Mann fotografiert heimlich Frauen am Strand © Adobe Stock | david

Upskirting-Downblousing – Neuer Strafrechtstatbestand

Upskirting und Downblousing sind Begriffe, die umgangssprachlich das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen des Intimbereichs umschreiben, das gemäß des neuen § 184k im Strafgesetzbuch mit Geld- oder Freiheitsstrafen bestraft wird. Ziel ist ein besserer Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen.

Upskirting und Downblousing verletzen die Persönlichkeitsrechte


‌Im Herbst 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur „Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“ verabschiedet, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Der neue § 184k des Strafgesetzbuches stellt es unter Strafe, heimlich Bildaufnahmen des Intimbereichs oder des Ausschnitts zu machen. Derartige Übergriffe werden seitdem als Sexualdelikt mit Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu maximal zwei Jahren geahndet. Gleichzeitig umfasst das Gesetz auch die Sanktionierung von Gaffern, die an Unfallstellen die Rettungsmaßnahmen behindern, weil sie Bild- und Filmaufnahmen der Unfallopfer machen. 

‌Mit § 184K wird der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches erweitert, in welchem die „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ thematisiert werden. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass durch die weite Verbreitung von Smartphones mit hochauflösenden Kameras nahezu jeder in der Lage ist, überall Bild- und Videoaufnahmen anzufertigen. 

‌Die Bundesregierung stellte in ihrer Gesetzesbegründung eindeutig klar, dass der Straftatbestand auch Trans-Personen einschließt. „Weiblich“ bezieht sich somit auf den Körperteil und nicht auf das biologische Geschlecht. § 184k schützt alle Menschen, die sich als zum weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden.
Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ‌ 

‌(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ‌ 

‌1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, 
‌2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder 
‌3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht. ‌ 

‌(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. ‌ 

‌(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. ‌ 

‌(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. ‌ ‌

Wie kam es zur Ergänzung des Strafgesetzbuches?


Anstoß für die Aufnahme des § 184k ins Strafgesetzbuchs war eine Petition zweier Frauen. Ida Marie Sassenburg aus München und Hanna Seidel aus Ludwigsburg setzten sich als Initiatorinnen der Petition „Verbietet Upskirting in Deutschland“ dafür ein, das Strafgesetzbuch um einen entsprechenden Tatbestand zu erweitern und belebten damit die rechtspolitische Diskussion zu diesem Thema. Daraufhin erstellten im September 2019 Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und das Saarland gemeinsam einen Gesetzesentwurf, der erfolgreich in den Bundesrat eingebracht wurde.

Was bedeuten die Begriffe Upskirting und Downblousing?


‌Upskirting wurde abgeleitet von den beiden englischen Begriffen „up“ (hinauf) und „skirt“ (Rock) und bezeichnet das heimliche Fotografieren oder Filmen des intimen Bereichs unter dem Rock. 

‌Downblousing wurde abgeleitet von den beiden englischen Begriffen „down“ (hinunter) und „blouse“ (Bluse) und bezeichnet somit das unbefugte Fotografieren oder Filmen des Ausschnitts. 

‌Die englischen Begriffe beschreiben also anschaulich das heimliche und unbefugte Herstellen von Bild- und Videoaufnahmen der weiblichen Brust, der Genitalien, des Gesäßes und der Unterwäsche, die diese Körperteile bedeckt. Entscheidend für die Strafbarkeit ist, dass die Aufnahmen absichtlich oder wissentlich angefertigt wurden. Umgangssprachlich wird auch der Begriff „Spannerfotos“ verwendet. In der Sprache der Juristen wird die Umschreibung „unbefugte Bildaufnahmen des Intimbereichs“ benutzt. 

Smartphones sind mittlerweile klein und kompakt und außerdem ist es völlig unauffällig, wenn jemand sein Handy in der Hand hält. Darüber hinaus sind die Smartphone-Kameras sehr leistungsstark und in der Lage, sogar bei ungünstigen Lichtverhältnissen scharfe Bilder zu machen. Betroffene merken deshalb oft gar nicht, dass von ihnen Bild- oder sogar Videoaufnahmen angefertigt wurden, weil jemand beispielsweise in der U-Bahn mit dem Handy unter den Rock fotografiert hat.

Welches Rechtsgut wird beim Upskirting und Downblousing verletzt?


‌Das heimliche Filmen und Fotografieren von intimen Körperteilen ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, konkret des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Der Gesetzgeber hat klar definiert, dass niemand ohne sein Einverständnis zum Sexobjekt degradiert werden darf. Bereits diese scheinbar harmlosen Übergriffe führen zu einer allgemeinen Verrohung der Sitten und leisten sexualisierter Gewalt Vorschub. 

‌Spaßeshalber eine Frau unter dem Rock zu fotografieren ist ein genauso verbotener Übergriff wie Handgreiflichkeiten. Das leider noch immer beliebte unaufgeforderte Kneifen in den Po ist ebenso wie das Fotografieren des Dekolletees keinesfalls ein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Werden die unrechtmäßig angefertigten Bilder und Videos sogar im Internet verbreitet, entspricht dies zusätzlich einer strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild

‌Mit dem Upskirting und Downblousing wird die Würde des Opfers verletzt, denn der Täter dringt bis in den intimsten Bereich vor. Das erzeugt Gefühle der Ohnmacht, Angreifbarkeit und Entblößung. 

§ 184k StGB schließt eine Rechtslücke, denn bis dahin gab es im deutschen Strafrecht keine Möglichkeit, sich gegen das Anfertigen derartiger Fotos und Videos zu wehren. § 201a StGB sieht eine Bestrafung für das unbefugte Anfertigen von intimen Fotos und Videos vor, wenn diese in der eigenen Wohnung oder einem anderen Bereich, der von Einblicken besonders geschützt ist, gemacht werden. Derartige Bereiche sind beispielsweise Umkleidekabinen in Kaufhäusern oder Schwimmbädern sowie öffentliche Toiletten.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ‌ 

‌(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ‌ 

‌‌1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 
‌‌2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, ‌
‌3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, ‌
‌4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder ‌5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. ‌ 

‌(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person. ‌ 

‌(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, ‌ 1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder ‌2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. ‌ 

‌(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. ‌

‌(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. ‌ 
Es war außerdem möglich, sich aufgrund des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) gegen derartige Übergriffe zu wehren. § 22 KunstUrhG ist jedoch nur dann anwendbar, wenn das Opfer eindeutig identifizierbar ist.
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie 

‌Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Wo finden diese Übergriffe vermehrt statt?


‌Das heimliche Filmen und Fotografieren findet meist im öffentlichen Raum statt, und zwar an Orten, an denen sich viele Menschen aufhalten, ohne dass eine bestimmte Ordnung eingehalten wird. Demzufolge finden Upskirting und Downblousing besonders häufig in U-Bahnen, Bussen, auf Rolltreppen, in Einkaufszentren und Fußgängerzonen sowie auf Konzerten, Volksfesten oder in Clubs statt. Auch am Strand versuchen Täter, heimlich anzügliche Fotos zu machen. 

‌Nicht immer verwenden die Täter diese Aufnahmen nur für denen eigenen Gebrauch. Sehr oft werden Fotos und Videos über Messengerdienste oder Porno-Plattformen verbreitet.

Wie wird ein Übergriff gemäß § 184k verfolgt?


‌§ 184k ist ein relatives Antragsdelikt. Eine Strafverfolgung findet also nur dann statt, wenn das Opfer Anzeige erstattet. Ausnahmen sind Taten, die aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Strafanzeige des Opfers verfolgt werden. 

‌Hat ein Opfer Strafanzeige gestellt, erhält der Täter eine Vorladung der Polizei. Dort kann er jedoch die Aussage verweigern. Ob die zur Last gelegten Vorwürfe zutreffen, wird dann im Gerichtsverfahren geklärt. 

‌Als Beschuldigter sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht mandatieren, der sich durch Akteneinsicht einen Einblick von der Ausgangssituation verschaffen wird, bevor er eine Strategie erarbeitet, um die Vorwürfe zu entkräften. Da eine strafrechtliche Verurteilung sogar zu einer Haftstrafe von maximal zwei Jahren führen kann und weitere Konsequenzen wie einen Eintrag ins Führungszeugnis nach sich zieht, ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar. 

‌Opfer haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Täter gemäß § 374 StPO (Strafprozeßordnung) auf dem Weg einer Privatklage zu verfolgen und beispielsweise Schadenersatz einzufordern. 

‌Die Strafverfolgung setzt jedoch eine Identifizierung der Täter voraus. Wenn Frauen im Nachhinein feststellen, dass bloßstellende Fotos von ihnen im Internet veröffentlicht wurden, ist es kaum möglich zu beweisen, wer dafür verantwortlich war. Die Schließung der Strafbarkeitslücke ist jedoch eine eindeutige Werteentscheidung des Gesetzgebers, die den Willen signalisiert, Sexualdelikte ausnahmslos zu bestrafen.

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Schutz vor bloßstellenden Fotos umfasst auch Gaffer


‌Mit dem § 184k sollen zum einen Mädchen, Frauen und Transgender-Frauen im Alltag besser vor Übergriffen geschützt werden. Zum anderen ist § 184k anwendbar, um Gaffer zu bestrafen, die Bild- oder Videoaufnahmen von Unfallopfern anfertigen, denn auch dabei handelt es sich um bloßstellende Aufnahmen. Also schützt § 184k ausdrücklich auch die Persönlichkeitsrechte verstorbener Personen, denn die Würde des Menschen endet nicht mit dessen Tod. Damit wurde eine Gesetzeslücke geschlossen, denn zuvor war der postmortale Persönlichkeitsschutz nicht im Gesetz verankert.

Wie sollten sich Opfer verhalten?


‌Wenn Sie bemerken, dass jemand Fotos oder Videos von Ihnen macht, sollten Sie laut auf sich aufmerksam machen und um Hilfe rufen. Das Einprägen der Tätermerkmale hilft der Polizei, diesen später zu identifizieren. Wer geistesgegenwärtig ist, kann seinerseits den Täter mit dem Smartphone zu Beweiszwecken fotografieren. Es sollte außerdem umgehend die Polizei unter dem Notruf 110 alarmiert werden. Strafanzeige können Sie sowohl bei der zuständigen Polizeidienststelle als auch online stellen. Die Polizei bietet Opfern umfassende Beratungsangebote an und informiert außerdem über Opferhilfeeinrichtungen. Darüber hinaus können sich Betroffene an das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ wenden. Die Hotline ist unter der Telefonnummer 08000 11 60 16 rund um die Uhr erreichbar.

Kritik an § 184k StGB


‌Kritiker wenden ein, dass Jugendliche, die unbedarft derartige Fotos oder Videos anfertigen, vorschnell als Sexualstraftäter stigmatisiert werden könnten und ein Eintrag in das Führungszeugnis fatale Folgen für deren weitere Zukunft haben würde. Des Weiteren wird kritisiert, dass beispielsweise das Anfertigen von Fotos vollkommen unbekleideter Personen in der Sauna nicht von § 184k StGB erfasst wird. Sogar das Weiterleiten dieser Fotos ist nicht strafbar, es sei denn die darauf abgebildete Person ist eindeutig identifizierbar. Gleiches gilt für Fotos, die am Strand gemacht werden.

Upskirting-Downblousing – Recht einfach erklärt

Was bedeuten die Begriffe Upskirting und Downblousing?

In beiden Fällen werden heimlich Fotos oder Videoaufnahmen der intimen Körperteile von Frauen gemacht. Beim Upskirting wird unter den Rock fotografiert und beim Downblousing ins Dekolletee. 

‌Weiterlesen: Was bedeuten die Begriffe Upskirting und Downblousing?

Ist das heimliche Fotografieren oder Filmen strafbar?

Ja, seit der Ergänzung des Strafgesetzbuches um den § 184k werden Upskirting und Downblousing mit Geld- oder Haftstrafen von bis zu zwei Jahren bestraft. 

‌Weiterlesen: Upskirting und Downblousing verletzen die Persönlichkeitsrechte

Wie kann man sich gegen Upskirting und Downblousing wehren?

Da es sich um Straftaten handelt, können sie diese bei der Polizei anzeigen und Strafantrag stellen. Es ist außerdem möglich, auf dem Wege einer Privatklage Schadenersatz zu fordern. 

‌Weiterlesen: Wie wird ein Übergriff gemäß § 184k verfolgt?

Wo finden diese Straftaten am häufigsten statt?

Meist handelt es sich um öffentliche Bereiche, die stark frequentiert sind, sodass es kaum auffällt, wenn jemand schnell mit dem Smartphones Fotos macht. 

‌Weiterlesen: Wo finden diese Übergriffe vermehrt statt?

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