Kinder- und Jugendschutz – kleiner Junge beim Surfen im Internet © Adobe Stock | New Africa

Cybergrooming – Gefahren, Prävention & strafrechtliche Konsequenzen

Cybergrooming ist die Bezeichnung dafür, dass Erwachsene über das Internet Minderjährige kontaktieren, um Vertrauen herzustellen und sexuelle Handlungen anzubahnen. Erfahren Sie hier, welche Sanktionen das deutsche Strafrecht vorsieht und welche Präventionsmaßnahmen einen effektiven Schutz bieten.

Was ist Cybergrooming?


‌Das Internet bietet Straftätern optimale Möglichkeiten, anonym Kinder oder Jugendliche zu kontaktieren. Nie war es für Erwachsene einfacher, mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Als Cybergrooming wird die Vorbereitung von sexuellem Missbrauch oder Belästigung bezeichnet. Die Täter nutzen Plattformen wie Snapchat oder Tiktok sowie Chaträume bei Online-Spielen wie Fortnite, um mit ihren minderjährigen Opfern ins Gespräch zu kommen. Über diese scheinbar unverfängliche Kontaktaufnahme werden dann sukzessive sexuelle Kontakte angebahnt

‌Der Begriff „Grooming“ kommt aus dem Englischen und bedeutet sinngemäß „pflegen“ oder „striegeln“. Unter Cybergrooming wird das scheinbar fürsorgliche Anbahnen von Kontakten verstanden, deren Motivation einzig und allein darin besteht, Minderjährige sexuell zu missbrauchen. Ziel der Täter ist es, zunächst Vertrauen aufzubauen. Das ist nicht schwierig, da die Kinder und Jugendlichen in ihren Profilen viele persönliche Informationen preisgeben. Täter kennen den Musikgeschmack, die Hobbys und wissen, welches der Lieblings-Bundesliga Club ist und kommen so problemlos mit ihren Opfern virtuell ins Gespräch. 

‌Das Thema sexueller Missbrauch von Kinder im Internet gewann in Zeiten der Corona-Pandemie an Brisanz. Kinder und Jugendliche verbrachten während der Lockdowns sehr viel Zeit mit Online-Aktivitäten und wurden zur Zielscheibe von Kriminellen. Eine Veränderung des Strafrechts soll es Ermittlern erleichtern, die Täter zu fassen und sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen im Internet effektiver zu bekämpfen.

Sexuelle Belästigung von Minderjährigen – steigende Fallzahlen


‌Cybergrooming ist leider keine Seltenheit, die nur wenige Kinder oder Jugendliche betrifft. Gemäß einer repräsentativen Umfrage, die von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurde, erhielten fast ein Viertel aller Minderjährigen mindestens einmal im Internet die Aufforderung eines Erwachsenen, sich mit diesem zu treffen. Die JAMES-Studie des ZHAW (Züricher Hochschule für angewandte Wissenschaften) belegte 2020 sogar, dass fast die Hälfte aller Kinder und Jugendlichen (44 Prozent) schon einmal online sexuell belästigt wurde. 

‌Jedes sechste Kind wurde mit Versprechen dazu motiviert, Videos oder Bilder zu verschicken und jedes siebte Kind wurde sogar direkt aufgefordert, sich vor der Handykamera oder Webcam auszuziehen. 15 Prozent der Befragten erhielten online unaufgefordert Nacktbilder. 

728.000 Erwachsene sollen laut Einschätzungen eines Vereins, welcher sich mit Cybergrooming beschäftigt, sexuell motivierte Kontakte zu Kindern. Mädchen und Jungen sind gleichermaßen von sexuellen Belästigungen und sexualisierter Gewalt durch Erwachsene betroffen. Die Fallzahlen steigen kontinuierlich, wobei die Dunkelziffer wahrscheinlich sehr viel höher liegt.

Wer sind die Täter?


‌Bei den Tätern handelt es sich fast immer um Männer, die an Kindern und Jugendlichen sexuell interessiert sind. Viele Täter wollen Überlegenheit demonstrieren und Macht ausüben. Andere bewegt das sexuelle Interesse an Kindern zu derartigem Verhalten. Diese Form der sexuellen Orientierung wird als Pädosexualität bezeichnet. 

‌Nachdem die Täter Vertrauen aufgebaut haben, wird versucht, eine emotionale Bindung entstehen zu lassen. Um ihre Opfer zu isolieren, wird beispielsweise vorgegeben, sich mit ihnen gegen strenge Eltern oder ungerechte Lehrer zu verbünden. Weigern sich die Minderjährigen, wie gefordert zu agieren, erfolgen Erpressungsversuche. Es wird angedroht, Eltern oder Geschwistern etwas anzutun oder kompromittierende Fotos im Internet zu veröffentlichen.

Wer sind die Opfer?


‌Jedes Kind und jeder Jugendliche kann Opfer von Cybergrooming werden. Es gibt jedoch bestimmte Risikofaktoren, die dazu führen, dass einige Minderjährige leichtere Opfer sind als andere. 

‌Risikofaktoren:
  • Junges Alter (98 Prozent sind 13 Jahre oder sogar jünger) 
  • Täglich lange Chat-Dauer 
  • Begrenzter Freundeskreis 
  • Mangelndes Selbstbewusstsein 
  • Vorerfahrungen mit Mobbing oder Cybermobbing
  • Keine Vertrauensperson vorhanden 
  • Problematische Beziehung zu den Eltern 

  • Kindliche Arglosigkeit und jugendliche Neugier erleichtern es den Tätern, Gespräche zu eröffnen. Nach anfänglich harmlosen Chats über das neueste Online-Game oder den neuesten Video-Clip ändern sich die Themen. Stück für Stück werden die Opfer in sexualisierte Gespräche oder sogar Handlungen verwickelt. Je nach Persönlichkeitsstruktur reagieren die Minderjährigen dann mit Neugier oder fühlen sich überrumpelt. Beides hat den Effekt, dass die Gespräche nicht umgehend beendet werden. Darüber hinaus nutzen die Täter das Schamgefühl ihrer Opfer aus. Ein weiteres Problem besteht darin, dass sich die Kinder und Jugendlichen sicher fühlen, wenn sie zuhause im Internet surfen. Diese vermeintliche Sicherheit führt dazu, dass Hemmungen abgebaut werden und Schutzmechanismen, die in der Realwelt greifen würden, verlorengehen.

    Warum werden die Täter so selten gefasst?


    ‌Das Internet bietet den Tätern die Möglichkeit, relativ gefahrlos anonym mit ihren Opfern in Kontakt zu treten. Es ist nicht schwierig, persönliche Angaben zu fälschen und beispielsweise ein falsches Alter oder einen falschen Namen anzugeben und ein Fake-Profilbild zu posten. Auf diese Weise erreichen die Täter, dass ihre Opfer den Anschein erhalten, mit Gleichaltrigen zu chatten. Eine andere Strategie der Täter zielt darauf ab, sich als älterer Kumpel zu positionieren, der mehr Verständnis aufbringt als die eigenen Eltern oder andere Bezugspersonen. 

    ‌Die Erstkontaktaufnahme erfolgt oft über Online-Plattformen und soziale Netzwerke wie TikTok, Snapchat, Instagram, YouTube, Twitch oder Facebook. Weitere Optionen bieten Gaming-Plattformen wie Steam oder Fortnite sowie Online-Spiele

    ‌Cybergrooming – folgende Kommunikationskanäle werden besonders häufig genutzt:
  • Instagram  
  • WhatsApp  
  • Snapchat  
  • FIFA22 Online 
  • Minecraft 

  • ‌Nachdem der Kontakt erfolgreich hergestellt wurde, wechseln die Täter den Kommunikationskanal und nutzen Videochat- oder Messenger-Dienste. Dadurch werden die Sicherheitsvorkehrungen der Plattformen umgangen. 

    ‌Ein weiterer Faktor, der die Täter schützt, ist die Tatsache, dass die Minderjährigen in einen regelrechten Teufelskreis geraten. Aus Angst vor Bestrafung und Scham werden Eltern nicht eingeweiht und das minderjährige Opfer ist dem Täter und seinen Drohungen ausgeliefert.

    Wie schützt das Strafrecht Minderjährige vor Cybergrooming?


    ‌Sexueller Missbrauch von Kindern ist schon seit längerer Zeit eine Straftat. Es erfolgte eine Umsetzung der EU-Richtlinie, die einen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung verlangt. Die Sanktionen werden in § 176 Strafgesetzbuch (StGB) genannt, der den sexuellen Missbrauch von Kindern thematisiert.
    Sexueller Missbrauch von Kindern

    ‌(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 

    ‌1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, 
    ‌2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, 
    ‌3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht. 

    ‌(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

    Um alle Formen des sexuellen Missbrauchs unter Strafe zu stellen, wurde das Strafgesetzbuch ergänzt. Gemäß § 176a StGB ist der sexuelle Missbrauch von Kindern auch dann strafbar, wenn kein Körperkontakt stattfand. Dieses Gesetz ermöglicht die Sanktionierung von Cybergrooming und ausschließlich online stattfindenden Missbrauchsfällen mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Da eine Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht vorgesehen ist, erfolgt automatisch ein Eintrag ins Führungszeugnis.
    Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

    ‌(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 

    ‌1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, 
    ‌2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder 
    ‌3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt. 

    ‌(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. 

    ‌(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

    Des Weiteren wird mit § 176b StGB explizit bereits die Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe gestellt. Damit wird dem Cybergrooming im Strafrecht eine erhebliche Bedeutung beigemessen.
    Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

    ‌(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um 

    ‌1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder 
    ‌2. eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen. 

    ‌(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. 

    ‌(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

    Cybergrooming wird härter bestraft als Offline-Grooming


    ‌Cybergrooming ist ein vergleichsweise neues Phänomen, das erst mit der Verbreitung des Internets möglich wurde. Demgegenüber ist Offline-Grooming seit jeher bekannt, denn es umfasst jede strategische Maßnahme, um sich das Vertrauen potenzieller Opfer zu erschleichen. Auch beim Offline-Grooming verfolgt der Täter das Ziel, einen sexuellen Übergriff anzubahnen. 

    ‌Im Gegensatz zum Offline-Grooming werden beim Cybergrooming bereits Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt (sogenannte Versuchsstrafbarkeit). Das ist beim Offline-Grooming ausdrücklich nicht der Fall. Es wird vorausgesetzt, dass die Absicht des Täters zweifelsfrei nachgewiesen ist. Kritiker der Gesetzesänderung wenden ein, dass dies zu einer pauschalen Kriminalisierung übermäßig vieler Bürger führen könnte. Nicht jeder Erwachsene, der online ein Kind kontaktiert, habe kriminelle Absichten. Wenn Sie unschuldig in Verdacht geraten sind, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht mandatieren, der Ihre Verteidigung übernimmt. Eine Verurteilung hätte in jedem Fall eine Freiheitsstrafe zur Folge. 

    ‌Die Versuchsstrafbarkeit soll jedoch den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung erleichtern. Es ist extrem schwierig, die Täter zu überführen und ständig steigende Fallzahlen signalisieren einen dringenden Handlungsbedarf. 

    ‌Bis zur Gesetzesänderung liefen außerdem polizeiliche Ermittlungen ins Leere, bei denen sich Erwachsene als Kinder ausgaben, um die Täter zu überführen. Jetzt ist dies nicht mehr der Fall und der Täter wird genauso bestraft, als hätte er tatsächlich mit einem Kind gechattet. Das Ziel der Versuchsstrafbarkeit besteht darin, den Trend kontinuierlich steigernder Fallzahlen zu durchbrechen.

    Keuschheitsprobe


    ‌Im Zuge der Verschärfung des Strafrechts wurden die Befugnisse der Ermittler ausgeweitet. Sie dürfen seit 2020 computergenerierte Videos von Missbrauchshandlungen einsetzen, um Täter zu überführen. Diese Vorgehensweise wird als Keuschheitsprobe bezeichnet. Voraussetzung ist jedoch eine richterliche Genehmigung.

    Bundeskinderschutzgesetz – Prävention von Kindesmissbrauch


    ‌Das Bundeskinderschutzgesetz soll Lücken im Kinderschutz schließen und einen aktiven Kinder- und Jugendschutz erleichtern. 

    ‌Eine wichtige Präventionsmaßnahme sieht vor, dass einschlägig Vorbestrafte von allen Tätigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen werden. Wer eine derartige Tätigkeit ausüben möchte, muss vorher ein Führungszeugnis beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit haupt-, nebenberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt werden soll. Die Vorlage des Führungszeugnisses verhindert, dass Kinder und Jugendliche gefährdet werden, weil einschlägig Vorbestrafte ein Näheverhältnis herstellen und dieses ausnutzen.

    Wie können Eltern Kinder vor Cybergrooming schützen?


    ‌Es ist wichtig, dass Eltern ihre Kinder möglichst früh dafür sensibilisieren, dass im Internet Gefahren lauern. Das Benennen von Risiken und Aufzählen von Verboten reicht jedoch nicht aus. Damit Kinder vor sexuellen Übergriffen geschützt sind, benötigen sie das Vertrauen, sich im Akutfall an ihre Eltern wenden zu können. 

    ‌Wenn Sie erfahren, dass Ihr Kind im Internet bedrängt wird, gibt es verschiedene Anlaufstationen, die Hilfe bieten:
  • Beschwerdestelle jugendschutz.net
  • internet-beschwerdestelle.de der Verbraucherzentrale 
  • Hilfetelefon Sexueller Missbrauch (kostenlos und anonym unter 0800 – 22 55 530 erreichbar) 

  • ‌Maßnahmen gegen Cybergrooming:
  • Regeln hinsichtlich der Kommunikation im Internet vereinbaren (z. B. betreffend des Zuschickens von Bildern oder Videos, der Nutzung von Handy- und Webcams, des Umgangs mit Geschenk- und Geldangeboten, der Verabredung von Offline-Treffen, des Chats mit sexuellem Inhalt) 
  • Kindern einschärfen, dass niemals Name (stattdessen Nickname), Adresse oder Handynummer weitergegeben werden  
  • Kinder auf Hilfsangebote hinweisen (z. B. Nummer gegen Kummer
  • Abwehrstrategien aufzeigen (Kinder sollten Melde- und Blockiersysteme der gängigen Plattformen kennen) 
  • Screenshots des Chat-Verlaufs machen, um Beweise zu sichern 
  • Cybergrooming auf ZEBRA melden 
  • Übergriffe bei der Polizei anzeigen 
  • Technische Schutzmaßnahmen nutzen (z. B. Privatsphäre- und Sicherheitseinstellungen optimieren) 
  • Kind dafür sensibilisieren, unter keinen Umständen auf das Angebot eines Treffens einzugehen oder Drohungen nachzugeben 

  • ‌Falls Sie einen Fall von Cybergrooming bei der Polizei anzeigen wollen, sollten Sie sich parallel juristisch beraten und Ihre Interessen (bzw. die Interessen Ihres Kindes) von einem Anwalt vertreten lassen.

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    Cybergrooming – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet der Begriff „Cybergrooming“?

    Als Cybergrooming wird die Anbahnung von Kontakten im Internet bezeichnet, bei der Erwachsene ein Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen aufbauen, um diese später zu sexuellen Handlungen zu motivieren. 

    ‌Weiterlesen: Was ist Cybergrooming?

    Wie wird Cybergrooming bestraft?

    Cybergrooming wird mit Haftstrafen bis zu zehn Jahren bestraft. Geldstrafen sind nicht vorgesehen und somit führt jede Verurteilung zu einem Eintrag ins Führungszeugnis. 

    ‌Weiterlesen: Wie schützt das Strafrecht Minderjährige vor Cybergrooming?

    Wie kann man sein Kind schützen?

    Der beste Schutz ist ein vertrauensvolles Verhältnis, sodass Ihr Kind auch Themen anspricht, die ihm peinlich sind. Außerdem sollte man Kinder hinsichtlich der Nutzung des Internets und der Weitergabe persönlicher Daten, Bilder und Videos frühzeitig sensibilisieren und ihnen die Risiken erklären. 

    ‌Weiterlesen: Wie können Eltern Kinder vor Cybergrooming schützen?

    Sollte man die Polizei einschalten?

    Cybergrooming ist eine Straftat und leider weit verbreitet. Es trägt allgemein zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei, wenn Eltern Strafanzeige stellen. Mit Screenshots sichern Sie Beweise und stärken Ihre Position. 

    ‌Weiterlesen: Wie können Eltern Kinder vor Cybergrooming schützen?

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