Leere Autobahn © Adobe Stock | MIKE RICHTER

Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen – Regeln und Ausnahmen

Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen, von dem überwiegend Lkw betroffen sind, dient der Sonntagsruhe sowie dem Lärm- und Umweltschutz. Erfahren Sie hier, für welche Fahrzeuge das Wochenendfahrverbot gilt und aus welchen Gründen man eine Ausnahmegenehmigung beantragen kann.

Warum wurde das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen erlassen?


‌Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt überwiegend für Lastkraftwagen und wird umgangssprachlich auch als Wochenendfahrverbot bezeichnet. Mit diesem Verbot soll das Verkehrsaufkommen an Sonn- und Feiertagen reduziert werden. Damit sind mehrere positive Effekte verbunden. 

‌Zum einen fördert das Fahrverbot die Sonntagsruhe und zum anderen trägt das Verbot zu einem verbesserten Lärm- und Umweltschutz bei. Darüber hinaus werden mit einem zusätzlichen Fahrverbot an den Samstagen in der Ferienzeit die Straßen erheblich entlastet. 

‌Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen unterscheidet sich vom Fahrverbot, das aufgrund eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes angeordnet wird. Im Gegensatz zum Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen für Lkw, kann ein sanktionierendes Fahrverbot auch für Pkw erteilt werden und gilt meist für einen oder bis zu drei Monaten. Die Umgehung dieser Fahrverbote ist nur in wenigen Ausnahmen möglich. Wer von einem derartigen Fahrverbot betroffen ist, darf im gesamten Zeitraum kein Kraftfahrzeug steuern und macht sich ansonsten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Hinweis:
Autofreier Sonntag:

Im Zuge der ersten Ölkrise 1973 wurden in Deutschland vier autofreie Sonntage angeordnet. An diesen vier Sonntagen im November und Dezember konnten Fußgänger und Radfahrer die Autobahn nutzen. In Österreich wurden Anfang 1974 ähnliche Sparmaßnahmen beschlossen. Autofahrer konnten sich allerdings selbst aussuchen, an welchem Tag das Fahrzeug in der Garage blieb.

Die Bemühungen um eine Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern führt aktuell wieder dazu, dass autofreie Sonntage für Kraftfahrzeuge aller Art diskutiert werden.

Ab den 1980er Jahren setzte sich außerdem ein Trend durch, aus Gründen des Umwelt- und Lärmschutzes bestimmte Straßen in den Städten sonntags für den Autoverkehr zu sperren.

Förderung der Sonntagsruhe durch ein Wochenendfahrverbot


‌Eine Begründung für das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen ist die Förderung der Sonntagsruhe, die in unserer christlich geprägten Gesellschaft seit 2.000 Jahren verankert ist. Für die Christen galt bereits zur Zeit des Römischen Reichs der Sonntag als „Tag des Herrn“. Kaiser Konstantin der Große erlies im Jahr 321 ein Gesetz, um die Sonntagsruhe zu manifestieren. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert wurde der Sonntag jedoch zunehmend zu einem normalen Arbeitstag. Es folgten staatliche Bemühungen, die Sonntagsruhe durch Arbeitszeitgesetze und Ladenschlussgesetze zu garantieren. Die Einsicht, dass Arbeitnehmer den Sonntag zur Erholung benötigen, ist eine der Begründungen für das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen. Lkw-Fahrer werden durch das Fahrverbot vor Überlastung geschützt und erhalten die Möglichkeit zur regelmäßigen Regeneration.

Fahrverbote sind Maßnahmen für den Lärm- und Umweltschutz


‌Der Güterverkehr in Deutschland wird von Lkw-Transporten dominiert. 72,6 Prozent aller Waren wurden im Jahr 2021 per Lkw transportiert. Trotz ambitionierter Klimaziele steigt der Marktanteil des Lkw-Verkehrs weiterhin an. Die schweren Fahrzeuge sind somit für einen großen Teil der Schadstoffemissionen und der Lärmbelastung auf deutschen Straßen verantwortlich. Emissionsfreie und lärmarme E-Lkw sind bisher nur wenig verbreitet. Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen dient der Reglementierung des gewerblichen Güterverkehrs und soll auch dazu beitragen, einen größeren Teil des Güterverkehrs auf die Schiene zu verlagern.

Seit wann gibt es in Deutschland ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen? (4.)


‌Seit dem 1.Mai 1956 gilt in Deutschland für Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen ein allgemeines Fahrverbot. Gesetzliche Grundlage dieses Fahrverbots ist § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort werden auch die Ausnahmen von diesem Fahrverbot genannt.
Hinweis:
§ 30 Absatz 3 StVO Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt für Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie unabhängig vom Gewicht für Lkw mit einem Anhänger. Weitere Voraussetzung ist der Zweck der Fahrt, denn das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt ausschließlich für geschäftsmäßige Fahrten. Wer privat mit dem Lkw an einem Oldtimer-Treffen teilnimmt oder einen Umzug durchführt ist nicht vom Fahrverbot betroffen. Darüber hinaus gibt es einige unmittelbare gesetzliche Ausnahmen, die in § 30 Absatz 3 der StVO genannt werden und behördliche Ausnahmen, für die der Fahrzeughalter eine Genehmigung einholen muss.

An welchen Feiertagen gilt ein Fahrverbot?


‌Es gibt neun Feiertage, die deutschlandweit gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1.5.), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit (3.10.) sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Fronleichnam ist nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ein Feiertag. Der Reformationstag am 31.10. wird wiederum nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen arbeitsfrei gefeiert. An Allerheiligen am 1. November müssen in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland Lkw-Fahrer einen Ruhetag einlegen. 

‌An den regional gültigen Feiertagen Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen benötigen Lkw-Fahrer für Transitfahrten durch die jeweiligen Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung.
Hinweis:
Samstagsfahrverbote im Sommer:

Gemäß der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) gilt in der Hauptferienzeit vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils an den Samstagen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr ein Fahrverbot für Lkw – allerdings im Gegensatz zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht auf allen Straßen, sondern nur auf besonders stark frequentierten Autobahnen und Bundesstraßen. Eine Auflistung der betreffenden Strecken finden Sie in der Ferienreiseverordnung.

Gesetzliche Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen


‌Die direkt in § 30 Absatz 3 StVO genannten gesetzlichen Ausnahmen betreffen zum einen Fahrten im Zusammenhang mit dem kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und Hafen-Straße. Auf diese Weise soll der Anteil des Güterverkehrs per Bahn oder per Binnenschifffahrt erhöht und damit die Umweltbelastungen des Lkw-Verkehrs reduziert werden. Die Strecke für Fahrten zum oder vom nächsten Bahnhof darf allerdings 200 Kilometer nicht überschreiten. Für Fahrten zum oder vom nächsten Hafen gilt ein Radius von maximal 150 Kilometer. 

‌Weitere Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen betreffen den Transport verderblicher Waren wie Milch und Milcherzeugnisse, Fleisch- und Fleischerzeugnisse oder Fisch und Fischerzeugnisse. Gleiches gilt für schnell verderbliches Gemüse und Obst. Bei diesen Fahrten dürfen jeweils maximal zehn Prozent andere Güter transportiert werden. Die Ausnahme vom Fahrverbot gilt auch für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Transportfahrten stehen. Ebenfalls gestattet sind Fahrten, bei denen lebende Bienen transportiert werden. 

‌Des Weiteren sind Fahrten, die behördlich im Verteidigungsfall oder aufgrund eines inneren Notstands durchgeführt werden und Fahrten mit Einsatz- sowie Rettungsfahrzeugen erlaubt.

Behördliche Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen


‌Die Straßenverkehrsbehörden sind gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 7 StVO befugt, in bestimmten Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Hinweis:
§ 46 Absatz 1 Nummer 7 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis:

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

7. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3)
Damit das Genehmigungsverfahren in den Straßenverkehrsbehörden erleichtert wird, beschloss die Verkehrsministerkonferenz im Oktober 2007 einen allgemeingültigen Katalog von Anlässen, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Mit diesem Vorgehen wurde gleichzeitig die Rechtssicherheit für Speditionen und andere Unternehmen, die geschäftsmäßig Transporte durchführen, erhöht

‌Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gelten für folgende Fahrzeuge:
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher oder Bagger 
  • Zugmaschinen
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche und einer Nutzlast von maximal 40 Prozent der Gesamtmasse 
  • Lkw, die eigenes Inventar transportieren (z. B. Schausteller- und Ausstellungsfahrzeuge) – Fahrten auch mit Anhänger gestattet 
  • Wohnwagenanhänger 
  • Anhänger für Sport- und Freizeitzwecke (Lkw darf Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschreiten) 
  • Abschlepp-, Reparatur- und Bergungsfahrzeuge

    ‌ 
  • Wie kann man eine Ausnahmegenehmigung beantragen?


    ‌Eine Ausnahmegenehmigung muss bei der Straßenverkehrsbehörde in dem Bezirk beantragt werden, in dem die Ladung aufgenommen wird oder in dem der Antragsteller entweder seinen Wohn- oder Firmensitz (alternativ eine Zweigstelle) hat. Die Straßenverkehrsbehörde ist entweder in der Stadtverwaltung oder im Landratsamt ansässig. Der Antrag kann problemlos online gestellt werden. Da die Bearbeitung drei bis fünf Werktage beansprucht, sollte man die Ausnahmegenehmigung bestenfalls zwei Wochen vor dem geplanten Transport beantragen. Es ist des Weiteren möglich, einen Antrag auf eine Dauerausnahmegenehmigung für ein ganzes Jahr zu stellen. 

    ‌Sie benötigen für die Antragstellung folgende Unterlagen:
  • Ausgefülltes Antragsformular 
  • Nachweis über die Dringlichkeit des Transports (wird z. B. von der IHK erstellt) 
  • Ausführliche Begründung  
  • Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1 – Fahrzeugschein) 
  • Sonstige relevante Dokumente (z. B. Frachtpapiere, Auftragsbestätigung)  

  • ‌Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird in den Kommunen unterschiedlich festgelegt. Der Kreis Ammerland in Niedersachsen berechnet beispielsweise zwischen 37,50 und 270 Euro. Die Höhe der Gebühren richtet sich danach, ob eine Einzel- oder eine Dauergenehmigung für ein Jahr beantragt wird und ob man die Genehmigung für die Nahe-Zone oder darüber hinaus benötigt. Im Kreis Cochem in Rheinland-Pfalz kostet eine Ausnahmegenehmigung für einen Tag 68,40 Euro und für jeden weiteren Tag 30 Euro. Maximal müssen 392,80 Euro im Jahr oder einmalig für eine Dauergenehmigung bezahlt werden.

    Missachtung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots – Bußgelder


    ‌Die Bußgelder, die für Verstöße gegen das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen fällig werden, sind im aktuellen Bußgeldkatalog aufgelistet. Der Fahrer des Lkw muss ein Bußgeld von 120 Euro bezahlen. Meist handelt der Fahrer jedoch auf Anweisung seines Chefs, der oft Fahrzeughalter ist und ein Bußgeld von 570 Euro zahlen muss. Weder der Fahrer noch der Fahrzeughalter werden mit Punkten in Flensburg bestraft. 

    ‌Sie sind der Meinung, dass der Bußgeldbescheid unberechtigt ist, weil die Fahrt beispielsweise eindeutig privat motiviert und nicht gewerblich war? In diesem Fall lohnt es sich, einen Anwalt zu mandatieren. Der Rechtsanwalt wird Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und Ihre Interessen vertreten. Beachten Sie, dass die Einspruchsfrist bereits zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids endet.

    Sonn- und Feiertagsfahrverbote für Motorräder?


    ‌Im Mai 2020 hat der Bundesrat in Deutschland eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die verschiedene Regelungen zur Begrenzung des Motorradverkehrs umfasst. Diese Überlegungen wurden angestellt, weil eine Mehrheit der Bundesbürger aufgrund der hohen Lärmbelästigung Fahrverbote für Motorräder befürwortet. Neben Fahrverboten am Sonntag wird eine Begrenzung der Geräuschemissionen von neu zugelassenen Motorrädern diskutiert. Neue Motorräder sollen laut dieser Beschlussvorlage auf 80 Dezibel begrenzt werden. Bedenkt man, dass dieser Wert von einem vorbeifahrenden Lkw erreicht wird, scheint die Forderung nicht allzu drastisch. Eine Umsetzung der Vorschläge erfolgte bisher noch nicht. 

    ‌Aus Umweltschutzgründen haben jedoch einige Städte in Europa Fahrverbote nicht nur für Autos, sondern auch für Motorräder erlassen. In Barcelona dürfen beispielsweise seit Januar 2022 werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr grundsätzlich keine Mopeds sowie Motorräder fahren, die älter als 20 Jahre sind. In den Niederlanden und Paris sind ähnliche Regelungen geplant und in Italien sind mittlerweile in mehr als 200 Städten sämtliche Zweitakter verboten.

    Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen – Recht einfach erklärt

    Für welche Lkw gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

    Das Fahrverbot gilt für Lkw mit einer zulässigen Gesamtlast von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhänger unabhängig von deren Gewicht, wenn diese Fahrzeuge geschäftsmäßig unterwegs sind. 

    ‌Weiterlesen: Seit wann gibt es in Deutschland ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen?

    Darf man sonntags bei einem privaten Umzug einen Lkw nutzen?

    Da es sich dabei nicht um eine geschäftsmäßige Fahrt handelt, fällt der Transport bei einem privaten Umzug nicht unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen. 

    ‌Weiterlesen: Seit wann gibt es in Deutschland ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen?

    Welche Ausnahmen gibt es?

    Eine Auflistung der Ausnahmen finden Sie in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung. Transporte von leicht verderblichen Lebensmitteln sind beispielsweise grundsätzlich auch sonn- und feiertags erlaubt. 

    ‌Weiterlesen: Gesetzliche Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

    Ein geplanter Transport fällt nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen – Was kann man tun?

    In diesem Fall können Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Der Antrag muss jedoch eine nachvollziehbare Begründung beinhalten und ist außerdem gebührenpflichtig. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann man eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

    Wie wird eine Missachtung des Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen bestraft?

    Der Fahrer des Lkw muss ein Bußgeld von 120 Euro bezahlen. Der Fahrzeughalter, der die Fahrt angeordnet oder geduldet hat, wird ebenfalls bestraft und muss ein Bußgeld von 570 Euro bezahlen. 

    ‌Weiterlesen: Missachtung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots – Bußgelder

    Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

    Es lohnt sich durchaus, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu erheben, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Bußgelds nicht gegeben waren. Nutzen Sie die Beratung durch einen Rechtsanwalt, der Ihnen erläutern wird, ob der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass sich die Kosten durch das Einspruchsverfahren weiter erhöhen. 

    ‌Weiterlesen: Missachtung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots – Bußgelder

    Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Umgang mit Wespen und Tauben – Was ist erlaubt?  - BERATUNG.DE
    Ein Wespennest unter dem Dach oder ein Taubennest am Balkon – in beiden Fällen sollten Hausbewohner Ruhe bewahren und einen Profi … mehr lesen
    Ermahnung: Definition, Gründe und Tipps zur Reaktion - BERATUNG.DE
    Eine Ermahnung ist eine Verwarnung des Arbeitnehmers. Mit ihr kann der Arbeitgeber geringfügige Vertragsverletzungen rügen. Die … mehr lesen
    Schädlingsbekämpfung – Vermieter oder Mieter zuständig? - BERATUNG.DE
    Motten, Ratten und Co – auch bekannt als Schädlinge – sind ungebetene Gäste in Häusern und Wohnungen. Schädlingsbekämpfer … mehr lesen