Der Geschäftsinhaber erteilt eine Vertretungsvollmacht. © Adobe Stock | REDPIXEL

Prokura erteilen: Definition, Arten und Vertretungsmacht

Prokura erteilen kann nur der Inhaber des Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter. Dabei ist neben einer ausdrücklichen Erklärung eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige, natürliche Person Prokura erhalten. Doch es gibt bestimmte Ausnahmen.

Definition und Eintragung einer Prokura


‌Um den Inhaber eines Handelsgeschäfts zu entlasten, kann dieser einer anderen Person die Prokura erteilen. Unter einer Prokura versteht man eine geschäftliche Vertretungsvollmacht, deren Rechtsgrundlage sich im Handelsgesetzbuch findet. Den Inhaber einer Prokura nennt man Prokurist

‌Die Vertretungsvollmacht gewährt weitreichendere Befugnisse als eine bloße Handlungsvollmacht. Als Vertreter des Geschäftsinhabers ist ein Prokurist gemäß § 49 HGB ermächtigt zu „allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.“

Eintragung der Prokura


‌Um eine Prokura zu erteilen, ist nach § 48 HGB eine ausdrückliche Erklärung des Inhabers des Handelsgeschäfts oder seines gesetzlichen Vertreters notwendig. Diese Erklärung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
Hinweis:
Im Internet finden sich verschiedene Vorlagen, die zeigen, wie die Erklärung zur Erteilung einer Prokura aussehen kann. Verwendet der Geschäftsinhaber ein solches Muster, sollte er es allerdings an die individuellen Wünsche anpassen. Etwa was die Art der Prokura betrifft. Er kann sich diesbezüglich auch von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

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‌Zusätzlich zur Erklärung bedarf die Erteilung der Prokura einer Eintragung ins Handelsregister. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das alle wesentlichen Aspekte eines Unternehmens umfasst. 

‌Die Eintragung ist vom Inhaber des Handelsgeschäfts anzumelden. Die Anmeldung hat ein Notar zu beglaubigen. Die Kosten dafür variieren und sind abhängig vom Geschäftswert und von der Rechtsform des Unternehmens. 

‌Gemäß Anlage der Handelsregisterverordnung ist für die Eintragung der Prokura ins Handelsregister eine Gebühr von 40 Euro zu leisten.

Prokura: Wer kann sie erteilen und wer erhalten?

Wer kann eine Prokura erteilen?


‌Dazu berechtigt, eine Prokura zu erteilen, ist der Inhaber eines Handelsgeschäfts (Kaufmann) oder dessen gesetzlicher Vertreter. 

‌Es folgen Beispiele, wer für die Erteilung der Prokura zuständig sein kann:
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und UG (Unternehmergesellschaft): Geschäftsführer mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
  • KG (Kommanditgesellschaft), OHG (Offene Handelsgesellschaft): persönlich haftende Gesellschafter 
  • AG (Aktiengesellschaft): Vorstandsmitglieder 
  • Welche Gewerbetreibenden können nicht Prokura erteilen?


    ‌Damit eine Prokura erteilt werden kann, ist ein Eintrag des Handelsgewerbes in das Handelsregister erforderlich. Gewerbetreibende ohne entsprechenden Eintrag können keine Prokura erteilen. Kleingewerbetreibende zum Beispiel haben keine Pflicht, aber die Möglichkeit, ihre Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Nur wenn sie das tun, erhalten sie das Recht, Prokura zu erteilen.

    ‌Keine Prokura erteilen kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Denn eine solche besitzt keine Rechtspersönlichkeit, weshalb eine Eintragung ins Handelsregister nicht möglich ist.

    An wen kann eine Prokura erteilt werden?


    ‌Grundsätzlich kann jede natürliche, geschäftsfähige Person eine Prokura erhalten. Somit sind juristische Personen ebenso ausgeschlossen wie Minderjährige oder Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit. 

    ‌Meist erteilen Geschäftsinhaber einem leitenden Angestellten die Prokura. Allerdings ist eine Anstellung im Unternehmen nicht erforderlich. Somit können auch firmenfremde Personen die Prokura erhalten.
    Hinweis:
    Für die Prokura sind zwar keine fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen vorgeschrieben. Ein Prokurist sollte allerdings pflichtbewusst und für die Position qualifiziert sein sowie das volle Vertrauen des Unternehmens genießen. Immerhin trägt er große Verantwortung und ist dazu berechtigt, wesentliche Unternehmensentscheidungen zu treffen.
    Es gibt auch Einschränkungen bei der Wahl eines Vertreters. So dürfen bestimmte Personengruppen nicht zum Prokuristen ernannt werden. Dazu zählen die folgenden:
  • Geschäftsführer einer GmbH 
  • Vertretender Gesellschafter einer OHG oder KG 
  • Insolvenzverwalter 
  • Testamentsvollstrecker 
  • Hinweis:
    Eine erteilte Prokura ist nicht übertragbar, sondern strikt an die Person – den Prokuristen – gebunden (§ 52 Abs. 2 HGB).

    Arten der Prokura


    ‌Es gibt Abstufungen der Prokura, die regeln, wie weit die Handlungsbefugnis des Prokuristen reicht. Üblicherweise unterteilt man die Prokura in drei Arten, die Einzelprokura, die Gesamtprokura und die Filialprokura. Wobei die Gesamtprokura in weitere Arten unterteilt werden kann. 

    ‌1) Einzelprokura: Hat der Prokurist eine Einzelprokura, besitzt er die volle Vertretungsvollmacht. Für die Ausübung von Vertretungshandlungen bedarf es nicht der Mitwirkung weiterer Personen. Es ist zulässig, dass der Inhaber des Handelsgeschäfts mehrere Einzelprokuren erteilt. 

    ‌2) echte Gesamtprokura: Eine Gesamtprokura liegt dann vor, wenn die Prokura an zwei oder mehr Personen gemeinsam erteilt wird (§ 48 Abs. 2 HGB). Im Unterschied zu einem Einzelprokurist hat ein einzelner Gesamtprokurist keine Vertretungsvollmacht. Er kann eine Rechtshandlung nur unter Mitwirkung des oder der anderen Prokuristen setzen. 

    ‌3) unechte Gesamtprokura: Der Prokurist ist gebunden an eine gesetzliche Vertretung, etwa einen Gesellschafter oder Geschäftsführer. Nur mit dessen Mitwirkung kann er von seiner Vertretungsvollmacht Gebrauch machen. 

    ‌4) halbseitige Gesamtprokura: Während ein Prokurist über eine Einzelprokura verfügt, hat ein anderer nur eine Gesamtprokura. Der Einzelprokurist ist auch alleine vertretungsberechtigt. Der Gesamtprokurist nur gemeinsam mit dem Einzelprokuristen. 

    ‌5) Filialprokura: Die Vertretungsvollmacht des Prokuristen ist auf eine Filiale oder Geschäftsstelle beschränkt. Voraussetzung dafür ist nach § 50 Abs. 3 HGB, dass die übrigen Niederlassungen eine abweichende Bezeichnung tragen.
    Hinweis:
    Wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts bzw. sein gesetzlicher Vertreter eine Gesamtprokura erteilt, dann ist das bei der Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 53 HGB).

    Vertretungsmacht eines Prokuristen


    ‌Ein Prokurist hat zwei Kompetenzverhältnisse, die zu unterscheiden sind. Das Außenverhältnis und das Innenverhältnis.
  • Außenverhältnis: Das Außenverhältnis meint das Verhältnis zwischen Prokuristen und Dritten. Im Außenverhältnis ist eine Beschränkung der Prokura nach § 50 HGB nicht zulässig. Denn Dritte müssen sich darauf verlassen können, dass der Prokurist dazu berechtigt ist, mit ihnen alle üblichen Rechtsgeschäfte abzuschließen.  
  • Innenverhältnis: Das Innenverhältnis meint das Verhältnis zwischen Prokuristen und dem Geschäftsinhaber. Hier kann sehr wohl eine Begrenzung der Vertretungsmacht erfolgen. Beispielsweise was die Höhe von Geldbeträgen oder bestimmte Rechtsgeschäfte betrifft. Verstößt der Prokurist gegen interne Vorgaben, ist das Rechtsgeschäft mit Dritten trotzdem gültig. Verletzt er die Vertretungsbefugnis schuldhaft, ist er allerdings schadensersatzpflichtig gegenüber dem Geschäftsinhaber. 
  • Hinweis:
    Eine interne Beschränkung der Prokura kann etwa im Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag erfolgen.

    Was darf ein Prokurist?


    ‌Ein Prokurist hat gemäß § 49 HGB verschiedene Befugnisse. Dazu zählen unter anderem die folgenden:
  • Einstellung oder Kündigung von Mitarbeitern 
  • Aufnahme von Krediten 
  • Ein- und Verkauf 
  • Abschluss, Durchführung oder Beendigung von Verträgen 
  • Vertretung vor Gericht 
  • Erteilung von Handlungsvollmachten 
  • Aufnahme oder Gewährung von Darlehen 
  • Veranlassung von Produktumstellungen 
  • Einführung neuer Produktionsmethoden 
  • Verlegung des Geschäftssitzes an anderen Standort 
  • Erwerb von Grundstücken 
  • Hinweis:
    Bei Rechtsgeschäften muss ein Prokurist sich als solcher zu erkennen geben. So ist es etwa bei Verträgen notwendig, dass er mit „Prokurist“ unterschreibt oder die Abkürzung „pp“ oder „ppa“ (per procura) verwendet.

    Was darf ein Prokurist nicht?


    ‌Ein Prokurist hat sehr weitreichende Befugnisse. Allerdings sind diese nicht uneingeschränkt. So darf ein Prokurist keine Grundlagengeschäfte vornehmen und etwa den Firmennamen ändern, neue Gesellschafter aufnehmen oder die Gesellschaftsform ändern. 

    ‌Dem Handlungsspielraum eines Prokuristen sind darüber hinaus weitere Grenzen gesetzt. So ist es ihm nicht erlaubt
  • Prokura zu erteilen. 
  • die Firma zu verkaufen. 
  • Insolvenz zu beantragen. 
  • einen Handelsregistereintrag anzumelden. 
  • stellvertretend einen Eid zu leisten. 
  • einen Jahresabschluss zu unterzeichnen. 
  • eine Steuererklärung des Geschäftsinhabers zu unterzeichnen. 
  • Hinweis:
    Die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist auch nicht erlaubt. Es sei denn, der Prokurist ist im Rahmen der Prokura dazu ermächtigt. Dazu braucht es eine entsprechende Vermerkung im Handelsregister (§ 49 Abs. 2 HGB).

    Beendigung einer Prokura


    ‌Die Auflösung einer Prokura ist auf verschiedene Arten möglich. Beispielsweise kann der Geschäftsinhaber diese nach § 52 Abs. 1 HGB jederzeit widerrufen. Das ist formlos möglich. 

    ‌Zu weiteren Möglichkeiten der Auflösung der Prokura zählen die folgenden:
  • Verkauf des Handelsgeschäfts 
  • Einstellung des Geschäftsbetriebs 
  • Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Prokuristen 
  • Insolvenz des Unternehmens 
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses 

  • ‌Ein Prokurist kann das Prokura-Verhältnis nicht von sich aus beenden. Es sei denn, er ist im Unternehmen angestellt und führt eine ordentliche Kündigung durch. In diesem Fall bewirkt die Auflösung des Arbeitsvertrags gleichzeitig die Auflösung der Prokura. 

    ‌Bei Tod des Prokuristen erlischt die Prokura zwar. Bei Tod des Geschäftsinhabers bleibt sie hingegen erhalten (§ 52 Abs. 1 HGB). Das ist sinnvoll, um das Bestehen des Unternehmens weiterhin zu sichern.
    Hinweis:
    Bei Beendigung eines Prokura-Verhältnisses hat eine Löschung des entsprechenden Handelsregistereintrags zu erfolgen.

    Prokura erteilen – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet es, Prokura zu haben?

    Der Inhaber eines Handelsgeschäfts kann einer Person Prokura erteilen. Damit erlangt sie eine geschäftliche Vertretungsvollmacht und kann gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen. 

    ‌Weiterlesen: Definition und Eintragung einer Prokura

    Wie kann ich Prokura erteilen?

    Die Erteilung der Prokura bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Geschäftsinhabers oder seines gesetzlichen Vertreters. Eine mündliche Erklärung ist ebenso zulässig wie eine schriftliche. Darüber hinaus hat eine Eintragung der Prokura ins Handelsregister zu erfolgen. 

    ‌Weiterlesen: Eintragung der Prokura

    Wie viel kostet eine Prokura?

    Nach Erteilung der Prokura muss eine Eintragung dieser ins Handelsregister erfolgen. Das ist mit Notarkosten und Gebühren verbunden. Die Höhe der Notarkosten richtet sich unter anderem nach dem Geschäftswert des Unternehmens. 

    ‌Weiterlesen: Eintragung der Prokura

    Wer kann eine Prokura erhalten?

    Eine Prokura darf nur einer natürlichen und geschäftsfähigen Person erteilt werden. Meist erhält ein leitender Angestellter die Vertretungsvollmacht. Eine Anstellung im Unternehmen ist aber keine zwingende Voraussetzung für eine Prokura. 

    ‌Weiterlesen: An wen kann eine Prokura erteilt werden?

    Welche Formen der Prokura gibt es?

    Eine Prokura kann in verschiedenen Formen erteilt werden. Es gibt die Einzelprokura, die Gesamtprokura und die Filialprokura. Die Art der Prokura legt den grundlegenden Handlungsspielraum des Prokuristen fest. 

    ‌Weiterlesen: Arten der Prokura

    Ist eine Beschränkung der Prokura möglich?

    Eine Einschränkung der Vertretungsvollmacht im Außenverhältnis ist nicht möglich. Im Innenverhältnis können jedoch Beschränkungen festgelegt werden. Etwa in Hinsicht auf bestimmte Rechtsgeschäfte. 

    ‌Weiterlesen: Vertretungsmacht eines Prokuristen

    Welche Befugnisse hat ein Prokurist nicht?

    Ein Prokurist hat weitreichende Befugnisse. Doch Grenzen gibt es etwa beim Verkauf der Firma oder dem Beantragen von Insolvenz. Dem Prokuristen ist es zudem nicht erlaubt, selbst Prokura zu erteilen oder den Jahresabschluss zu unterzeichnen. 

    ‌Weiterlesen: Was darf ein Prokurist nicht?

    Wann endet eine Prokura?

    Der Inhaber des Handelsgeschäfts kann jederzeit die Erteilung einer Prokura widerrufen. Das Prokura-Verhältnis endet aber auch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen oder bei Verkauf des Unternehmens. 

    ‌Weiterlesen: Beendigung einer Prokura

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