Der Erblasser kann seinen Nachlass beim Vorerben zwischenparken. Stirbt der Vorerbe oder tritt eine bestimmte Bedingung ein, geht der Nachlass an die Nacherben über. Diese Regelung kommt häufig in Ehegattentestamenten vor. Häufig dann, wenn sich die Ehegatten nicht so vertrauen.
Inhaltsverzeichnis
Vorerbschaft und Nacherbschaft – Definition
Rechte und Pflichten bei Vor- und Nacherbschaft
Vor- und Nacherben oder Voll- und Schlusserben einsetzen?
Muster für Formulierung im Testament
Kann der Nacherbe ausschlagen?
Was gilt für den Pflichtteil?
Grundbucheintrag bei Immobilien
Erbschaftssteuer für Vor- und Nacherben
Alternativen für Vor- und Nacherbschaft
Vorerbschaft und Nacherbschaft – Recht einfach erklärt
Rechte und Pflichten bei Vor- und Nacherbschaft
Vor- und Nacherben oder Voll- und Schlusserben einsetzen?
Muster für Formulierung im Testament
Kann der Nacherbe ausschlagen?
Was gilt für den Pflichtteil?
Grundbucheintrag bei Immobilien
Erbschaftssteuer für Vor- und Nacherben
Alternativen für Vor- und Nacherbschaft
Vorerbschaft und Nacherbschaft – Recht einfach erklärt
Vorerbschaft und Nacherbschaft – Definition
Der Erblasser bzw. Testator kann in einem Testament oder Erbvertrag eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft anordnen. Damit legt er fest, dass zuerst eine gewisse Person den Nachlass erhält. Erst danach erhält eine andere Person oder Personengruppe den Nachlass.
Gleichzeitig erben kann Probleme machen
Unter Umständen kann es von Nachteil sein, wenn alle Erben gleichzeitig erben. Zum Beispiel, wenn der Verstorbene den Ehepartner und die Kinder hinterlässt. Erben alle Hinterlassenen gleichzeitig, es entsteht eine Erbengemeinschaft. Jedoch können Schwierigkeiten auftauen, weil sich diese Erbengemeinschaft nicht einig ist, was mit dem Nachlass geschehen soll.
Auch können finanzielle Nachteile entstehen; für alle Erben und insbesondere für den überlebenden Ehegatten.
Um diese Probleme zu umgehen, gibt es die Möglichkeit, Vor- und Nacherben oder Voll- und Schlusserben einzusetzen. Häufig kommen solche Regelungen in einem sogenannten Ehegattentestament vor, sind aber nicht darauf beschränkt. Das Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem der Nachlass zuerst an den länger lebenden Ehepartner geht, und erst danach an einen Dritten; meistens an die Kinder. Erbberechtigte Verwandte vom überlebenden Ehegatten (etwa Kinder aus dessen erster Ehe) werden dadurch von der Erbschaft ausgeschlossen.
Im Folgenden wird anstelle der Begriffe Vorerbe häufig „überlebender Ehegatte“ sowie anstelle von Nacherbe „Kinder“ gesetzt. Das dient zur besseren Veranschaulichung und ist der Tatsache geschuldet, dass die Vor- und Nacherbschaft meist in Ehegattentestamenten bestimmt wird.
Vor- und Nacherbschaft ist nicht auf das Ehegattentestament beschränkt
Diese Erbkonstellation kommt neben gemeinschaftlichen Testamenten auch in folgenden Situationen zum Zug:
als Vermögensschutz (häufig in Verbindung mit einem Testamentsvollstrecker)
als Möglichkeit bei überschuldeten Erben (Vorerben)
bei Erbeinsetzungen in Verbindung mit geschiedenen Ehepartnern (Ex-Partner faktisch übergehen)
Nachlass an ungeborene Kinder vererben
wenn der Erblasser die Erbschaft nicht sofort an die Nacherben geben möchte (möglicher Grund: Nacherben sind zu jung oder deren verantwortungsvoller Umgang mit der Erbschaft wird bezweifelt)
Wird ein behinderter Mensch als Vorerbe eingesetzt, kann eine Ausgleichszahlung an den Staat umgangen werden (wird ein behinderter Mensch Vollerbe, kassiert der Staat üblicherweise die Erbschaft oder Teile davon ein, sofern der Staat die Pflege bezuschusst).
Verhalten der Erben steuern (es kann zum Beispiel formuliert werden, dass der Nacherbe erst dann die Erbschaft bekommt, wenn er sein Studium abgeschlossen hat).
Unterschied: Vorerbe und Nacherbe – Vollerbe und Schlusserbe
Der Erblasser hat in einem gemeinschaftlichen Testament im Grunde zwei Möglichkeiten, Vermögen in aufeinanderfolgenden Etappen zu hinterlassen:
1. Vorerben und Nacherben oder
2. Vollerben und Schlusserben einsetzen.
Jede Art der Erbeinsetzung räumt den Vorerben und Nacherben mehr oder weniger Rechte ein.
Vor- und Nacherbschaft:
Grundsätzlich weniger Rechte für den Vorerben als für den Vollerben.
Mehr Rechte für die Nacherben als für den Vorerben.
Vorerbe nimmt eine echte Erbenstellung ein.
Nacherbe bekommt ein Anwartschaftsrecht.
Der Vorerbe ist im Grunde nur der Verwalter des Nachlasses, bis der Nachlass an die Nacherben übergeht.
Das Vermögen des Erblassers, das schließlich den Nacherben zufällt (Sondervermögen), ist streng vom Eigenvermögen des Vorerben abzugrenzen. Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Vermögensmassen. 🡪 Trennungsprinzip
Der Vorerbe darf in einem eigenen Testament nicht über das Sondervermögen verfügen.
Die Nacherben (Kinder) erben steuerrechtlich vom Vorerben.
Mehr Rechte bekommt der Vorerbe durch eine befreite Vorerbschaft.
Vorerbschaft ist 30 Jahre aufrecht. Nach Verstreichen dieses Zeitraums wird der Vorerbe Nacherbe.
Nacherben erhalten die Erbschaft entweder
- weil der Vorerbe verstorben ist,
- weil eine Bedingung eingetreten ist, oder
- weil eine festgelegte Zeitspanne vergangen ist.
- weil der Vorerbe verstorben ist,
- weil eine Bedingung eingetreten ist, oder
- weil eine festgelegte Zeitspanne vergangen ist.
Voll- und Schlusserben:
Grundsätzlich viel mehr Rechte für den Vollerben als für den Vorerben
Vollerbe kann über den Nachlass prinzipiell ganz frei verfügen.
Weniger Rechte für die Nacherben (Kinder).
Vermögen beider Ehegatten verschmilzt miteinander. 🡪 Einheitsprinzip
Stirbt der zweite Ehegatte, erben die Kinder den gesamten Nachlass.
Die Schlusserben (Kinder) erben vom Vollerben (zweitversterbenden Ehegatten).
Arten der Vorerbschaft
Eben haben wir den Unterschied zwischen einem Vor- und einem Vollerben geklärt. Schauen wir uns jetzt näher an, was ein Vorerbe ist und welche Arten es davon gibt. Je nachdem, wie viel Freiheit der Erblasser dem Vorerben geben will, wählt er zwischen den folgenden zwei Typen aus:
1. Unbefreite Vorerbschaft
2. Befreite Vorerbschaft
Die Unterscheidung dieser Varianten der Vorerbschaft ist von großer Bedeutung. Jede Art von Vorerbschaft räumt dem Vorerben mehr oder weniger Rechte und Pflichten ein. Der unbefreite Vorerbe kann mit dem Nachlass deutlich weniger machen als der befreite Vorerbe. An bestimmte Regeln hat sich aber auch der befreite Vorerbe immer zu halten.
Die „unbefreite Vorerbschaft“ gilt automatisch, wenn der Erblasser im Testament den Begriff „Vorerbe“ verwendet. Möchte der Erblasser eine „befreite Vorerbschaft“, so muss er dies im Testament deutlich formulieren. Im nächsten Abschnitt erklären wir, in welchen Details der Unterschied zwischen den beiden Arten liegt.
Rechte und Pflichten bei Vor- und Nacherbschaft
Bei unbefreiter Vorerbschaft
Unbefreiter Vorerbe oder einfach nur „Vorerbe“:
Darf Erbschaft nur nutzen und Erträge verbrauchen. Zum Beispiel das Auto fahren, die Wohnung vermieten, im Haus wohnen etc.)
Hat beschränkte Verfügungsrechte über den Nachlass.
Darf Nachlass nicht für Schenkungen verwenden.
Durch den Nachlass finanzierte Anstandsschenkungen in geringem Umfang (z.B. Geburtstagsgeschenk) sind möglich.
Darf Geld nur bei bestimmten Geldinstituten anlegen. Darf nur bestimmte Wertpapiere anlegen.
Hat keine Verfügungsrechte über ein Grundstück.
Hat keine Rechte an einem Grundstück.
Nicht-Immobilien, etwa Auto oder Möbel darf er verkaufen. Erlös muss jedoch in Nachlass fließen.
Verkauft er zum Beispiel ein Haus, ist der Kaufvertrag unwirksam.
Muss den Nachlass instandhalten, verwalten und vor Schäden bewahren.
Aufwände für Verwaltung und Instandhaltung werden durch Erträge des Nachlasses bezahlt (z.B. Mieteinnahmen).
Größere Aufwendungen (z.B. außerordentliche Reparaturen) können aus dem Nachlassvermögen bezahlt werden.
Erträge aus dem Nachlass (z.B. Pachteinnahmen) müssen sofort verzinst werden.
Den Nacherben gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet
Muss den Nacherben die Erbschaft in ordnungsgemäßem Zustand herausgeben.
Nacherbe:
Kann vom Vorerben verlangen, dass dieser bestimmte Wertpapiere hinterlegt.
Gefährdet der Vorerbe die Erbschaft, hat Nacherbe Auskunftsansprüche gegenüber dem Vorerben. Der Nacherbe kann vom Vorerben verlangen, dass dieser seiner Rechenschaftspflicht nachkommt.
Bei Fehlverhalten des Vorerben kann der Nacherbe eine Sicherheitsleistung von ihm verlangen, oder verlangen, dass ihm die Nachlassverwaltung entzogen wird.
Verwendet der Vorerbe die Erbschaft eigennützig, haben die Nacherben möglicherweise Schadensersatzansprüche.
Nacherben können dem unbefreiten Vorerben das Recht einräumen, über Immobilien, Hypotheken usw. zu verfügen.
Bei befreiter Vorerbschaft
Befreiter Vorerbe:
Vorerbe darf keine Gegenstände aus dem Nachlass entnehmen und verschenken.
Muss die Kosten für den Erhalt der Erbschaft aus eigener Tasche bezahlen.
Vermögen aus dem Nachlass darf nur verwendet werden, wenn außergewöhnliche Aufwände für den Nachlasserhalt anstehen.
Verkleinert oder schädigt der Vorerbe die Erbschaft böswillig, muss er dafür haften.
Erblasser kann den Vorerben aber weitgehend befreien: Zum Beispiel von Verfügungsbeschränkungen über Immobilien, von Kontrollrechten der Nacherben, von Wertersatz für Erbgegenstände, von den Erhaltungskosten usw.
Nacherbe:
Kann Nachlassverzeichnis beanspruchen, sobald der Vorerbe verstirbt. Gegebenenfalls sogar mit notarieller Beurkundung.
Vor- und Nacherben oder Voll- und Schlusserben einsetzen?
Welche Regelungen im Ehegattentestament besser passen, hängt von der persönlichen, familiären Situation ab. Die Voll- und Schlusserbschaft räumt dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich viel mehr Rechte ein. Das macht dann Sinn, wenn sich die Ehegatten vertrauen und der Überlebende als Alleinerbe finanziell gut dastehen soll.
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten angespannt, zum Beispiel weil beide gerne Geld verschwenden, kann die Bestimmung von Vor- und Nacherben mitunter klüger sein. Mit einer unbefreiten Vorerbschaft lässt der Erblasser Vorsicht walten und stellt sicher, dass die Nacherben die Erbschaft im „Originalzustand“ erhalten. Der unbefreite Vorerbe darf ja nicht viel mit dem Nachlass machen.
Viel mehr Möglichkeiten hat der Vorerbe aber, wenn im Testament oder Erbvertrag klar ausgesprochen wurde, dass er ein befreiter Vorerbe ist.
Muster für Formulierung im Testament
„Der von uns überlebende Ehepartner soll befreiter Vorerbe werden. Nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners sollen unsere gemeinsamen Kinder, Franziska und Lars Römer, als Nacherben zu gleichen Teilen erben. Sollte einer der Nacherben vor dem Vorerben sterben, soll der überlebende Nacherbe alleine Nacherbe sein. Sollten beide Nacherben vor dem Vorerben sterben, dann soll mein Neffe, Jens Nowak, als Ersatznacherbe erben.“
Vorerbe, Ausschlagung und Pflichtteil
Wurde die Regelung einer Vorerbschaft nicht im Zuge eines Ehegattentestaments getroffen, sondern in einem Einzeltestament, kann der Vorerbe seine Vorerbschaft ausschlagen. Dann hat er einen Pflichtteilsanspruch. Bis zum Ende der Ausschlagungsfrist kann er sich für oder gegen die Vorerbschaft entscheiden.
Da ein Vorerbe gegenüber den Nacherben eigentlich benachteiligt ist, sollte er sich ernsthaft überlegen, ob eine Ausschlagung nicht besser wäre. Dann würde er sofort eine Geldauszahlung bekommen und könnte sich die mitunter mühsame Zwischenverwaltung des Nachlasses sparen.
Vorerbe zahlt Pflichtteil mit Eigenvermögen
Haben Personen einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Vorerben (zum Beispiel Kinder aus einer anderen Ehe), kann dieser Anspruch nur durch das Eigenvermögen des Vorerben erfüllt werden. Der Vorerbe darf dafür nicht den Nachlass des Erblassers verwenden. Ein Vorerbe (auch ein befreiter Vorerbe) muss die Erbschaft verwalten und für die Nacherben aufbewahren.
Es handelt sich also um zwei gänzlich verschiedene Vermögensmassen: Auf der einen Seite das Eigenvermögen, das der Vorerbe persönlich anhäuft (etwa auch durch Einkommen und Erbansprüche seinerseits). Auf der anderen Seite das Vermögen des Testators, der sicherstellen will, dass die Nacherben schließlich den Nachlass erhalten.
Nacherbe, Ausschlagung und Pflichtteil
Der Nacherbe hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Und zwar bereits dann, wenn der Erblasser verstorben ist. Er muss also nicht abwarten, bis der Nacherbfall eintritt. Das Warten könnte sich nämlich Jahrzehnte lang hinziehen. Der Vorerbe wird mit der Ausschlagung des Nacherben selbst zum Nacherben, sofern in Testament oder Erbvertrag nichts anderes geregelt ist. Der Nacherbe hat nach Ausschlagung einen Pflichtteilsanspruch.
Vorteil für den Nacherben: Die Frist für die Ausschlagung beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Nacherbe über den Nacherbfall erfährt. Er hat also meist sehr lange Zeit, über die Ausschlagung nachzudenken.
Grundbucheintrag bei Immobilien
Vorerben unterliegen diversen Beschränkungen, besonders auch hinsichtlich Grundstücke. Kenntlich gemacht wird eine solche Verfügungsbeschränkung nach außen, indem ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen wird. Dadurch sehen mögliche Käufer des Grundstücks, dass es einen Nacherben gibt. Sobald die Nacherben die Erbschaft antreten, können sie den Vermerk löschen lassen.
Will der Erblasser den Vorerben von einer Verfügungsbeschränkung bezüglich Immobilien befreien, muss eine solche Befreiung ebenfalls ins Grundbuch eingetragen werden.
Erbschaftssteuer für Vor- und Nacherben
Hinsichtlich Erbschaftssteuer sorgt die Vor- und Nacherbschaft für große Probleme, sofern viel Vermögen im Spiel ist. Denn: Die Erbschaft ist zweimal zu versteuern:
1. Beim Tod des Erblassers und
2. beim Nacherbfall (also beim Tod des Vorerben bzw. sobald eine Bedingung für den Erbanfall der Nacherben erfüllt ist).
Obwohl der Vorerbe quasi nur der Verwalter der Erbschaft ist, bis es die Nacherben bekommen, betrachtet das Erbschaftssteuerrecht die Nacherben als Erben des Vorerben. Darum müssen sowohl Vorerben als auch Nacherben Nacherben Steuern zahlen, sofern sie den Steuerfreibetrag übertreten.
Erbschaftssteuerrechtlich ist auch Folgendes äußerst problematisch: Sind die Nacherben mit dem Vorerben nicht verwandt, so ist der Steuerfreibetrag für die Nacherben extrem gering. Die Nacherben werden wie fremde Dritte behandelt.
Hinsichtlich Nacherben und Steuern gilt auch Folgendes zu beachten: Häufig beerben die Nacherben sowohl den Erblasser als auch den Vorerben. Die Vor- und Nacherbschaft sieht eine Trennungslösung hierfür vor. Das heißt: Die Nacherben erben dann vom Erblasser und vom Vorerben getrennt. Es handelt sich somit auch um zwei Vermögensmassen, die getrennt voneinander zu versteuern sind. Das kann ein Vorteil sein.
Alternativen für Vor- und Nacherbschaft
Es gibt verschiedene Alternativen zur Vor- und Nacherbschaft. Ein häufiger Grund, die Vor- und Nacherbschaft oder das Ehegattentestament überhaupt zu vermeiden, ist die hohe Steuerbelastung bei hohem Vermögen.
Ein anderer Nachteil sind Streitigkeiten unter Vor- und Nacherben aufgrund der teilweise schwierigen Auslegung von Vor- und Nacherbschaft.
Alternativen können deshalb sein:
Erbeinsetzung der Kinder als Alleinerben – Vermächtnis für Ehepartner: Möglich ist zum Beispiel, den Kindern – ohne Zwischenparken beim Vorerben – alles auf einmal zu vererben. Der überlebende Ehegatte kann im Gegenzug einen lebenslangen Nießbrauch erhalten oder ein anderes Vermächtnis. Das hat oft den Vorteil, dass die Erben nur einmal Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Berliner Testament mit Schlusserbeneinsetzung: Je nachdem, wie viele Rechte der Erblasser dem überlebenden Ehegatten zusprechen möchte, kann er auch über ein Berliner Testament mit Einsetzung von Voll- und Schlusserben nachdenken. Dann wird das Vermögen nicht zwischengeparkt. Um die Steuerbelastung der Erben zu mindern, kann ein Supervermächtnis eingebaut werden.
Vorweggenommene Erbfolge: Ein Klassiker unter den Erbalternativen ist die Übertragung zu Lebzeiten oder „vorweggenommene Erbfolge“. Alle 10 Jahre kann der Erblasser Vermögen an zukünftige Erben übertragen. Und zwar steuerfrei, wenn der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird.
Nießbrauch einräumen: Nießbrauch bedeutet, dass dem Nießbraucher einen Teil der Erbschaft zur Nutzung überlassen wird. Er darf zudem wirtschaftliche Vorteile daraus ziehen. Möglich wäre also, den überlebenden Gatten mit einem Nießbrauchrecht zu bedenken, während der Sohn als Erbe eingesetzt wird.
Vorerbschaft und Nacherbschaft – Recht einfach erklärt
Was bedeutet Vorerbschaft und Nacherbschaft?
Mit einer Vor- und Nacherbschaft regelt der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag, dass der Nachlass zuerst der einen Person (Vorerbe) zufällt und erst im zweiten Schritt einer anderen (Nacherbe). Das Vermögen wird quasi beim Vorerben zwischengeparkt. Im Ehegattentestament ist das häufig der Fall.
Weiterlesen: Was bedeutet Vorerbschaft und Nacherbschaft?
Weiterlesen: Was bedeutet Vorerbschaft und Nacherbschaft?
Unterschied zwischen Vorerben und Vollerben – Nacherben und Schlusserben?
Beides sind Erbregelungen, die meist in einem Ehegattentestament zur Anwendung kommen. Ein Vorerbe hat grundsätzlich viel weniger Verfügungsrechte über den Nachlass des verstorbenen Gatten, als ein Vollerbe. Der Vorerbe verwaltet bloß den Nachlass, bis ihn die Nacherben bekommen. Der Vollerbe ist nicht bloß Verwalter, sondern kann frei über den Nachlass verfügen und zum Beispiel ein Haus verkaufen.
Weiterlesen: Unterschied zwischen Vorerben und Vollerben – Nacherben und Schlusserben?
Weiterlesen: Unterschied zwischen Vorerben und Vollerben – Nacherben und Schlusserben?
Was bedeutet befreiter Vorerbe?
Ein befreiter Vorerbe hat im Vergleich zum normalen Vorerben – den man auch unbefreiten Vorerben nennt – viel mehr Verfügungsrechte. Der Erblasser bestimmt, wovon er den Vorerben befreit. Bei entsprechender Befreiung darf er etwa Immobilien verkaufen, verschenken, usw.
Weiterlesen: Was bedeutet befreiter Vorerbe?
Weiterlesen: Was bedeutet befreiter Vorerbe?
Welche Rechte und Pflichten haben Vor- und Nacherben?
Grundsätzlich ist ein Vorerbe unbefreit, das heißt, er kann mit dem Nachlass nur ganz wenig machen. Er darf zum Beispiel das Auto fahren, im Haus wohnen, eine Wohnung vermieten usw. Keinesfalls darf er etwas verkaufen oder beschädigen. Er muss den Nachlass sozusagen im „Originalzustand“ an die Nacherben weitergeben.
Weiterlesen: Welche Rechte und Pflichten haben Vor- und Nacherben?
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Welche Regelungen für Pflichtteil bei Vor- und Nacherbschaft?
Muss der Vorerbe einem Nicht-Nacherben (zum Beispiel einem Kind aus früherer Ehe) einen Pflichtteil auszahlen, so muss er dafür sein Eigenvermögen verwenden. Keinesfalls darf er das Vermögen des Erblassers verwenden, mit dem die Regelung über Vor- und Nacherbschaft vereinbart wurde. Schlägt ein Nacherbe die Nacherbschaft aus, hat er einen Pflichtteilsanspruch.
Weiterlesen: Welche Regelungen für Pflichtteil bei Vor- und Nacherbschaft?
Weiterlesen: Welche Regelungen für Pflichtteil bei Vor- und Nacherbschaft?
Wie viel Erbschaftssteuer zahlen Vor- und Nacherben?
Das hängt von drei Dingen ab: Wie sind Erblasser und Vorerbe zueinander verwandt? Wie sind Vorerbe und Nacherbe zueinander verwandt? Wie hoch ist der Nachlasswert? Nacherben erben steuerrechtlich vom Vorerben, nicht vom Erblasser. Sind sie also mit dem Vorerben nicht verwandt, fallen sie in die schlechteste Steuerklasse und müssen viel Steuer zahlen.
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