Kaufmännische Verwaltung des Gemeinschaftseigentums © Adobe Stock | Monster Ztudio

Wirtschaftsplan & Jahresabrechnung – Kaufmännische Verwaltung der Immobilie

Im Wirtschaftsplan werden alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des kommenden Kalenderjahres aufgelistet. Diese Daten bilden die Basis für die Berechnung der Hausgeldzahlungen und die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß WEG.

Wirtschaftsplan & Jahresabrechnung auf Grundlage des WEG


‌Was ist ein Wirtschaftsplan? Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird von einem Verwalter übernommen. Gemäß § 28 des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist der Verwalter dazu verpflichtet, selbstständig einen Wirtschaftsplan für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Alternativ kann die Eigentümergemeinschaft den Verwaltungsbeirat oder eine andere Person mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans beauftragen. 

‌Der Wirtschaftsplan bildet die rechnerische Basis für den Haushaltsplan des kommenden Jahres und muss dementsprechend vor Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres vorgelegt werden. Im Wirtschaftsplan werden alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufgelistet und die Bildung der Instandhaltungsrücklage berücksichtigt. Neben dem Gesamtwirtschaftsplan umfasst der Wirtschaftsplan die Einzelwirtschaftspläne für jede Eigentumswohnung. 

‌Der Wirtschaftsplan enthält Prognosewerte und bildet die Grundlage für die Berechnung der Vorschusszahlungen (Hausgeld), die für jeden Eigentümer festgelegt werden. Die Jahresabrechnung umfasst im Gegensatz dazu Istwerte, also die Auflistung der im vergangenen Jahr angefallenen Kosten und Einnahmen sowie der noch vorhandenen Rücklagen und der Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft. Diese Istwerte der vergangenen Rechnungsperiode dienen wiederum als Grundlage für die Aufstellung des neuen Wirtschaftsplans

‌Auf Basis der Jahresabrechnung wird außerdem die Betriebskostenabrechnung erstellt. Die Wohnungseigentümerversammlung stimmt über den Wirtschaftsplan ab. Eine einfache Mehrheit ist ausreichend, um den Wirtschaftsplan nach WEG Recht zu genehmigen. Beispielsweise im Internet können Sie sich über Wirtschaftsplan Muster informieren oder Sie kontaktieren einen Anwalt, dieser kann Sie umfänglich beraten, welcher Wirtschaftsplan für Sie und Ihre Immobilie am geeignetsten ist. Vor der bloßen Verwendung von im Internet abrufbaren Mustern sei gewarnt, da Muster lediglich eine Orientierung bieten können, aber keine rechtliche Beratung ersetzen.

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Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht

‌(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. 

‌(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält. 

‌(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. 

‌(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

Welche Informationen enthält der Wirtschaftsplan?


‌Die Auflistung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ermöglicht die Entscheidung, wie viel die Eigentümer für die Bildung der Instandhaltungsrücklage bezahlen müssen, damit alle Ausgaben gedeckt sind. Außerdem ergeben sich aus dem Wirtschaftsplan die Höhe der Betriebskosten und der Verwaltungskosten. Der Verwalter nutzt die jeweils vorausgegangene Jahresabrechnung für die Aufstellung des Wirtschaftsplans und berücksichtigt absehbare Kostensteigerungen. 

‌Im Wirtschaftsplan enthaltene Kosten:
  • Wasser- und Abwasserkosten 
  • Heizkosten (im Falle einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage) 
  • Stromkosten des Gemeinschaftseigentums 
  • Müllgebühren
  • Straßenreinigung und Winterdienst 
  • Gartenpflege
  • Schornsteinfeger 
  • Gehalt des Hausmeisters 
  • Verwaltungskosten 
  • Versicherungsprämien und Bankgebühren 
  • Instandhaltungskosten 

  • ‌Im Wirtschaftsplan enthaltene Einnahmen:
  • Monatlich zahlbares Hausgeld der Eigentümer 
  • Zinserträge der Eigentümergemeinschaft 
  • Erträge aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum 
  • Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage 
  • Falls vorhanden: Einnahmen aus dem Betrieb von Münzgeräten (z. B. Waschmaschinen und Trockner)

    ‌ 
  • Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplan 


    ‌Der Verwalter erstellt den Gesamtwirtschaftsplan für die Eigentümergemeinschaft. Dieser Wirtschaftsplan umfasst alle Ausgaben und Einnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Zusätzlich erstellt der Verwalter separate Einzelwirtschaftspläne für die einzelnen Wohneinheiten.
    Hinweis:
    Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan

    Damit die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan beschließen kann, müssen alle Einzelwirtschaftspläne vorliegen. Ansonsten ist der Beschluss ungültig. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass der Wirtschaftsplan nachvollziehbar erstellt wurde. Es muss auch für Laien ersichtlich sein, wie sich die Zahlen zusammensetzen. Ansonsten wäre es den einzelnen Eigentümern nicht möglich, über den Wirtschaftsplan abzustimmen.

    Wofür werden die Einzelwirtschaftspläne genutzt?


    ‌Aus dem Einzelwirtschaftsplan kann der Eigentümer entnehmen, welche Kosten im nächsten Jahr zu erwarten sind. Die Berechnung des Hausgelds (alternativ als Wohngeld bezeichnet) basiert auf dem Wirtschaftsplan der Eigentumswohnung. Das monatlich zu zahlende Hausgeld ist eine Art Nebenkostenvorschuss der Eigentümer zur Deckung der Betriebskosten und von daher mit der Nebenkostenvorauszahlung eines Mieters vergleichbar. Im Hausgeld werden die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen allerdings mit der Instandhaltungsrücklage gebündelt. Alle Eigentümer sind verpflichtet, anteilig zur Bildung der Instandhaltungsrücklage beizutragen.
    Hinweis:
    Warum ist das Hausgeld höher als die Nebenkosten einer Mietwohnung?

    Das Hausgeld umfasst zusätzliche Kostenpositionen wie den Beitrag zur Instandhaltungsrücklage sowie nicht auf Mieter umlagefähige Kosten (z. B. Verwaltungskosten). Deshalb liegt das monatlich zu zahlende Hausgeld im Durchschnitt 20 bis 30 Prozent über den Nebenkosten einer Mietwohnung.
    Eigentümer sollten sich darüber bewusst sein, dass sich der Einzelwirtschaftsplan ausschließlich auf die Kosten und Einnahmen des Gesamteigentums bezieht. Hinzu kommen die Nebenkosten, die das Sondereigentum, die Eigentumswohnung, verursacht. Die Instandhaltungsrücklage dient der Bezahlung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Möchte ein Eigentümer seine Wohnung renovieren oder sind dort Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich, müssen diese privat bezahlt werden. Gleiches gilt für die Heizkosten (wenn keine gemeinschaftlich genutzte Zentralheizung vorhanden ist), die individuellen Stromkosten der Wohnung oder Kosten für Telefon und Internet. Diese Kosten müssen ebenfalls einbezogen werden, wenn man den Kauf einer Eigentumswohnung plant.

    Verteilungsschlüssel – Festlegung des Kostenanteils jedes Eigentümers


    ‌Alle Kosten und Einnahmen werden im Wirtschaftsplan mit einem Verteilungsschlüssel versehen. Dieser Verteilungsschüssel wird entweder in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung festgelegt. Gemäß § 16 WEG berechnet sich der Verteilungsschüssel grundsätzlich aus dem Miteigentumsanteil. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft können jedoch auch abweichende Vereinbarungen treffen und den Verteilungsschlüssel beispielsweise nach der Anzahl der Wohneinheiten berechnen.
    Nutzungen und Kosten 

    ‌(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt. 

    ‌(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. 

    ‌(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

    Probleme bei der Erstellung des Wirtschaftsplans


    ‌Die Festlegung der Vorschusszahlungen, welche jeder Eigentümer monatlich leisten muss, basieren auf dem Wirtschaftsplan für das kommende Kalenderjahr. Deshalb kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter, der den Wirtschaftsplan erstellen soll. 

    ‌Ist ein Verwaltungsbeirat vorhanden, so muss dieser den Wirtschaftsplan gemäß § 29 WEG überprüfen. Erst nach dieser Kontrolle wird der Wirtschaftsplan auf der Wohnungseigentümerversammlung zur Diskussion gestellt und daran anschließend erfolgt die Beschlussfassung.
    Verwaltungsbeirat 

    ‌(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 

    ‌(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden. 

    ‌(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

    Folgende Probleme treten bei der Erstellung des Wirtschaftsplans auf:
  • Falsche Angaben 
  • Verspätete Erstellung 
  • Kosten werden zu hoch eingeschätzt 
  • Kosten werden zu niedrig eingeschätzt 
  • Wirtschaftsplan wird angefochten oder nicht beschlossen
    ‌  
  • Falsche Angaben


    ‌Wenn Eigentümer vermuten, dass die Angaben im Wirtschaftsplan nicht korrekt sind, können sie den gesamten Wirtschaftsplan innerhalb eines Monats anfechten. Im Wirtschaftsplan werden kalkulatorische Kosten und Einnahmen aufgelistet. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung. Der Wirtschaftsplan soll lediglich dafür sorgen, dass die tatsächlichen Kosten nicht allzu sehr von den geplanten Kosten abweichen und dass mit den Vorschusszahlungen der Finanzbedarf der Eigentümergemeinschaft gedeckt wird. Die Eigentümer können jedoch überprüfen, ob die Kostenaufstellung schlüssig ist. Bestehen daran Zweifel, ist eine Anfechtung möglich.

    Verspätete Erstellung


    ‌Laut WEG muss der Verwalter den Wirtschaftsplan einmal pro Jahr aufstellen. Bis zu welchem Datum dies zu erfolgen hat ist nicht gesetzlich festgelegt. Die Eigentümer können eine Vereinbarung über die zeitlichen Fristen treffen und der Verwalter muss sich an diese Regelung halten. Üblicherweise enthält der Verwaltervertrag oder die Gemeinschaftsordnung eine Angabe darüber, wann der Wirtschaftsplan spätestens vorgelegt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter den neuen Wirtschaftsplan erst erstellen kann, wenn er alle Zahlen für die Jahresabrechnung des vergangenen Jahres zur Verfügung hat. Hält sich der Verwalter nicht an die Vereinbarungen kann ihn jeder Eigentümer in Verzug setzen und die Erstellung des Wirtschaftsplans anmahnen. Dafür ist kein vorheriger Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Es reicht aus, dass die Eigentümer ihren Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums geltend machen.

    Kosten werden zu hoch eingeschätzt


    ‌Wenn der Verwalter die zu erwartenden Kosten sehr hoch einschätzt, wird auch das Hausgeld zu hoch angesetzt. Folglich bezahlen die Eigentümer zu viel und erhalten deswegen nach Fertigstellung der Jahresabrechnung eine Rückzahlung. Wurde ein unverhältnismäßig hohes Hausgeld festgesetzt, kann dies zu Konflikten führen. Die Eigentümer verweigern den Beschluss oder fechten den Beschluss im Nachhinein an. In diesem Fall muss ein Gericht über den Rechtsstreit entscheiden oder der Verwalter erstellt einen neuen Wirtschaftsplan, dem die Eigentümer zustimmen.

    Kosten werden zu niedrig eingeschätzt


    ‌Eine zu niedrige Kostenschätzung führt zu einer Unterdeckung und verursacht Nachzahlungen im Folgejahr. Das Hausgeld wird dann im nächsten Jahr höher angesetzt. Große Probleme verursacht eine über Jahre hinweg zu niedrig gebildete Instandhaltungsrücklage. Sind dann umfassende Instandhaltungsmaßnahmen zu finanzieren, müssen die Eigentümer hohe Sonderumlagen bezahlen.

    Wirtschaftsplan wird angefochten oder nicht beschlossen


    ‌Die Eigentümer können den Wirtschaftsplan innerhalb von vier Wochen anfechten oder die Beschlussfassung verweigern. Das entbindet die Eigentümer nicht von der Pflicht, das Hausgeld zu bezahlen, das sich aus dem umstrittenen Wirtschaftsplan ergibt. Erst nachdem ein Gericht über den Rechtsstreit entschieden oder der Verwalter einen zustimmungsfähigen Wirtschaftsplan vorgelegt hat, gilt das neu berechnete Hausgeld.
    Hinweis:
    Eigentümer können über Höhe des Hausgelds abstimmen

    Die Eigentümer haben das Recht, auf der Wohnungseigentümerversammlung darüber abzustimmen, ob das Hausgeld höher oder niedriger sein soll, als es im Wirtschaftsplan angesetzt wurde. Für den Beschluss reicht eine einfache Mehrheit aus.

    Wirtschaftsplan – Entscheidungskriterium beim Kauf einer Eigentumswohnung


    ‌Wenn Sie den Kauf einer Eigentumswohnung planen, ist es wichtig, sich gründlich über alle Finanzdaten zu informieren. Deshalb sollten Sie vor dem Kauf der Eigentumswohnung den Wirtschaftsplan und nicht nur die aktuelle Jahresabrechnung anfordern. Sowohl der Wirtschaftsplan als auch die Jahresabrechnung enthalten Informationen, die für die Kaufentscheidung wichtig sind. Aufgrund des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung lässt sich verlässlich abschätzen, mit welchen Nebenkosten Käufer der Wohnung rechnen müssen. Darüber hinaus werden die Energiekosten und somit die Energieeffizienz des Gebäudes aus diesen Zahlen ersichtlich. Die Höhe der bisher angesparten Instandhaltungsrücklage ist ein Indikator dafür, ob die Eigentümergemeinschaft problemlos größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bezahlen kann. Ist dies nicht der Fall, drohen hohe Sonderumlagen, die wiederum bei der Finanzierung des Wohneigentums zu berücksichtigen sind. 

    ‌Die Instandhaltungsrücklage, die ein Verkäufer im Laufe der Jahre angespart hat, geht auf den Käufer der Eigentumswohnung über. Der vorherige Eigentümer kann das Geld nicht vom Käufer zurückfordern wird diese Rücklage jedoch bei der Festlegung des Verkaufspreises einbeziehen. Als Käufer sind Sie ab dem Zeitpunkt des Eintrags in das Grundbuch verpflichtet, das Hausgeld zu bezahlen, das im aktuellen Wirtschaftsplan festgelegt wurde. Liegt noch keine Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr vor oder hat die Wohnungseigentümergemeinschaft diese noch nicht zustimmend beschlossen, haftet der Käufer für eventuell fällige Nachzahlungen. Selbstverständlich steht dem Käufer auch eine etwaige Erstattung aufgrund zu hoher Hausgeldzahlungen im Vorjahr zu. Werden Nachzahlungen oder Erstattungen vor der Umschreibung des Wohneigentums ins Grundbuch beschlossen, erfolgt die Abrechnung mit dem Verkäufer. 

    ‌Sie planen eine Eigentumswohnung zu kaufen und möchten Konflikte von vornherein vermeiden? Dann sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht wenden und sich hinsichtlich der Abrechnung des Hausgelds sowie der Aufsetzung des Kaufvertrags beraten lassen.

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    Wirtschaftsplan & Jahresabrechnung – Recht einfach erklärt

    Wer ist für die Erstellung des Wirtschaftsplans verantwortlich?

    Der Wirtschaftsplan wird gemäß WEG vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums erstellt. Die Eigentümer können aber auch festlegen, dass beispielsweise der Verwaltungsbeirat mit der Erstellung des Wirtschaftsplans beauftragt wird. 

    ‌Weiterlesen: Wirtschaftsplan & Jahresabrechnung auf Grundlage des WEG

    Welche Daten umfasst der Wirtschaftsplan?

    Der Wirtschaftsplan basiert auf der Jahresabrechnung des Vorjahres und enthält eine Auflistung aller zu erwartenden Kosten und Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft. 

    ‌Weiterlesen: Welche Informationen enthält der Wirtschaftsplan?

    Welche Funktion hat der Verteilungsschüssel?

    Der Verteilungsschlüssel legt fest, wie die Kosten und Einnahmen auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden. Welche Art von Verteilungsschlüssel anzuwenden ist, wird in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung festgelegt. 

    ‌Weiterlesen: Verteilungsschlüssel – Festlegung des Kostenanteils jedes Eigentümers

    Ist der Wirtschaftsplan anfechtbar?

    Gemäß WEG sind Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung innerhalb von vier Wochen anfechtbar. Bis zur Entscheidung über den angefochtenen Wirtschaftsplan müssen die Eigentümer das darin festgelegte Hausgeld bezahlen. 

    ‌Weiterlesen: Probleme bei der Erstellung des Wirtschaftsplans

    Warum sollte man den Wirtschaftsplan beim Kauf einer Eigentumswohnung berücksichtigen?

    Der Wirtschaftsplan enthält wertvolle Informationen über die Höhe des Hausgelds sowie die angesparte Instandhaltungsrücklage und ist deshalb für die finanzielle Planung des Immobilienkaufs relevant. 

    ‌Weiterlesen: Wirtschaftsplan – Entscheidungskriterium beim Kauf einer Eigentumswohnung

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