Erben im Ausland in der Europäischen Union durch Monument und EU-Flagge symbolisiert © Adobe Stock | eiji ogura/EyeEm

Erben im Ausland – Was tun? Steuern, Erbschein & mehr

Besonders in Europa gibt es viele Erbfälle mit Auslandsbezug. Das stellt Anwälte oft vor große Herausforderungen. In vielen Ländern gilt nämlich nicht das Staatsangehörigkeitsprinzip, das in Deutschland angewendet wird. Diese und andere Themen werden in diesem Artikel besprochen.

Erbe im Ausland antreten


‌Die Welt wächst immer mehr zusammen. Das zeigt sich auch in Erbangelegenheiten. Schätzungen gehen davon aus, dass mindestens 10 % aller Erbfälle in Deutschland einen Auslandsbezug haben. Migration, binationale Ehen, Feriendomizile und Geldanlagen im Ausland stellen Anwälte häufig vor große Herausforderungen. 

‌Zum Erben im Ausland ist grundsätzlich zu sagen: Jeder Staat hat seine eigenen Bestimmungen im Erbrecht. Ob das deutsche Erbrecht oder jenes eines anderen Staates anzuwenden ist, wird durch das internationale Privatrecht reguliert.
Achtung:
Geht es um grenzüberschreitende Vermögensübertragungen oder Erbangelegenheiten, ist mit einer Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen zu rechnen. Wer sich in einer komplizierten Situation befindet, sollte nichts riskieren und die Sachlage mit einem Anwalt besprechen. Oft ist es nämlich so, dass man bei Vermögensgegenständen mit Auslandsbezug nicht nur erbrechtliche, sondern auch privatrechtliche, familienrechtliche und besonders auch steuerrechtliche Regelwerke verschiedener Staaten beachten muss.

Erben mit Auslandsbezug – Beispiele


‌Die Beispiele von Erbfällen und Vermögensübertragungen mit Berührungspunkten im Ausland sind vielfältig. Nachstehend eine Auflistung mit Situationen, die in der Praxis häufig vorkommen:
  • Ein deutscher Staatsbürger ist Erblasser und hat im Ausland liegende Vermögenswerte (z.B. Ferienhaus oder Bankkonto).
  • Ein deutscher Staatsbürger verfasst ein Testament oder einen Erbvertrag im Ausland.
  • Ein deutscher Staatsbürger hatte seinen letzten Wohnsitz außerhalb Deutschlands. 
  • Ein nicht-deutscher Staatsbürger lebt in Deutschland und verstirbt.
  • Ein nicht-deutscher Staatsbürger ist Erblasser und hat in Deutschland liegende Vermögenswerte.
  • Ein nicht-deutscher Staatsbürger verfasst ein Testament oder einen Erbvertrag, das auf in Deutschland befindliches Vermögen Bezug nimmt.
  • Ein nicht-deutscher Staatsbürger lebt in Deutschland und will in Deutschland ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag abschließen.
  •  Ein binationales Ehepaar (Partner sind Angehörige verschiedener Staaten) schreibt ein gemeinschaftliches Testament

  • Gilt das deutsche oder das ausländische Recht?


    ‌Welches Recht bei einem Erbfall mit Auslandsbezug gilt, ist von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt. Dabei gibt es drei gängige Vorgehensweisen, die in verschiedenen Staaten angewendet werden:
  • Staatsangehörigkeitsprinzip: In manchen Staaten wird der Erbfall nach dem Herkunftsstaat des Erblassers bestimmt. 
  • Wohnsitzprinzip: In manchen anderen Staaten wird ein Erbfall nach dem Wohnsitzprinzip beurteilt. Das heißt: Es wird das Recht jenes Staates angewendet, in welchem sich des Erblassers letzter Wohnsitz befand.
  • Nachlassspaltung: Wenn gewisse Vermögensgegenstände aus einem Nachlass unterschiedlichen Rechtsordnungen im Erbrecht unterstehen.
  • Staatsangehörigkeitsprinzip


    ‌Das Staatsangehörigkeitsprinzip besagt: Der Erbfall wird mit dem Recht des Heimatstaates des Erblassers geregelt. Der Wohnsitz des Erblassers ist dabei egal. Zum besseren Verständnis nachstehend zwei Beispiele. In weiterer Folge finden Sie auch eine Liste mit Staaten, in denen das Staatsangehörigkeitsprinzip gilt.
    Beispiel: 1
    Ein rumänischer Staatsbürger lebt in Deutschland und verstirbt. Sein gesamtes Vermögen befindet sich auf deutschem Staatsgebiet. In Deutschland gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip – genauso wie übrigens in Rumänien. Das heißt: Obwohl der Rumäne in Deutschland lebt, wird sein Nachlass nach rumänischem Recht abgewickelt.

    Beispiel: 2
    Ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina verstirbt dort. Er hat sowohl in Bosnien-Herzegowina als auch in Deutschland Vermögensgegenstände. Wegen des Staatsangehörigkeitsprinzips wird er nach deutschem Recht beerbt. In Beispiel 1 und 2 ist die Erbrechtsituation recht unkompliziert.
    >> Staaten mit Staatsangehörigkeitsprinzip:
  • Bosnien-Herzegowina
  • Deutschland
  • Griechenland
  • Italien
  • Japan
  • Kroatien
  • Liechtenstein
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Serbien
  • Slowenien
  • Spanien 
  • Schweden
  • Ungarn
  • Wohnsitzprinzip


    ‌Es gibt auch Staaten, in denen das Wohnsitzprinzip gilt. Das Wohnsitzprinzip besagt: Es wird das Recht angewendet, das in jenem Staat gilt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
    Beispiel: 1
    Ein verstorbener dänischer Staatsbürger hatte seinen letzten Wohnsitz in Moskau, Russland. Die Nachlassabwicklung geschieht daher eindeutig nach dem Wohnsitzprinzip, das für sowohl Dänemark als auch für die Russische Föderation gilt.
    Beispiel: 2
    Eine Person mit deutscher Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Russland ist verstorben. Nun wird die Nachlassabwicklung schwieriger, denn zwei verschiedene Prinzipien überschneiden sich: Deutschland geht nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip, während Russland nach dem Wohnsitzprinzip vorgeht.
    >> Staaten mit Wohnsitzprinzip:
  • Brasilien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Island
  • Israel
  • Norwegen
  • Russische Föderation 
  • Schweiz
  • Nachlassspaltung


    ‌Zudem gibt es die sogenannte Nachlassspaltung. Sie kommt zur Anwendung, wenn verschiedene Vermögensteile eines Nachlasses unterschiedlichen Rechtsordnungen im Erbrecht unterliegen. Dabei verlangen z.B. bestimmte Länder, dass Immobilien, die auf deren Staatsterritorien liegen, nach dem eigenen Erbrecht behandelt werden.
    Beispiel:
    Ein in den USA lebender deutscher Staatsbürger verstirbt und hinterlässt in Deutschland sowie in den USA jeweils ein Haus. Das in den USA liegende Haus unterliegt zwingend dem US-amerikanischen Erbrecht. Das in Deutschland liegende Haus wird wiederum nach deutschem Erbrecht behandelt. 

    ‌Daraus kann folgen, dass zum Beispiel verschiedene Erbengemeinschaften und verschiedene Erbquoten entstehen. Der Erblasser kann eine solche Nachlassspaltung nur umgehen, indem er in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) genau festlegt, welchem Recht die Erbschaft unterliegen soll.
    >> Staaten mit Nachlassspaltung:
  • Argentinien 
  • Australien
  • Belgien
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Großbritannien
  • Irland
  • Kanada
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Südafrika
  • Thailand
  • Türkei
  • USA
  • Gilt ein deutsches Testament im Ausland?


    ‌Die Frage ist nicht allgemein zu beantworten. In manchen Ländern sind in Deutschland (nach deutschem Erbrecht) geschriebene Testamente unwirksam. 

    ‌Insbesondere bei gemeinschaftlichen Testamenten, die in Deutschland durchaus gängig sind, kommt es in vielen Ländern zu Problemen. In den Ländern Italien, Frankreich und Spanien etwa gibt es kein gemeinschaftliches Testament (auch Ehegattentestament genannt). Auch mit einem Erbvertrag kommt man dort nicht weit; er wird dort nicht anerkannt.

    Welchen Erbschein brauche ich?


    ‌Seit 2015 gibt es eine EU-weite vereinfachte Regelung für grenzüberschreitende Erbschaften: das europäische Nachlasszeugnis, im Sprachgebrauch auch einfach „europäischer Erbschein“ genannt. Es dient Erben, Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern und anderen Personen als Ausweis bei Behörden über Landesgrenzen hinweg. 

    ‌Dieser Erbschein ist in allen EU-Staaten gültig. Er ermöglicht es dem Staatsbürger eines EU-Landes, Erbfälle unkomplizierter als vorher abzuwickeln. Das Dokument kann in jedem EU-Staat beantragt werden und ist in jedem EU-Staat gültig. Will allerdings ein deutscher Staatsbürger seine Erbschaft in Deutschland abwickeln, muss er einen üblichen (deutschen) Erbschein beantragen. 

    ‌Das europäische Nachlasszeugnis ist nicht gültig in:
  • Irland
  • Großbritannien
  • Dänemark  
  • Nicht-EU-Staaten

  • ‌In diesen Staaten muss man einen eigenen Erbschein beantragen, um erbrechtliche Angelegenheiten dort regeln zu können. 

    ‌Ein Erbschein ist immer beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Also bei dem Gericht, in dessen Verantwortungsbereich der letzte Wohnort des nun Toten fällt. Das gilt nicht nur für Deutschland sondern auch für alle anderen Länder. 
    Achtung:
    Wenn ein Erbe einen Erbschein beantragt, heißt das automatisch, dass er die Erbschaft angenommen hat. Vor der Beantragung sollte man sich also vergewissern, ob man die Erbschaft auch wirklich will. 

    ‌Die Annahme kann man nur noch in seltenen Fällen und innerhalbe einer 6-wöchigen Frist widerrufen. Das ist unter Umständen dann möglich, wenn z.B. plötzlich bekannt wird, dass weitere Vermögensteile (etwa überschuldete Häuser) zur Erbmasse gehören.

    Erben im Ausland finden


    ‌Wer weiß, dass er als Erbe eingesetzt wurde oder gesetzlicher Erbe ist, kann selbst aktiv werden. Bekommt der Erbe vom Erbfall nichts mit und befindet er sich möglicherweise im Ausland, ist es die Aufgabe des Nachlassgerichts, den Erben darüber zu informieren. 

    ‌Besonders, wenn sich der Erbe im Ausland befindet, ist es für das Nachlassgericht nicht immer einfach, diesen zu kontaktieren. Meist erfährt der Erbe bereits durch Miterben, Angehörige oder Freunde des Erblassers vom Anfall der Erbschaft. 

    ‌Ist der Erbe im Ausland und kann er nicht erreicht werden oder ist unklar, wer gesetzlicher Erbe ist, kann das Gericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. 

    ‌>> Die Aufgaben des Nachlasspflegers:
  • Erbschaft in Besitz nehmen 
  • Erbschaft verwalten und im Wert sichern 
  • Erben suchen 
  • Erbausschlagung im Ausland


    ‌Wer die Erbschaft nicht ausschlägt, wird automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbfolge tritt dann entweder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) ein. 

    ‌>> Gründe für eine Ausschlagung sind meistens:
  • Nachlass ist überschuldet 
  • Kein Interesse an Nachlassabwicklung (besonders oft in Verbindung mit einer konfliktanfälligen Erbengemeinschaft)

  • ‌>> Frist für Ausschlagung bei Erbschaft mit Auslandsbezug:
  • 6 Monate ab dem Kenntnis über den Erbfall erlangt wurde (gibt es ein Testament, muss es zuerst eröffnet werden)

  • ‌Anstelle der Ausschlagung gibt es noch die Möglichkeit einer Nachlassverwaltung bzw. eines Nachlassinsolvenzverfahrens.

    Güterstand mit Auslandsbezug


    ‌Ist ein Ehegatte ausländischer Staatsbürger oder sind es beide, so können sie nach einem ausländischen Güterstand leben. Der Güterstand bestimmt, wie die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten während und nach der Ehe geregelt werden. 

    ‌Der in Deutschland geltende gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Er gilt, wenn ein Paar heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, in dem es eine andere Güterregelung (z.B. eine Gütertrennung) vereinbart hat. 

    ‌Es gibt aber andere Staaten, in denen sich die Güterstände erheblich von jenen in Deutschland unterscheiden. In Italien etwa gilt der gesetzliche Güterstand der „Errungenschaftsgemeinschaft“, der sich stark von einer deutschen Zugewinngemeinschaft unterscheidet. 

    ‌Der Güterstand bleibt auch nach einem Umzug bzw. nach der Emigration in einen anderen Staat bestehen; er ist unwandelbar. In vielen Staaten sind Güterrecht und Erbrecht aneinander angepasst. 

    ‌Kommt es aber zu grenzüberschreitenden Erbfällen und Heiraten, so kann diese Abstimmung zwischen Güter- und Erbrechtsstatut auseinanderfallen. Aus diesen Gründen ist eine anwaltliche Analyse der konkreten Erb- und Güterrechtssituation geradezu unerlässlich.

    Pflichtteil nach welchem Recht?


    ‌Wer bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug enterbt wird, sollte schnellstmöglich klären, wie hoch der ihm zustehende Pflichtteil ist. Möglicherweise kann er oder sie den Pflichtteil beim Nachlassgericht in jenem Land geltend machen, in dem gesetzlich ein höherer Pflichtteil vorgeschrieben ist.
    Beispiel:
    Ein deutscher Staatsbürger lebte die letzten Jahre seines Lebens in der Schweiz. Bei seinem Tod hinterlässt er ein Vermögen in der Höhe von 4.000.000 Euro. Seinen einzigen Sohn hat er in einem Einzeltestament enterbt. Hätte er den Sohn nicht enterbt, würde dieser Alleinerbe sein. Nun bleibt dem Sohn nur noch der Pflichtteil. 

    ‌>> Deutschland: Nach deutschem Erbrecht kann der Sohn die Hälfte (1/2) der gesetzlichen Erbquote als Pflichtteil beanspruchen: 2.000.000 Euro. 

    ‌>> Schweiz: Nach schweizerischem Erbrecht darf der Junior sogar einen Pflichtteil in Höhe von drei Viertel (3/4) des gesetzlichen Erbteils einfordern. Also 3.000.000 Euro. 

    ‌Der Sohn sollte sich diesen Vergleich vor Augen halten. Für ihn wäre es vorteilhaft, den Pflichtteil bei einem Schweizer Gericht einzuklagen.
    Es gibt Staaten, in denen ein höherer Pflichtteil als in Deutschland zu holen ist, wohingegen in anderen der Pflichtteil auch komplett entfallen kann. Das ist beispielsweise in den USA der Fall (mit Ausnahme von Louisiana, wo Kinder bis 24 eine Art Pflichtteilsrecht haben). Dort kommt es zu einer Nachlassspaltung, wie im vorherigen Abschnitt besprochen.
    Beispiel:
    Ein in Florida ansässiger deutscher Staatsbürger verstirbt und hinterlässt zwei Häuser in den USA sowie eines in Berlin. Seine beiden Kinder hat er enterbt. Weil für die zwei Häuser in den USA das US-Erbrecht gilt und dieses (insbesondere in Florida) keinen Pflichtteil kennt, bekommen die Kinder von den zwei Häusern gar nichts.
    Will ein deutscher Erblasser jemanden komplett enterben, ist das in Deutschland kaum möglich. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch können auch lebzeitige Übertragungen oft nicht zur weitgehenden Enterbung beitragen. Wer also seine Abkömmlinge enterben möchte, für den tun sich zum Beispiel in den USA Möglichkeiten auf. 

    ‌> Alles zum Pflichtteil
    ‌> Alles zur Enterbung

    Erbschaftssteuer und Ausland


    ‌Ein großes Problem bei Auslandserbschaften ist die mögliche Doppelbesteuerung. Wenn der Erblasser in Deutschland verstorben ist und Erblasser sowie Erbe ihren Wohnsitz auf deutschem Staatsgebiet haben bzw. hatten, muss der Erbe deutsche Erbschaftssteuer zahlen. Liegt der Nachlass oder ein Teil davon im Ausland, fühlt sich dafür meist auch der jeweilige ausländische Staat für die Besteuerung verantwortlich. 

    ‌Staaten stimmen sich hinsichtlich Erbschaftssteuer international nicht ab. Jeder Staat entscheidet im Erbfall nach seinen eigenen Gesetzen. Sehr häufig kommt es daher für die Erben zu einer Steuer-Mehrfachbelastung.

    Wie entkommt man einer Doppelbesteuerung?


    ‌Einer Doppelbesteuerung kann man zum Beispiel folgendermaßen entkommen:
  • Vermögen nach Deutschland transferieren
  • Doppelbesteuerungsabkommen

  • ‌>> Vermögen nach Deutschland transferieren: 

    ‌Eine Doppelbesteuerung kann man auf mehrere Arten umgehen. Eine gängige Variante ist es, das Vermögen aus dem Ausland nach Deutschland zu transferieren. Machbar ist das jedoch nur mit beweglichen Vermögensgegenständen. Geht es zum Beispiel um eine Immobilie, beispielsweise ein Ferienhaus in Frankreich, ist die Doppelversteuerung oft nicht zu vermeiden. 

    ‌Erblasser sollten sich auch überlegen, ob sie im Ausland befindliche Immobilien verkaufen wollen. Somit könnten sie diese „in Geld verwandeln“ und anschließend das Geld nach Deutschland transferieren. Unter Umständen kann das die passendere Variante sein, die Erbfolge zu regeln. 

    ‌>> Doppelbesteuerungsabkommen: 

    ‌Deutschland hat mit manchen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrechts abgeschlossen. Das heißt, die doppelte Versteuerung entfällt komplett oder zumindest teilweise. 

    ‌Ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht mit:
  • Dänemark
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Schweden
  • Schweiz
  • USA
  • Hinweis:
    Die äußerst komplexe Thematik grenzüberschreitender Erbschaften erfordert in den meisten Fällen einen Anwalt. Doch nicht nur für Erben ist ein strukturiertes und überlegtes Vorgehen vonnöten. Auch Erblasser selbst sollten klug vorgehen, wenn sie Vermögensgegenstände im Ausland erwerben möchten oder Vermögensgegenstände von Deutschland ins Ausland bzw. vom Ausland nach Deutschland transferieren wollen.

    Erben im Ausland – Recht einfach erklärt

    Wie kann man im Ausland erben?

    Viele Erbfälle haben eine Verbindung ins „Ausland“. Zum Beispiel, weil ein deutscher Staatsbürger in Schweden ein Ferienhäuschen hat. Oder weil ein Ukrainer ein Testament verfasst, in dem es um Vermögen geht, das sich in Deutschland befindet. Oder ein deutsch-türkisches Ehepaar lebt in Italien und hat ein Haus in Frankreich. Die Möglichkeiten hierfür sind vielfältig. 

    ‌Weiterlesen: Erben mit Auslandsbezug – Beispiele

    Welches Recht gilt beim Erben mit Auslandsbezug?

    In manchen Staaten gilt das Wohnsitzprinzip (etwa Schweiz, Dänemark, Russland etc.), in anderen wiederum gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip (etwa Deutschland, Österreich, Serbien etc.). Es gibt auch Staaten, die einen Vermögensteil, der auf deren Territorium liegt, immer nach eigenem Erbrecht abwickeln, wodurch es zur Nachlassspaltung kommen kann (USA). 

    ‌Weiterlesen: Gilt das deutsche oder das ausländische Recht?

    Ist ein Deutsches Testament im Ausland gültig?

    Nicht zwingendermaßen. Es gibt Länder, beispielsweise die romanischen Staaten (Italien, Frankreich, Spanien etc.), die weder Ehegattentestament noch Erbvertrag kennen. Solche Verfügungen und Verträge sind dort nicht anerkannt. 

    ‌Weiterlesen: Gilt ein deutsches Testament im Ausland?

    Welchen Erbschein braucht man beim Erben im Ausland?

    Innerhalb der Europäischen Union kann man sich mit einem europäischen Nachlasszeugnis grenzüberschreitenden ausweisen. Dänemark, Großbritannien, Irland und Nicht-EU-Staaten. Für Nachlassabwicklungen mit einem dieser Länder braucht man einen eigenen Erbschein, der im jeweiligen Staat ausgestellt wird. 

    ‌Weiterlesen: Welchen Erbschein brauche ich?

    Was ist mit dem Pflichtteil bei Nachlass mit Auslandsbezug?

    Es gibt Länder, die keinen Pflichtteil kennen (z.B. die meisten Bundesstaaten in den USA). Wer jemanden komplett enterben will, hat hier also Möglichkeiten. Enterbt z.B. ein Deutscher seinen Sohn und hinterlässt ein Haus in der Schweiz, kann sich der Sohn grundsätzlich an ein Schweizer Nachlassgericht wenden, um den höheren schweizerischen Pflichtteil zu erhalten. 

    ‌Weiterlesen: Pflichtteil nach welchem Recht?

    Welche Erbschaftssteuer fällt im Ausland an?

    Das kommt darauf an, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ausländischen Staat besteht. Wann ja, dann muss man nicht zwei Mal Erbschaftssteuer zahlen. Häufig entkommt man der Doppelbesteuerung aber nicht. 

    ‌Weiterlesen: Erbschaftssteuer und Ausland

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