Ein Arbeitnehmer sitzt vor seinem Laptop und sieht auf seine Armbanduhr. © Adobe Stock | fizkes

Arbeitszeitverkürzung: Anspruch, Antrag und Sonderfälle

In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern haben Arbeitnehmer das Recht, eine Arbeitszeitverkürzung zu verlangen. Der Arbeitgeber darf diese nur verweigern, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Arbeitszeitverkürzung vonseiten des Arbeitgebers ist nur unter besonderen Umständen zulässig.

Arbeitszeitverkürzung: Definition und Vor- und Nachteile


‌Eine Arbeitszeitverkürzung ist für viele Arbeitnehmer der Weg zu einer ausgewogeneren Work-Life-Balance. Dadurch bleibt neben der Arbeit mehr Zeit für Familie, Partner, Hobbys und Erholung.

Definition der Arbeitszeitverkürzung


‌Es gibt zwei Arten der Arbeitszeitverkürzung, die kollektive Arbeitszeitverkürzung und die individuelle Arbeitszeitverkürzung: 

‌1) Kollektive Arbeitszeitverkürzung 
‌Durch Tarifvertrag kann festgelegt werden, dass die Normalarbeitszeit in einer Branche gesenkt wird. Etwa von 40 auf 38,5 Stunden. Eine solche Maßnahme gilt gleichermaßen für alle Beschäftigten der Branche. Auch der Arbeitgeber kann eine kollektive Arbeitszeitverkürzung beschließen, indem er in seinem Unternehmen die Arbeitszeit pauschal verringert. 

‌2) Individuelle Arbeitszeitverkürzung 
‌Eine individuelle Arbeitszeitverkürzung betrifft nur einen einzelnen Arbeitnehmer. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber verlangen, dass seine Arbeitszeit in einem gewünschten Umfang reduziert wird.

Vor- und Nachteile einer Arbeitszeitverkürzung


‌Der Vorteil einer Arbeitszeitverkürzung liegt vorrangig darin, dass der Arbeitnehmer mehr Freizeit zu Verfügung hat. Etwa um Freunde zu treffen oder Zeit mit der Familie zu verbringen. Die Lebensqualität steigt; es bleibt mehr Zeit zur Erholung und zur Selbstverwirklichung abseits des Berufs. 

‌Ein weiterer Vorteil der Arbeitszeitverkürzung liegt in der gesteigerten Produktivität während der Arbeitszeit. Wer mehr Zeit hat, sich zu erholen, erbringt nachweislich mehr Leistung in der Arbeit. 

‌Eine Arbeitszeitverkürzung bringt auch Nachteile mit sich, die Arbeitnehmer beachten sollten, bevor sie diesen Schritt unternehmen. Diese sind insbesondere finanzieller Natur: 

‌1) Weniger Einkommen:
Wer weniger arbeitet, erhält auch weniger Arbeitsentgelt. Arbeitnehmer, die eine Arbeitszeitverkürzung erwägen, sollten zuvor kalkulieren, ob ihnen danach noch genug Geld zur Verfügung steht, um ihre Lebenserhaltungskosten zu decken. 

‌2) Geringere Rente: Wer weniger Einkommen hat, zahlt auch weniger in die Rentenversicherung ein. Damit verringern sich natürlich auch die Rentenauszahlungen im Alter. 

‌3) Geringeres Arbeitslosengeld: Da die Höhe des Arbeitslosengeldes sich am Einkommen vor Beginn der Arbeitslosigkeit orientiert, fällt es bei Arbeitszeitverringerung geringer aus.

Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitverkürzung


‌Arbeitnehmer haben rechtlichen Anspruch auf unbefristete Verkürzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit über sechs Monaten (§ 8 Abs. 1 TzBfG). 
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel über 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG). 
  • Befristete Arbeitszeitverkürzung


    ‌Arbeitnehmer haben alternativ die Möglichkeit für einen begrenzten Zeitraum eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen. Dieses Modell der Arbeitszeitverkürzung nennt man Brückenteilzeit. Voraussetzung dafür ist nach § 9a Abs. 1 TzBfG (Externe Verlinkung), dass
  • das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. 
  • der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.  
  • Hinweis:
    Bei Brückenteilzeit hat der Zeitraum der Arbeitszeitverkürzung zwischen einem Jahr und fünf Jahren zu betragen.

    Antrag auf Arbeitszeitkürzung


    ‌Möchte ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern, muss er seinen Anspruch schriftlich geltend machen. Das gilt sowohl bei befristeter als auch unbefristeter Arbeitszeitverkürzung.
    Hinweis:
    Auch Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, haben das Recht, ihre Arbeitszeit zu verkürzen.
    Paragraph 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gibt vor, welche Bestimmungen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Hinsicht auf eine Arbeitszeitverkürzung berücksichtigen müssen:
  • Die Verringerung der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer in Textform geltend machen. Das hat mindestens 3 Monate im Voraus zu geschehen. Ein Antrag in Papierform ist möglich, aber nicht zwingend notwendig. Eine Mitteilung per E-Mail oder SMS ist ausreichend. 
  • Der Arbeitnehmer muss angeben, in welchem Umfang er seine Arbeitszeit verringern möchte. Er sollte zudem anführen, welche Verteilung er wünscht. 
  • Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, inwieweit es möglich ist, die Arbeitszeitverkürzung umzusetzen. Das Ziel ist eine Einigung über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit. 
  • Grundsätzlich muss der Arbeitgeber der Arbeitszeitverkürzung zustimmen. Es sei denn, es gibt betriebliche Gründe, die dem Wunsch entgegenstehen.  
  • Hinweis:
    Wird die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers verkürzt, hat er nach frühestens zwei Jahren die Möglichkeit, abermals eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

    Ablehnung des Antrags


    ‌Der Arbeitgeber darf den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung nur aus gutem Grund ablehnen. Etwa wenn die Verringerung der Arbeitszeit große Kosten verursachen oder den Arbeitsablauf oder die betriebliche Organisation erheblich beeinträchtigen würde (§ 8 Abs. 4 TzBfG). 

    ‌Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, kann er dies in Textform machen, also in Papierform, per E-Mail oder per SMS. Die Ablehnung hat spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn der Arbeitszeitverkürzung zu erfolgen. Andernfalls tritt die Arbeitszeitverkürzung wie vom Arbeitnehmer gewünscht in Kraft.
    Hinweis:
    Hat der Arbeitgeber eine Arbeitszeitverkürzung abgelehnt, kann der Arbeitnehmer nach zwei Jahren abermals eine Arbeitszeitverringerung verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

    Sonderfälle der Arbeitszeitverkürzung

    Arbeitszeitverkürzung bei Schwerbehinderung


    ‌Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung haben nach § 164 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn Art und Schwere der Behinderung die Arbeitszeitverkürzung notwendig machen. 

    ‌Nach Urteil des BAG hat die Arbeitszeitverkürzung im Bedarfsfall unmittelbar zu erfolgen. Dabei ist keine eine Änderung des Vertrags notwendig. Der Arbeitnehmer kann die Verringerung der Arbeitszeit jederzeit verlangen, und ist dabei nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden. Gegebenenfalls hat er dem Arbeitgeber allerdings ein ärztliches Attest vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Arbeitszeitverkürzung erforderlich ist.
    Hinweis:
    Die Arbeitszeitverkürzung kann dauerhaft oder vorübergehend sein. Bessert sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers so weit, dass er wieder mehr Stunden arbeiten kann, passt man die Arbeitszeit entsprechend an.

    Arbeitszeitverkürzung durch Familienpflegezeit


    ‌Arbeitnehmer, die zuhause einen Angehörigen pflegen, haben nach § 2 FPfZG die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Das ist für eine Dauer von längstens 24 Monaten möglich. Die Arbeitszeit während der Pflegezeit darf dabei allerdings nicht weniger als 15 Stunden pro Woche betragen. 

    ‌Gemäß § 2a Abs. 1 FPfZG hat der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit mindestens 8 Wochen im Voraus in schriftlicher Form anzukündigen. Dabei muss der Arbeitnehmer erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Arbeitszeitverkürzung wünscht. Ebenso die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. 

    ‌Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeitverkürzung zu treffen. Diese hat den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen. Vorausgesetzt, dass es keine dringenden betrieblichen Gründe gibt, die diesen entgegenstehen (§ 2a Abs. 2 FPfZG).
    Hinweis:
    Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mittels Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

    Arbeitszeitverkürzung durch den Arbeitgeber

    Arbeitszeitverkürzung mit vollem Lohnausgleich


    ‌Arbeitgeber können sich freiwillig dazu entscheiden, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter pauschal zu senken und durch Lohnausgleich dafür zu sorgen, dass keine finanziellen Einbußen entstehen. Dabei wird das Stundenentgelt gehoben, damit das Einkommen trotz geringerer Arbeitszeit gleichbleibt. Unternehmen, die eine kollektive Arbeitszeitverkürzung durchführen, tun dies in der Regel, um die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu erhöhen und die Attraktivität des Unternehmens für Bewerber zu steigern.

    Arbeitszeitverkürzung ohne vollen Lohnausgleich


    ‌Eine Arbeitszeitverkürzung durch den Arbeitgeber ohne vollen Lohnausgleich ist selten zulässig und nur durch eine rechtliche Grundlage gerechtfertigt. Beispielsweise kann eine Klausel im Arbeitsvertrag den Arbeitgeber dazu berechtigen, einseitig eine Verkürzung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers vorzunehmen. Allerdings gibt es dabei folgende Aspekte zu beachten:
  • Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeit um höchstens 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit reduzieren. 
  • Es muss eine betriebliche Notwendigkeit zur Arbeitszeitverkürzung vorliegen. 
  • Arbeitszeitverkürzung: Kurzarbeit


    ‌Einen Sonderfall der Arbeitszeitverkürzung stellt die Kurzarbeit dar. Gibt es einen erheblichen Arbeitsausfall, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit von Mitarbeitern des betroffenen Bereichs verringern. 

    ‌Damit eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit möglich ist, bedarf es entweder einer Betriebsvereinbarung zu Kurzarbeit oder einer entsprechenden Klausel in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Andernfalls braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers. Mehr dazu können Sie unter Kurzarbeit lesen.

    Arbeitszeitverkürzung – Recht einfach erklärt

    Welche Vor- und Nachteile hat eine Arbeitszeitverkürzung?

    Eine Arbeitszeitverkürzung hat den Vorteil, dass der Arbeitnehmer mehr Freizeit hat, die er etwa mit Freunden oder Familie verbringen kann. Nachteilig ist die Arbeitszeitverkürzung in finanzieller Hinsicht. Der Arbeitnehmer hat ein geringeres Einkommen, was sich auch auf die Rente und bei Jobverlust auf das Arbeitslosengeld auswirkt. 

    ‌Weiterlesen: Vor- und Nachteile einer Arbeitszeitverkürzung

    Wie kann ich meine Arbeitszeit reduzieren?

    Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, kann er vom Arbeitgeber in Textform verlangen, dass seine Arbeitszeit reduziert wird. Dabei hat er den Umfang der Verkürzung sowie die gewünschte Verteilung anzugeben und eine Vorlauffrist zu beachten. 

    ‌Weiterlesen: Antrag auf Arbeitszeitkürzung

    Kann der Arbeitgeber eine Arbeitszeitreduzierung ablehnen?

    Eine Ablehnung der Arbeitszeitreduzierung ist nur möglich, wenn betriebliche Gründe den Wünschen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Die Ablehnung ist etwa gerechtfertigt, wenn der Arbeitsablauf durch die Arbeitszeitverkürzung erheblich beeinträchtigt würde. 

    ‌Weiterlesen: Ablehnung des Antrags

    Hat man bei Schwerbehinderung Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung?

    Arbeitnehmer, deren Behinderung nach Art und Schwere eine Arbeitsverkürzung erforderlich macht, können diese jederzeit vom Arbeitgeber verlangen. Dabei sind sie weder an Fristen noch an eine bestimmte Form gebunden. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitszeitverkürzung bei Schwerbehinderung

    Wann ist Arbeitszeitverkürzung durch den Arbeitgeber zulässig?

    Der Arbeitgeber darf nur dann einseitig eine Arbeitszeitverkürzung vornehmen, wenn die Möglichkeit dazu im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Doch auch dann braucht er einen betrieblichen Grund dafür. Zudem gibt es eine Beschränkung, in welchem Umfang die Arbeitszeitverkürzung zulässig ist. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitszeitverkürzung ohne vollen Lohnausgleich

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