Ein Arbeitnehmer liegt nach Sturz von der Leiter am Boden. © Adobe Stock | Paolese

Verletztengeld: Definition, Voraussetzung und Höhe

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und ist infolge dessen arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Verletztengeld. Die Höhe des Verletztengeldes beträgt 80 Prozent des Regelentgelts. Es wird vom zuständigen Unfallversicherungsträger für bis zu 78 Wochen ausgezahlt.

Was ist Verletztengeld?


‌Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherte haben Anspruch auf Verletztengeld, wenn sie einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden und infolge dessen arbeitsunfähig sind oder eine Heilbehandlungsmaßnahme benötigen, die keine ganztägige Berufstätigkeit erlaubt (§ 45 SGB 7).
Hinweis:
Arbeitnehmer sind über ihren Arbeitgeber bei der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Unternehmer und Selbstständige können sich entweder bei der gesetzlichen oder einer privaten Unfallversicherung versichern. Sind sie bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, können auch sie Verletztengeld erhalten.
Wann ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, ist im SGB 7 festgelegt:
  • Arbeitsunfall 
    ‌Um einen Arbeitsunfall handelt es sich dann, wenn ein Versicherter sich im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verletzt. Beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit, bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder bei Erledigungen auf Weisung des Arbeitgebers (§ 8 SGB 7). 
    ‌Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Arbeitsunfall
  • Berufskrankheit 
    ‌Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine Krankheit erleidet, die gesetzlich als Berufskrankheit anerkannt ist (§ 9 SGB 7, § 1 BKV). 
    ‌In Anlage 1 sind alle Krankheiten aufgelistet, die als Berufskrankheit zählen können. Das sind etwa Krankheiten, für die chemische oder physikalische Einwirkungen ursächlich sind. 
  • Wer zahlt Verletztengeld?


    ‌Der zuständige Unfallversicherungsträger ist für die Zahlung des Verletztengeldes verantwortlich. Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, richtet sich nach Art des Unternehmen, in dem der Versicherte beschäftigt ist:
  • Für ein landwirtschaftliches Unternehmen ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) zuständig.  
  • Für ein gewerbliches, nicht-landwirtschaftliches Unternehmen ist eine der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) zuständig, die in verschiedene Wirtschaftszweige aufgeteilt sind. 
  • Die öffentliche Hand hat verschiedene Unfallversicherungsträger. Je nach Bereich sind Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen oder die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig. 
  • Hinweis:
    Der Unfallversicherungsträger hat in jedem Fall die Kosten für das Verletztengeldes zu tragen. Allerdings muss er die Auszahlung nicht selbst vornehmen. Er kann gemäß § 189 SGB 7 die Krankenkasse damit beauftragen. Eine solche Maßnahme dient dazu, den Verwaltungsaufwand gering zu halten.
    Mehr zu Unfallversicherungsträgern erfahren Sie in dem Artikel Berufsgenossenschaft.

    Unterschied zu Krankengeld


    ‌Voraussetzung für Verletztengeld wie auch für Krankengeld ist die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Der Hauptunterschied liegt darin, dass Verletztengeld nur bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gezahlt wird. Anspruch auf Krankengeld besteht hingegen dann, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt oder sich verletzt, ohne dass das im beruflichen Zusammenhang steht. 

    ‌Die Höhe der Leistungen unterscheidet sich zudem voneinander. So erhalten Versicherte beim Krankengeld 70 % und beim Verletztengeld 80 % des Regelentgelts. 

    ‌Zuständig für das Krankengeld ist die Krankenkasse. Das Verletztengeld hat der Unfallversicherungsträger zu tragen. Allerdings kommt es häufig vor, dass dieser die Krankenkasse mit der Auszahlung des Verletztengeldes beauftragt.

    Sonderform: Kinderpflege-Verletztengeld


    ‌Verletzt sich das Kind eines Versicherten im Kindergarten oder in der Schule oder erleidet einen Wegeunfall, haben Versicherte gemäß § 45 Abs. 4 SGB 7 Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Das Kind ist unter 12 Jahren. 
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann sich um das Kind kümmern. 
  • Ein Arzt stellt eine Bescheinigung aus, dass das Kind beaufsichtigt, betreut und gepflegt werden muss. 
  • Der Versicherte hatte vor Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf eine versicherungspflichtige Leistung wie Arbeitsentgelt, Krankengeld oder Arbeitslosengeld

  • ‌Versicherte haben innerhalb eines Kalenderjahres Anspruch auf bis 10 Tage Verletztengeld. Das gilt für beide Elternteile. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage. Die Höhe des Verletztengeldes beträgt 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Arbeitsentgelt wird dabei bis zum 450. Teil des Höchstarbeitsverdienstes berücksichtigt. Wie hoch dieser ist, ist vom jeweiligen Unfallversicherungsträger abhängig.
    Hinweis:
    Die ärztliche Bescheinigung ist bei der Krankenkasse einreichen. Im Auftrag des Unfallversicherungsträgers zahlt diese das Kinderpflege-Verletztengeld aus.

    Anspruch auf Verletztengeld


    ‌Es gibt zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Versicherte Anspruch auf Verletztengeld haben, wenn sie einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden:
  • Der Unfallversicherungsträger bestätigt, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt, indem er den Unfall als Arbeitsunfall oder die Krankheit als Berufskrankheit anerkennt. 
  • Der Versicherte hatte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf eine versicherungspflichtige Leistung
  • Hinweis:
    Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält der Betroffene kein Verletztengeld. Stattdessen bekommt er Krankengeld von der Krankenkasse.

    Anerkennung des Arbeitsunfalls


    ‌Geschieht ein Arbeitsunfall, gibt es eine bestimmte Vorgehensweise zu beachten, damit Anspruch auf Verletztengeld zustande kommen kann:
  • Der Arbeitgeber muss den Unfall im betriebsinternen Verbandbuch dokumentieren. 
  • Die Untersuchung des Verletzten hat ein Durchgangsarzt vorzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus gegeben ist. Durchgangsärzte haben eine besondere Zulassung von der gesetzlichen Unfallversicherung und handeln als deren Vertreter. Der Durchgangsarzt kümmert sich um die Erstversorgung, stellt eine medizinische Diagnose und untersucht den Unfallhergang. Den Unfallbericht übermittelt er dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 
  • Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitgeber dem zuständigen Unfallversicherungsträger den Unfall zu melden. Die Unfallmeldung hat innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall zu erfolgen (§ 193 SGB 7).  

  • ‌Inhalt der Unfallmeldung sind folgende Punkte:
  • Kontaktdaten des Versicherten 
  • Tätigkeit und Arbeitszeiten des Versicherten 
  • Unfallort
  • Unfallzeitpunkt 
  • Unfallhergang
  • Verletzungsart 
  • Zeugen des Unfalls (wenn vorhanden) 

  • ‌Die Unfallmeldung und der Unfallbericht sind Grundlage für die Entscheidung des Unfallversicherungsträges, ob er den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt. Das Verletztengeld müssen Versicherte nicht beantragen. Bei Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall hat der Versicherte automatisch Anspruch auf Verletztengeld. Stellt der Unfallversicherungsträger fest, dass es sich um keinen Arbeitsunfall handelt, teil er das der Krankenkasse mit, woraufhin Anspruch auf Krankengeld entsteht.

    Anerkennung der Berufskrankheit


    ‌Hat ein Versicherter Symptome einer Berufskrankheit, sollte er sich vom Betriebsarzt untersuchen lassen. Alternativ ist auch die Untersuchung durch einen Hausarzt möglich. Zieht der Arzt eine Berufskrankheit in Betracht, macht er eine Verdachtsmeldung an den Unfallversicherungsträger. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis davon, dass womöglich eine Berufskrankheit vorliegt, hat auch dieser eine Meldung zu machen. Das hat innerhalb von drei Tagen zu geschehen (§ 193 SGB 7). 

    ‌Geht eine BK-Verdachtsmeldung beim Unfallversicherungsträger ein, untersucht dieser daraufhin, ob es sich tatsächlich um eine Berufskrankheit handelt. Dazu überprüft er die Krankheitsgeschichte und die Arbeitsbedingungen des Versicherten. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelt der Unfallversicherungsträger dem Betroffenen das Ergebnis.

    Anspruch auf versicherungspflichtige Leistungen


    ‌Damit Versicherte Verletztengeld in Anspruch nehmen können, müssen sie unmittelbar vor Eintreten des Versicherungsfalls eine versicherungspflichtige Leistung beansprucht haben. Dazu zählen die folgenden:
  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen 
  • Krankengeld
  • Übergangsgeld
  • Unterhaltsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Mutterschaftsgeld
    ‌ 
  • Wie lange Verletztengeld?


    ‌Anspruch auf die Auszahlung von Verletztengeld besteht ab dem Zeitpunkt, an dem ärztlich die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt wurde oder die Heilbehandlungsmaßnahme beginnt (§ 46 Abs. 1 SGB 7). In der Regel muss der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung leisten (§ 3 EntgFG). Für diese Zeit ruht der Anspruch auf Verletztengeld. 

    ‌Der Anspruch auf Verletztengeld endet nach § 46 Abs. 3 SGB 7 in folgenden Fällen:
  • Der Arbeitnehmer ist wieder arbeitsfähig. 
  • Die Heilbehandlungsmaßnahme ist abgeschlossen. 
  • Der Anspruch auf Verletztengeld besteht seit 78 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. (Ist der Arbeitnehmer noch in stationärer Behandlung, besteht der Anspruch auf Verletztengeld weiterhin.) 
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Übergangsgeld. 
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Rente.

    ‌ 
  • Höhe des Verletztengeldes


    ‌Das Verletztengeld wird für Kalendertage gezahlt. Haben Versicherte für einen ganzen Monat Anspruch auf Verletztengeld, ist dieser unabhängig vom jeweiligen Monat mit 30 Tagen zu bemessen. Die Berechnung des Verletztengeldes orientiert sich an der Berechnung des Krankengeldes. 

    ‌Die Höhe des Verletztengeldes ist in § 47 SGB 7 in Verbindung mit § 47 SGB V geregelt:
  • Versicherte erhalten als Verletztengeld 80 % des Regelentgelts. Darunter versteht man regelmäßiges Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das auf einen Kalendertag umgerechnet wird. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden dabei nicht berücksichtigt. 
  • Bei Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung des Regelentgelts der letzte Abrechnungszeitraum berücksichtigt, mindestens aber die letzten vier Wochen vor Eintritt des Versicherungsfalls. Um das Regelentgelt zu berechnen, ist folgende Formel anzuwenden: (((Arbeitsentgelt durch Arbeitsstunden) mal Wochenstunden) durch sieben) 
  • Bei Arbeitseinkommen berechnet sich das Regelentgelt nach dem im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielten Arbeitseinkommens. Um das Regelentgelt zu berechnen, wird das jährliche Arbeitseinkommen durch 360 geteilt. Eine Begrenzung auf das Nettoarbeitseinkommen gibt es nicht.  
  • Für bei der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Unternehmer gelten abweichende Regelungen. Als Verletztengeld erhalten diese pro Kalendertag den 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. 
  • Jeder Unfallversicherungsträger hat einen Höchstjahresarbeitsverdienst festgelegt. Das Regelentgelt wird nur bis zu dessen Höhe berücksichtigt.  
  • Hinweis:
    Personen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, haben Anspruch auf Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes (§ 47 SGB 7, § 47b SGB V).

    Anrechnung versicherungspflichtiger Leistungen


    ‌Haben Versicherte Anspruch auf Verletztengeld, wird nach § 52 SGB 7 folgendes Einkommen, das gleichzeitig erzielt wird, darauf angerechnet:
  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen
  • Mutterschaftsgeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Unterhaltsgeld
  • Arbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Sozialbeiträge und Steuer


    ‌Der Unfallversicherungsträger übernimmt die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe. Die Hälfte der Beiträge zur Renten- und der Arbeitslosenversicherung hat der Versicherte zu tragen. Diese werden vom Verletztengeld abgezogen.
    Hinweis:
    Im Internet finden sich zahlreiche Rechner, mit denen man das Verletztengeld abzüglich der Sozialbeiträge berechnen kann.
    Verletztengeld ist steuerfrei. Allerdings hat der Arbeitnehmer es bei der Steuererklärung anzugeben. Das Verletztengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und wird herangezogen, um den Steuersatz zu berechnen.

    Verletztengeld – Recht einfach erklärt

    Wer zahlt das Verletztengeld aus?

    Der zuständige Unfallversicherungsträger trägt die Kosten für das Verletztengeld. Entweder zahlt er dieses selbst aus. Oder er beauftragt die Krankenkasse damit, die Auszahlung des Verletztengeldes vorzunehmen. 

    ‌Weiterlesen: Wer zahlt Verletztengeld?

    Was ist der Unterschied zwischen Verletztengeld und Krankengeld?

    Versicherte haben Anspruch auf Verletztengeld, wenn sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind. Der Anspruch auf Krankengeld kommt zustande, wenn ein Versicherter aus anderen Gründen arbeitsunfähig ist. 

    ‌Weiterlesen: Unterschied zu Krankengeld

    Wer hat Anspruch auf Verletztengeld?

    Damit Versicherte Anspruch auf Verletztengeld haben, muss ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen. Der zuständige Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt, indem er den Unfall oder die Krankheit prüft. 

    ‌Weiterlesen: Anspruch auf Verletztengeld

    Wie lange gibt es Verletztengeld von der BG?

    Der Anspruch auf Verletztengeld besteht bis zu einer Dauer von 78 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls. Aus verschiedenen Gründen kann der Anspruch früher enden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist. 

    ‌Weiterlesen: Wie lange Verletztengeld?

    Wie wird das Verletztengeld berechnet?

    Die Berechnung des Verletztengeldes orientiert sich an der Berechnung des Krankengeldes. Arbeitnehmer und Selbstständige erhalten 80 Prozent des Regelentgelts. Für Unternehmer gelten es abweichende Regelungen. 

    ‌Weiterlesen: Höhe des Verletztengeldes

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