Eine Arbeitnehmerin mit Koffer geht den Bahnsteig entlang. © Adobe Stock | engel.ac

Entsendung von Mitarbeitern: Voraussetzungen und Regelungen

Bei einer Entsendung ins Ausland schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel einen Entsendungsvertrag, in dem sie die genauen Bedingungen des Auslandaufenthalts festlegen. Eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht weiterhin, wenn die Entsendung bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Definition einer Entsendung


‌Von einer Entsendung ist dann die Rede, wenn ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers ins Ausland geschickt wird, um dort seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer zu dem Zweck der Beschäftigung im Ausland eingestellt wird. 

‌Abhängig von der Dauer der Entsendung ist diese entweder vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt oder muss einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden:

  • Kurze Entsendungen ins Ausland, die unter einem Monat dauern, sind oftmals vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Sie können angeordnet werden, wenn im Arbeitsvertrag keine Beschränkung des Arbeitsorts festgelegt ist und die Entsendung dem Berufsbild und dem Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers entspricht. Eine vertragliche Vereinbarung zur Entsendung braucht es nicht.
  • Längere Entsendungen sind nur dann möglich, wenn sie einvernehmlich vereinbart werden. Dabei bedarf es entweder eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung.  

  • ‌Handelt es sich bei der Entsendung um eine Versetzung, bedarf es dafür der Zustimmung des Betriebsrats. Eine Versetzung liegt dann vor, wenn die Dauer der Entsendung einen Monat überschreitet oder eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände damit einhergeht. Mehr zum Thema Versetzung erfahren Sie unter Versetzung.

    Entsendungsvertrag


    ‌Ist die Entsendung nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt und enthält der Arbeitsvertrag keine Regelungen zu einer Entsendung, muss ein Entsendungsvertrag (auch Entsendevertrag) geschlossen werden. Darin werden den Auslandseinsatz betreffend ergänzende Regelungen zum Arbeitsvertrag festgelegt. 

    ‌Mögliche Inhalte eines Entsendungsvertrags sind unter anderem die folgenden:
  • Dauer der Entsendung 
  • Aufgaben im Ausland 
  • Sozialversicherung
  • Reisekosten
  • Weisungsberechtigte vor Ort (Oftmals doppelte Weisungs- und Berichtsstrukturen) 
  • Bedingungen zur Rückkehr 
  • Arbeitnehmerfreizügigkeit und Meldepflicht


    ‌In der EU gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat freien Zugang zu einer Beschäftigung in einem anderen EU-Land. Bei einer Entsendung benötigt der Arbeitnehmer weder eine Arbeitserlaubnis noch ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. 

    ‌Bei Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen EU-Staat gilt eine Meldepflicht. Der Arbeitgeber hat die Entsendung bei der zuständigen Behörde des Einsatzlandes zu melden. Bei Entsendungen nach Österreich hat die Meldung etwa bei der Zentralen Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung zu erfolgen.
    Hinweis:
    Wann die Meldung der Entsendung geschehen muss, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Einsatzlandes ab.

    Geltung des Arbeitsrechts


    ‌Es besteht Rechtswahl, das heißt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich aussuchen, ob während der Entsendung das deutsche Arbeitsrecht oder das des Einsatzlandes auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (Art. 3 Rom l-VO). Üblicherweise wählen die Parteien das deutsche Arbeitsrecht, da sie damit besser vertraut sind. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht, welches Recht anzuwenden ist, gilt automatisch das deutsche Recht (Artikel 8 ROM-I-VO).

    Zwingendes Recht des Einsatzlandes


    ‌Auch wenn für das Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet, gibt es zwingende Rechte des Einsatzlandes zu beachten, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder allgemein verbindliche Tarifverträge festgelegt sind. Das betrifft unter anderem folgende Aspekte:
  • Höchstarbeitszeiten 
  • Ruhezeiten 
  • Bezahlter Mindesturlaub 
  • Arbeitssicherheit
  • Entsendebescheinigung


    ‌Als Nachweis, dass für das Arbeitsverhältnis das Recht des Entsendestaates gilt, braucht der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Diese wird umgangssprachlich Entsendebescheinigung genannt. 

    ‌Die Anwendung des deutschen Rechts ist damit verknüpft, dass der Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert ist. Ist er das nicht (mehr), gilt das Recht des Einsatzlandes.

    Sozialversicherung bei Entsendung


    ‌Abhängig vom Einsatzland und der Dauer der Entsendung ergeben sich unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherung.

    Ausstrahlung


    ‌Das deutsche Sozialversicherungsrecht ist bei Entsendungen anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  • Der Aufenthalt im Ausland ist zeitlich begrenzt. Die Dauer der Entsendung hat dabei überschaubar zu sein. Eine feste Grenze des zeitlich erlaubten Umfangs gibt es allerdings nicht (§ 4 SGB IV). 
  • Bei der Entsendung unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den Weisungen des Arbeitgebers.  
  • Der deutsche Arbeitgeber ist zuständig für die Gehaltsabrechnung und die Auszahlung des Arbeitsentgelts. 
  • Der Arbeitnehmer löst keinen zuvor entsandten Arbeitnehmer ab. 

  • ‌Bei einer Entsendung in einen EU-Staat, einen EWR-Staat oder in die Schweiz kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine A1-Bescheinigung beantragen. Diese hat der Arbeitnehmer bei sich zu führen, um nachzuweisen, dass er über den Entsendestaat sozialversichert ist. 

    ‌Die A1 Bescheinigung ist längstens 24 Monate gültig. Danach entfällt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland.
    Hinweis:
    Erfüllt der Arbeitnehmer nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht, kann er einen Antrag auf Weiterversicherung stellen. Das ist für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung möglich.

    Sozialversicherungsabkommen


    ‌Deutschland hat mit einigen Ländern, etwa mit den USA oder mit China ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Bei Entsendung in eines der Länder, mit denen ein Abkommen besteht, gilt für den Arbeitnehmer die Sozialversicherungspflicht Deutschlands und nicht die des Einsatzlandes. Das verhindert eine doppelte Versicherungspflicht.
    Hinweis:
    Je nach Land, mit dem das Abkommen geschlossen wurde, ist der Arbeitnehmer in allen oder nur in einzelnen Sozialversicherungszweigen versichert. Zudem variiert die Geltungsdauer des Abkommens für das Arbeitsverhältnis von Land zu Land.

    Steuern bei Entsendung


    ‌Nach § 1 EStG ist ein Arbeitnehmer in Deutschland unbegrenzt steuerpflichtig, wenn er hier seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Auch Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet wurden, sind ganz normal steuerpflichtig, sofern sie weiterhin einen Wohnsitz im Inland haben. 

    ‌Nicht nur das Entsendeland, sondern auch das Einsatzland hat Anspruch auf Besteuerung. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Ländern ein Doppelsteuerabkommen geschlossen.

    Doppelsteuerabkommen


    ‌Im Doppelsteuerabkommen ist geregelt, dass nur in einem Land Steuern bezahlt werden müssen. Üblicherweise im Einsatzland. Eine Ausnahme stellt die 183-Tage-Regelung dar. Diese besagt, dass die Steuer im Entsendeland und nicht im Einsatzland zu entrichten ist, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
  • Der Arbeitnehmer hält sich im Steuerjahr nicht länger als 183 Tage im Einsatzland auf. 
  • Der Arbeitsgeber ist nicht im Einsatzland ansässig. 
  • Das Arbeitsentgelt wird nicht von der Betriebsstätte im Einsatzland gezahlt.

    ‌ 
  • Entsendung – Recht einfach erklärt

    Was ist eine Entsendung?

    Eine Entsendung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers im Ausland arbeitet, seinen Wohnsitz aber in Deutschland hat. Eine Entsendung ist zeitlich begrenzt und bedarf in der Regel einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

    ‌Weiterlesen: Definition einer Entsendung

    Wann braucht man einen Entsendungsvertrag?

    Handelt es sich um eine längere Entsendung, müssen die Bedingungen der Auslandstätigkeit festgelegt werden. Ist das nicht bereits im Arbeitsvertrag geschehen, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Zusatzvertrag schließen, den sogenannten Entsendungsvertrag. 

    ‌Weiterlesen: Entsendungsvertrag

    Wie lange ist eine Entsendung möglich?

    Damit die Sozialversicherungspflicht während der Entsendung gilt, muss diese zeitlich begrenzt sein. Bei Entsendungen in andere Staaten der EU ist eine Entsendung für eine Dauer von maximal 24 Monaten möglich. Eine längere Entsendung führt dazu, dass die Sozialversicherungspflicht in Deutschland entfällt. 

    ‌Weiterlesen: Ausstrahlung

    Wo muss man bei einer Entsendung Steuer zahlen?

    Arbeitnehmer müssen in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie hier ihren gewöhnlichen Wohnort haben. Das gilt auch bei Entsendungen ins Ausland. Gleichzeitig haben auch Einsatzländer Anspruch auf Besteuerung der Einkünfte. Allerdings gibt es meist Doppelsteuerabkommen, die eine doppelte Besteuerung verhindern. 

    ‌Weiterlesen: Steuern bei Entsendung

    Wie viele Tage pro Jahr darf man im Ausland arbeiten?

    Bei Entsendung in ein Land, mit dem Deutschland ein Doppelsteuerabkommen geschlossen hat, werden Steuern in der Regel im Einsatzland fällig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland aufhält. 

    ‌Weiterlesen: Doppelsteuerabkommen

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