Eine freie Mitarbeiterin sitzt zuhause an ihrem Schreibtisch und arbeitet. © Adobe Stock | maryviolet

Freier Mitarbeiter – rechtliche Besonderheiten

Freie Mitarbeiter gibt es in fast allen Branchen. Sie sind selbstständig und nehmen Aufträge von Unternehmen an. Dabei sind sie nicht weisungsgebunden und können etwa Arbeitszeit und Arbeitsort frei bestimmen. Freie Mitarbeiter müssen ihr Einkommen selbst versteuern und sich auch selbst versichern.

Was ist ein freier Mitarbeiter?


‌Ein freier Mitarbeiter ist immer selbstständig tätig. Dabei nimmt er Aufträge von Unternehmen an, ist aber nicht in die jeweilige Unternehmensstruktur eingebunden. Rechtliche Grundlage für die Aufträge kann ein Honorarvertrag, ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein. 

‌Freie Mitarbeiter werden auch als Freelancer bezeichnet. Sie können mehrere Auftraggeber gleichzeitig haben und selbst bestimmen, welche Aufträge sie annehmen. Außerdem sind nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung für einen Auftrag persönlich zu erbringen. So können sie beispielsweise selbst Mitarbeiter beschäftigen, um große Projekte zu bewältigen. 

‌Im Unterschied zu Arbeitnehmern gelten für freie Mitarbeiter folgende maßgebliche Kriterien: 

‌1) Keine persönliche Abhängigkeit: Der freie Mitarbeiter ist weisungsunabhängig. Das heißt, er kann insbesondere Arbeitszeit und Arbeitsort selbst bestimmen. Auch Art und Weise, wie er seine Arbeitsleistung ausführt, kann der freie Mitarbeiter selbst bestimmen. 

‌2) Keine wirtschaftliche Abhängigkeit: Der freie Mitarbeiter bekommt kein fixes Gehalt, sondern wird nach dem jeweiligen Auftrag bezahlt. In der Regel setzt sich sein Einkommen aus dem Honorar von verschiedenen Auftraggebern zusammen.
Hinweis:
Freelancer erhalten ihr Honorar ohne steuerliche Abzüge. In der Folge müssen freie Mitarbeiter Steuern selbst abführen. Die Steuererklärung ist immer für das vorherige Kalenderjahr zu machen, spätestens bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres.

Freier-Mitarbeiter-Vertrag


‌Freie Mitarbeiter schließen mit ihrem jeweiligen Auftraggeber einen Honorarvertrag, einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag

‌Der Freie-Mitarbeiter-Vertrag enthält alle für die Zusammenarbeit wichtigen Punkte: 

‌1) Art der Arbeitsleistung: Die Parteien legen vertraglich Art und Umfang der Arbeitsleistung fest. Üblicherweise regelt der Vertrag zudem ausdrücklich, dass der freie Mitarbeiter Arbeitszeit und Arbeitsort frei bestimmen kann. 

‌2) Vergütung: Im Vertrag wird ein Honorar für die Arbeitsleistung festgelegt. Bei Dienst- oder Honorarverträgen ist ein Stundenlohn üblich. Die Auftragnehmer erfassen dabei selbstständig ihre Arbeitszeit und stellen dem Auftraggeber das entsprechende Honorar in Rechnung. Werkverträge hingegen sehen zumeist eine pauschale Vergütung und keine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand vor. 

‌3) Dauer des Vertrags: Auftragnehmer und Auftraggeber bestimmen vertraglich, wie lange die Zusammenarbeit dauert. Eine Kündigung des Vertrags kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, eine Kündigungsfrist festzulegen. Ansonsten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 621 BGB. Dabei ist die Dauer der Kündigungsfrist davon abhängig, ob die Vergütung nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen wird. 

‌4) Verschwiegenheitsklausel: Viele Verträge enthalten eine Verschwiegenheitsklausel, um die Betriebsgeheimnisse des Unternehmens zu schützen.
Achtung:
Da freie Mitarbeiter keinen Arbeitsvertrag haben, gelten für sie keine Bestimmungen des Arbeitsrechts. Somit haben freie Mitarbeiter weder Kündigungsschutz noch Urlaubsanspruch. Außerdem haben sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Freie Mitarbeiter: Sozialversicherung


‌Sozialversicherungspflicht liegt in Deutschland dann vor, wenn eine Person gemäß § 7 SGB IV in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt ist. Im Gegensatz zu angestellten Arbeitnehmern sind freie Mitarbeiter selbstständig und nicht weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit ist somit nicht sozialversicherungspflichtig

‌Da freie Mitarbeiter nicht über ihre Auftraggeber versichert sind, müssen sie sich selbst versichern. Die Krankenversicherung ist verpflichtend zu machen. Dabei haben sie die Wahl zwischen der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung. Andere Versicherungen, etwa die Rentenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung, sind in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es steht Freelancern also frei, diese abschließen.

Feste freie Mitarbeiter


‌Von einem festen freien Mitarbeiter spricht man, wenn ein Freelancer über einen längeren Zeitraum hinweg Aufträge von ein und demselben Unternehmen annimmt und davon wirtschaftlich abhängig ist. Wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, wenn der freie Mitarbeiter ansonsten nur unwesentliche Einnahmequellen besitzt. 

‌Gemäß § 12a TVG sind feste freie Mitarbeiter arbeitnehmerähnliche Personen, gelten aber weiterhin als selbstständig. Auftragnehmer und Auftraggeber müssen in diesem Fall folgende Punkte beachten:
  • Der Mitarbeiter ist gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag ist aber eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. 
  • Der Mitarbeiter hat nach § 2 BUrlG einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.  
  • Im Falle von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind nicht Amts-, oder Landesgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig.  
  • Für den Mitarbeiter können tarifvertragliche Arbeitsbedingungen Anwendung finden. (§ 12a TVG

  • Freie Mitarbeiter: Scheinselbstständigkeit


    ‌Wenn es um die Abgrenzung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern geht, spielt die Bezeichnung im Vertrag eine untergeordnete Rolle. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist für den Arbeitnehmerstatus nicht die jeweilige Vertragsbezeichnung, sondern die Durchführung des Vertrags entscheidend. Es kommt etwa immer wieder zu Fällen, in denen Personen auf dem Papier freie Mitarbeiter sind, in Wirklichkeit aber einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. In diesem Fall spricht man von Scheinselbstständigkeit.
    Achtung:
    Scheinselbstständigkeit ist deshalb gefährlich, weil es sich eigentlich um ein Arbeitsverhältnis handelt, der Arbeitgeber aber rechtswidrig keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Damit ist es eine Form der Schwarzarbeit.
    Folgendes sind Merkmale von Scheinselbstständigkeit:
  • Das jährliche Einkommen setzt sich zum Großteil aus den Aufträgen eines einzelnen Unternehmens zusammen. 
  • Der Mitarbeiter ist nicht oder nur in geringem Umfang für andere Unternehmen tätig. 
  • Der Mitarbeiter ist fachlich weisungsgebunden. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber strikte Vorgaben zur inhaltliche Durchführung der Arbeitsleistung macht. 
  • Der Mitarbeiter führt Tätigkeiten aus, die im Unternehmen üblicherweise von Arbeitnehmern erledigt werden.  
  • Der Mitarbeiter ist weisungsabhängig, was seine Arbeitszeit betrifft. Die zeitliche Eingliederung in Form von Dienstplänen ist ein klarer Hinweis darauf. 
  • Der Mitarbeiter ist bei der Wahl des Arbeitsorts weisungsgebunden. Der Auftraggeber legt etwa das Büro als fixen Arbeitsplatz fest. 
  • Hinweis:
    Ist der Auftraggeber unsicher über den Status des Auftragnehmers, kann er gemäß § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Feststellungsverfahren beantragen. Dadurch erlangen beide Parteien Gewissheit, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt oder nicht.

    Folgen von Scheinselbstständigkeit


    ‌Wird Scheinselbstständigkeit entdeckt, kann das verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen: 

    ‌1) Der Arbeitgeber muss die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Sowohl seine Anteile als auch die des Arbeitnehmers. Die Rückzahlungen sind gemäß § 25 SGB IV für bis zu vier Jahre zu leisten. Im Falle, dass der Auftraggeber vorsätzlich gehandelt hat, sind es bis zu 30 Jahre. 

    ‌2) Der Arbeitnehmer muss alle Rechnungen berichtigen. 

    ‌3) Dem Arbeitgeber droht nach § 8 SchwarzArbG eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Bei vorsätzlichem Handeln kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe die Folge sein. 

    ‌Ist ein Auftragnehmer der Ansicht, dass er nur zum Schein einen Freien-Mitarbeiter-Vertrag hat, kann er eine Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus einleiten. Hat die Klage Erfolg, stehen ihm rückwirkend alle Arbeitnehmerrechte zu. Er hat dann beispielsweise Kündigungsschutz und Anspruch auf Urlaub.
    Hinweis:
    Möchte der Auftragnehmer eine Klage einreichen, ist es ratsam, dass er einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzieht. Dieser kann ihn beraten und ihn dabei unterstützen, die Scheinselbstständigkeit zu beweisen.

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    ‌Unterschied zwischen Freelancer und Freiberufler


    Freelancer finden sich in nahezu jeder Branche. Sie sind selbstständig tätig und nehmen Aufträge von Unternehmen an. Die rechtliche Einordnung als Freelancer bezieht sich dabei ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Freelancer können sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig sein. Das richtet sich nach der jeweiligen Berufsgruppe, der der Freelancer angehört. 

    Freiberufler sind eine Untergruppe der Selbstständigen, die einen freien und keinen gewerblichen Beruf ausüben. Was als freier Beruf gilt, ist gesetzlich festgelegt. Die Abgrenzung zu gewerblichen Berufen hat steuerrechtliche Gründe.
    Hinweis:
    Jeder Freiberufler kann auch als Freelancer tätig sein. Freelancer können nur dann freiberuflich sein, wenn sie einen freien Beruf ausüben.

    Freie Berufe


    ‌Welche Berufe zu den freien Berufen gehören, ist in § 18 EStG festgelegt.
    Einkommenssteuergesetz

    ‌Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

    Personen, die einen der genannten oder einen ähnlichen Beruf in selbstständiger Tätigkeit ausüben möchten, müssen einen Antrag an das Finanzamt stellen, um den Status des Freiberuflers zu erlangen. Bei Anerkennung als Freiberufler muss dieser kein Gewerbe anmelden. Das hat den Vorteil, dass die Gewerbesteuer entfällt, die andere Selbstständige zahlen müssen. Zudem können Freiberufler eine vereinfachte Buchführung in Form einer Einnahmenüberschussrechnung machen.

    Vor-und Nachteile von freier Mitarbeit


    ‌Die Arbeitsbedingungen von freien Mitarbeitern unterscheiden sich erheblich von denen Festangestellter. Das bringt sowohl für Auftragnehmer als auch für Auftraggeber verschiedene Vor- und Nachteile mit sich.

    Freie Mitarbeiter: Vor- und Nachteile für Auftragnehmer



    ‌ Freie Mitarbeiter: Vor- und Nachteile für Auftraggeber


    ‌Freie Mitarbeit hat für Auftraggeber folgende Vorteile:
  • Planung: Brauchen Unternehmen Fachkräfte für einzelne Projekte, können sie nach Bedarf freie Mitarbeiter engagieren.  
  • Sozialabgaben: Unternehmen müssen für freie Mitarbeiter keine Sozialabgaben leisten. Das bedeutet weniger Kosten. 
  • Kündigungsschutz: Freie Mitarbeiter genießen keinen Kündigungsschutz. Die Kündigung ist ohne Angabe von Gründen möglich. Unternehmen müssen keine Kündigungsschutzklage befürchten.  
  • Kündigungsfrist: Unternehmen müssen keine langen Kündigungsfristen einhalten. Sie können das Dienstverhältnis in der Regel kurzfristig auflösen.  
  • Es gibt aber auch einige Nachteile von freier Mitarbeit. Es folgt ein Überblick:
  • Verfügbarkeit: Freie Mitarbeiter haben in der Regel verschiedene Auftraggeber. Benötigt das Unternehmen spontan zusätzliche Arbeitskraft, stehen die gewünschten Mitarbeiter womöglich nicht zur Verfügung. 
  • Vergütung: Der Stundenlohn ist zumeist höher als der von Festangestellten. Zudem kann sich das Honorar des freien Mitarbeiters von Auftrag zu Auftrag ändern. 
  • Anlernen: Jedes Unternehmen hat eigene Vorstellungen und Erwartungen an einen Freelancer. Freie Mitarbeiter haben zwar fachliche Qualifikationen, müssen sich aber auf die individuellen Wünsche des Auftraggebers einstellen und mit der jeweiligen Arbeitsweise vertraut werden. 
  • Loyalität: Dadurch, dass freie Mitarbeiter nicht festangestellt oder weisungsgebunden sind, haben sie in der Regel kein Zugehörigkeitsgefühl zu einem einzelnen Auftraggeber. Teamgeist oder Loyalität sind oft nicht vorhanden.
    ‌ 
  • Freier Mitarbeiter – Recht einfach erklärt

    Was machen freie Mitarbeiter?

    Freie Mitarbeiter sind Selbstständige, die für Unternehmen tätig sind, ohne angestellt zu sein. Sie können verschiedene Aufträge gleichzeitig annehmen und schließen keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienst-, Honorar- oder Werkvertrag. Freie Mitarbeiter sind nicht in das Unternehmen eingebunden. Sie können ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. 

    ‌Weiterlesen: Was ist ein freier Mitarbeiter?

    Was ist ein Freier-Mitarbeiter Vertrag?

    In einem Freien-Mitarbeiter-Vertrag legen der Freelancer und der Auftraggeber ihre vertragliche Pflichten fest. Der Vertrag kann ein Honorarvertrag, ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein. Wichtiger Bestandteil des Vertrags sind die Art der Arbeitsleistung, die Dauer der Zusammenarbeit sowie die Form der Vergütung. 

    ‌Weiterlesen: Freier-Mitarbeiter Vertrag

    Was sind feste freie Mitarbeiter?

    Feste freie Mitarbeiter sind Freelancer, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind. Sie sind zwar nicht weisungsgebunden, befinden sich aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit. Deshalb gelten sie als arbeitnehmerähnliche Personen. Dadurch haben Sie einen Urlaubsanspruch und sind rentenversicherungspflichtig. 

    ‌Weiterlesen: Feste freie Mitarbeiter

    Wann ist ein freier Mitarbeiter scheinselbstständig?

    Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person einen Freien-Mitarbeiter-Vertrag hat, sie aber tatsächlich eine Beschäftigung ausübt. Anzeichen dafür sind, dass der Mitarbeiter hauptsächlich nur einen Auftraggeber hat und dieser Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmt. Auch die Einflussnahme des Auftraggebers auf die Durchführung der Arbeitsleistung ist ein Merkmal für Scheinselbstständigkeit. 

    ‌Weiterlesen: Freie Mitarbeiter: Scheinselbstständigkeit

    Was ist der Unterschied zwischen Freelancer und Freiberufler?

    Freelancer sind selbstständig tätig. Sie nehmen Aufträge von Unternehmen an und erbringen ihre Arbeitsleistung weisungsfrei. Die Branche spielt für die Bezeichnung des Freelancers keine Rolle. Auch können Freelancer gewerblich oder auch freiberuflich tätig sein. Freiberufler sind all jene Selbstständigen, die freie Berufe ausüben. Welche Berufe das sind, ist gesetzlich festgelegt. 

    ‌Weiterlesen: Unterschied zwischen Freelancer und Freiberufler

    Was ist der Unterschied zwischen freiberuflich und selbstständig?

    Manche Selbstständige sind in einem freien Beruf tätig. Beispielsweise als Arzt, Rechtsanwalt oder Künstler. In diesem Fall müssen sie im Gegensatz zu anderen Selbstständigen kein Gewerbe anmelden und auch keine Gewerbesteuer zahlen. Zudem ist eine vereinfachte Buchführung möglich. 

    ‌Weiterlesen: Freie Berufe

    Welche Vorteile haben freie Mitarbeiter?

    Freelancer haben den Vorteil, dass sie sehr flexibel sind. Sie können selbst entscheiden, welche Aufträge sie annehmen und Arbeitsplatz und Arbeitszeit frei bestimmen. Zudem können sie ihr Honorar bei jedem Auftrag neu verhandeln. 

    ‌Weiterlesen: Freie Mitarbeiter: Vor- und Nachteile für Auftragnehmer

    Welche Nachteile haben freie Mitarbeiter?

    Die Tätigkeit als Freelancer hat den Nachteil, dass das Einkommen von der jeweiligen Auftragslage abhängt. Freie Mitarbeiter haben keinen Kündigungsschutz, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keinen Urlaubsanspruch. Außerdem müssen Freelancer sich selbst um ihre Sozialversicherung kümmern. 

    ‌Weiterlesen: Freie Mitarbeiter: Vor- und Nachteile für Auftragnehmer

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