Staubsauger. Auch für die Waschmaschine gibt es keine Verbote, wie das Oberlandesgericht Köln entschieden hat (OLG Köln, Az. 16 Wx 165/00). Eine moderne Waschmaschine darf sogar am Sonntag zum Einsatz kommen. 

‌Immer häufiger gibt es auch Beschwerden wegen Lärmbelästigung durch einen Maulwurfschreck. Dieses Gerät soll durch das Aussenden von Vibrationen und Schwingungen Maulwürfe vertreiben. Vor allem besonders sensible Menschen können dies hören und sich dadurch gestört fühlen. Auch hier greift das Bundesimmissionsschutzgesetz, wodurch diverse Geräte zwischen 20 und 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Auch der Maulwurfschreck fällt unter diese Geräte. Stört es hörbar die Nachtruhe, kann man unter Umständen mit einer Unterlassungsklage dagegen vorgehen.

Baulärm


‌Lärm durch nahe Straßenbaustellen oder Arbeiten am Haus lässt sich oft nicht vermeiden. Doch auch hier gilt grundsätzlich eine Ruhezeit zwischen 20 und 7 Uhr. 

‌Eine gewerbliche Baustelle in einem Wohngebiet darf zudem 35 Dezibel bei Nacht und 55 Dezibel bei Tag nicht überschreiten. Die Arbeit in Industriegebieten darf bei jeder Tageszeit eine Lautstärke von 70 Dezibel erreichen.

Gewerbe im Mischgebiet


‌Steht ein Wohngebäude in einem Mischmietgebiet, muss man damit rechnen, dass von Betrieben Lärm ausgehen kann. Dies sollte einem bereits vor Einzug bewusst sein, denn hier gelten keine Ruhezeiten. Betriebe können theoretisch in einem Dreischichtsystem arbeiten, wodurch immer wieder Geräusche entstehen können. Nicht jeder Betrieb verursacht Lärm, doch die Möglichkeit dessen muss den Bewohnern bewusst sein. Kommen die Mieter damit nicht zurecht, müssen sie sich wohl oder übel eine neue Wohnung – in einem Wohngebiet – suchen.

Wie geht man gegen Lärmbelästigung vor?


Gespräch mit dem Nachbarn suchen


‌Der erste Schritt sollte immer sein, das Gespräch mit dem Nachbar zu suchen, von dem der Lärm ausgeht. Womöglich ist diesem nicht bewusst, dass sich durch seine Tätigkeiten andere gestört fühlen. Ein Hinweis auf die Ruhezeiten sowie die Hausordnung kann ebenfalls sinnvoll sein, denn möglicherweise sind ihm die genauen Zeiten nicht bekannt. Ist er nachsichtig, so wird er in Zukunft rücksichtsvoller in Bezug auf die Lärmverursachung sein.

Vermieter kontaktieren


‌Ist der Nachbar nicht bereit, einen Kompromiss zu schließen und verursacht weiterhin Ruhestörungen, sollte der nächste Weg zum Vermieter führen. Dabei kann ihm eine Frist für die Beseitigung der Lärmbelästigung gesetzt werden.
Hinweis:
Am besten informieren Sie den Vermieter schriftlich und legen ihm gleich ein Lärmprotokoll bei, das die Lärmbelästigung belegt und verdeutlicht. In diesem sollten die genauen Daten, Zeiten und Arten der Ruhestörung dokumentiert werden.
Der Vermieter sollte anschließend gegen die Lärmbelästigung vorgehen. Er kann den störenden Mieter zur Unterlassung auffordern und ihm mit einer Abmahnung begegnen. Stört dieser weiterhin nachhaltig und stark die Ruhe im Haus, so kann er ihm unter Umständen sogar den Mietvertrag kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn die Nachbarn durch den Lärm gefährdet sind (§ 543 BGB). 

‌Kümmert sich der Vermieter nicht um die Lärmbelästigung oder bleiben seine Versuche erfolglos, kann eine Mietminderung berechtigt sein. Denn Lärmbelästigung ist ein Mietmangel gemäß § 536 BGB, den der Vermieter beheben muss. Er ist dafür verantwortlich, dass sich die Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Dafür ist wichtig, dass der Vermieter vorab ein Lärmprotokoll und eine Frist bekommen hat. 

‌Kann auch der Vermieter nichts gegen den Lärm ausrichten oder brauchen Sie akut Hilfe, so bleibt nur noch eine Meldung bei der Polizei oder beim Ordnungsamt.

Lärmbelästigung melden


‌Möchte man nun eine Anzeige wegen Lärmbelästigung aufgeben, kann man dies beim Ordnungsamt oder der Polizei tun. Es kann in nicht akuten Fällen ratsam sein, sich vorab an seinen Anwalt zu wenden, der die beste Vorgehensweise abschätzen kann. 

‌Brauchen Sie akut Hilfe wegen einer starken Ruhestörung, kann die Polizei vor Ort am schnellsten helfen. Ein Polizeibeamter wird dann den Lärmverursacher dazu auffordern, den Lärm zu unterlassen. Mithilfe eines Messgerätes können sie so die Lautstärke messen. Kommt dies öfter vor, kann die Polizei unter Umständen sogar die Lärmquelle beschlagnahmen. Beim ersten Mal bleibt es meist bei einer Verwarnung. Doch wenn dies öfter vorkommt, sind Bußgeldstrafen fällig. Dies sind die Strafen nach dem Bußgeldkatalog für Lärmbelästigung:

Verstoß


‌Nichtbeachten der Nachtruhe oder der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen 

‌Nichtbeachten der vertraglich festgelegten Mittagsruhe im Mietgebäude 

‌Rasenmähen an Sonn- oder Feiertagen

Strafe


‌ bis zu 5.000 Euro Bußgeld 

‌Abmahnung oder Mietvertragskündigung 

‌bis zu 50.000 Euro Bußgeld

‌Eine weitere Möglichkeit ist eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt. Dafür ist es nötig, eine detaillierte Dokumentation des Lärms vorlegen zu können. Anhand derer kann das Ausmaß der Lärmbelästigung eingeschätzt werden. Darin sollten folgende Punkte vermerkt werden:
  • Datum, Uhrzeit und Dauer der Lärmbelästigung
  • Namen und Anschriften mehrerer Zeugen, die sich ebenso durch den Lärm gestört fühlen (z.B. Nachbarn)
  • Beschreibung des Lärms und dessen Intensität
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    Lärmbelästigung – Recht einfach erklärt

    Wann spricht man von Lärmbelästigung?

    Lärmbelästigung liegt vor, wenn beispielsweise ein Nachbar bis spät in die Nacht laut Musik hört. Dies verstößt gegen die Ruhezeiten, die in Wohngebieten gelten. 

    ‌Weiterlesen: Wann spricht man von Lärmbelästigung?

    Wie lange darf mein Nachbar laut sein?

    Meist gilt eine Nachtruhe von 22 bis 6 oder 7 Uhr morgens, in der Lärm unterbunden werden muss. Darüber hinaus kann es eine Mittagsruhe sowie Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen geben. Die jeweiligen Ruhezeiten können sich je nach Gemeinde oder Bundesland etwas unterscheiden. 

    ‌Weiterlesen: Wie lange darf mein Nachbar laut sein?

    Wie viel Lärm ist zumutbar?

    Auch in den Ruhezeiten können Geräusche zu vernehmen sein. Diese dürfen allerdings nicht die Zimmerlautstärke von 30 Dezibel bei Nacht und 40 Dezibel bei Tag überschreiten. 

    ‌Weiterlesen: Wie viel Lärm ist zumutbar?

    Welcher Lärm ist unzulässig?

    Es gibt diverse Gerichtsentscheidungen zu Lärmbelästigung, die als Anhaltspunkte dienen können. Dennoch muss immer im Einzelfall abgewogen werden, was zu weit geht. 

    ‌Weiterlesen: Welcher Lärm ist unzulässig?

    Was kann man gegen Lärmbelästigung tun?

    Zunächst kann man versuchen, mit dem störenden Nachbarn einen Kompromiss zu finden. Führt dies nicht zum Erfolg, kann man sich an den Vermieter wenden. 

    ‌Weiterlesen: Was kann man gegen Lärmbelästigung tun?

    Wie kann man Lärmbelästigung melden?

    Eine Lärmbelästigung kann bei der Polizei oder beim Ordnungsamt gemeldet werden, indem man eine Anzeige wegen Lärmbelästigung stellt. Davor sollte allerdings der Vermieter informiert werden, denn womöglich kann er in der Sache helfen und die Polizei muss nicht eingeschaltet werden. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann man Lärmbelästigung melden?

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