Kinder erben Einzelunternehmen durch vorweggenommene Erbfolge © Adobe Stock | Daniel Ernst

Unternehmen erben & vererben: Welche Möglichkeiten gibt es?

Unternehmensübertragung ist ein komplexes Thema, an das man sich nicht ohne anwaltliche Unterstützung wagen sollte. Für die Unternehmensnachfolge stehen grundsätzlich alle erbrechtlichen Instrumente zur Verfügung. Welche Instrumente sich besonders gut eignen, ist hier nachzulesen.

Unternehmen erben und vererben: die Möglichkeiten


‌Unternehmer sollten sich frühzeitig überlegen, was mit ihrem Unternehmen geschehen soll. Das Erbrecht bietet einige nützliche Instrumente, die die Weitergabe von Vermögen regeln. Die Instrumente sind:

  • ‌Wer sich um die Übergabe nicht frühzeitig kümmert, erschwert dadurch nicht nur den Erben das Leben. Man kann damit sogar die Existenz eines gewachsenen Betriebes und dessen Mitarbeiter auf die Probe stellen. Wurden beispielsweise keine Erben auserkoren, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Das kann in der Regel oft bedeuten, dass mehrere Erben (Erbengemeinschaft) gemeinsam das Unternehmen erben. 

    ‌Nicht selten haben Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft schon dazu geführt, dass die Erbschaft zerschlagen wird. Können sich die Erben nicht einigen, bleibt häufig nur eine Teilungsversteigerung. Dabei wird das Unternehmen veräußert, sodass alle Erben schließlich an ihr Geld kommen. 

    ‌Besser als die gesetzliche Erbfolge ist also meist ein Testament, ein Erbvertrag oder eine Übertragung zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge). Im Anschluss werden einige wichtige Aspekte hinsichtlich Unternehmensnachfolge beleuchtet.
    Achtung:
    Die Unternehmensnachfolge ist eine der schwierigsten Angelegenheiten im deutschen Recht. Dafür ist meist Expertenwissen in den verschiedensten Rechtsgebieten nötig: Erbrecht, Steuerrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht. Eine anwaltliche Beratung sollte daher unbedingt in Anspruch genommen werden.

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    Risiko für Unternehmen


    ‌Wird die Übergabe des Unternehmens nicht frühzeitig unter Einbeziehung der geeigneten erbrechtlichen Instrumente geregelt, kann das Unternehmen zugrunde gehen. Konkret bestehen nachstehende Gefahren:
  • Erbstreitigkeiten unter Miterben und eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung (bei gesetzlicher Erbfolge vor allem) 
  • Veräußerung des Betriebs durch Zwangsversteigerung 
  • Übergehung des letzten Willens des Erblassers wegen fehlender Testamentsvollstreckung
  • Geldforderungen durch die enterbten Erben (Pflichtteilsberechtige
  • Ansprüche auf Erbschaftssteuer durch das Finanzamt 

  • Unternehmensnachfolge durch Testament oder Erbvertrag


    ‌Die klassischen Instrumente im Erbrecht sind das Testament und der Erbvertrag. Im Testament kann der Erblasser einen Erben für das Unternehmen einsetzen. Gibt es daneben andere Erben, kann er auch ihnen bestimmte Vermögenswerte zuweisen (Teilungsanordnung). 

    ‌Hier sei darauf hingewiesen, dass besonders unter Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament beliebt ist. Auch beim Vererben von Unternehmen findet es häufig Anwendung. Damit regeln die Eheleute, dass der überlebende Ehegatte zunächst das Unternehmen (und das andere Vermögen) ganz alleine erbt. Die Kinder bekommen das Unternehmen und den Rest erst dann, sobald der zweite Ehepartner (also der letztversterbende Elternteil) tot ist. 

    ‌Verpflichtender als das Testament ist der sogenannte Erbvertrag. Durch ihn können viele Unstimmigkeiten und offene Fragen vermieden werden. Anders als das Testament ist der Erbvertrag keine einseitige Verfügung, sondern ein üblicher Vertrag mit zwei (oder mehr) Vertragsparteien. Vereinbart etwa ein Unternehmer mit seinem Sohn in einem Erbvertrag, dass dieser das Unternehmen erben soll, so hat die Erbeinsetzung sehr viel mehr verbindlichen Charakter, als es beim Testament der Fall wäre. 

    ‌Soll der Erbvertrag abgeändert werden, funktioniert das nur, wenn beide Vertragsparteien dem zustimmen. Nach dem Tod des Erblassers können keine Vertragsdetails mehr geändert werden. Das Testament kann der Erblasser hingegen einfach vernichten oder abändern, ohne dafür die Zustimmung von irgendjemand zu brauchen.
    Beispiel:
    Fritz und Anja haben ein Unternehmen. Deren Tochter Hannah möchte das Einzelunternehmen erben und erfolgreich weiterführen. Daher schließen sie einen Erbvertrag ab. Hannah verpflichtet sich, das Unternehmen weiterzuführen und erbt es aus diesem Grunde.

    Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge


    ‌Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Form von Übertragung zu Lebzeiten. In den häufigsten Fällen ist sie eine Schenkung. Dabei überträgt der Erblasser dem zukünftigen Erben einen Erbteil – in diesem Fall das Unternehmen – solange er lebt.

    Die großen Vorteile bei lebzeitiger Übertragung (Auszug):

  • Geordneter Ablauf der Unternehmensübergabe: Erbschaften führen häufig zu Streitigkeiten. Besonders dann, wenn mehrere Personen erben und / oder aus dem Testament nicht genau hervorgeht, wer was bekommt. Für die lebzeitige Übergabe eines Betriebs ist in der Regel mehr Zeit vorhanden als für die Übernahme nachdem der Erblasser verstorben ist. 
  • Einführung durch den Unternehmer: Wichtig ist oft, dass der Erblasser die Erben noch unterstützen kann. Bei einer komplexen Angelegenheit wie einer Betriebsübergabe ist der Rat dessen, der das Unternehmen bereits einige Zeit geführt hat meist Gold wert.  
  • Durch Freibeträge Erbschaftssteuer umgehen: Alle 10 Jahre kann ein gewisser Freibetrag ausgeschöpft werden. Wie hoch dieser Steuerfreibetrag ist, hängt davon ab, wie Erblasser und Erbe zueinander verwandt sind. Ehegatten können sich alle 10 Jahre Vermögen im Wert von 500.000 Euro steuerfrei schenken. Eltern Kindern 400.000, usw. 
  • Vermögen des Erblassers steht früher zur Verfügung: Vorteilhaft für die Erben ist ebenso, dass lebzeitig übertragenes Vermögen früher zur Verfügung steht. Man muss nicht erst auf den Erbfall „warten“. Eigentümer von Vermögen zu sein, geht natürlich auch mit einer Reihe an Pflichten einher. Die daraus entstehenden finanziellen Möglichkeiten, z.B. schnellere Liquidität, spielen jedoch genauso eine wichtige Rolle. 
  • Mehr Sicherheit für Erblasser und Erben: Eine lebzeitige Übertragung ist eine sehr sichere Art, Vermögen weiterzugeben. Im Vergleich dazu ist ein Testament erst einmal nur ein Versprechen. Ob und wie das versprochene Vermögen dann nach dem Erbfall auf den eingesetzten Erben übertragen wird, steht auf einem anderen Blatt. Privatschriftliche Testamente, die nicht amtlich verwahrt werden, sind oft anfällig für Manipulationen. Die vorweggenommene Erbfolge macht Erbschleichern meist einen Strich durch die Rechnung. 
  • Achtung:
    Auch wenn Vermögen stückweise alle 10 Jahre übertragen werden kann. Etwaige Pflichtteilsberechtigte darf man dabei nicht außer Acht lassen. Versucht ein Erblasser Pflichtteilsberechtigte durch Schenkungen zu benachteiligen, kommt oft der Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Geltung. Mehr dazu im Hauptartikel Pflichtteil.

    Unternehmen als Stiftung weiterführen


    ‌Eine Stiftung ist ein weiterer probater Weg, ein Unternehmen weiterführen zu lassen. Eine Stiftung ist im Prinzip eine Vermögensmasse, die zu einem bestimmten Zweck verwendet wird. Dabei darf in der Regel das Stiftungsvermögen an sich nicht angerührt werden. Grundsätzlich werden zwischen gemeinnützigen Stiftungen und Familienstiftungen unterschieden. 

    ‌Wer ein Unternehmen hinterlässt, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, das Unternehmen in eine Stiftung zu geben: 

    ‌1) Bereits zu Lebzeiten eine Stiftung errichten oder 
    ‌2) in einer letztwilligen Verfügung (Testament) die Errichtung einer Stiftung festlegen.

    Vorteile der Stiftung: 

  • Förderung des Gemeinwohls 
  • Schutz vor Zerschlagung des Vermögens (im Vergleich zur Erbschaft beispielsweise) 
  • Schutz vor Übernahmeversuchen, da Stiftungen unverkäuflich sind. 
  • Erleichterte Finanzierung von langfristigen Investitionen durch Bildung von hohem Eigenkapital und Rücklagen; Ausschüttungen sind in der Regel gering. 
  • Stiftungen können nicht widerrufen werden. Sie sind für eine ewige Laufzeit errichtet. 
  • Positive Wirkung nach außen: Stiftungen machen durch ihr gutes Image auch marketingstrategisch Sinn.
  • Unternehmen ausschlagen oder annehmen?


    ‌Der Erbe wird beim Erbfall, also beim Tod des Erblassers, zum vollumfassenden rechtlichen Nachfolger des Erblassers. Erbt er ein Einzelunternehmen können insofern Schwierigkeiten entstehen, als sich ungeklärte Haftungsrisiken für ihn auftun können. Zu Lebzeiten des Erblassers haftet dieser unbegrenzt für sein Einzelunternehmen. 

    ‌Damit den Erben nicht dieselbe Regelung trifft, sollten daher im Vorhinein Alternativen gefunden werden. In dieser heiklen Angelegenheit sollte auch jedenfalls ein Anwalt kontaktiert werden. 

    ‌Für den Erben besteht etwa die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung kommt meist dann in Frage, wenn das Unternehmen überschuldet ist. Auch für den Fall, dass sich der Erbe letztlich nichts mit dem Unternehmen zu tun haben will, ist eine Ausschlagung sinnvoll. Erben sollten beim Ausschlagen jedenfalls folgende wichtige Details beachten:
  • Frist für die Ausschlagung: innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis über Anfall der Unternehmenserbschaft bzw. ab Eröffnung des Testaments. Geht es ums Erben im Ausland, gibt es eine längere Frist: Hier hat der Erbe 6 Monate ab Kenntnis über die Erbschaft Zeit, sich zu entscheiden. 
  • Ausschlagung ist endgültig: Angenommen ein Erbe schlägt aus, weil er von einer Überschuldung der Erbschaft ausgeht. Stellt sich nun im Nachhinein heraus, dass das Unternehmen gar nicht überschuldet ist, so kann der Erbe die Ausschlagung nicht mehr rückgängig machen. Die Ausschlagung bleibt aufrecht. 
  • Ausschlagungserklärung bei Gericht: Die schriftliche Erklärung über die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht abgegeben werden. Alternativ dazu kann sie auch bei einem Notar abgegeben werden. Jedenfalls muss die Erklärung – egal ob man sie selbst einreicht oder vom Notar einreichen lässt – innerhalb der 6-wöchigen Frist einlangen. 
  • Verlust des Pflichtteilsanspruchs: Sobald ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, verwirkt er auch seinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Anspruch auf Pflichtteil besteht nur für einen Erben, der enterbt wurde. 
  • Die Rolle von Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz


    ‌Besonders beim Erben und Vererben von Unternehmen sieht man sich häufig mit folgendem Problem konfrontiert: Das Unternehmen scheint überschuldet zu sein. 

    ‌Da eine Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen erfolgen muss, reicht die Zeit oft nicht aus, sich einen genauen Überblick über die Erbschaft zu machen. Genauer: Die Erben sollten sich so schnell wie möglich vergewissern, wie hoch die Verbindlichkeiten sind. 

    ‌Zwei wichtige erbrechtliche Instrumente in dieser Hinsicht sind: 

    ‌1) Nachlassverwaltung: Für den Fall, dass die Erbschaft unübersichtlich ist, kann man einen Nachlassverwalter beantragen. Primäres Ziel des Nachlassverwalters ist es, die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Nachdem er seine Aufgabe erledigt hat, verteilt er das, was von der Erbschaft übrig bleibt, auf die Erben auf. 

    ‌> Alles zur Nachlassverwaltung

    ‌2) Nachlassinsolvenz: Wird bemerkt, dass der Nachlass überschuldet ist, muss sofort gehandelt werden. Möglich, dass die Erben oder aber der Nachlassverwalter die Überschuldung zuerst bemerken. Wie dem auch sei: Bei Überschuldung muss man sofort Nachlassinsolvenz anmelden. Das hat den Sinn, dass das Privatvermögen der Erben nicht angegriffen wird. 

    ‌> Alles zur Nachlassinsolvenz 
    Achtung:
    Wenn Erbe bzw. Nachlassverwalter die Überschuldung ignorieren, hat das schwerwiegende Konsequenzen. Das Privatvermögen des Erben wird dadurch nämlich angegriffen. Das bedeutet in Realität, dass der Erbe seinen ganzen (privaten) Besitz verlieren kann.

    Was tun beim Tod des Inhabers?


    ‌Verstirbt der Inhaber eines Unternehmens, sollten sich die nahen Angehörigen fragen, welchen letzten Willen der Verstorbene für das Unternehmen hatte oder gehabt hätte. Unter anderem stellen sich folgende Fragen:
  • Erste Maßnahmen setzen (Totenschein, Sterbeurkunde und andere Angelegenheiten erledigen, die unmittelbar mit dem Tod zusammenhängen). 
  • Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag? (auch beim Nachlassgericht nachfragen, vielleicht wurde ein Testament amtlich verwahrt). 
  • Nach Testamentseröffnung: Überlegen, ob die Anordnungen des Erblassers so akzeptiert werden oder ob eine Ausschlagung die bessere Variante wäre. 
  • Herausfinden, ob Unternehmen überschuldet ist (zudem wichtig für die Entscheidung zwischen Annahme oder Ausschlagung). 
  • Hat der Erblasser eine Checkliste für den Todesfall verfasst? 
  • Bei Ausschlagung: 6 Wochen Zeit für die Ausschlagung. 
  • Bei Annahme: Nach Verstreichen der 6 Wochen oder beim Beantragen eines Erbscheins ist die Erbschaft automatisch angenommen. 

  • ‌ Weiterführende Beiträge: 

    ‌> Checkliste für Todesfall
    ‌> Checkliste für Erblasser und Erben

    Unternehmen erben und Steuern


    ‌Beim Erben von Unternehmen gelten nur grundsätzlich dieselben Steuerfreibeträge wie beim Erben anderer Vermögensgegenstände- bzw. Werte. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personengesellschaft handelt.
  • Einzelunternehmen: Der Erwerb eines Einzelunternehmens bzw. von Teilen davon wird mit der Erbschaftssteuer versteuert. Grundlage für die Bewertung ist das inländische Betriebsvermögen. 
  • Personengesellschaften: Hier hängt die Art der Versteuerung davon ab, wie die Erben das Unternehmen bzw. Unternehmensteile erwerben: entweder auf einer gesellschaftsrechtlichen oder einer erbrechtlichen Basis. Hier sind auch die speziellen Regelungen, besonders hinsichtlich Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen. 

  • ‌Kapitalgesellschaften: Wird eine Kapitalgesellschaft oder Teile davon erworben, so gelten die Regelungen der Erbschaftssteuer. Es gibt aber eine Eigenheit: die sogenannten „Verschonungsregeln“ für Erblasser bzw. Schenker, der eine unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft hat (mindestens 25 Prozent).

    Die erbschaftssteuerrechtliche Regelung:


    ‌Zudem unterscheiden sich die Steuersätze stark voneinander. In der 1. Steuerklasse fallen zwischen 7 und 30 % auf das geerbte Vermögen. In Steuerklasse II zwischen 15 und 43 % und in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent.
    Achtung:
    Angenommen der Erblasser hat keine Kinder und er will, dass seine Lebensgefährtin den Betrieb erbt. Hierfür muss er selbst aktiv werden und mit Testament, Erbvertrag oder lebzeitiger Übertragung für die geregelte Unternehmensnachfolge sorgen. Tut er das nicht, steigt die Lebensgefährtin leer aus. Sie hat in der gesetzlichen Erbfolge nämlich keine Stellung.
    Für die steuersparende Übergabe eines Unternehmens sollten Erben baldmöglichst klären, welche Vergünstigungen sie geltend machen können. 

    ‌Wie im Abschnitt „Unternehmen und vorweggenommene Erbfolge“ beschrieben, bietet sich eine Übertragung zu Lebzeiten besonders auch aus steuerrechtlichen Gründen an. Mit kluger Planung können über Jahrzehnte hinweg Unternehmensteile steuerfrei die Seiten wechseln.
    Achtung:
    Der wertvolle Rat eines Fachanwalts für Erbrecht bzw. Steuerrecht sollte hier unbedingt in Anspruch genommen werden. Es geht häufig um viel Geld, weshalb kein falscher Schritt riskiert werden soll.

    Unternehmen erben – Recht einfach erklärt

    Welche Möglichkeiten gibt es für das Erben von Unternehmen?

    Die erbrechtlichen Instrumente Testament, Erbvertrag und mehr stehen auch beim Vererben von Unternehmen zur Verfügung. Sinnvoll ist in häufigen Fällen die vorweggenommene Erbfolge, also Übertragung zu Lebzeiten. 

    ‌Weiterlesen: Unternehmen erben und vererben: die Möglichkeiten

    Welches Risiko besteht für Unternehmen beim Erben?

    Ist das Erben bzw. die Übertragung eines Unternehmens unzureichend geplant, kann dies dem Unternehmen das Leben kosten. Eine streitende Erbengemeinschaften kann bedeuten, dass das Unternehmen zum Beispiel zwangsversteigert werden muss. 

    ‌Weiterlesen: Risiko für Unternehmen

    Warum eignet sich die vorweggenommene Erbfolge für Unternehmen?

    Die vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung eines Vermögensgegenstands auf den zukünftigen Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers. Daraus resultieren einige Vorteile: die Übergabe kann geordnet erfolgen, der Erblasser kann den Erben bei der Einarbeitung unterstützen und, durch die Aufteilung der Übertragungen können mitunter Steuern gespart werden. 

    ‌Weiterlesen: Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge

    Soll ich Unternehmen ausschlagen oder annehmen?

    Zu allererst soll geklärt werden, ob das Unternehmen überschuldet ist. Ist es überschuldet, entscheiden viele Erben auf Ausschlagung. Bei Überschuldung gibt es allerdings noch eine andere Möglichkeit: die Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens. 

    ‌Weiterlesen: Unternehmen ausschlagen oder annehmen?

    Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz bei Unternehmen?

    Unternehmen machen den Nachlass oft unübersichtlich. Möglicherweise gibt es Schulden des Unternehmens, die nicht sofort ersichtlich sind. In diesem Fall kann ein Nachlassverwalter weiterhelfen. Er nimmt das Unternehmen in Besitz und erfüllt die Nachlassverbindlichkeiten. Ist das Unternehmen offensichtlich überschuldet, sollte eine Nachlassinsolvenz beantragt werden, um den Erben eine Privathaftung für die Schulden zu ersparen. 

    ‌Weiterlesen: Die Rolle von Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz

    Was tun, wenn der Inhaber eines Unternehmens stirbt?

    Zuerst sind alle üblichen Maßnahmen zu treffen (Totenschein, Sterbeurkunde etc.), danach sofort erbrechtliche Angelegenheiten zu regeln. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag? Hat der Erblasser eine Checkliste mit wichtigen Daten hinterlassen? Usw. 

    ‌Weiterlesen: Was tun beim Tod des Inhabers?

    Was ist beim Erben eines Unternehmens steuerrechtlich zu beachten?

    Erbt man ein Unternehmen, gibt es grundsätzlich dieselben steuerlichen Freibeträge. Für Ehegatten sind das 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, usw. Daneben gibt es möglicherweise noch zusätzliche Vergünstigungen. 

    ‌Weiterlesen: Unternehmen erben und Steuern

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