Ein Arbeitnehmer hat Kaffee über seinen Laptop geschüttet. © Adobe Stock | Petr Bonek

Arbeitnehmerhaftung – wann muss der Mitarbeiter bezahlen?

Die Haftung von Arbeitnehmern, die bei der Ausführung ihrer Arbeit das Eigentum ihres Arbeitgebers beschädigen, ist durch die Rechtsprechung beschränkt. Es gilt der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Der Umfang der Haftung bestimmt sich durch den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers.

Voraussetzungen für Arbeitnehmerhaftung


‌Verursacht ein Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner Arbeit Schäden am Eigentum des Arbeitgebers, haftet er unter Umständen dafür. Folgende Voraussetzungen müssen für die Arbeitnehmerhaftung grundsätzlich erfüllt sein: 

‌1) Pflichtverletzung:
Der Arbeitnehmer hat mit seinem Verhalten gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. 

‌2) Schaden: Durch das Verhalten des Arbeitnehmers ist ein Schaden entstanden. 

‌3) Vorwerfbares Verhalten: Der Arbeitnehmer hat den Pflichtverstoß wie auch den entstandenen Schaden schuldhaft zu vertreten. Das ist bei fahrlässigem wie auch bei vorsätzlichem Handeln der Fall. 

‌In welchem Umfang der Arbeitnehmer haftet, richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Etwa nach dem Grad seines Verschuldens und danach, ob der Arbeitgeber Mitschuld an der Verursachung des Schadens trägt.
Hinweis:
Arbeitnehmer können gemäß 619a BGB für entstandenen Schaden nur haftbar gemacht werden, wenn sie den Schaden auch zu vertreten haben. Dabei liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Verjährung des Schadensersatzanspruchs


‌Hat der Arbeitnehmer Schaden verursacht, kann er gemäß § 195 BGB bis zu drei Jahre danach zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet werden. Die Frist beginnt dabei mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz zustande gekommen ist. 

‌Unter Umständen verjähren die Ansprüche des Arbeitgebers bereits früher. Nämlich bei entsprechender Vereinbarung in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. In Arbeitsverträgen ist etwa häufig die Klausel zu finden, dass gegenseitige Ansprüche drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen.

Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung


‌Für Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des § 276 BGB, wonach sie Schadensersatz leisten müssen, wenn sie durch eine Pflichtverletzung Schaden verursachen. Dabei ist normalerweise jede Form der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes zu vertreten. Allerdings sieht die Rechtsprechung für Arbeitnehmer aufgrund der Besonderheiten eines Arbeitsverhältnisses eine beschränkte Arbeitnehmerhaftung vor. Hintergrund dessen sind folgende Aspekte:
  • Ein Arbeitnehmer ist auf Anweisung des Arbeitgebers tätig. 
  • Ein Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Einfluss auf den Arbeitsablauf, die eingesetzten Arbeitsmittel und das Schadensrisiko. 
  • Kommt es zu betrieblichen Schäden, ist der Verdienst eines Arbeitnehmers zumeist nicht ausreichend, um den Schaden zu ersetzen.  

  • ‌Nach diesen Gesichtspunkten wäre es Arbeitnehmern gegenüber unfair, sie für Schäden, die durch eine Unachtsamkeit passieren, voll haften zu lassen und sie dadurch womöglich in den Ruin zu treiben. Die Haftungsbeschränkung ist bestimmt durch den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers und erfolgt nach dem Schema des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
    Hinweis:
    Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung gilt bei allen Schäden, die der Arbeitnehmer im Rahmen betrieblich veranlasster Tätigkeiten verursacht. Es handelt sich um ein zwingendes einseitiges Arbeitnehmerschutzrecht. Weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag kann davon abgewichen werden.

    Innerbetrieblicher Schadensausgleich


    ‌Der innerbetriebliche Schadensausgleich besagt, dass sich der Umfang der Haftungseinschränkung nach dem Ausmaß der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers bestimmt. Dabei orientiert man sich an folgenden Haftungsstufen

    ‌1) Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung 
    ‌Der Arbeitnehmer haftet nicht für Schaden, wenn ihm ein Verschulden nur in geringem Maß vorzuwerfen ist. Das ist der Fall, wenn bloß eine kleine Unaufmerksamkeit, wie sie jedem passieren kann, zu dem Schaden geführt hat. Möglich ist eine leichte Fahrlässigkeit auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in eine Situation bringt, derer er aufgrund seiner mangelnden Berufserfahrung nicht gewachsen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit übernimmt der Arbeitgeber die entstandenen Kosten. 

    ‌2) Mittlere Fahrlässigkeit: Haftungsteilung 
    ‌Eine mittlere Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden durch mehr Sorgfalt des Arbeitnehmers verhindert hätte werden können. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gibt es eine Haftungsteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Aufteilung der Haftung erfolgt dabei nicht immer hälftig, sondern nach verschiedenen Kriterien. So werden unter anderem das Gefahrenrisiko, die Höhe des Schadens, der Verdienst des Arbeitnehmers, seine Stellung im Betrieb und seine Berufserfahrung berücksichtigt. 

    ‌3) Grobe Fahrlässigkeit: Volle oder anteilige Haftung 
    ‌Von grober Fahrlässigkeit ist dann die Rede, wenn der Schaden entstanden ist, weil der Arbeitnehmer Regeln oder Vorschriften völlig missachtet hat oder jegliche Vorsicht und Sorgfalt über Bord geworfen hat. In der Regel haftet der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit vollständig. Zu einer anteiligen Haftung kann es etwa aufgrund eines extremen Missverhältnisses zwischen Verdienst und Schadensrisiko kommen. 

    ‌4) Vorsatz: Volle Haftung 
    ‌Bei vorsätzlichem Handeln begeht der Arbeitnehmer willentlich einen Pflichtverstoß und führt absichtlich Schaden herbei. Üblicherweise haftet der Arbeitnehmer in diesem Fall alleine für den entstandenen Schaden.
    Hinweis:
    Innerbetrieblicher Schadensausgleich gilt nur für Arbeitnehmer, Leiharbeiter und Auszubildende. Freie Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Personen ohne persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber haften vollständig.

    Beispiele zu Fahrlässigkeit und Vorsatz


    ‌Der Fahrlässigkeitsgrad lässt sich nicht immer eindeutig bestimmen. Das hängt immer von Umständen des Einzelfalls ab und wird im Zweifelsfall durch ein Gerichtsurteil festgelegt. 

    ‌Folgendes sind Beispiele für fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln:
  • Leichte Fahrlässigkeit: Eine leichte Fahrlässigkeit liegt etwa vor, wenn der Arbeitnehmer versehentlich seinen Kaffee über den Computer verschüttet oder etwas fallen lässt.  
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Es ist beispielsweise mittlere Fahrlässigkeit, wenn ein LKW-Fahrer einen Schaden verursacht, weil er den LKW auf leicht abschüssigem Grund abstellt und vergisst, die Handbremse anzuziehen. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln hervor. 
  • Grobe Fahrlässigkeit: Ein Arbeitnehmer handelt nach einem Urteil des BAG etwa dann grob fahrlässig, wenn er mit einem Dienstwagen betrunken fährt und dabei einen Schaden verursacht.  
  • Vorsatz: Vorsätzliches Handeln des Arbeitnehmers liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer absichtlich Eigentum des Arbeitgebers zerstört. Zum Beispiel indem er den Dienstlaptop aus Frust auf den Boden wirft oder die Festplatte am Dienstcomputer löscht. 
  • Mitverschulden des Arbeitgebers


    ‌Verursacht der Arbeitnehmer einen Schaden, kann es für ihn zu einer Haftungsbeschränkung kommen, wenn der Arbeitgeber gemäß § 254 BGB eine Mitschuld trägt. Geht es um die Mitschuld des Arbeitgebers, sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:
  • Mitschuld an Entstehung des Schadens 
    ‌Der Arbeitgeber hat zum Entstehen des Schadens mitgewirkt. In diesem Fall ist abzuwägen, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber den Schaden maßgeblich herbeigeführt hat. Je nach Situation ist es möglich, dass der Arbeitnehmer den Schadensersatz gar nicht oder in voller Höhe leisten muss. Oder es erfolgt eine Haftungsteilung. 
  • Mitschuld an Schadenshöhe 
    ‌Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass der Schaden ungewöhnlich hoch ausgefallen ist. Etwa weil er Arbeitsmittel nicht ausreichend versichert hat. Üblicherweise erfolgt hier eine Minderung der Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers. Angenommen der Arbeitnehmer verursacht einen Unfall mit einem Dienstwagen, der nicht ausreichend versichert ist. Dann haftet der Arbeitnehmer unter Umständen nur in Höhe einer Selbstbeteiligung, die bei einer Vollkaskoversicherung fällig gewesen wäre (LAG Bremen 26.7.1999 NZARR 2000, 126). 

  • Haftung für Schaden bei Arbeitskollegen


    ‌Ist ein Arbeitnehmer verantwortlich dafür, dass ein Kollege zu Schaden kommt, ist die Haftung nach § 105 SGB VII ausgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Es handelt sich um einen Personenschaden
  • Es ist ein Versicherungsfall. Das bedingt, dass der Arbeitskollege versichert ist und der Schaden in Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit verursacht wurde. 
  • Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitskollegen nicht vorsätzlich Schaden zugefügt. 

  • ‌Der Haftungsausschluss bei einem Arbeitsunfall gilt gemäß § 104 SGB VII auch in Hinsicht auf Schmerzensgeld. Mehr zu diesem Thema können Sie in dem Artikel Arbeitsunfall lesen.

    Haftung bei Sachschäden


    ‌Beschädigt ein Arbeitnehmer Eigentum eines Kollegen, etwa die Kleidung oder die Brille, greift der Haftungsausschluss nicht. Das heißt, der Arbeitnehmer ist grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Allerdings hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Nämlich dann, wenn er den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat. 

    ‌Der Freistellungsanspruch sieht folgendermaßen aus:
  • Bei leichter Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Freistellung. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Schaden ersetzen. 
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteilige Freistellung. In diesem Fall teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten des Schadensersatzes. 

  • Haftung für Schaden bei Dritten


    ‌Verursacht ein Arbeitnehmer bei Ausführung seiner Arbeitsleistung Schaden bei Dritten, haftet entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer. Das richtet sich danach, ob der Geschädigte in einem Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber steht oder nicht. 

    ‌1) Besteht eine vertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Arbeitgeber, dann ist der Arbeitgeber für die Zahlung des Schadensersatzes zuständig. Allerdings hat er unter Umständen einen Regressanspruch (Rückgriffsanspruch). Das heißt, der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Ersetzung der Kosten oder eines Teils davon verlangen. Dabei gilt der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer die vollen Kosten ersetzen und bei mittlerer Fahrlässigkeit einen Teil davon. Hat der Arbeitnehmer den Schaden aber durch leicht fahrlässiges Handeln verursacht, hat der Arbeitgeber keinen Regressanspruch. 

    ‌2) Besteht keine vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Geschädigtem, dann haftet zunächst der Arbeitnehmer für den Schaden. In diesem Fall hat er gegebenenfalls einen Regressanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Nach dem Modell des innerbetrieblichen Schadensersatzes kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit für die Kosten oder einen Teil der Kosten aufkommt.
    Achtung:
    Der Regressanspruch des Arbeitnehmers ist nur insoweit durchzusetzen, wie der Arbeitgeber zahlungsfähig ist. Verursacht der Arbeitnehmer etwa leicht fahrlässig einen Schaden bei Dritten, hat er zunächst den Schadensersatz zu leisten. Er kann daraufhin zwar vom Arbeitgeber verlangen, die Kosten vollständig ersetzt zu bekommen. Ist der Arbeitgeber jedoch insolvent, ist der Regressanspruch wirtschaftlich gesehen wertlos.

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    Arbeitnehmerhaftung – Recht einfach erklärt

    Was sind die Voraussetzungen für Arbeitnehmerhaftung?

    Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begangen hat. Ist dadurch ein Schaden entstanden, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat, ist er dafür haftbar. In welchem Umfang der Arbeitnehmer haftet, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Etwa vom Grad des Verschuldens. 

    ‌Weiterlesen: Voraussetzungen für Arbeitnehmerhaftung

    Wann verjährt der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers?

    Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers verjähren drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch zustande gekommen ist. Allerdings ist auch eine kürzere Verjährungsfrist möglich, wenn es dazu eine entsprechende Vereinbarung gibt. Beispielsweise im Arbeitsvertrag. 

    ‌Weiterlesen: Verjährung des Schadensersatzanspruchs

    Warum gibt es innerbetrieblichen Schadensausgleich?

    In einem Arbeitsverhältnis sind Arbeitnehmer auf Anweisung ihres Arbeitgebers tätig. In der Regel haben sie wenig Einfluss auf den Arbeitsablauf und das Schadensrisiko. Aus diesem Grund gibt es den innerbetrieblichen Schadensausgleich. Dabei bestimmt sich der Umfang der Haftung des Arbeitnehmer an dem Grad seines Verschuldens. 

    ‌Weiterlesen: Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung

    Was versteht man unter der beschränkten Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber?

    Hat der Arbeitnehmer den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, hat er keinen Schadensersatz zu leisten. Ist ihm mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen, kommt es in der Regel zu einer Haftungsteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden meist in vollem Umfang haften. 

    ‌Weiterlesen: Innerbetrieblicher Schadensausgleich

    Haftet der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall?

    Verursacht ein Arbeitnehmer Schaden bei Arbeitskollegen, muss er nicht dafür haften. Vorausgesetzt es handelt sich um einen Personenschaden, der als Versicherungsfall gilt. Eine Haftungspflicht besteht dann nur, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. 

    ‌Weiterlesen: Haftung für Schaden bei Arbeitskollegen

    Kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in Regress nehmen?

    Hat ein Arbeitnehmer Dritte geschädigt, die in einer vertraglichen Beziehung mit dem Arbeitgeber stehen, muss zunächst der Arbeitgeber für den Schaden aufkommen. Abhängig vom Grad des Verschuldens hat der Arbeitgeber unter Umständen einen Regressanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. 

    ‌Weiterlesen: Haftung für Schaden bei Dritten

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