Haushaltshilfe Krankenkasse: Haushaltskraft unterstützt eine kranke Seniorin bei der Hausarbeit © Adobe Stock | W PRODUCTION

Haushaltshilfe Krankenkasse: Anspruch, Dauer, Leistungsumfang

Manchmal kann niemand im Haushalt die Haushaltsführung übernehmen. Zum Beispiel, wenn eine Mutter im Krankenhaus liegt, der Ehemann in die Arbeit und alle Kinder in die Schule müssen. In solchen Fällen kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe zahlen. Mehr über diese Leistung lesen.

Was ist eine Haushaltshilfe?


‌Wer aufgrund von Krankheit, Problemen bei der Geburt oder Schwangerschaft, wegen einer Reha oder anderen gewichtigen Gründen seinen Haushalt nicht mehr selbst bewältigen kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Haushaltshilfe. Das ist im § 38 SGB V geregelt. 

‌Die Person, welche die Haushaltshilfe in Anspruch nimmt, kann selbst wählen, ob die Krankenkasse eine Hilfekraft zur Verfügung stellen soll, oder ob Freunde, Verwandte o.a. den Haushalt führen. Übernimmt eine „nicht professionelle“ Haushaltshilfe den Haushalt, also z.B. ein Freund der erkrankten Person, so bezahlt die Krankenkasse diese.
Hinweis:
Damit die Krankenkasse eine Haushaltshilfe zur Verfügung stellt oder bezahlt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese werden im nächsten Abschnitt aufgezählt.

Wann kann man bei der Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen?

Grundvoraussetzungen


‌Es gibt drei grundlegende Voraussetzungen, die immer erfüllt werden müssen, damit die Haushaltshilfe von der Krankenkasse bezahlt bzw. gestellt werden kann. 

‌1) Selbstständige Haushaltsführung ist unmöglich: 
‌Aufgrund der gegebenen Situation hat die/der Krankenversicherte keine Möglichkeit, den Haushalt weiterzuführen. 

‌2) Haushaltsführung durch jemand anderes ist ebenfalls unmöglich: 
‌Die Weiterführung des Haushalts durch eine andere Person, die mit der/dem Krankenversicherten im selben Haushalt lebt, ist nicht möglich. Etwa, weil diese Personen selbst Verpflichtungen haben. Zum Beispiel arbeiten, studieren oder die Schule besuchen. 

‌3) Haushalt muss früher selbst geführt worden sein: 
‌Anspruchsberechtigt ist nur jene Person, die vor der aktuellen Situation, welche die Haushaltsführung verhindert, den Haushalt selber geführt hat. 

‌4) Krankenversicherung der haushaltsführenden Person: 
‌Der oder die Haushaltsführende muss selbst krankenversichert sein.
Hinweis:
Gehen alle anderen Menschen des Haushalts (z.B. Ehepartner oder Lebensgefährte, Kinder) wichtigen Tätigkeiten nach, können sie das weiterhin tun. Es ist nicht notwendig für sie, die Schule zu unterbrechen, einen Urlaub oder eine Freistellung von der Arbeit zu beantragen.

Weitere Voraussetzungen


‌Die Krankenkasse stellt zudem in folgenden Situationen eine Haushaltshilfe zur Verfügung oder bezahlt diese.

Bei Kindern


‌Sind Kinder im Haushalt, kann ein Anspruch bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Kind ist vor dem 12. Geburtstag und ist hilfebedürftig oder 
  • Kind ist behindert (auch über 12-Jährige) und hilfebedürftig 
  • Antragstellende Person ist sonst für die Kinderbetreuung zuständig, nun jedoch durch z.B. einen Krankenhausaufenthalt, eine Kur oder ähnliches verhindert. 
  • In der Schwangerschaft


    ‌Treten während einer Schwangerschaft Beschwerden auf, die es der Frau sehr erschweren, den Haushalt zu führen, kann sie die Unterstützung ebenso beantragen. Beispiele hierfür sind starker Schwindel, Erbrechen, Entzündungen, Schwierigkeiten bei einer Risikoschwangerschaft etc. Für die Beantragung ist die Meinung einer Hebamme oder eines Arztes wichtig.

    Nach der Geburt


    ‌Auch nach der Geburt kann eine Versicherte bei der Krankenkasse Haushaltshilfe beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die auftretenden Komplikationen unmittelbar mit der Geburt in Verbindung stehen. 

    Zum Beispiel, wenn Probleme nach einem Kaiserschnitt auftreten. Bricht sich die Mutter nach der Geburt jedoch beispielsweise ein Bein, oder passiert anderes, das nicht mit der Entbindung zu tun hat, führt dies zu keiner Gewährung durch die Krankenkasse.
    Hinweis:
    Im Bedarfsfall sollte man mit der Krankenkasse abklären, ob sie den jeweiligen Fall in ihren Satzungen hat.

    Bei Krankheit


    ‌Wer unter einer schweren Erkrankung leidet oder eine Verschlechterung einer Krankheit durchmacht, hat ebenfalls Anspruch darauf. Vorausgesetzt, die beantragende Person hat nicht Pflegegrad 2 (oder einen höheren Pflegegrad). Ein Arzt muss hier wiederum die Notwendigkeit bescheinigen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn keine Kinder dem Haushalt angehören.

    Bei einer OP, Reha, Kur, einem Krankenhausaufenthalt


    ‌Wenn ein Versicherter während oder nach einer Behandlung oder OP im Krankenhaus einen sehr schlechten Gesundheitszustand hat, wird die Hilfe gewährt. Voraussetzung dafür ist aber auch, dass eine Verordnung durch einen Arzt vorliegt. 

    Beispiele hierfür wären etwa eine Eltern-Kind-Kur, eine Reha nach einem Unfall oder eine Chemotherapie.

    Bei Senioren


    ‌Haben ältere Probleme gute Gründe, den Haushalt nicht weiterführen zu können, kann die Kasse ihnen eine Haushaltshilfe zur Verfügung stellen. Die Voraussetzungen dafür sind dieselben wie für jüngere Menschen: Etwa eine schwere Krankheit, ein medizinischer Eingriff oder ein Kuraufenthalt. Auch hier muss wieder ein Arzt den Umstand bescheinigen.
    Hinweis:
    Auch bei Senioren gilt der Grundsatz: Nur wenn keine anderen Personen im Haushalt vorhanden sind, die den Haushalt führen könnten, wird die Hilfe gewährt.

    Bei Schwerbehinderung


    ‌Für Schwerstbehinderte ist die sogenannte „persönliche Assistenz“ zuständig. Früher hieß diese Hilfe „Individuelle Schwerst-Behinderten-Betreuung (ISB).

    Bei Depressionen


    ‌Unter Umständen können auch Depressionen zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen. Betroffene können dann manchmal ihren häuslichen Aufgaben nicht mehr nachgehen. Liegt ein ärztliches Attest vor und deckt die Satzung der Krankenkasse solche Situationen, kann auch bei schweren psychischen Erkrankungen Haushaltshilfe gewährt werden.

    Warum ist die Satzung der Krankenkasse relevant?


    ‌Der § 38 SGB V unterscheidet zwischen Regelleistungen und Mehrleistungen:

    Regelleistungen


    ‌Mit Regelleistungen sind jene Leistungen gemeint, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Alle Krankenkassen müssen diese Leistungen erbringen. Darauf gibt es einen Rechtsanspruch für alle Versicherten. Die in diesem Beitrag angeführten Fälle sind Regelleistungen.

    Mehrleistungen


    ‌Manche Krankenkassen führen darüber hinaus sogenannte Mehrleistungen in ihren Satzungen an. Je nach Krankenkasse können diese Leistungen variieren. 

    ‌Es gibt zum Beispiel Krankenkassen, die für einen längeren als im Gesetz vorgeschriebenen Zeitraum Haushaltshilfe gewähren. Oder solche, die die Hilfe „bereits dann“ stellen, wenn ein Versicherter unter schwerer Migräne leidet und ein Kind zuhause zu betreuen hat.

    Wie beantrage ich Haushaltshilfe bei der Krankenkasse? (Ablauf)


    ‌Um den Antrag einzubringen, halten sie sich an folgenden Ablauf: 

    ‌1) Antrag stellen: 
    ‌Zuerst müssen Sie die Hilfe bei der Krankenkasse schriftlich beantragen. Die Kassen stellen Formulare zur Verfügung. Diese erhält man online oder direkt bei der Krankenkasse. Die Dokumente sind mit dem behandelnden Arzt auszufüllen. 

    ‌Der Arzt muss dabei genaue Angaben zur Krankheit machen und eingehend begründen, warum Sie Ihren Haushalt nicht führen können. 

    ‌2) Krankenkasse wird aktiv: 
    ‌Nachdem die Krankenkasse den Antrag erhalten hat, überprüft sie Ihre Angaben. Wird die Hilfe gewährt, engagiert die Kasse entweder selber eine Person, die den Haushalt führen wird. 

    ‌Möglich ist aber auch, dass der Antragsteller eine Person dafür auswählt. Bis zu einer bestimmten Höhe entschädigt die Krankenkasse diese Person dann. Genauer gesagt: Sie zahlt den Verdienstausfall der nun Haushalt führenden Person. 

    ‌3) Zuzahlung leisten: 
    ‌Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Haushaltshilfe. Die regelt die Zahlung mit den Leistenden selbst. Der Versicherte muss aber 10 Prozent der Kosten pro Tag an die Krankenkasse zahlen. Das nennt man „Zuzahlung“. Die Zuzahlung ist erst zu leisten, nachdem man von der Krankenkasse dazu aufgefordert wurde.

    Welche Leistungen beinhaltet die Haushaltshilfe?


    ‌Eine Servicekraft für den Haushalt übernimmt grundsätzlich alle Aufgaben, die im Haushalt anfallen. Das sind zum Beispiel:
  • Kochen
  • Putzen 
  • Waschen 
  • Einkaufen 
  • Kinderbetreuung und -pflege

    ‌ 
  • Wie lange kann die Haushalthilfe gewährt werden?


    ‌Haushaltshilfe wird bis maximal 4 Wochen gewährt. Außerdem darf der Versicherte kein dauernder Pflegefall sein. In diesem Fall wird die Hilfe nicht gewährt. 

    ‌Die Dauer des Anspruchs auf die Haushalt-Servicekraft verlängert sich, sofern ein unter 12-jähriges oder behindertes Kind im Haushalt lebt. Und zwar auf 26 Wochen. Der Zeitraum des Aufenthalts in einer Klinik oder in einem Reha-Zentrum ist nicht mit einberechnet.

    Wer wählt die Haushaltshilfe eigentlich aus?


    ‌Die gesetzliche Krankenkasse kümmert sich darum, dass ab dem geforderten Tag eine professionelle Haushaltshilfe zum Einsatz kommt. Ist dies nicht gewünscht, kann man sich selber eine Servicekraft organisieren.
    Hinweis:
    In jedem Fall sollte mit der Krankenkasse gesprochen werden, bevor selbst eine Haushaltshilfe gewählt wird. So vermeiden Sie mögliche Komplikationen.

    Was bedeutet „Zuzahlung“?


    ‌Zuzahlung heißt, dass 10 % der täglichen Kosten für die Haushaltshilfe vom Versicherten selbst bezahlt werden müssen. Jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Sind Probleme bei oder nach der Geburt bzw. während der Schwangerschaft der Grund für die Gewährung der Haushaltsfachkraft, muss nichts zugezahlt werden.

    Welche anderen Kostenträger kommen für die Finanzierung der Haushaltshilfe in Frage?


  • Krankenkassen
  • Unfallversicherungsträger 
  • Rentenversicherungsträger 
  • Agentur für Arbeit 
  • Träger der sozialen Entschädigung 
  • Sozialhilfe
  • Jugendhilfe
  • Eingliederungshilfe 

  • Welche Hilfemöglichkeiten gibt es außerdem?

    Familienpflege


    ‌Wenn der Antrag auf Haushaltshilfe nicht gewährt wurde oder nicht in vollem Umfang, kann man sich an die Kinder- und Jugendhilfe wenden. Diese stellt einem dann eine sogenannte ambulante Familienpflege zur Verfügung. 

    ‌Die Familienpflege hat die Aufgabe, der Familie bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Möglich ist dieses Angebot bis zum vollendeten 14. Geburtstag des Kindes.

    Kinderkrankentage & Kinderkrankengeld


    ‌Müssen Kinder wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls von der Schule, vom Kindergarten oder einer Kindertagesstätte zu Hause bleiben, dürfen sich die Eltern von der Arbeit freistellen lassen. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf. 

    ‌Aufgrund der Corona-Krise gibt es einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankentage bzw. Kinderkrankengeld. Das sind 30 Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind im Jahr 2022. Bei mehreren Kindern – 65 Kinderkrankentage. Für Alleinstehende gibt es die doppelte Anzahl.
    Achtung:
    Sowohl der in Anspruch nehmende Elternteil als auch das Kind müssen eine gesetzliche Krankenversicherung haben. Sonst entfällt der Anspruch.
    Für die Zeit des Verdienstausfalls erhalten sie eine Kompensation in Höhe von 90 % ihres Netto-Verdienstes. Diese Zahlung nennt sich „Kinderkrankengeld“.

    Weiterführende Beiträge

  • Haushaltshilfe Krankenkasse – Recht einfach erklärt

    Was versteht man unter Haushaltshilfe?

    Ist es einem aufgrund von erheblicher Erkrankung, Reha, Kur, Krankenhausaufenthalt etc. den Haushalt zu führen, kann man eine Hilfe beantragen. Diese führt den Haushalt, wäscht, kocht, putzt, betreut die Kinder, usw. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, trägt die Kosten dafür die Krankenkasse. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Haushaltshilfe?

    Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe?

    Die Grundvoraussetzungen sind: Der/die Versicherte kann wegen schwerwiegender Erkrankung, Kuraufenthalt, Problemen nach der Geburt oder ähnlichem den Haushalt nicht führen. Auch keine andere Person, die mit ihr im gleichen Haushalt lebt, kann die Haushaltsführung übernehmen. Daneben gibt es noch andere Bedingungen. 

    ‌Weiterlesen: Wann kann man bei der Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen?

    Was ist der Unterschied zwischen Regel- und Mehrleistung?

    Die gesetzlichen Mindestleistungen sind „Regelleistungen“. Der Versicherte hat jedenfalls Anspruch darauf. „Mehrleistungen“ sind jene Services, die ein Versicherungsträger „über die Mindestleistungen hinaus“ erbringt. Je nach Krankenkasse gibt es unterschiedliche Mehrleistungen. 

    ‌Weiterlesen: Warum ist die Satzung der Krankenkasse relevant?

    Für welche Dauer gibt es Haushaltshilfe?

    Es gibt die Hilfe höchstens 4 Wochen. Eine längere Anspruchsdauer besteht, wenn Kinder im Haushalt sind. Dann gibt es bis zu 24 Wochen Hilfe von der Krankenkasse. 

    ‌Weiterlesen: Wie lange kann die Haushalthilfe gewährt werden?

    Können auch Angehörige als Haushaltshilfe tätig sein?

    Ja, auch Angehörige, Freunde oder irgendwelche anderen Menschen können für die verhinderte Person den Haushalt führen. Die Krankenkasse trägt dafür die Kosten bis zu einem bestimmten Grad. 

    ‌Weiterlesen: Wer wählt die Haushaltshilfe eigentlich aus?

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