Unter Großelternzeit versteht man, dass die Großeltern anstelle der Eltern in Elternzeit gehen. Das ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Dazu gehört, dass zumindest ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, deren Beginn vor seinem 18. Geburtstag war.
Voraussetzungen und Dauer der Großelternzeit
Bekommen Eltern ein Kind, haben beide Anspruch auf Elternzeit. Das bedeutet, sie können sich von ihrer Beschäftigung für eine bestimmte Zeit unbezahlt freistellen zu lassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben die Großeltern anstelle der Eltern Anspruch auf Elternzeit. Umgangssprachlich ist in diesem Fall von Großelternzeit die Rede. Dazu müssen nach § 15 Abs. 1a BEEG folgende Bedingungen erfüllt sein:
Ein Elternteil des Kindes ist unter 18 Jahre alt oder befindet sich in einer Ausbildung, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde.
Keines der Elternteile nimmt gleichzeitig Elternzeit in Anspruch.
Allgemeine Voraussetzungen für Elternzeit
Folgende Voraussetzungen müssen gemäß § 15 BEEG generell erfüllt sein, damit Anspruch auf Elternzeit oder Großelternzeit besteht:
Der Elternteil bzw. Großelternteil befindet sich in einem Beschäftigungsverhältnis
Der Elternteil bzw. Großelternteil wohnt mit dem Kind im selben Haushalt.
Der Elternteil oder Großelternteil betreut und erzieht das Kind.
Der Elternteil oder Großelternteil arbeitet nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
Dauer der Großelternzeit
Die Dauer der Elternzeit ist in § 15 Abs. 2 BEEG festgelegt. Danach können Berechtigte bis zu drei Jahre Elternzeit beanspruchen. Davon können sie bis zu 2 Jahre zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Die Aufteilung bleibt grundsätzlich den Berechtigten überlassen. Allerdings ist bei Großelternzeit der Anspruch daran gekoppelt, dass ein Elternteil minderjährig ist oder eine Ausbildung macht, die er vor dem Ende des 18. Lebensjahres angefangen hat. Sobald beide Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, besteht kein weiterer Anspruch auf Elternzeit.
Mehr zur Dauer von Elternzeit erfahren Sie in dem Artikel Elternzeit.
Beantragen der Großelternzeit
Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, damit ein Großelternteil Elternzeit in Anspruch nehmen kann. Allerdings hat er vom Arbeitgeber die Elternzeit zu verlangen. Dabei gelten nach § 16 Abs. 1 BEEG folgende Fristen:
Elternzeiten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sind sieben Wochen im Voraus zu verlangen.
Elternzeiten nach dem dritten Geburtstag des Kindes sind 13 Wochen im Voraus zu verlangen.
Antrag auf Elternzeit
Verlangt ein Großelternteil vom Arbeitgeber Elternzeit, muss dies schriftlich und in Papierform geschehen. In vielen Fällen stellt der Arbeitgeber ein entsprechendes Formular bereit. Das Schreiben hat folgende Daten zu beinhalten:
Name und Anschrift des Großelternteils
Zeitraum, in dem der Großelternteil Elternzeit nimmt
Name des Kindes und sein voraussichtliches Geburtsdatum
Handschriftliche Unterschrift
Der Großelternteil sollte sich vom Arbeitgeber die Annahme des Schreibens schriftlich bestätigen lassen. Damit kann er im Streitfall beweisen, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Elternzeit hat.
Großelternzeit: Verringerung der Arbeitszeit
Während der Elternzeit ist die Arbeitsleistung nicht verpflichtend. Allerdings haben Eltern bzw. Großeltern das Recht, im Durchschnitt des Monats bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Haben sie eine Teilzeitbeschäftigung mit 32 oder weniger Stunden, können sie diese fortführen. Sind gewisse Bedingungen erfüllt, ist nach § 15 Abs. 7 BEEG für die Dauer der Elternzeit auch eine Verringerung der Arbeitszeit möglich. Nämlich dann, wenn
das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht.
bei dem Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt sind.
die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate verringert wird und durchschnittlich zwischen 15 und 32 Wochenstunden beträgt.
keine dringenden betrieblichen Gründe der Arbeitszeitverringerung entgegenstehen.
der Anspruch dem Arbeitgeber fristgerecht mitgeteilt wird.
Großelternzeit: Geld und Krankenversicherung
ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
mit ihrem Kind im selben Haushalt leben.
Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen.
nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sind.
Auch wenn Großeltern Elternzeit nehmen, haben trotzdem die Eltern den Anspruch auf Elterngeld. Nur in besonderen Fällen steht stattdessen ihnen das Elterngeld zu. Das ist gemäß § 1 Abs. 4 BEEG dann der Fall, wenn oben genannte Voraussetzungen von den Großeltern erfüllt sind und die Eltern das Kind aufgrund von Schwerbehinderung, schwerer Krankheit oder Tod nicht betreuen können.
Es ist unterschiedlich, wie lange Berechtigte Elterngeld beziehen können. Sowohl die Dauer als auch die Höhe des Elterngeldes sind davon abhängig, welches Elterngeld-Modell sie wählen. Bei Elterngeld Plus ist etwa eine doppelt so lange Bezugsdauer möglich wie beim Basiselterngeld.
Dafür bekommt man nur die Hälfte des Basiselterngeldes. Wie und wo man Elterngeld beantragen kann, können Sie in dem Artikel Elterngeld beantragen lesen.
Krankenversicherung während Großelternzeit
Großelternteile, die vor Beginn der Elternzeit bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, bleiben weiterhin krankenversichert und zwar beitragsfrei. Freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte haben in der Regel Beiträge zu zahlen. Es sei denn, sie sind haben Anspruch auf Familienversicherung, weil der Ehepartner gesetzlich krankversichert ist. In diesem Fall besteht Beitragsfreiheit.
Großelternteile, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, haben Beiträge zur Krankenversicherung entsprechend ihrem Arbeitsentgelt zu leisten.
Großelternzeit – Recht einfach erklärt
Wann haben Großeltern Anspruch auf Elternzeit?
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit Großeltern Anspruch auf Elternzeit haben. Zum einen darf kein Elternteil gleichzeitig Elternzeit beanspruchen. Zum anderen hat mindestens ein Elternteil minderjährig zu sein oder muss eine Ausbildung machen, die er vor dem 18. Geburtstag begonnen hat.
Weiterlesen: Voraussetzungen und Dauer der Großelternzeit
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Wie lange dauert Großelternzeit?
Großeltern können für bis zu drei Jahre Elternzeit beanspruchen. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Elternzeit nur so lange besteht, wie mindestens ein Elternteil in Ausbildung oder minderjährig ist.
Weiterlesen: Dauer der Großelternzeit
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Wie kann man Großelternzeit beantragen?
Der Großelternteil muss seinen Anspruch auf Elternzeit in schriftlicher Form beim Arbeitgeber geltend machen. Das Schreiben hat fristgerecht zu erfolgen und muss den Zeitraum der Elternzeit zu enthalten.
Weiterlesen: Beantragen der Großelternzeit
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Bekommen Großeltern Elterngeld?
Auch wenn Großeltern Elternzeit nehmen, steht ihnen in der Regel kein Elterngeld zu. Ein Anspruch kann nur dann zustande kommen, wenn die Betreuung des Kindes durch die Eltern aufgrund von Schwerbehinderung, schwerer Krankheit oder Tod nicht möglich ist.
Weiterlesen: Großelternzeit: Geld und Krankenversicherung
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Ist man während der Großelternzeit krankenversichert?
Für die Dauer der Großelternzeit ist der Großelternteil weiterhin krankenversichert. Besteht eine Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung, ist diese beitragsfrei. Es sei denn, der Großelternteil ist währenddessen erwerbstätig.
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