Erben kommen meist nur mit einem Erbschein ans Konto des Verstorbenen © Adobe Stock | Valeri Luzina

Konto und Erbfall – Auflösung, Einzelkonto, Gemeinschaftskonto

Verstirbt jemand, stellt sich schnell die Frage nach dem Konto. Durch seine schnelle Verfügbarkeit ist das Geld auf einem Konto besonders attraktiv. Ein Konto verursacht aber häufig Probleme. Ist nicht klar geregelt, wer was bekommt, oder besteht eine Erbengemeinschaft scheint Streit vorprogrammiert.

Nachlassabwicklung mit Konto


‌Die Abwicklung des Banknachlasses kann sehr herausfordernd sein. Umso wichtiger ist es deshalb für einen Erblasser, in die Zukunft zu denken und ordentlich vorzusorgen. Dabei stellt sich bald die Frage, ob ein Einzelkonto oder ein Gemeinschaftskonto sinnvoller ist. 

‌Im nachstehenden Artikel erklären wir Ihnen, worauf zu achten ist, wenn beim Erbfall ein Konto vorhanden ist. Der Artikel ist grundsätzlich aus der Sicht der Erben geschrieben. Im nachstehenden Kapitel geht es also um den ersten Schritt, der vielen Erben nicht erspart bleibt: Herausfinden, bei welcher Bank der Verstorbene ein Konto hinterlassen hat.

Konto finden


‌Verstirbt der Erblasser, stehen Erben erst einmal vor der Frage, ob und wo Bankkonten vorhanden sind. In Deutschland gibt es keine zentrale Anlaufstelle, bei der man sich über die Existenz von Bankkonten informieren könnte. Daher müssen sich die Erblasser selbstständig an die Arbeit machen, um mögliche Konten des Erblassers zu finden. Nachstehend erklären wir Ihnen, wo und wie Sie nachfragen sollten.
Hinweis:
Als Erbe sollten Sie auf jeden Fall Ordner und die Post durchstöbern, um Hinweise auf Bankkonten zu finden. Vergessen Sie auch nicht, einen Nachsendeauftrag einzurichten, sodass Sie die Post des Erblassers zu sich nach Hause geschickt bekommen.

Volks- und Raiffeisenbank


  • Anlaufstelle: Hilfe bei der Kontonachforschung beim BVR (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken) 
  • Angaben: Wohnanschrift des Anfragenden sowie letzte Wohnanschrift des Verstorbenen
  • Mitschicken: Kopie des Erbscheins oder Testaments mitsamt Eröffnungsprotokoll
  • E-Mail: info@bvr.de
  • Telefon: +49 30 2021-0
  • Adresse: 
    ‌Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken 
    ‌Schellingstraße 4 
    ‌10785 Berlin 
  • Sparkasse


  • Angaben: Adresse des Anfragenden und letzte Wohnadresse des Toten
  • Mitschicken: Kopie vom Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll
  • E-Mail: nachforschung@dsgv.de
  • Adresse und Telefon: 
    ‌Berlin: 
    ‌Charlottenstraße 47 
    ‌10117 Berlin 
    ‌Telefon: +49 30 20 22 50 

    ‌Bonn: 
    ‌Simrockstraße 4 
    ‌53113 Bonn 
    ‌Telefon: +49 228 20 40 

    ‌Brüssel: 
    ‌Avenue des Nerviens 9 – 31,Box 3 
    ‌B-1040 Bruxelles 
    ‌Telefon: 0032 27 40 16 10 
  • Privatbanken (Deutsche Bank, Commerzbank und andere)


  • Angaben: Anschrift des Anfragenden sowie letzte Anschrift der verstorbenen Person
  • Mitschicken: Ausfertigung des Erbscheins oder Testament sowie Eröffnungsprotokoll
  • E-Mail: bankenverband@bdb.de 
  • Telefon: +49 30 1663-0
  • Adresse: 
    ‌Bundesverband deutscher Banken e.V. 
    ‌Postfach 040307 
    ‌10062 Berlin
    ‌ 
  • Öffentliche Banken und Bausparkassen


  • Angaben: Anschrift des Anfragenden sowie letzte Anschrift der verstorbenen Person
  • Mitschicken: Ausfertigung des Erbscheins oder Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll
  • E-Mail: info@dkb.de
  • Telefon: +49 30 120 300 00
  • Adresse: 
    ‌Deutsche Kreditbank AG 
    ‌10919 Berlin 
  • Angaben: Anschrift des Anfragenden sowie letzte Anschrift der verstorbenen Person
  • Mitschicken: Ausfertigung des Erbscheins oder Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll
  • E-Mail: lbs-info@dsgv.de
  • Telefon: +49 30 2 02 25 53-81
  • Adresse: 
    ‌Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. 
    ‌Charlottenstr. 47 
    ‌10117 Berlin 

  • Erbrechtliche Legitimation


    ‌Im nächsten Schritt geht es darum, sich bei der Bank ausweisen zu können. Angehörige des Verstorbenen können nicht einfach so zur Bank gehen und das Geld des Verstorbenen abheben oder darüber anderweitig verfügen. Nicht einmal der überlebende Ehegatte kann das, außer, er hat eine Vollmacht dafür. Banken und andere Kreditinstitute verlangen deshalb vom Erben entweder
  • einen Erbschein oder 
  • ein Testament mit Eröffnungsprotokoll
    ‌ 
  • Ob ein Erbschein oder ein Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll vorzulegen ist, ist von Bank zu Bank unterschiedlich. Wird ein Erbschein beantragt, ist mit einer Wartezeit von ungefähr 6 Wochen zu rechnen, weshalb schnelles Handeln nach dem Erbfall gefordert ist. Der Schein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Mehr zum Erbschein
    Hinweis:
    Erbscheinverfahren können einige Zeit dauern und einiges Geld kosten. Melden Sie sich als Erbe deshalb frühzeitig bei der zuständigen Bank und fragen Sie, ob Sie einen Erbschein brauchen.

    Einzelkonto


  • bei einem Erben: Einzelkonto wird in Nachlasskonto umgewandelt
  • bei mehreren Erben: Einzelkonto wird in Und-Konto umgewandelt

  • ‌Stirbt jemand mit einem Einzelkonto und erbt eine Person, wird es in ein Nachlasskonto umgewandelt. Gibt es mehrere Erben wird es zu einem Und-Konto. Als Erbe kann man, nachdem man sich ausgewiesen hat, entscheiden, ob das Konto aufgelöst werden oder vorerst bestehen bleiben soll. 

    ‌Sinnvoll ist meist, das Konto vorerst noch nicht aufzulösen. Möglicherweise gibt es noch Zahlungseingänge oder es sind noch Zahlungen von diesem Konto zu erledigen. Nachdem es einen Überblick über die Erbsituation gibt, kann man immer noch handeln.

    Gemeinschaftskonto


    ‌Neben Einzelkonten gibt es auch Gemeinschaftskonten. Bei Gemeinschaftskonten ist grundsätzlich zwischen „Oder-Konten“ und „Und-Konten“ zu unterscheiden. Das Und-Konto hat mehrere Kontoinhaber, weshalb sie nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Ein Oder-Konto ist ein Konto, über das jeder Mit-Kontoinhaber frei verfügen kann.

    Oder-Konto


    ‌Diese Art von gemeinschaftlichem Konto ist typisch für Ehegatten, aber nicht auf Ehegatten beschränkt. Beliebige Personen können ein gemeinschaftliches Konto führen. Beiden Mit-Kontoinhabern gehört das Konto und jeder darf auch allein und unbeschränkt darüber verfügen. 

    ‌Sind Ehegatten die Konto-Inhaber, gehört jedem die Hälfte des Kontos; egal ist dabei, wer von den beiden Ehegatten wie viel Geld eingebracht hat. Arbeitet zum Beispiel nur ein Ehegatte und lässt er das Geld auf das Oder-Konto überweisen, kann auch sein Ehepartner frei darüber verfügen. Zudem kann die Bank beide Mit-Kontoinhaber für Rückzahlungen voll in Anspruch nehmen. Sie werden als Gesamtschuldner betrachtet. 

    ‌Stirbt ein Ehegatte, ist dieses Konto für den überlebenden Ehegatten sicher. Anders bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Wer mit seinem Partner unverheiratet zusammenlebt und verstirbt, muss fürchten, dass die Erben über das Gemeinschaftskonto mit verfügen können. Personen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollten unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen, um sich abzusichern.

    Und-Konto


    ‌Ein Und-Konto entsteht entweder, weil eine Erbengemeinschaft ein Einzelkonto erbt, weil das Konto als Und-Konto errichtet wurde, oder weil die Einzelverfügungsbefugnis bei einem Oder-Konto widerrufen wurde. 

    ‌Erben bekommen prinzipiell das Guthaben, das dem Erblasser zum Todeszeitpunkt zustand. In der Praxis muss man sich dabei genau anschauen, wie hoch der Betrag ist. Kann das nicht ermittelt werden, erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen. 

    ‌Grundsätzlich können nämlich beim Und-Konto die Mit-Kontoinhaber nur einstimmig entscheiden, was mit dem Geld geschieht. Die Schwierigkeit auch hier: Sind die Mit-Kontoinhaber nicht miteinander verheiratet oder leben sie nicht in einer Lebenspartnerschaft, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern nichts anderes in einer letztwilligen Verfügung bestimmt wurde.

    Erbengemeinschaft und Konto


    Einstimmigkeit erforderlich


    Erbengemeinschaften stellen Anwälte immer wieder vor Schwierigkeiten. Es liegt aber in der Natur der Erbengemeinschaft selbst, dass sie Probleme mit sich bringt. Denn: Die Miterben müssen bei fast allen Entscheidungen einstimmig handeln. So auch, wenn sie gemeinsam ein Konto erben und darüber verfügen. 

    ‌Ein Miterbe kann beispielsweise vom gemeinschaftlichen Bankkonto nicht einfach einen Betrag in Höhe seines Erbteils abheben oder Überweisungen tätigen. Das wäre rechtswidrig. Auch kann er den anderen gegenüber keinen Anspruch auf Aufzahlung geltend machen.

    Teilungsplan vor Gericht durchsetzen


    ‌Allerdings kann jeder einzelne Miterbe bei Gericht eine sogenannte Erbauseinandersetzungsklage einbringen. Dabei legt man dem Gericht einen bestimmten Teilungsplan vor und hofft, dass dieser gewährt wird. Für eine erfolgreiche Auseinandersetzungsklage müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, die den Kläger regelmäßig vor Probleme stellt. Am besten wäre also, wenn die Miterben gemeinsam einen Teilungsplan erstellen und das Geld danach aufteilen.

    Der Erblasser kann vorsorgen


    ‌Als Erblasser kann man im Testament auch eine Teilungsanordnung formulieren, an die sich die Erbengemeinschaft beim Erbfall dann halten muss. Damit zwingt man die Erben zwar, die Erbschaft nach Vorgabe aufzuteilen. Andererseits kann das auch viel Streit ersparen. 

    ‌Meist sind aber geerbte Geldbeträge für eine Erbengemeinschaft viel leichter zu meistern als beispielsweise Immobilien. Diese müssen nämlich zuerst verkauft bzw. versteigert werden, bevor man sie aufteilen kann.

    Vollmachten


    ‌Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Verwaltung der Bankangelegenheiten zu betrauen. Der Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten, eine Vollmacht auszustellen:
  • Vorsorgevollmacht: Der Erblasser sorgt für den Fall vor, dass er aufgrund von Krankheit und Alter plötzlich handlungsunfähig wird. Tritt diese Situation ein, hat er einen Bevollmächtigten, der sich um die Bankgeschäfte (und meist auch andere Dinge) kümmern kann. Der Erblasser kann genau bestimmen, was der Bevollmächtigte tun darf und was zu unterlassen ist. Mehr zur Vorsorgevollmacht.
  • Transmortale Vollmacht: Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die nach dem Tod des Erblassers weiterhin gilt. Auch eine Vorsorgevollmacht kann eine transmortale Vollmacht sein. Beauftragt der Erblasser den Bevollmächtigten mit der Nachlassabwicklung, hat dieser sich daran zu halten. 

    ‌Es kann aber zu Schwierigkeiten zwischen Bevollmächtigten und Erben kommen. Die Erben haben nämlich eine stärkere Rechtsstellung und können als rechtliche Nachfolger des Erblassers die Vollmacht widerrufen. 
  • Postmortale Vollmacht: Es gibt auch Vollmachten, die ihre Wirkung mit dem Todesfall des Erblassers entfalten. Erst wenn der Erbfall eintritt, kann der Bevollmächtigte mit dieser Art Vollmacht zu handeln beginnen und das Bankkonto verwalten.

  • Pflichtteil und Konto


    ‌Enterbte Personen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Das heißt, die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten Geld auszahlen, wenn dieser seinen Pflichtteil fordert. 

    ‌Aus Gründen der Transparenz haben Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasswerts. Erben sind hierfür verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögenswerte ersichtlich werden, einschließlich derer die auf Banken liegen. Damit kann verhindert werden, dass einem Pflichtteilsberechtigten zu wenig ausgezahlt wird.

    Erbschaftssteuer und Konto


    ‌Auch das Bankvermögen unterliegt der Erbschaftssteuer. Es gelten dieselben Bestimmungen wie auch für andere Vermögenswerte. Die Steuerfreibeträge sind 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, jedoch nur 20.000 Euro für unverheiratete Partner. 

    ‌Verschweigt jemand, dass sich ein Bankkonto in der Erbschaft befindet, führt das meistens zu Nichts. Denn die Banken haben eine sogenannte Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn jemand verstirbt. Ausländische Banken haben auch eine solche Pflicht. 

    ‌Bei Gemeinschaftskonten gilt es zu beachten: Hat nur ein Mit-Kontoinhaber verdient oder hauptsächlich verdient, kann das gesamte Bankvermögen als Erbmasse bewertet werden. Das auf dem Konto verfügbare Vermögen wird also nicht aufgeteilt. 

    ‌> Mehr zur Erbschaftssteuer

    Konto und Erbfall – Recht einfach erklärt

    Wie funktioniert die Nachlassabwicklung bei der Bank?

    Bei einem Erbfall ist zu prüfen, ob der Erblasser Konten hat. Da es kein zentrales Kontenregister für Deutschland gibt, müssen sich die Erben selbstständig auf die Suche machen. Dafür müssen sie sich als Erben ausweisen können. Für die weitere Abwicklung kommt es grundsätzlich einmal darauf an, ob ein Einzelkonto oder ein Gemeinschaftskonto vorhanden ist. 

    ‌Weiterlesen: Nachlassabwicklung mit Konto

    Wann kann ich Geld vom Konto eines Verstorbenen abheben?

    Ist klar, dass eine Person Alleinerbe des Kontos ist, kann er das Geld abheben. Dafür muss er sich aber zuerst ausweisen können. Viele Banken verlangen dafür einen Erbschein, bei manchen reicht auch ein Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll. 

    ‌Weiterlesen: Erbrechtliche Legitimation

    Was, wenn ich ein Einzelkonto erbe?

    Ist ein Einzelkonto im Nachlass, kommt es darauf an, ob eine Person oder mehrere Personen erben. Erbt eine Person, so wird es in ein Nachlasskonto umgewandelt. Erben mehrere, so wird es in ein Und-Konto umgewandelt. Über ein Und-Konto können die Mit-Kontoinhaber immer nur einstimmig verfügen. 

    ‌Weiterlesen: Einzelkonto

    Wann kann ich beim Erbfall das Konto auflösen?

    Ein Alleinerbe kann das Konto jederzeit auflösen. Eine Erbengemeinschaft kann es nur auflösen, wenn sich alle darüber einig sind. 

    ‌Weiterlesen: Einzelkonto

    Was, wenn ich ein Gemeinschaftskonto erbe?

    Das typische Gemeinschaftskonto ist das „Oder-Konto“. Es ist besonders beliebt bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Der Mit-Kontoinhaber darf über das Konto frei verfügen. Das heißt auch, der überlebende Ehepartner erbt das gesamte Oder-Konto. Die zweite Art Gemeinschaftskonto ist das „Und-Konto“. Hierbei darf der Mit-Kontoinhaber nur zusammen mit dem oder die anderen Mit-Kontoinhaber über das Konto verfügen. 

    ‌Weiterlesen: Gemeinschaftskonto

    Was ist, wenn eine Erbengemeinschaft ein Konto erbt?

    Erben mehrere Personen ein Konto, wird das Konto in ein Und-Konto umgewandelt. Da mehrere Erben da sind, darf sich nicht ein Erbe allein des Kontos bemächtigen. Die Miterben müssen alles, was mit der Verfügung über das Konto zu tun hat, einstimmig entscheiden. 

    ‌Weiterlesen: Erbengemeinschaft und Konto

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