Senior im Rollstuhl erteilt Sohn Vorsorgevollmacht: Nach Unfall oder bei Behinderung soll er eine Vertretung haben © Adobe Stock | Halfpoint

Vorsorgevollmacht – Bedeutung, Formular, Kosten & mehr

Für den Fall, dass man plötzlich die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, hilft eine Vorsorgevollmacht. Mit ihr lässt man sich von einer anderen Person vertreten. Grund für die eigene Handlungsunfähigkeit kann ein Unfall, das Alter oder eine schwere Krankheit sein. Mehr lesen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?


‌Ein schwerer Unfall, Krankheit, Behinderung, das voranschreitende Alter und andere Umstände können einen Menschen handlungsunfähig machen. Für diesen Fall kann man vorsorgen. Eine wichtige Vorsorgeart ist die sogenannte „Vorsorgevollmacht“. 

‌Erteilt man jemandem eine Vorsorgevollmacht, kann einen diese Person im Notfall vertreten. Der Vollmachtgeber – also derjenige, der die Vollmacht ausstellt – legt fest, in welchen Aufgaben er vertreten werden soll. Die Bandbreite dieser Aufgaben kann sehr umfassend, aber auch beschränkt sein. Der Vollmachtgeber entscheidet, wann der Bevollmächtigte die Vollmacht gebrauchen darf. 

‌Eine Person, die bevollmächtigt, wird Vollmachtgeber genannt. Eine Person, die die Vollmacht bekommt, wird als Bevollmächtigter oder Vollmachtnehmer bezeichnet.
Beispiel:
Uwe Bauer erteilt seiner Ehefrau Jutta eine Vorsorgevollmacht. Er möchte damit für den Fall vorsorgen, dass er handlungsunfähig wird. Das kann zum Beispiel passieren, wenn er einen schweren Unfall hat und aus diesem Grunde seine täglichen Aufgaben nicht mehr selbst erledigen kann. Dann braucht er eine Person, die für ihn wichtige Dinge erledigt. Zum Beispiel die Miete überweisen, Schulden begleichen, usw.

Wann ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?


‌Viele Menschen gehen davon aus, dass ihr Ehepartner oder die Kinder automatisch für sie entscheiden können, wenn eine Notsituation eintritt. Das ist allerdings falsch. Dazu braucht es eine Vollmacht oder Verfügung. Die Vorsorgevollmacht ist eine der gängigsten Vollmachten.
  • Vertretung im Bedarfsfall: Volljährige können nur vertreten werden, 1) wenn für einen (oder mehrere) Vertreter eine rechtsgeschäftliche Vollmacht besteht. Oder, 2) wenn das Gericht einen Betreuer bestellt hat. Besteht keine Vollmacht oder ein Beschluss der Rechtlichen Betreuung, bestimmt das Gericht einen sogenannten „Betreuer“. Dieser handelt dann anstelle des Vollmachtgebers. 
  • Hohes Maß an Selbstbestimmung: Der Vollmachtgeber bestimmt in der Vollmacht selbst, wie er die Angelegenheiten geregelt haben will. Sinnvoll ist aber, wenn der Bevollmächtigte oder die Bevollmächtigten schon vorab über den Inhalt informiert werden. Damit vermeidet man Missverständnisse. 
  • Keine gerichtliche Aufsicht: Das Gericht kontrolliert die Ausführung einer Vorsorgevollmacht nicht. Wer möchte, dass das Gericht die ausführende Person kontrolliert, sollte anstelle der Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung formulieren.
  • Achtung:
    Eine Vorsorgevollmacht kann missbraucht werden. Die bevollmächtigte Person könnte sich etwa am Geld auf dem Konto bedienen. Oder bewusst andere Entscheidungen treffen, die zum Nachteil des Vollmachtgebers sind. Äußerst wichtig ist daher, dass sich der Vollmachtgeber von einer vertrauenswürdigen und ihm bekannten Person vertreten lässt.

    Was darf der Vorsorgebevollmächtigte?


    ‌Der Vollmachtgeber kann dem Bevollmächtigten erlauben, ihn entweder …
  • in einem Bereich, 
  • in mehreren Bereichen, oder 
  • in allen Bereichen (vollständige rechtliche Vertretung) 
  • zu vertreten. 

    ‌Mit einer Vorsorgevollmacht darf der Bevollmächtigte häufig folgende Dinge erledigen:

    Finanzielles

  • Über das Konto verfügen 
  • Schulden zurückzahlen 
  • Rechnungen begleichen 
  • Immobilien (Haus, Wohnung) verkaufen  
  • Achtung:
    Viele Banken wollen eine Kontovollmacht sehen, bevor auf das Konto des Inhabers zugegriffen werden kann. Eine Vorsorgevollmacht ist häufig nicht ausreichend.

    Gesundheit

  • Arzt, Krankenhaus, Pfleger bestimmen 
  • Krankenakte einsehen 
  • Untersuchungen & Behandlungen zustimmen
  • Behörden

  • Anwalt einschalten 
  • Ausweise beantragen 
  • bei der Rentenversicherung vertreten
  • Kommunikation

  • Post, E-Mails, Social Media lesen 
  • Verträge für Telefonie, Internet etc. abschließen und kündigen
  • Todesfall

  • Bestattungsart bestimmen  
  • Grabstein, Grabschmuck usw. bestimmen 
  • Art und Weise der Trauerfeierlichkeiten auswählen
  • Hinweis:
    Wer muss eine Bestattung organisieren? Welche einzelnen Schritte sind zu beachten? Wie viel kostet eine Beerdigung? Im Beitrag „Checkliste Beerdigung“ wird im Detail erklärt, wie eine Bestattung organisiert wird und was sie ungefähr kostet.

    Wohnung

  • Aufenthaltsort bestimmen (Pflegeheim oder Zuhause) 
  • Mitbewohner erlauben oder verbieten
  • Persönliches

  • Was ins Heim mitgehen soll 
  • Was mit dem Haustier passiert
  • Was darf der Vorsorgebevollmächtigte nicht?


    ‌Der Vollmachtgeber muss das, was der Bevollmächtigte ausführen darf, in der Vollmacht angeben. Möglich ist auch, dass er eine „Vollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ erteilt. Trotzdem gibt es Dinge, die ein Bevollmächtigter unter keinen Umständen erledigen darf. Er darf den Vollmachtgeber zum Beispiel nicht verheiraten oder für ihn ein Testament schreiben. Auch dann nicht, wenn der Vollmachtgeber dies explizit in der Vollmacht formulieren würde oder eine allumfassende Vollmacht erteilen würde. 

    ‌Nachstehend eine Übersicht, was ein Bevollmächtigter nicht tun darf:

    Letztwillige Verfügung

  • Lebensgefährliche Operationen

  • Bein-Amputation anordnen oder zustimmen 
  • Herz-Transplantation anordnen oder zustimmen 
  • Organspende anordnen oder zustimmen
  • Heirat

  • Den Vollmachtgeber verheiraten 
  • Eine eingetragene Lebenspartnerschaft für den Vollmachtgeber eingehen
    ‌ 
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen

  • Geschlossenes Wohnheim anordnen oder zustimmen 
  • Bettgitter anordnen oder zustimmen 
  • Beinfessel, Bauchfessel anordnen oder zustimmen
  • Achtung:
    Schreibt der Vollmachtgeber in die Vollmacht zum Beispiel, dass der Bevollmächtigte einer Herz-Transplantation zustimmen darf, geht das nicht ohne Weiteres. Vorher muss der Bevollmächtigte die Zustimmung des Betreuungsgerichts einholen. Möglich ist aber auch, dass das Betreuungsgericht allein entscheidet.

    Welcher Unterschied besteht zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung?


    ‌Es gibt mehrere Möglichkeiten, für den Fall einer Handlungsunfähigkeit vorzusorgen. Oft hört man von der sogenannten Patientenverfügung oder von der Betreuungsverfügung. Zwischen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung bestehen große Unterschiede. Diese sind:

    Patientenverfügung

  • In einer Patientenverfügung bestimmt der Verfügende ausschließlich über medizinische bzw. gesundheitliche Angelegenheiten. Darin entscheidet er, wie er sich ärztlich behandeln lassen will. Bevor ein Mensch also außerstande ist, Entscheidungen über seine Gesundheit zu treffen, kann er in einer Patientenverfügung konkrete Anweisungen dazu geben.  
  • Alle beteiligten Personen (Arzt, Bevollmächtigter etc.) müssen sich an den Inhalt der Patientenverfügung halten. 
  • Ein wichtiger Punkt in einer Vorsorgevollmacht sind „lebensverlängernde Maßnahmen“. Das sind Maßnahmen wie etwa künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, etc. Zu diesen heiklen Themen kann in einer Vorsorgevollmacht konkret Stellung genommen werden. 
  • Eine Patientenverfügung kann nicht von einer Vorsorgevollmacht ersetzt werden. 
  • Bundesärztekammer und Bundesnotarkammer empfehlen, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollen immer bwerden. Dann kann der Bevollmächtigte im Notfall immer den Patientenwillen durchsetzen. Mit einer Vorsorgevollmacht allein kann das problematisch werden. 

  • ‌> Mehr zur Patientenverfügung 

    Betreuungsverfügung

  • Gibt es bereits eine Vorsorgevollmacht, braucht man keine Betreuungsverfügung erteilen. 
  • Eine Betreuungsverfügung ist eine gerichtliche Vorsorge. Im Gegensatz dazu ist die Vorsorgevollmacht eine private Vorsorge. Eine Betreuungsverfügung wird also erst „aktiv“, wenn es das Gericht anordnet. 
  • Wurde vom Verfügenden bereits eine konkrete Person in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagen, so kommt diese meist als Betreuer zum Einsatz. Das Betreuungsgericht ist aber nicht dazu verpflichtet, die in Verfügenden gewünschte Person tatsächlich als Betreuer einzusetzen. Die Verfügung ist also nicht rechtsverbindlich.  
  • Das Gericht kontrolliert, ob die Verfügung eingehalten wird (sofern es sich bei den Betreuern nicht um „befreite“ Betreuer handelt. 
  • Im Gegenteil zur Vorsorgevollmacht kann man eine Betreuungsvollmacht auch erstellen, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig bzw. bereits geschäftsunfähig ist. 
  • Ein Betreuer ist immer zu bezahlen. Ein Berufsbetreuer kostet mehr als ein ehrenamtlicher Betreuer (z.B. ein Verwandter, der sich dazu bereit erklärt). Kann der Vollmachtgeber die Betreuung nicht bezahlen, muss die Justizkasse sie bezahlen. Eine Vorsorgevollmacht kostet grundsätzlich nichts. 
  • Hinweis:
    Ist keine Vorsorgevollmacht vorhanden und kann eine Person nicht mehr allein entscheiden, ordnet das Gericht automatisch einen Betreuer an.

    Wie kann ich eine Vorsorgevollmacht erteilen?


    ‌Der Abschluss einer Vorsorgevollmacht gestaltet sich einfach.

    Wer kann eine Vorsorgevollmacht erstellen? 


    ‌Eine Vorsorgevollmacht aufsetzen kann jeder, der …
  • mindestens 18 Jahre alt (volljährig) und 
  • voll geschäftsfähig ist. 

  • ‌Die volle Geschäftsfähigkeit tritt erst mit der Volljährigkeit einer Person ein. Eingeschränkt geschäftsfähig kann man zum Beispiel werden, wenn man nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist (starke Demenz, Geisteskrankheit, etc.)

    Welche Form ist bei einer Vorsorgevollmacht nötig?

  • Die schriftliche Erteilung macht am meisten Sinn. Darin kann man alles genau und übersichtlich regeln. 
  • Grundsätzlich ist auch eine mündliche Erteilung möglich. Trotzdem ist das wenig sinnvoll, denn hier kann man schwer nachweisen, dass eine Vollmacht überhaupt erteilt wurde.  
  • Es ist grundsätzlich kein Notar notwendig. Aber: Die Glaubwürdigkeit der Vollmacht steigt durch eine notarielle Beurkundung. Der Notar muss die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vor der Beglaubigung prüfen.  
  • Achtung:
    Eine notarielle Beglaubigung ist bei einer Vorsorgevollmacht nicht notwendig. Ausnahme: Wenn die Vollmacht zum Kauf oder Verkauf von Immobilien berechtigt oder sie die Aufnahme von Darlehen ermöglicht, braucht es eine notarielle Beglaubigung.

    Welche Angaben sollen im Inhalt stehen?


    ‌1) Persönliche Angaben: Die Vollmacht soll Ort, Datum, Vor- und Zunamen, Wohnadressen und Geburtsdaten des Vollmachtgebers sowie des Vollmachtnehmers enthalten. 

    ‌2) Ort, Datum: Auch der Zeitpunkt sowie der Ort des Abschlusses der Vorsorgevollmacht soll ersichtlich sein. 

    ‌3) Aufgaben: Das Schriftstück sollte auch alle Aufgaben enthalten, die der Vollmachtnehmer erledigen darf / soll. 

    ‌4) Gültigkeitsdauer: Zudem ist es wichtig zu bestimmen, wie lange die Vorsorgevollmacht gültig ist. Aus dem Dokument soll hervorgehen, wann die Vollmacht zu wirken beginnt und wann sie erlischt. 

    ‌5) Erreichbarkeit: Neben den Wohnadressen sollten also auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Vollmachtgeber- und Nehmer angegeben sein. 

    ‌6) Weitere Angaben: Sinnvoll ist es, auch andere möglicherweise existierende Verfügungen oder Vollmachten anzugeben. Gibt es eine Patienten- oder Betreuungsverfügung, sollte diese angeführt werden. Das ermöglicht eine schnelle Übersicht im Notfall. 

    ‌7) Unterschrift: Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer sollen schließlich am Ende der Formulierung unterschreiben.

    Wie lange gilt eine Vorsorgevollmacht?


    ‌Grundsätzlich erlischt eine Vorsorgevollmacht mit dem Todesfall des Vollmachtgebers. Die Vollmacht kann aber für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden. Der Vollmachtgeber kann eine sogenannte „transmortale Vollmacht“ ausstellen. Sie wird auch „Vollmacht über den Tod hinaus“ genannt. 

    ‌Die Vorsorgevollmacht über den Tod kann sehr hilfreich sein. Zum Beispiel dann, wenn erst noch ein Testament eröffnet werden muss. Das kann sich über mehrere Wochen ziehen und bis dahin ist der Nachlass sozusagen „in der Schwebe“. Zudem muss der eingesetzte Erbe für manche Behördengänge oder auch bei der Bank einen Erbschein vorweisen. Die Beantragung und Ausstellung eines Erbscheins können wiederum einige Wochen in Anspruch nehmen. 

    ‌In diesem Fall ist es gut, wenn eine transmortale Vollmacht besteht. Mit ihr kann der Bevollmächtigte dann im Sinne des Erblassers handeln. Er kann Handlungen, die unmittelbar nach dem Todesfall wichtig sind, vollziehen und den Nachlass verwalten, bis der Erbe oder die Erben die Erbschaft übernehmen. Der Erbe kann dann die Vollmacht jederzeit widerrufen.
    Hinweis:
    Wer seine Vorsorgevollmacht auch noch nach seinem Tod gelten lassen will, muss das grundsätzlich extra in der Vollmacht formulieren.

    Wo finde ich ein Formular einer Vorsorgevollmacht zum Ausdrucken?


    ‌Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz bietet ein Online Formular einer Vorsorgevollmacht an. Die Vorlage steht kostenlos zum Download zur Verfügung. Darin kann die bevollmächtigende Person verschiedene Punkte auswählen, die sein Vertreter erledigen darf. 

    ‌> Zur Vorsorgevollmacht-Vorlage

    Wann kann ich eine Vorsorgevollmacht rückgängig machen?


    ‌Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf benötigt auch keine Form. Es muss also kein offizielles Schreiben angefertigt werden, eine eigenhändige Formulierung reicht aus.

    Wer kann die Vorsorgevollmacht aufkündigen?

  • Sowohl der Vorsorgevollmachtgeber  
  • als auch der Vorsorgebevollmächtigter. 

  • ‌Sobald der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, darf der Vollmachtnehmer aber nicht mehr einfach so kündigen. Dafür muss er jedenfalls das Betreuungsgericht kontaktieren. Das Betreuungsgericht beauftragt dann einen Betreuer.

    Welche Kosten entstehen für eine Vorsorgevollmacht?


    ‌Es entstehen nur Kosten, wenn ein Notar oder ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird.
  • Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt.  
  • Ihre Höhe hängt vom Geschäftswert der Vollmacht hab.  
  • Der Geschäftswert richtet sich wiederum danach, wie umfangreich die Vollmacht ist und wie viel Vermögen der Vollmachtgeber hat.  
  • Insgesamt lässt sich sagen, dass die Notargebühren im Bereich zwischen 60 und 1.735 Euro liegen.  
  • Dazu kommen noch Gebühren für die Beurkundung, welche die Gebühren für die Beratung beinhalten, Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift und Gebühren für die Betreuungsbehörde. Das sind noch einmal bis zu 160 Euro.

    ‌ 
  • Vorsorgevollmacht – Recht einfach erklärt

    Was darf ein Vorsorgebevollmächtigter tun?

    Je nachdem, in welchen Bereichen er eine Vertretungsgewalt bekommen hat. Der Vorsorgevollmachtgeber kann vieles erlauben, mit ein paar Einschränkungen. Sein Vertreter darf zum Beispiel keine letztwillige Verfügung schreiben oder abschließen, lebensgefährliche Operationen anordnen, den Vollmachtgeber verheiraten oder Bettgitter an dessen Bett anbringen lassen, usw. 

    ‌Weiterlesen: Was darf der Vorsorgebevollmächtigte?

    Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

    In der Patientenverfügung wird nur geregelt, welche konkreten medizinischen Behandlungen der Vollmachtgeber für sich im Notfall wünscht. Darin kann er auch bestimmen, ob er künstlich beatmet werden möchte usw. Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ersetzt eine Patientenverfügung nicht. 

    ‌Weiterlesen: Welcher Unterschied besteht zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung?

    Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

    Die Betreuungsverfügung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn der Notfall eintritt (schwere Krankheit, Unfall, Behinderung etc.). Das Gericht ordnet in diesem Fall einen vom Verfügenden gewünschten oder einen selbst gewählten Betreuer an. Dieser kümmert sich dann um die Angelegenheiten des Betreuungsvollmachtgebers. Die Betreuungsverfügung kann man auch noch abschließen, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. 

    ‌Weiterlesen: Welcher Unterschied besteht zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung?

    Ist eine Vorsorgevollmacht ohne Notar möglich?

    Ja, außer, wenn der Vollmachtnehmer Immobilien verkaufen oder verkaufen dürfen soll. In diesem Fall muss ein Notar die Vorsorgevollmacht beurkunden. Auch wenn in anderen Fällen kein Notar verpflichtend ist, ist er trotzdem sinnvoll. Die Glaubwürdigkeit einer Vollmacht steigt durch die notarielle Beurkundung. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann ich eine Vorsorgevollmacht erteilen?

    Was ist eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus?

    Eine Vorsorgevollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Soll sie über den Tod hinaus gelten, muss man das in der Vollmacht extra formulieren. Das ist sinnvoll, wenn zum Beispiel ein Testament erst eröffnet werden muss. Denn dann muss der Nachlass von jemandem verwaltet werden. Das kann der Vollmachtnehmer übernehmen. 

    ‌Weiterlesen: Wie lange gilt eine Vorsorgevollmacht?

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