Vater bedroht Kind unter Anwendung körperlicher Gewalt © Adobe Stock | pololia

Gewalt in der Erziehung – Strafen und Möglichkeiten des Einschreitens

Anzeichen von Gewalt in der Erziehung und Missbrauch von Kindern werden oft ignoriert. Angst, jemanden fälschlicherweise zu beschuldigen, sollte nicht vom Handeln abhalten. Welche Anzeichen deuten auf Erziehungsgewalt und Missbrauch hin, welche Strafe drohen und wie kann man Kinder schützen?

Wo beginnt Gewalt gegen Kinder?


‌Das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung wird mittlerweile in 60 Ländern der Welt anerkannt und wurde in der UN-Konvention über die Rechte der Kinder manifestiert. Leider sieht die Praxis oft ganz anders aus. Gewalt gehört immer noch in vielen Familien zu den Erziehungsmaßnahmen. Das Schlagen, Niederbrüllen, Erniedrigen oder Vernachlässigen von Kindern ist keine Seltenheit und geschieht in allen gesellschaftlichen Schichten. Die Gründe sind vielfältig und reichen von Überforderung bis zur Gleichgültigkeit. 

‌In vielen Fällen spielt auch der Wunsch, einen anderen Menschen zu dominieren, beim Thema Erziehungsgewalt eine Rolle. Obwohl die gravierenden Folgen von Missbrauch und Gewalt gegen Kinder bekannt sind, wird den Betroffenen oft nicht geholfen. Das Umfeld verschließt die Augen. 

‌Einerseits wird Gewalt als unerlässliche Erziehungsmethode angesehen (z.B. Ohrfeigen) und andererseits wollen sich die Zeugen oder Mitwisser vor den Folgen einer unerwünschten Einmischung schützen. Da sich die Kinder selbst nicht wehren können, kann die Gewalt nur durch das Einschreiten unbeteiligter Personen gestoppt werden. Es ist deshalb wichtig, das Bewusstsein für dieses Problem zu schärfen und über Möglichkeiten des Eingreifens zu informieren.

Gewalt gegen Kinder: Zahlen und Fakten


‌Im Mai 2021 wurden beunruhigende Zahlen zum Thema Missbrauch und Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sind die Daten zu registrierten Gewalttaten gegen Kinder sowie Jugendliche statistisch aufbereitet. Demnach sind im Jahr 2020 in der Bundesrepublik Deutschland 152 Kinder Opfer tödlicher Gewalt geworden. 115 der Kinder starben vor ihrem sechsten Geburtstag. In 134 weiteren Fällen wurde ein Tötungsversuch unternommen. 

‌Des Weiteren werden in der PKS 4.918 Fälle von Misshandlungen vermerkt, was einen Anstieg von zehn Prozent gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen, die dem Jugendamt bekannt sind, liegt mit mehr als 150.000 Verdachtsfällen und über 50.000 bestätigten Fällen noch weitaus höher. 

‌Auch die Fälle von nachgewiesenem Kindesmissbrauch sind um 6,8 Prozent auf mehr als 14.500 angestiegen. Ein besonders hoher Anstieg an Straftaten wurde mit 53 Prozent im Bereich der Kinderpornografie registriert. 

‌18.761 Fälle sind amtlich erfasst. Besorgniserregend ist in diesem Zusammenhang, dass immer häufiger Missbrauchsabbildungen von Jugendlichen selbst verbreitet, beschafft oder hergestellt werden. In diesem Bereich hat sich die Zahl der Fälle seit 2018 von 1.373 auf 7.643 sogar verfünffacht. Diese Zahlen sind bereits dramatisch, es handelt sich dabei jedoch „nur“ um Delikte, die der Polizei angezeigt oder in anderer Form bekannt wurden. 

‌Die Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen. Experten gehen davon aus, dass sich in jeder Schulklasse ein bis zwei Opfer befinden, die sexueller Gewalt ausgesetzt waren oder fortwährend sind. 

‌Betrachtet man die Situation von Kindern und Jugendlichen weltweit, ist das Bild noch düsterer. Laut einem Bericht der Organisation Unicef werden jedes Jahr eine Milliarde Kinder und Jugendliche Opfer physischer, psychischer und sexueller Gewalt

‌Das Thema Gewalt betrifft somit jedes zweite Kind. In der Gruppe der zwei- bis vierjährigen Kinder sind 75 Prozent (300 Millionen) täglich von Gewalt durch die Erziehungsberechtigten betroffen. Daten aus 30 Ländern belegen, dass jedes zweite Kind bereits im Alter von einem bis zu zwei Jahren zuhause körperlich gezüchtigt wird.

Die verschiedenen Gesichter der Gewalt


‌Gewalt wird in den meisten Fällen von den Menschen ausgeübt, die für den Schutz und das Wohlergehen des Kindes sorgen sollten – von den Erziehungsberechtigten, also den Eltern, Erziehern oder anderen engen Bezugspersonen

‌Es gibt verschiedene Arten von Gewalt, die alle verheerende Auswirkungen auf die seelische und in vielen Fällen auf die körperliche Unversehrtheit der Kinder haben. 

‌In der folgenden Tabelle werden die Formen von Gewalt anhand von Beispielen dargestellt. Die verschiedenen Formen von Gewalt lassen sich in vier Formen unterteilen: Körperliche Misshandlung, Psychische Misshandlung, Sexualisierte Gewalt und Vernachlässigung.

Recht auf gewaltfreie Erziehung


‌2020 trat das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung in Kraft. Darin ist auch das Recht von Kindern und Jugendlichen auf eine grundsätzlich gewaltfreie Erziehung gemäß Paragraph 1631 BGB verankert.
Inhalte und Grenzen der Personensorge

‌(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. 

‌(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. 

‌(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Kindesmisshandlung: Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen den Tätern?


‌Gewalt gegen Kinder ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Leider handelt es sich dabei um ein Massenphänomen. Quer durch alle Gesellschaftsschichten sind viele Eltern der Meinung, dass körperliche Gewalt eine adäquate Erziehungsmaßnahme ist. 

‌In § 225 des Strafgesetzbuches (StGB) sind die strafrechtlichen Folgen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche festgelegt.

Misshandlung von Schutzbefohlenen

‌(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 

‌1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 
‌2. seinem Hausstand angehört, 
‌3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 
‌4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 

‌(2) Der Versuch ist strafbar. 

‌(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 

‌1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 
‌2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. 

‌(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Wie hoch das Strafmaß im konkreten Fall gewählt wird, hängt von der Schwere und von den Umständen ab, unter denen die Tat begangen wurde. Grundsätzlich wird Kindesmisshandlung mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft. Strafmildernd wird bewertet, wenn ein Geständnis abgelegt wurde oder sich der Täter selbst den Strafverfolgungsbehörden stellt. 

‌Wenn Sie eine Selbstanzeige erwägen, sollten Sie sich mit einem Strafrechtsanwalt in Verbindung setzen. Der Rechtsexperte wird Sie beraten und Sie dabei unterstützen, die Verantwortung für die Tat zu übernehmen.

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‌Wird demgegenüber die Straftat bestritten, erhöht dies das Strafmaß, weil ein derartiges Verhalten zu einer stärkeren Belastung des Opfers führt. Das Strafmaß orientiert sich am Ausmaß der körperlichen und psychischen Schädigung des Opfers. Bei einer Kindesmisshandlung, die zum Tod des Kindes geführt hat, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren möglich

‌Wenn sich der Täter bereit erklärt, eine Therapie zu machen oder selbst sehr alt und krank ist, kann dies zu einer milderen Verurteilung führen. Gleiches gilt, wenn Misshandlungen schon längere Zeit zurückliegen, weil das Opfer die Tat erst im Erwachsenenalter anzeigt. In diesem Zusammenhang ist die Verjährungsfrist zu beachten. In § 78 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ist festgelegt, dass Kindesmisshandlung nach zehn Jahren verjährt. 

‌Neben einer strafrechtlichen Verfolgung drohen den Tätern zivilrechtliche Klagen, denn die Opfer können ein Schmerzensgeld verlangen.

Welche Strafen sieht das Strafgesetzbuch beim Kindesmissbrauch vor?


‌Der Gesetzgeber hat im Jahr 2020 die Strafen für sexuellen Missbrauch von Kindern verschärft. Sexueller Missbrauch ist in jedem Fall eine Straftat und wird als Verbrechen eingeordnet. Schon der Versuch eines Sexualkontakts mit Kindern erfüllt den Straftatbestand. 

‌Die Behauptung seitens des Täters, das Kind hätte dem Sexualkontakt zugestimmt, hat keinerlei rechtliche Relevanz. Für die Strafandrohung ist es ebenfalls unerheblich, ob ein unmittelbarer Körperkontakt stattfand. 

‌Wer vor den Augen von Kindern sexuelle Handlungen (an sich selbst oder anderen) vornimmt macht sich strafbar. Es ist ebenfalls strafbar, wenn man Kinder diese Handlungen per Videostream verfolgen lässt. 

‌Der im Jugendschutzgesetz geregelte Jugendschutz soll Kinder vor einer Entwicklungsbeeinträchtigung durch pornografische Inhalte schützen. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr, die Höchststrafe 15 Jahre und eine Einstellung des Verfahrens ist nicht möglich. Es ist außerdem seit der Gesetzesreform einfacher, eine Untersuchungshaft anzuordnen. 

‌Ein lebenslanger Eintrag im Führungszeugnis soll die Gefahr von Wiederholungen der Tat reduzieren. Mit einem derartigen Eintrag wird verhindert, dass verurteilte Täter als Erzieher, Trainer oder Kinderbetreuer arbeiten. 

‌Der Gesetzgeber unterscheidet beim sexuellen Missbrauch zwischen verschiedenen Straftaten. Sexueller Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren ist in jedem Fall strafbar. Jugendliche (zwischen 14 und 18 Jahren) und Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren) machen sich ebenfalls des sexuellen Missbrauchs strafbar, wenn sie die Zwangslage von Kindern ausnutzen oder Geld für sexuelle Handlungen bezahlen. 

‌Strafbar sind außerdem sexuelle Handlungen von Personen über 21 Jahren an Personen unter 16 Jahren, sofern das Opfer nicht zur sexuellen Selbstbestimmung fähig gewesen ist. 

‌Wer als Kind Opfer von Gewalt wurde, hat im Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Tat die Möglichkeit, die Straftat anzuzeigen und zivilrechtliche Ansprüche zu stellen. In diesem Fall sollte man einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragen. In vielen Fällen ist das Anzeigen der Gewalttaten eine Möglichkeit, die Erlebnisse aufzuarbeiten und letztlich damit abzuschließen. Eine begleitende psychologische Betreuung ist für die Bewältigung der Folgen unerlässlich.

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Welche Alarmsignale deuten auf Gewalt in der Erziehung hin?


‌Die Opfer können sich in den seltensten Fällen selbst gegen ihre Peiniger zur Wehr setzen, denn meist handelt es sich um Erziehungsberechtigte und somit besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. 

‌Oft sind Kinder zudem aufgrund mangelnder Möglichkeiten sich auszudrücken hilf- und wehrlos. Deswegen sind die Opfer darauf angewiesen, dass Hilfe von außen kommt. Es ist wichtig, Alarmsignale von Missbrauch und Gewalt bei Kindern wahrzunehmen und zu handeln.

Warnsignale für Gewalt in der Erziehung


Sichtbare Verletzungen, blaue Flecken oder sogar Knochenbrüche sind Warnzeichen, die auf Gewalteinwirkungen hindeuten. Oft versuchen Kinder, die Folgen der Gewalt zu verbergen, indem sie sich beispielsweise weigern, sich beim Sport gemeinsam mit den anderen umzuziehen. 

‌Die Folgen psychischer und sexueller Gewalt sind demgegenüber nicht sichtbar. Hier deuten plötzliche Verhaltensänderungen darauf, dass ein ernsthaftes Problem besteht. Das Spektrum an Verhaltensauffälligkeiten ist groß und reicht von stiller Zurückgezogenheit über plötzlichen Leistungsabfall bis zur offenen Aggression

‌Beginnt ein jüngeres Kind ohne ersichtlichen Grund zu stottern oder nässt sich wieder ein, deutet das ebenfalls darauf hin, dass dieses Kind dringend Hilfe benötigt. Ein Zurückziehen aus den Sozialen Netzwerken oder der Abbruch von Kontakten zu Freunden sind bei älteren Kindern weitere Alarmsignale, die Eltern, Lehrer und andere Erwachsene ernstnehmen sollten. 

Ein Vernachlässigen des Kindes zeigt sich beispielsweise an ungepflegtem Äußeren, wiederkehrendem Insektenbefall, nicht alters- oder witterungsgerechter Kleidung, fehlendem Pausenbrot oder nicht vorhandenen Arbeitsmaterialien.

Wie sollte man beim Verdacht auf Kindesmisshandlung oder -missbrauch reagieren?


‌Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Kind misshandelt oder missbraucht wird, sollten Sie handeln. Das Kind ist wehrlos und darauf angewiesen, dass verantwortungsbewusste Erwachsene eingreifen. Es ist jedoch nicht sinnvoll, selbst ermittelnd tätig zu werden. Diese Aufgabe sollte Experten überlassen werden, die bei dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung eingreifen und nach den Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes handeln. 

‌Sie können sich an Beratungsstellen wie die Kinder- und Jugendhilfe, den Kinderschutzbund, an das Jugendamt oder an die Polizei wenden. Dies ist auch anonym möglich. Auf Wunsch werden die Hinweise außerdem vertraulich behandelt. Die Polizei unterrichtet sowohl das Jugendamt als auch das Familiengericht. 

‌Es ist wichtig zu beachten, dass betroffene Kinder nicht entscheiden können, ob ein Verbleib im häuslichen Umfeld möglich und sinnvoll ist. Selbst schwer misshandelte Kinder neigen dazu, ihre Eltern zu verteidigen. Deshalb ist es nötig, den Kindern diese Entscheidung abzunehmen und sie vor weiteren Übergriffen zu schützen.

Wichtige Telefonnummern für Betroffene und Zeugen


‌Unter den folgenden Telefonnummern erreichen Sie Fachleute, die sich mit den Themen Gewalt und Missbrauch auskennen:
  • Kinder- und Jugendtelefon: 116 111 
  • Elterntelefon „Nummer gegen Kummer“: 0800 111 0 550 
  • Telefonseelsorge: 116 123 
  • Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 08000 116 016 

  • ‌Auf dem Internetportal Gewalt-gegen-Kinder.de finden Sie vielfältige Informationen sowie weitere Ansprechpartner und Adressen.

    Gewalt in der Erziehung – Recht einfach erklärt

    Ist Gewalt in der Erziehung ein Problem, das nur die Unterschicht betrifft?

    Gewalt in der Erziehung, Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch sind Phänomene, die in allen Gesellschaftsschichten auftauchen. Wenn Sie auf Alarmsignale aufmerksam werden, sollten Sie in jedem Fall handeln. 

    ‌Weiterlesen: Wo beginnt Gewalt gegen Kinder?

    Ist Gewalt in der Erziehung in jedem Fall strafbar?

    Diese Frage lässt sich eindeutig mit ja beantworten. Der Gesetzgeber hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung 2020 ins Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraph 1631) aufgenommen. Kinder haben ein Recht darauf, dass die Erziehung ohne körperliche, aber auch ohne psychische Gewalt erfolgt. 

    ‌Weiterlesen: Das Recht auf gewaltfreie Erziehung

    Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Kindesmisshandlung?

    Gewalt gegen Kinder ist eine Straftat und wird je nach Schwere, Folgen und Umständen mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet. Kindesmisshandlungen mit Todesfolge werden mit bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug bestraft. 

    ‌Weiterlesen: Kindesmisshandlung: Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen den Tätern?

    Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen beim Kindesmissbrauch?

    Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr, die Höchststrafe 15 Jahre. Es erfolgt außerdem ein lebenslanger Eintrag im Führungszeugnis. 

    ‌Weiterlesen: Kindesmissbrauch: Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen den Tätern?

    Kann man als Erwachsener einen Kindesmissbrauch anzeigen, der einem in der Kindheit oder Jugend widerfahren ist?

    Sie haben bis zu zehn Jahre Zeit, die Straftat anzuzeigen und auch zivilrechtlich gegen den Täter vorzugehen. 

    ‌Weiterlesen: Kindesmissbrauch: Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen den Tätern?

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