Eine Arbeitnehmerin sitzt vor einem Laptop und lächelt. © Adobe Stock | Franz Pfluegl

Arbeitgeber bewerten: Anonymität, Regeln und Risiken

Arbeitnehmer, die auf Onlineplattformen ihren Arbeitgeber bewerten, tun dies anonym. Trotzdem sollten sie sich bei der Bewertung an bestimmte Regeln halten. Es gilt, bei den Fakten und respektvoll zu bleiben. Denn unter Umständen kann der Arbeitgeber herausfinden, wer die Bewertung getätigt hat.

Wie kann man Arbeitgeber bewerten? 


‌Seit einigen Jahren finden sich im Internet vermehrt Portale, auf denen Unternehmen nach verschiedenen Kriterien bewertet werden können. Ehemalige sowie aktuelle Mitarbeiter des Unternehmens teilen Erfahrungen in Bezug auf den Arbeitgeber und vergeben Noten zu verschiedenen Aspekten des Arbeitsverhältnisses

Arbeitgeberbewertungsportale sind insbesondere bei potenziellen Bewerbern beliebt, um sich einen ersten Eindruck von dem Unternehmen zu machen. Die meisten Unternehmen sehen es deshalb als wesentlich für die Personalgewinnung an, dass sie überwiegend positive Bewertungen erhalten. 

‌Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Glaubwürdigkeit der Bewertungen, da nicht wenige Unternehmen Einfluss auf diese nehmen, um ihr Image zu verbessern. Manche fälschen etwa Kommentare oder belohnen Mitarbeiter dafür, positive Kommentare zu verfassen. Gleichzeitig ist natürlich nicht auszuschließen, dass ehemalige und frustrierte Mitarbeiter den Arbeitgeber besonders schlecht bewerten. Etwa um der Wut über eine Kündigung auf diesem Weg Ausdruck zu verleihen.

Beispiele zur Arbeitgeberbewertung


‌Wie viele und welche Aspekte eines Unternehmens man bewerten kann, ist von Portal zu Portal verschieden. In der Regel kann man zu einzelnen Themen 1 bis 5 Sterne oder Punkte vergeben. Unternehmen können etwa in Hinsicht auf folgende Kriterien bewertet werden:
  • Betriebsklima
  • Interne Kommunikation 
  • Kollegenzusammenhalt 
  • Karriere- und Weiterbildungschancen 
  • Verhalten von Vorgesetzten 
  • Work-Life-Balance 
  • Arbeitsbedingungen 
  • Bewerbungsverfahren 
  • Umwelt- und Sozialbewusstsein 
  • Gleichberechtigung 

  • ‌Zusätzlich zur Punktevergabe ist es zumeist möglich, Kommentare zu schreiben, um die Bewertung zu erklären und die Vor- und Nachteile des Unternehmens aufzuschlüsseln. In einigen Fällen können die Arbeitgeber auf die Bewertungskommentare reagieren und diese ihrerseits kommentieren.

    Regeln bei der Arbeitgeberbewertung


    ‌Ein Arbeitnehmer, der in einem Portal eine Bewertung zu einem Arbeitgeber abgibt, sollte sich zuvor überlegen, was er damit bezwecken möchte. Etwa ob er dem Arbeitgeber durch eine schlechte Bewertung schaden möchte oder ob die Bewertung zu Verbesserungen im Unternehmen führen soll. Am aufschlussreichsten für potenzielle zukünftigen Mitarbeiter ist in jedem Fall eine Bewertung, wenn sie auf einer ehrlichen Meinung beruht. 

    ‌Nachfolgend sind einige Regeln aufgelistet, die Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberbewertung beherzigen sollten. Zum einen, damit die Bewertung für andere hilfreich ist, zum anderen, um keine rechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen. 

    ‌1) Subjektive Meinung: Bewertungen sollten stets die subjektive Meinung des Arbeitnehmers widerspiegeln und keine Verallgemeinerungen beinhalten. Anstatt etwa zu schreiben, der Arbeitgeber würde seine Mitarbeiter unfair behandeln, sollte man lieber schreiben, man selbst fühle sich vom Arbeitgeber unfair behandelt. 

    ‌2) Fakten: Eine Bewertung sollte in jedem Fall auf Fakten beruhen. Unwahre Behauptungen sollte man vermeiden. 

    ‌3) Respektvolle Wortwahl: Die Bewertung sollte sachlich formuliert und konstruktiv sein. Auch dann, wenn man Kritik am Unternehmen zum Ausdruck bringt. Respektlose oder gar beleidigende Aussagen sollten nicht in die Bewertung einfließen. 

    ‌4) Keine Namen: Unabhängig davon, ob es sich um eine positive oder eine schlechte Bewertung handelt, sollte man keine Vor- oder Nachnamen von Angestellten nennen. Zudem sollten keine Positionen im Unternehmen genannt werden, anhand derer bestimmte Mitarbeiter identifizierbar sind. 

    ‌5) Kein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht: Was man auf keinen Fall machen sollte, ist, Betriebsgeheimnisse (Interne Verlinkung – Betriebsgeheimnisse) offenzulegen. Wer firmeninterne Informationen ausplaudert, die der Geheimhaltung unterliegen, macht sich unter Umständen strafbar. 

    ‌6) Keine Schmähkritik: Arbeitnehmer sollten in der Bewertung nicht darauf abzielen, den Arbeitgeber persönlich schlecht zu machen. Die Bewertung der Unternehmensaspekte sollte im Vordergrund stehen, nicht die Herabwürdigung von Personen. 

    ‌7) Keine rufschädigenden Aussagen: Aussagen sind verboten, die das öffentliche Ansehen des Arbeitgebers schädigen oder ihm finanzielle Verluste bereiten können. Es sei denn, man kann beweisen, dass die Aussagen wahr sind.

    Anonymität bei Arbeitgeberbewertung


    ‌Bewertungen und Kommentare auf Arbeitgeberbewertungsportalen sind selbstverständlich anonym. Doch die Anonymität hat nicht in jedem Fall Bestand. Zum einen kann sich der Arbeitnehmer selbst verraten, zum anderen kann unter bestimmten Umständen die Anonymität aufgehoben werden. 

    ‌Bei der Bewertung sollte man nie zu sehr ins Detail gehen. Insbesondere dann, wenn man in dem Unternehmen angestellt ist. Denn der Arbeitgeber könnte erkennen, wer die Bewertung geschrieben hat. Ist die Bewertung positiv, ist das aber weniger schlimm als bei einer schlechten Bewertung. Bei einer schlechten ist damit rechnen, dass das Betriebsklima darunter leidet und der Arbeitgeber Gründe sucht, den betreffenden Mitarbeiter loszuwerden

    Beleidigende Kommentare werden im besten Fall vom Plattformbetreiber gelöscht. Im schlimmsten Fall fallen sie auf den Arbeitnehmer zurück. Denn der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Anonymität aufgehoben wird, um den Urheber zu finden, wenn er berechtigtes Interesse daran hat. Dieses ist zumeist dann gegeben, wenn die Bewertung grobe Beleidigungen enthält oder auf Rufschädigung abzielt.

    Fake-Bewertungen


    ‌Gibt es eine Bewertung, bei denen Unternehmen zweifelsfrei erkennen können, dass diese von einer Person stammt, die nie in dem Unternehmen gearbeitet hat, können sie einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Er stellt daraufhin einen Löschantrag an die Plattform. Diese ist dazu verpflichtet, auf Antrag Fake-Bewertungen zu löschen. 

    ‌Positive Fake-Bewertungen von Mitarbeitern des Unternehmens sind nicht strafbar, allerdings verstoßen sie in der Regel gegen die AGB der Plattform, was eine Sperre des Nutzerkontos nach sich ziehen kann. Dasselbe gilt für Nutzer, die mehrmals denselben Arbeitgeber bewerten.

    Chancen und Risiken einer Arbeitgeberbewertung


    ‌Bewerten Mitarbeiter oder ehemalige Arbeitnehmer ein Unternehmen, kann das sowohl Chancen als Risiken mit sich bringen. In folgender Tabelle werden einige davon aufgezeigt:

    Chancen

    Risiken

      Eine ehrliche Meinung schafft Transparenz, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ ausfällt. Zukünftige Bewerber profitieren davon und können einschätzen, ob das Unternehmen zu ihnen passt.
      Formulieren Mitarbeiter konstruktive Kritik, kann das zu Verbesserungen der Arbeitsbedingungen führen, wenn das Unternehmen die Kritik annimmt und umdenkt.
      Berechtigtes Lob eines Unternehmens kann gute und geeignete Bewerber anziehen, was für das Unternehmen von Vorteil ist, aber auch das Betriebsklima verbessern kann.
      Arbeitnehmer sollten nicht auf Wunsch des Arbeitgebers besonders positive Bewertungen abgeben. Denn falsches Lob ist nicht hilfreich für zukünftige Bewerber, was langfristig zu unzufriedenen Mitarbeitern führt.
      Personen, die wütend auf ihren (ehemaligen) Arbeitgeber sind, sollten sich nicht zu negativen Bewertungen hinreißen lassen, wenn diese nicht der Wahrheit entsprechen. Denn der Sinn der Bewertung geht dadurch verloren.
      Arbeitnehmer, die zu viele Details in die Bewertung einfließen lassen, gefährden dadurch ihre Anonymität, was zu bösem Blut im Unternehmen führen kann.

    Selbstdarstellung des Arbeitgebers


    ‌Die meisten Portale, die eine Arbeitgeberbewertung anbieten, geben den Unternehmen die Möglichkeit, sich dort selbst darzustellen. So können künftige Bewerber nicht nur anhand der Bewertung, sondern auch anhand der Unternehmensbeschreibung einen ersten Eindruck gewinnen. 

    ‌Das Unternehmensprofil auf der Plattform kann üblicherweise mit einem Bild und einer Beschreibung versehen werden. Die Beschreibung sollte in erster Linie Bewerber und keine Kunden ansprechen und kurz und prägnant formuliert sein. Dabei ist es sinnvoll, die Vorteile an der Arbeit in dem Unternehmen hervorzuheben und die Kultur sowie die Visionen und Werte des Unternehmens zu beschreiben. 

    ‌Arbeitgeber können auch Mitarbeiter zur Bewertung auf Plattformen motivieren. Allerdings sollten sie keinen Druck machen und ihnen keine Belohnungen versprechen. Vielmehr sollte man auch Platz für konstruktive Kritik lassen. Im Idealfall können Verbesserungsvorschläge dabei helfen, für alle ein besseres Betriebsklima und bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen.

    Schlechte Bewertungen: Was tun?


    ‌Viele Arbeitgeberbewertungsportale bieten eine Kommentarfunktion für Unternehmen, um auf Bewertungen eingehen zu können. Arbeitgeber können sich für positive Bewertungen und Kommentare bedanken, aber sollten auch schlechte nicht ignorieren. 

    ‌Generell gilt, dass Arbeitgeber, die Bewertungen kommentieren, das bei möglichst allen tun sollten. Einzig auf rechtswidrige Kommentare sollten sie besser nicht eingehen und lieber den juristischen Weg gehen, um das Kommentar entfernen zu lassen. Insbesondere bei Rufschädigung sollten Arbeitgeber sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten.

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    ‌Aber sind Bewertungen negativ, ohne dass sie beleidigend oder rufschädigend sind, macht es einen guten Eindruck, wenn der Arbeitgeber dazu Stellung nimmt. Wichtig dabei ist, keine vorgefertigten Textbausteine herzunehmen, da das darauf hindeutet, man würde die Bewertung nicht ernstnehmen. Auch sollte man keine zu ausufernde Antwort zu schreiben. Denn das zeugt von Hilflosigkeit und defensiver Haltung. Viel besser ist es, das Kommentar kurz und bündig zu formulieren. Dabei sollte man sich mit der kritischen Bewertung respektvoll auseinandersetzen und Diskussionsbereitschaft zeigen.

    Arbeitgeber bewerten – Recht einfach erklärt

    Wo werden Arbeitgeber bewertet?

    Es gibt im Internet verschiedene Portale, auf denen Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter Unternehmen nach verschiedenen Kriterien bewerten können. Das ist insbesondere hilfreich für potenzielle Bewerber, die einen ersten Eindruck von dem Unternehmen gewinnen möchten. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann man Arbeitgeber bewerten?

    Welche Bewertungskriterien gibt es?

    Es gibt verschiedene Unternehmensaspekte, die man bewerten kann. Dabei gibt es von Portal zu Portal Unterschiede. Gängige Kriterien sind etwa Gehalt, Betriebsklima und Karrierechancen. Daneben gibt es meist die Möglichkeit, das Unternehmen in einem Kommentar zu beschreiben. 

    ‌Weiterlesen: Beispiele zur Arbeitgeberbewertung

    Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie Arbeitgeber bewerten?

    Es gibt verschiedene Regeln, an die sich Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberbewertung halten sollten. Dazu zählt, subjektiv zu bleiben und Mitarbeiter nicht namentlich zu erwähnen. Auch sollte man keine unwahren Behauptungen aufstellen. 

    ‌Weiterlesen: Regeln bei der Arbeitgeberbewertung

    Ist Arbeitgeberbewertung wirklich anonym?

    Grundsätzlich sind Arbeitgeberbewertungen anonym. Allerdings kann der Arbeitgeber Mitarbeiter womöglich identifizieren, wenn diese bei der Bewertung zu sehr ins Detail gehen. Auch kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Anonymität aufheben lassen. 

    ‌Weiterlesen: Anonymität bei Arbeitgeberbewertung

    Was tun gegen schlechte Bewertungen?

    Gegen rechtswidrige Bewertungen sollte der Arbeitgeber juristische Maßnahmen ergreifen. Sind die Bewertungen negativ, aber nicht rechtswidrig, kann der Arbeitgeber darauf in der Regel in einem Kommentar antworten und zu der Kritik Stellung nehmen. 

    ‌Weiterlesen: Schlechte Bewertungen: Was tun?

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