Notar erstellt notarielles Nachlassverzeichnis auf Antrag Pflichtteilsberechtigter © Adobe Stock | tippapatt

Nachlassverzeichnis – Muster, erstellen, Erbengemeinschaft & mehr

Das Nachlassverzeichnis dient zur Wertermittlung des Nachlasses sowie zur Übersicht über die Nachlassgegenstände. Dieses Verzeichnis kann für mehrere Personen relevant sein: Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger, die Erben selbst etc. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

Was ist ein Nachlassverzeichnis?


‌Bestimmte Personen – zum Beispiel Pflichtteilsberechtigte – haben das Recht, vom Erben Auskunft über die Erbschaft zu erhalten („Auskunftsanspruch“). Die Auskunft wird mittels eines Nachlassverzeichnisses erteilt. Darin ist detailliert aufgelistet, woraus sich der Nachlass zusammensetzt. Es werden Aktiva und Passiva aufgelistet, woraus sich schlussendlich der Nachlasswert ergibt.
Beispiel:
Aus dem Verzeichnis ergibt sich der Nachlasswert, mit dem z.B. der Erbteil für eine enterbte Person berechnet wird. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbteils, welcher der enterbten Person zustünde, wenn sie nicht enterbt worden wäre.

Welche Arten des Nachlassverzeichnisses gibt es?


‌Beim Nachlassverzeichnis wird zwischen zwei Arten unterschieden:

‌1) Inventar (auch „privates Nachlassverzeichnis“):
  • Wird vom Erben selbst erstellt. (und unterschrieben)
  • Dient zur Haftungsbeschränkung des Erben.
  • Beinhaltet alle Nachlassgegenstände sowie Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls. (Beschreibung der Art und deren Wert)
  • Personen, welche das Inventar fordern, dürfen bei der Erstellung anwesend sein.
  • Die Anspruchsberechtigten dürfen obendrein ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern, wenn Zweifel an der Korrektheit des privaten Nachlassverzeichnisses.
  • Anspruchsberechtigte haben das Recht, einen Gutachter bzw. Sachverständigen für die Prüfung der Nachlassgegenstände einzuschalten.
  • 2) Notarielles Nachlassverzeichnis:
  • Muss man eigens beim Nachlassgericht beantragen
  • Gericht beauftragt dann einen Notar, der das Verzeichnis dann erstellt (auch „Nachlassinventar“ genannt)
  • Notar überprüft den Nachlass selbstständig
  • Auflistung aller Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten sowie Beschreibung ihrer wertbildenden Faktoren (genauso wie beim Inventar)
  • Erben müssen dem Notar dabei helfen (Auskünfte geben, etc.)
  • Nach Fertigstellung des Verzeichnisses wird es an das Nachlassgericht gesendet
  • Hinweis:
    Das notarielle Nachlassverzeichnis ist sicherer als das „private“. Bei besonders wichtigen Erbangelegenheiten (z.B. bei Erbstreitigkeiten) wird daher in der Regel ein vom Notar erstelltes Nachlassverzeichnis verlangt. Zusätzlich kann ein Erbe auch eine eidesstattliche Versicherung des Verzeichnisses verlangen, welche die Dringlichkeit auf richtige Angaben weiter erhöht.

    Wer hat einen Auskunftsanspruch?


    ‌Folgende Personen haben einen Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasses:
  • Pflichtteilsberechtigte gegenüber den oder dem Erben
  • Erben gegenüber dem Besitzer der Erbschaft – können aber kein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen (z.B. gegenüber dem Nachlassverwalter
  • Nacherben gegenüber den oder dem Vorerben
  • Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker
  • Ein notarielles Nachlassverzeichnis können nur folgende Personen verlangen:
  • Pflichtteilsberechtigte gegen Erben
  • Erben gegen Testamentsvollstrecker
  • Wie erstellt man ein Nachlassverzeichnis?


    ‌Beim Erstellen des Verzeichnisses sind einige formale Rahmenbedingungen zu beachten. Diese müssen erfüllt werden, sodass das Verzeichnis gültig wird.

    Formvorschriften
  • Muss schriftlich erstellt sein.
  • Persönliche Daten des Erblassers müssen angegeben sein (Vor- und Nachname, letzter Wohnsitz, Geburtsdatum, Sterbedatum, ehelicher Güterstand).
  • Muss den Nachlass (Gegenstände, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten etc.) zur Gänze und ordentlich auflisten.
  • Der Ersteller muss selbst unterschreiben.
  • Es darf nicht mehrere Varianten geben. Nur eine einzige Ausführung ist zulässig.
  • Inhalt 

    ‌Alle zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten müssen mitsamt Wertangaben aufgelistet werden. Konkret sind das folgende Positionen:

    ‌Geldvermögen:
  • Girokonten
  • Gemeinschaftskonten
  • Sparbücher
  • Mitberechtigungen an Konten
  • Aktien
  • Wertpapierdepots
  • Fondsanteile
  • Bausparverträge
  • Ratensparverträge
  • Hinweis:
    Bei Banken muss man in der Regel einen Erbschein vorlegen, um Auskunft bzw. Zugriff auf z.B. ein Konto zu bekommen. Bei manchen Banken reicht auch ein Testament mit Eröffnungsprotokoll. Mehr zum Erbschein.
    Immobilien und Grundstücke: 

    ‌Bei Immobilien und Grundstücken sollten Angaben zum Verkehrswert, Quadratmeteranzahl, Eigentumsanteil sowie deren Zustand gemacht werden.
  • Einfamilienhäuser
  • Mehrfamilienhäuser 
  • Eigentumswohnungen
  • unbebaute Grundstücke 
  • Betriebsgrundstücke
  • Erbbaurechte und andere Rechte an Immobilien 
  • Bauten auf fremden Grundbesitzen, z.B. Gartenhäuschen 
  • Nießbrauchrechte
  • Wohnrechte
  • Persönliche (Wert-)Gegenstände:
  • Autos und andere Fahrzeuge 
  • Sammlungen (Kunstsammlungen, Münzsammlungen etc.) 
  • Kunstgegenstände
  • Musikinstrumente
  • PC, Fernseher und andere elektronische Geräte 
  • technische Gerätschaften, etwa Kameras etc. 
  • Kleidung
  • Schmuck und Schmucksteine 
  • Edelmetalle und Edelsteine
  • Hausrat:
  • Küchengeräte und Kücheneinrichtung 
  • Wohn- und Schlafzimmereinrichtung etc. 
  • Möbel und Antiquitäten 
  • Geschirr (z.B. Silberbesteck)
  • Hinweis:
    Hausratsgegenstände sollten mit Alter, Hersteller, Zustand und Wert angegeben werden.
    Offene Forderungen:
  • Steuerrückzahlungen
  • Ansprüche auf Schadenersatz 
  • Ansprüche auf Darlehen 
  • Rückzahlungen von Rentenversicherungen 
  • Rückzahlungen von privaten Krankenkassen 
  • Hinweis:
    Bei den Forderungen des Erblassers sollten angegeben werden: Rechtsgrund, Drittschuldner, Höhe der Forderungen.
    Unternehmen:
  • Firmenname
  • Unternehmensadresse
  • Verhältnis der Beteiligungen 
  • Handelsregistereintrag
  • Gesamtreinvermögen
  • Geldwerte Rechte / Immaterialgüterrechte:
  • Rechte aus Erbfällen (z.B. Pflichtteilsanspruch oder Anspruch auf Herausgabe eines Vermächtnisses)
  • Urheberrechte
  • Patentrechte
  • Verlagsrechte
  • Hinweis:
    Die Angabe der Rechtsgrundlage, Fälligkeitsdatum, Drittschuldner und die konkrete Summe ist dabei erforderlich.
    Versicherungsverträge:
  • Lebensversicherungen
  • Sterbeversicherungen
  • Krankenversicherungen
  • Hinweis:
    Bei Versicherungen sollten der Name des Versicherungsinstituts, die konkrete Versicherungssumme sowie die Vertragsart genannt werden. Zudem ist wichtig, wo sich der Versicherungsvertrag befindet.
    Schulden des Erblassers:
  • Nicht beglichene Rechnungen 
  • Steuerschulden (mit Angabe des Veranlagungsjahres) 
  • Zugewinnausgleich (nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer ist) 
  • Unterhaltsforderungen
  • Hypotheken (mit Angabe der Grundbuchbezeichnung) 
  • Darlehensverbindlichkeiten
  • Rückzahlungen von Pflegeversicherungen oder Rente 
  • Hinweis:
    Für jegliche Schulden oder Forderungen ist es wichtig, dass die Gläubiger genau benannt werden. D.h. inklusive Name und Anschrift. Zudem sind die Höhe der Forderung sowie der Rechtsgrund und Verträge anzugeben.
    Erbfallschulden:
  • Kosten für Beerdigung 
  • Kosten für Gutachter / Sachverständige zur Bewertung des Nachlasses 
  • Kosten für Anwalt und Gericht 
  • Kosten für Nachlasspfleger, Nachlassverwalter usw. (gegebenenfalls)
  • Übertragungen & Schenkungen (innerhalb der letzten 10 Jahre):
  • Nießbrauchrechte (außer er wurde in letztwilliger Verfügung bestimmt) 
  • Wohnrechte
  • Übertragene Grundstücke, Gebäude, Wohnungen 
  • Sparbücher, die auf Dritte angelegt wurden 
  • Lebensversicherungen mit Bezugsrecht (Rückkaufwert muss angeführt werden) 
  • Zuwendungen an Stiftung des Erblassers 
  • Zuwendungen unter Ehepartnern
  • Hinweis:
    Die Art der Zuwendung, der Zeitpunkt der Übergabe sowie der konkrete Gegenstand müssen im Verzeichnis aufgelistet werden.

    Frist bei der Erstellung?


    ‌Eine bestimmte Frist für die Erstellung gibt es nur in folgenden Konstellationen:
  • Pflichtteilsberechtigter fordert Nachlassverzeichnis: Dieser kann dem Erben eine bestimmte Frist vorgeben. Kommt der Erbe dem nicht nach, kann er dafür strafrechtlich belangt werden.
  •  Nachlassgläubiger fordert Nachlassverzeichnis: Trifft das zu, setzt das Nachlassgericht den Erben zur Erstellung eine Frist von 1-3 Monate.
  • Achtung:
    Wenn der Erbe bemerkt, dass er das Verzeichnis nicht fristgerecht einreichen kann, darf er einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Verpasst er die neu gewährte Frist, muss er mit seinem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haften.

    Nachlassverzeichnis bei Erbengemeinschaft


    ‌Bei Erbengemeinschaften gestaltet sich das Auskunftsrecht etwas anders. Wichtig zu wissen ist, dass jeder einzelne Miterbe durch seine Stellung Auskünfte über den Nachlass von Dritten selbst einholen kann. Neben den erbrechtlichen Auskunftsansprüchen können zudem allgemeine zivilrechtliche Auskunftsansprüche in Betracht gezogen werden.

    Was kostet ein Nachlassverzeichnis?


    ‌Kosten für Inventar („privates Nachlassverzeichnis“):

  • Grundsätzlich kostenlos
  • Kosten fallen jedoch an, wenn ein Sachverständiger für die Wertermittlung zugezogen wird. 
  • Auch im Falle einer eidesstattlichen Versicherung müssen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz gezahlt werden. Deren Höhe wird auf Grundlage des Nachlasswerts ermittelt.
    ‌ 
  • Kosten für notarielles Nachlassverzeichnis:
  • Notarkosten
  • Notar darf die zweifache Gebühr verlangen
    ‌ 
  • Wer trägt die Kosten eines Nachlassverzeichnisses?


    ‌Ein Nachlassverzeichnis – unabhängig davon, ob es ein privates oder notarielles ist – muss immer vom Erben bezahlt werden. Das Geld dafür darf er aus dem Nachlass nehmen. Wird eine eidesstattliche Versicherung verlangt, muss diese von jener Person bezahlt werden, die die Versicherung verlangt hat.

    Nachlassverzeichnis – Recht einfach erklärt

    Was ist ein Nachlassverzeichnis?

    In einem Nachlassverzeichnis sind Aktiva und Passiva des Vermögens geordnet aufgelistet. Aus ihm ergibt sich der Nachlasswert. Ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, nimmt viel Zeit in Anspruch, zudem kommt es häufig zu Streitigkeiten darüber, wie viel der Nachlass wert ist. 

    ‌Weiterlesen: Was ist ein Nachlassverzeichnis?

    Wer kann ein Nachlassverzeichnis erstellen?

    Ein Nachlassverzeichnis kann entweder vom Erben selbst oder von einem Notar erstellt werden. 

    ‌Weiterlesen: Was bedeutet Nachlassverwaltung?

    Was ist ein notarielles Nachlassverzeichnis?

    Das notarielle Nachlassverzeichnis ist (neben dem privaten Nachlassverzeichnis) eine Art von Nachlassverzeichnis. Sie wird von einem Notar erstellt und bietet eine höhere Rechtssicherheit, da es von einem Notar erstellt, nachdem man es beim Gericht beantragt hat. Bei dieser Art von Nachlassverzeichnis obliegt die Bewertung des Nachlasses dem Notar selbst und nicht den Erben. 

    ‌Weiterlesen: Welche Arten des Nachlassverzeichnisses gibt es?

    Welcher Notar für Nachlassverzeichnis?

    Jeder Notar kann ein Nachlassverzeichnis anfertigen. Eine ausführliche Liste mit Notaren in jeder Region in Deutschland ist in unserem Beraterbereich zu finden. 

    ‌Weiterlesen: Welche Arten des Nachlassverzeichnisses gibt es?

    Wann ist ein Nachlassverzeichnis nötig?

    Für viele Angelegenheiten im Erbrecht ist die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nötig. Wollen Pflichtteilsberechtigte an ihren Pflichtteil kommen, muss vorher der Nachlass mithilfe eines Verzeichnisses bewertet werden. Ebenso können zum Beispiel Erben gegenüber dem Besitzer der Erbschaft oder Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen. Allerdings darf nicht jede Person ein solches Verzeichnis beantragen. 

    ‌Weiterlesen: Wer hat einen Auskunftsanspruch?

    Wie kann man ein Nachlassverzeichnis erstellen?

    Für die Erstellung sind einige Formvorschriften einzuhalten. Das Verzeichnis ist zum Beispiel schriftlich zu erstellen, die persönlichen Angaben des Erblassers müssen darin enthalten sein, die Nachlassgegenstände, Vermögenswerte, Schulden & Verbindlichkeiten etc. müssen gänzlich aufgeführt werden. 

    ‌Weiterlesen: Wie erstellt man ein Nachlassverzeichnis?

    Wer muss das Nachlassverzeichnis unterschreiben?

    Der Erbe muss das Nachlassverzeichnis unterschreiben. Zudem darf es nur eine Ausführung des Verzeichnisses geben, es darf nicht mehrere Varianten geben. 

    ‌Weiterlesen: Wie erstellt man ein Nachlassverzeichnis?

    Was kostet ein Nachlassverzeichnis?

    Wird es privat erstellt, fallen dafür keine Kosten an. Handelt es sich um ein notarielles, muss man den Notar für die Erstellung bezahlen. Zusätzlich muss man Kosten für den oder die Sachverständigen einberechnen, die meist den größten Kostenfaktor bilden. 

    ‌Weiterlesen: Was kostet ein Nachlassverzeichnis?

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