Ein Immobilieneigentümer befreit seine Einfahrt von Schnee und Eis und kommt damit seiner Räum- und Streupflicht nach. © Adobe Stock | Irina Schmidt

Räum- und Streupflicht: Wozu Eigentümer und Mieter verpflichtet sind

Schneeräumen und Streuen im Winter gehört zu den Pflichten eines jeden Immobilienbesitzers. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann das zu Strafen führen. Wann, wo und womit geräumt und gestreut werden sollte, können Sie in diesem Artikel ausführlich nachlesen.

Wen betrifft die Räum- und Streupflicht?


‌Für Eigentümer von Immobilien gibt es eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass auf ihrem Grundstück niemand zu Schaden kommt. Im Winter gehört dazu, dass sie die Wege auf ihrem Grundstück sowie angrenzende Wege von Schnee und Eis befreien. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Fußgänger darauf ausrutschen und sich Verletzungen zuziehen. 

‌Für die Sicherung öffentlicher Wege sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig. Allerdings wird diese Pflicht in den Gemeindesatzungen sehr oft den Eigentümern der angrenzenden Immobilien übertragen. 

‌Die genauen Pflichten bezüglich der Schneeräumung sind nicht einheitlich und können in jedem Ort verschieden sein. Daher werden die Einzelheiten in den Gemeinde- oder Ortssatzungen geregelt. Die meisten Gemeinden stellen die Ortssatzung online auf ihrer Website zur Einsicht zur Verfügung. Hier finden Sie beispielsweise die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ansonsten fragen Sie am besten einfach direkt bei ihrer Gemeinde nach. Paragraph 2 dieser Satzung mach die Übertragung auf die Grundstückseigentümer deutlich:‌
Zuletzt geändert durch Satzung vom 15. 12. 2003 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 27. 12. 2003); ‌In-Kraft-Treten: 01.01. 2004 ‌ 

‌‌(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird den Eigentümerinnen/Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Art und Umfang der Reinigungspflicht wird in § 3 dieser Satzung geregelt. Sind die Grundstückseigentümerinnen/-eigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. ‌ 

‌‌(2) Die Winterwartung auf allen Gehwegen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen wird den Eigentümerinnen/Eigentümern der angrenzenden und von der Straße erschlossenen Grundstücke übertragen. ‌ ‌

‌(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin/des Eigentümers die/der Erbbaubeauftragte. ‌ ‌

‌(4) Auf Antrag der/des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer/seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

Die Räum- und Streupflicht betrifft also grundsätzlich Eigentümer. Diese müssen trotzdem nicht zwingend selbst ihr Grundstück von Schnee und Eis befreien, sondern können die Pflicht übertragen. Es kann beispielsweise ein Räumungsunternehmen beauftragt werden. Handelt es sich um ein Mietshaus mit mehreren Mietparteien und einem Hausmeister, so kann auch der Hausmeister dafür verantwortlich gemacht werden. Zuletzt kann der Eigentümer die Räumpflicht auf den Mieter umlegen. Dafür gibt es aber Bedingungen, die im folgenden Kapitel erläutert werden.‌
Achtung:
Kontrollpflicht des Vermieters 

‌Selbst wenn der Vermieter mit dem Mieter vereinbart, dass dieser selbst das Grundstück von Schnee und Eis befreit, kann sich der Vermieter dennoch nicht entspannt zurücklehnen. Denn er bleibt dafür verantwortlich, dass alle zu räumenden Wege schneefrei sind – er hat eine Kontrollpflicht. Verletzt er diese Pflicht und es kommt zu einem Unfall auf seinem Grundstück, so kann er schadenersatzpflichtig werden. Diese Kontrolle sollte der Vermieter bestenfalls zwei bis drei Mal pro Woche durchführen. Aus diesem Grund sollten sich Vermieter nicht ganz darauf verlassen, dass die Mieter der Räum- und Streupflicht nachkommen.

Wann müssen Mieter Schnee räumen?


‌Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Räum- und Streupflicht auf die Mieter übertragen. Damit dies gültig ist, muss es klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung (wenn sie Teil des Mietvertrages ist) geregelt sein. Hängt der Vermieter die Hausordnung mit der darin enthaltenen Räumpflicht nur im Treppenhaus auf, genügt das nicht. 

‌Findet sich in der Hausordnung kein ausdrücklicher Hinweis, dass der Mieter die Räum- und Streupflicht übernimmt, ist der Vermieter selbst dafür verantwortlich. Engagiert er für die Schneeräumarbeiten ein externes Unternehmen, darf er die entstandenen Kosten über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Diese Kosten können Mieter aber als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Dafür müssen sie eine Rechnung vorlegen, um eine Steuerermäßigung von 20% geltend machen zu können. Insgesamt ist der Betrag für derartige Dienstleistungen auf maximal 4.000 Euro pro Jahr begrenzt.‌
Hinweis:
Teilweise wird versucht, nur die im Erdgeschoß wohnenden Mieter mit dem Schneeräumen und Streuen zu beauftragen. Das ist aber nicht gültig! Wird die Räum- und Streupflicht auf die Mieter übertragen, so müssen sich alle im Haus wohnenden Mieter abwechselnd an der Arbeit beteiligen. Ansonsten entstünde eine unverhältnismäßige Benachteiligung, da nicht nur sie die Wege nutzen. Im Mietvertrag sollte daher am besten gleich eine Reihenfolge festgelegt werden.

Räum- und Streumaterial


‌Alle für die Schneeräumung notwendigen Utensilien wie Schaufeln, Split etc. muss der Vermieter zur Verfügung stellen. Die Mieter müssen sich dafür nicht selbst die Geräte besorgen, die sie für das Schneeräumen brauchen. Dafür kann sie der Vermieter auch nicht vertraglich verpflichten. 

‌Als Streumittel gegen Eis sollte Sand, Asche oder Split verwendet werden. In den meisten Fällen wird dabei zu Split gegriffen. Von Streusalz sollten Privatpersonen absehen, da dieses in vielen Gemeinden nur die Stadtreinigung verwenden darf. Generell sollte mit Salz bedacht umgegangen werden, da es durch die Minderung der Wasserdurchlässigkeit des Bodens durch das Salz zu Schäden an Pflanzen kommen kann. 

‌Auf eine weitere Sache dürfen Sie nicht vergessen. Sobald Eis und Schnee wieder auftauen, müssen die Gehwege auf dem Grundstück wieder von dem Streumaterial befreit werden.

Welche Stellen müssen geräumt werden?


‌In den Gemeindesatzungen wird festgelegt, welche Wege von Schnee und Eis befreit werden müssen und wie breit der Pfad sein muss. Grundsätzlich muss meist der Bürgersteig, der Weg zur Haustüre und die Strecken zur Garage und den Mülltonnen freigeschaufelt werden. 

‌Generell gilt zu allermeist, dass die Breite 1 bis 1,5 Meter betragen soll, damit zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Handelt es sich um Privatwege, die beispielsweise zur eigenen Haustüre führen, reicht eine Breite von ca. einem halben Meter. Auch für die Wege zu Mülltonnen oder Garagen genügt ein halber Meter. 

‌Der weggeräumte Schnee sollte nicht auf die Straße geschoben werden. Er kann in den Garten oder auf eine gemeinsame Parkfläche verlagert werden. Das sollte allerdings vorher mit den Nachbarn abgestimmt werden, damit es zu keinem Nachbarschaftsstreit kommt. Bildet sich am Straßenrand ein Schneehaufen, darf dieser nicht so hoch werden, dass er die Sicht für Autofahrer behindern könnte. 

‌Der Schnee von den Gehwegen muss nicht in den eigenen Garten gebracht werden. Dieser kann am Rand der Gehwege auf der Straßenseite gesammelt werden. Dabei sollten Sie einige Ausnahmen beachten, an denen kein Schnee abgelagert werden darf. Das betrifft Ein- und Ausfahren, Rinnensteine, Bushaltestellen, Kanaldeckel, Radwege und -streifen sowie neben gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.

Wann muss geräumt sein?


‌Zunächst einmal muss natürlich nicht die ganze Zeit geräumt werden, wenn es den Tag über schneit. Auch mitten in der Nacht muss nicht sofort zur Schaufel gegriffen werden, wenn Schnee gefallen ist. Die Regelungen der Ortssatzungen variieren zwar, aber sie beinhalten meist dieselben Zeiten, in denen die Wege von Schnee und Eis freigeräumt sein müssen. Diese Zeiten sind:
  • Montag bis Samstag: zwischen 7 und 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: zwischen 8 oder 9 bis 20 Uhr

  • ‌Zu beachten ist bei den angegebenen Zeiten, dass z.B. an einem Montag um 7 Uhr schon geräumt sein muss. Es reicht also nicht, erst um 7 Uhr damit zu beginnen. Fällt tagsüber dauerhaft Schnee, muss darüber hinaus mehrmals am Tag geräumt werden. Doch auch hier sollten die genauen Bestimmungen wieder in der Ortssatzung nachgelesen werden, da die Vorschriften unterschiedlich sein können. Bevor wegen Missverständnissen ein Streit mit den Nachbarn entsteht, können Sie sich bei Fragen auch an die Gemeindeverwaltung wenden.

    Vertretung für die Räumung


    ‌Es kann durchaus vorkommen, dass Sie nicht zuhause sind, während es Ihr Grundstück zuschneit und die Wege vereisen. Doch auch in diesem Fall dürfen Sie ihre Räum- und Streupflicht nicht einfach ignorieren. Denn diese besteht weiterhin und kann zu Schadensersatzpflichten führen, wenn sie nicht ernst genommen wird. 

    ‌Kann man seine Räum- und Streupflicht nicht selbst erfüllen, so muss man sich durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn der Mieter beispielsweise auf Urlaub ist, krank ist oder tagsüber arbeitet, kann er Bekannte oder die Nachbarn um das Schneeräumen bitten. Am Ende ist allerdings immer noch der Vermieter verantwortlich – möglicherweise kann er also einspringen oder mithelfen, eine Vertretung zu finden. 

    ‌Ob die Vertretung auch wirklich die Räumpflicht erfüllt, sollte immer kontrolliert werden. Denn wenn die Vertretung ausfallen sollte, muss schnellstmöglich ein Ersatz her. Ansonsten muss der Mieter laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 1 U 77/13) Schäden möglicherweise selbst bezahlen. 

    ‌Für manche Mieter ist es vielleicht nicht so einfach, eine Vertretung zu finden. Möglicherweise kann ein Bewohner aufgrund eines hohen Alters oder Gesundheitsbeschwerden den Winterdienst nicht selbst erledigen. Muss der Mieter für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht jemanden unter hohen Kosten engagieren oder er kann keinen Ersatz finden, besteht eine Unzumutbarkeit. Ist das der Fall, kann er vom Vermieter fordern, dass er nicht mehr zur Räumung verpflichtet ist. Eine solche Unzumutbarkeit wird bei einer vorrübergehenden Abwesenheit prinzipiell nicht angenommen.

    Haftung bei nachlässigem Räumen


    ‌Die Räum- und Streupflicht darf auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden. Denn wenn durch nachlässiges Räumen jemand zu Sturz kommt, kann das schwere Folgen haben. Die verunfallte Person kann unter Umständen Schadensersatz nach § 823 BGB und Schmerzensgeld nach § 253 BGB fordern. Die Schmerzensgeldforderungen können dabei unter Umständen sehr hoch ausfallen, je nach Art und Ausmaß der Verletzung. Dabei wird zunächst der Eigentümer oder Vermieter haftbar, weil die Räum- und Streupflicht bei ihm liegt. Hat er diese Pflicht dem Mieter übertragen, kann womöglich der Mieter haftbar gemacht werden. Dafür ist allerdings zu klären, ob der Vermieter die Erfüllung der Räum- und Streupflicht kontrolliert hat, wie es ihm vorgeschrieben ist. Das ist in der Regel schwierig, wodurch meist Eigentümer oder Vermieter haftbar gemacht werden. 

    ‌Möglicherweise ist es nicht nur durch ein nachlässiges Räumen zu dem Unfall gekommen, sondern weil die Person fahrlässig gehandelt hat. Dies kann dazu führen, dass der Eigentümer nicht die volle Haftung übernehmen muss und nicht für den gesamten Schaden haftbar gemacht wird. Denn Fußgänger dürfen laut Gerichten nicht damit rechnen, dass alle Wege frei von Eis sind. Zudem müssen sie geeignetes Schuhwerk tragen, um nicht fahrlässig zu handeln.

    Räum- und Streupflicht – Recht einfach erklärt

    Wer hat Räum- und Streupflicht?

    Die Räum- und Streupflicht betrifft den Eigentümer oder Vermieter einer Immobilie, da dieser eine Verkehrssicherungspflicht hat. Er kann diese Pflicht allerdings auf andere übertragen. 

    ‌Weiterlesen: Wer hat Räum- und Streupflicht?

    Haben Mieter Räum- und Streupflicht?

    Damit die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden kann, muss dies klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung stehen, die Teil des Mietvertrages ist. 

    ‌Weiterlesen: Haben Mieter Räum- und Streupflicht?

    Wo muss geräumt und gestreut werden?

    Frei von Schnee und Eis sollte der angrenzende Bürgersteig, der Weg zur Haustür, zur Garage und zu den Mülltonnen sein. 

    ‌Weiterlesen: Wo muss geräumt und gestreut werden?

    Wann muss geräumt und gestreut sein?

    Von Montag bis Samstag muss zwischen 7 Uhr und 20 Uhr geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Zeit meist um 8 oder 9 Uhr (nachlesbar in der jeweiligen Ortssatzung). 

    ‌Weiterlesen: Wann muss geräumt und gestreut sein?

    Was passiert, wenn man nicht räumt oder streut?

    Verletzt sich jemand auf dem nicht geräumten Grundstück, kann es zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen kommen. 

    ‌Weiterlesen: Was passiert, wenn man nicht räumt oder streut?

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