Erkrankt das Kind eines Arbeitnehmers, darf dieser zuhause bleiben, um sich um das Kind zu kümmern. Leistet der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung, hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Dessen Höhe beträgt 90 % des Nettoentgelts.
Kind krank: Anspruch auf Kinderkrankengeld
Ist ein Arbeitnehmer in Deutschland krank, leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen an, besteht kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung. Als Entgeltersatzleistung bekommt der Arbeitnehmer allerdings Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.
Erkrankt nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern sein Kind, gibt es in vielen Fällen keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach § 45 SGB V haben Elternteile allerdings Anspruch auf „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“, das von der Krankenkasse geleistet wird. Umgangssprachlich nennt man diese Form des Krankengeldes Kinderkrankengeld. Verknüpft mit dem Anspruch auf Kinderkrankengeld ist das Recht, sich für die Dauer des Bezugs vom Arbeitgeber freistellen zu lassen (§ 45 Abs. 3 SGB V).
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Eine gesetzliche Krankenversicherung des Elternteils ist die Grundvoraussetzung dafür, dass er Kinderkrankengeld beanspruchen kann. Eine solche ist in den meisten Beschäftigungen gegeben. Geht der Elternteil aber etwa einem Minijob nach oder ist selbstständig, besteht keine Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist:
Bei privater Krankenversicherung des Elternteils besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung hat ein Elternteil dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet.
Voraussetzungen für Kinderkrankengeld
Damit ein Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, müssen neben der gesetzlichen Krankenversicherung des Elternteils weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen nach § 45 Abs. 1 SGB V die folgenden:
Ärztliches Zeugnis: Ein Arzt muss ein Attest ausstellen, in dem das Erfordernis der Betreuung, der Pflege oder der Beaufsichtigung des erkrankten Kindes dargelegt ist.
Versicherung des Kindes: Das Kind muss über den Elternteil gesetzlich krankenversichert sein.
Keine andere Betreuungsmöglichkeit: In dem Haushalt lebt keine andere Person, die das Kind betreuen, pflegen und beaufsichtigten kann.
Junges Alter oder Behinderung: Das Kind ist unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung, wodurch es auf Hilfe angewiesen ist.
Kinderkrankengeld: Anspruchsdauer
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist nach § 45 Abs. 2 SGB V begrenzt. Dabei gelten folgende Regelungen:
Jeder Elternteil hat in einem Kalenderjahr pro Kind für bis zu 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern sind insgesamt bis zu 25 Tage Kinderkrankengeld möglich.
Alleinerziehende können in einem Kalenderjahr pro Kind für bis zu 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld beanspruchen. Der Anspruch bei mehreren Kindern ist auf 50 Tage begrenzt.
Ist ein Kind schwersterkrankt, hat ein Elternteil gemäß § 45 Abs. 4 SGB V zeitlich unbeschränkten Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Das Kind ist unter 12 Jahren oder hat eine Behinderung und ist deshalb auf Hilfe angewiesen.
Der Elternteil lässt sich von der Arbeit freistellen, um das Kind zu beaufsichtigten, zu betreuen oder zu pflegen.
Das Kind hat nach ärztlichem Zeugnis eine sich verschlechternde unheilbare Krankheit in fortgeschrittenem Stadium, wodurch die Lebenserwartung nur wenige Wochen oder Monate beträgt.
Kinderkrankengeld beantragen
Ist das Kind eines Arbeitnehmers erkrankt, gilt zunächst abzuklären, ob Anspruch auf eine bezahlte Freistellung besteht oder nicht. Davon hängt es nämlich ab, ob es notwendig ist, Kinderkrankengeld zu beantragen.
Anspruch auf bezahlte Freistellung
Nach § 616 BGB hat der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung zu leisten, falls der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig unerhebliche Dauer keine Arbeit leisten kann, sofern der Grund in seiner Person liegt, aber nicht selbst verschuldet ist. Nach Rechtsprechung liegt ein solcher Grund vor, wenn das Kind eines Arbeitnehmers erkrankt. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung von bis zu fünf Tagen zu. Mehr dazu können Sie in dem Artikel Sonderurlaub lesen.
Antrag auf Kinderkrankengeld
Hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sein Kind erkrankt, kann er sich gemäß § 45 Abs. 4 SGB V unbezahlt freistellen lassen und Kinderkrankengeld beantragen. Dabei ist folgende Vorgehensweise zu beachten:
1) Der Elternteil hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, damit Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht.
2) Der Elternteil hat den Arbeitgeber zu benachrichtigen, dass das Kind krank ist und man nicht zur Arbeit erscheinen kann. Die Krankmeldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.
3) Der Arbeitnehmer hat bereits am ersten Krankheitstag des Kindes einen Arzt aufzusuchen. Nach Untersuchung des Kindes stellt dieser eine Bescheinigung aus, dass das Kind krank ist und deshalb die Betreuung durch den Elternteil erforderlich ist. Diese Bescheinigung nennt man Kinderkrankenschein.
4) Der Arzt lässt den Krankenschein in digitaler Form der Krankenkasse zukommen. Die frühere Pflicht, den Krankenschein in Papierform eigenständig bei der Krankenkasse einzureichen, ist entfallen.
5) Den Antrag auf Kinderkrankengeld kann der Arbeitnehmer in Papierform an die Krankenkasse stellen. Die meisten Krankenkassen, etwa die AOK oder die TK, bieten auch die Möglichkeit eines Online-Antrags. Der jeweilige Antrag ist mit den erforderlichen persönlichen Angaben auszufüllen. Dazu zählen Name, Geburtstag, Versichertennummer und Bankdaten.
6) Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung des Kindes den Krankenschein zukommen lassen. Im Jahr 2023 soll die Digitalisierung weiter voranschreiten und es gibt es keine Krankenscheine in Papierform mehr. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, den Krankenschein in digitaler Form von der Krankenkasse anzufordern.
Verletztengeld anstatt von Kinderkrankengeld
Ist ein Kind nicht erkrankt, sondern verletzt, bekommen Eltern unter Umständen kein Kinderkrankengeld, sondern Verletztengeld. Das ist dann der Fall, wenn das Kind in der Kindertagesstätte oder in der Schule einen Unfall hat oder es sich um einen Wegeunfall handelt. Von einem Wegeunfall ist dann die Rede, wenn der Unfall auf dem Weg zwischen dem Zuhause und der Kindertagesstätte oder Schule passiert.
Das Verletztengeld ist nicht von der Krankenkasse, sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Einzureichen ist der Krankenschein trotzdem bei der Krankenkasse. Diese übernimmt die Auszahlung des Verletztengeldes im Auftrag der Unfallversicherung. Mehr zum Thema Verletztengeld erfahren Sie in dem Artikel Verletztengeld.
Höhe des Kinderkrankengeldes
Die Höhe des Kinderkrankengeldes ist in § 45 Abs. 2 SGB V festgelegt. Danach gelten folgende Regelungen:
Der Arbeitnehmer erhält als Kinderkrankengeld 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Hat der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung bekommen, etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, erhält er 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Höchstgrenze des Kinderkrankengeldes sind 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das sind im Jahr 2022 112,88 Euro pro Tag.
Arbeitnehmer haben das Kinderkrankengeld in der Steuererklärung anzugeben. Das Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass es für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen wird. Dadurch kann sich unter Umständen der Steuersatz für das reguläre Einkommen erhöhen.
Kinderkrankengeld – Recht einfach erklärt
Was ist Kinderkrankengeld?
Ist nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern sein Kind erkrankt, erhält er keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Stattdessen hat er Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das ist eine Entgeltersatzleistung, die der Arbeitnehmer von der zuständigen Krankenkasse bekommt.
Weiterlesen: Kind krank: Anspruch auf Kinderkrankengeld
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Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Damit ein Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Dazu zählt, dass sowohl der Elternteils als auch sein Kind gesetzlich krankenversichert sind. Zudem muss das Kind unter 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein.
Weiterlesen: Voraussetzungen für Kinderkrankengeld
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Wie lange besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt für jeden Elternteil bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage beschränkt. Ist der Elternteil alleinerziehend, erhöht sich die Anspruchsdauer.
Weiterlesen: Kinderkrankengeld: Anspruchsdauer
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Wie beantragt man Kinderkrankengeld?
Erfüllt der Elternteil die notwendigen Voraussetzungen für Kinderkrankengeld, kann er Kinderkrankengeld beantragen. Dazu hat er das Kind von einem Arzt untersuchen zu lassen. Der Arzt stellt daraufhin einen Kinderkrankenschein aus. Der Arbeitnehmer kann nun entweder in Papierform oder online einen Antrag auf Kinderkrankengeld stellen.
Weiterlesen: Antrag auf Kinderkrankengeld
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Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer im letzten Jahr eine beitragspflichtige Einmalzahlung erhalten, erhöht sich das Kinderkrankengeld.
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