Betreuungsverfügung: Eine demente Frau und ihre rechtliche Betreuerin sprechen im Wohnzimmer. © Adobe Stock | Bojan

Betreuungsverfügung: Definition, Inhalt, Hinterlegung & mehr

Wer in die Lage kommt, selber keine Entscheidungen mehr treffen zu können, braucht Hilfe. Mit einer Betreuungsverfügung kann man vorsorgen und eine oder mehrere Personen bestimmen, die im Notfall für einen handeln. Aber wann ist sie sinnvoll? Wer soll als Betreuer eingesetzt werden? Lesen Sie mehr.

Was ist eine Betreuungsverfügung?


‌Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, bereits im Vorhinein zu bestimmen, wer vom Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll, falls man selber nicht mehr dazu fähig ist. Der Verfügende kann in diesem Dokument auch festlegen, wer nicht als Betreuer zum Einsatz kommen soll. 

‌Darüber hinaus kann der Verfügende weitere Details der möglicherweise eintretenden Betreuungssituation regeln. Er kann zum Beispiel den Wunsch äußern, dass sich der Betreuer in gewissen Situationen auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten hat.
Hinweis:
Eine weitere, weniger gebräuchliche Bezeichnung für Betreuungsverfügung ist „Betreuungsvollmacht“.
Kurzum: Mit dieser Verfügung kann man alles Wichtige für den Fall regeln, dass man einmal in eine Situation kommt, in der man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Dieser Umstand kann zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder schweren Unfall eintreten. 

‌Im Unterschied zu einem Vorsorgebevollmächtigten unterliegt ein rechtlicher Betreuer gerichtlicher Kontrolle.
Hinweis:
Im Betreuungsfall ist das Gericht an die Vorgaben der Verfügung gebunden. Vorausgesetzt, die vom Verfügenden geäußerten Wünsche, entsprechen dessen Wohl. Weigert sich die gewünschte Betreuungsperson zum Beispiel gegen die Betreuung, muss das Gericht eine andere Person bestellen. Das Betreuungsgericht muss stets prüfen, ob die gewünschte Betreuungsperson für diese Aufgabe geeignet ist.

Was passiert, wenn keine Betreuungsverfügung existiert?


‌Wird die Betreuung einer Person irgendwann notwendig, ist jedoch keine solche Verfügung vorhanden, muss das Gericht selbst einen geeigneten Betreuer finden. Das Gesetz hält hierzu fest (§ 1896 Abs. 1 BGB):
„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.“

Kann eine Vorsorgevollmacht in Kombination mit einer Betreuungsverfügung abgeschlossen werden?


‌Ja, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ergänzen sich. Vorrangig greift die Vorsorgevollmacht. Allerdings können sich unter Umständen Situationen ergeben, in denen die Vorsorgevollmacht nicht wirksam ist. In so einem Fall kommt dann die Betreuungsverfügung zum Einsatz.

Wann ist die Betreuungsverfügung sinnvoll?


‌Es macht Sinn eine Betreuungsvollmacht zu erstellen, wenn …
  • der Verfügende sich für den Fall, dass er selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann (z.B. sollte er im Koma liegen), absichern will, 
  • der Verfügende eine bestimmte Person als rechtlichen Betreuer wünscht, 
  • (evtl.) bestimmte Personen keinesfalls als rechtliche Betreuer eingesetzt werden sollen, 
  • (evtl.) der Verfügende genaue Vorstellungen hat, welche Entscheidungen der rechtliche Betreuer in welcher Weise treffen soll, 
  • der Verfügende sich absichern möchte, jedoch – aus welchen Gründen auch immer – niemandem als vollumfänglichen Vertreter einsetzen möchte, wie es etwa bei einer Vorsorgevollmacht der Fall wäre. 
  • Hinweis:
    Wünscht der Verfügende mehr als einen rechtlichen Betreuer für ein Arbeitsfeld, sind sie grundsätzlich nur gemeinsam handlungsfähig. Außer das Betreuungsgericht hat anderes bestimmt.

    Exkurs: Welche Aufgaben hat ein rechtlicher Betreuer?


    ‌Der rechtliche Betreuer oder die rechtliche Betreuerin sorgt dafür, dass im Sinne des Verfügenden gehandelt wird, wenn dieser nicht mehr selbst handeln kann. Er tritt als gesetzlicher Vertreter des Betreuten auf und vertritt dessen Interessen. 

    ‌Die Aufgabengebiete können von Vermögensangelegenheiten über die Aufenthaltsbestimmung bis hin zu gesundheitlichen/medizinischen Fragen reichen. Dabei können sehr heikle Entscheidungen anstehen. Etwa, ob die betreute Person einer schweren Operation unterzogen werden soll, in eine psychiatrische Anstalt oder ins Seniorenheim gehen soll, etc.
    Hinweis:
    Eine rechtliche Betreuungsperson wird vom Betreuungsgericht kontrolliert und beaufsichtigt. In regelmäßigen Abständen muss sie Rechenschaft über ihre Aktivitäten ablegen.

    Wer kann bzw. darf eine Betreuungsverfügung machen?


    Jede einsichts- und urteilsfähige Person kann eine derartige Verfügung erstellen. Unter Einsichts- und Urteilsfähigkeit versteht man das Vermögen einer Person, die Bedeutung sowie Folgen ihrer Handlungen zu verstehen und über diese reflektieren zu können.
    Hinweis:
    Nicht erforderlich ist, dass der Verfügende voll oder eingeschränkt geschäftsfähig ist. Auch eine geschäftsunfähige Person kann eine solche Verfügung verfassen.

    Was sollte in einer Betreuungsverfügung stehen?

  • Wichtig ist, dass die Verfügung so exakt wie möglich beschreibt, welche Aufgaben dem Betreuer zukommen. Je genauer desto besser. 
  • Es können konkrete Handlungen in verschiedenen Aufgabengebieten verlangt werden. Zum Beispiel in den Alltagsbereichen Vermögensverwaltung, Nachlassregelung, Gesundheit, Aufenthalt, Vorstellungen hinsichtlich des Umgangs mit der eigenen Person 
  • Es sollte ein Ersatzbetreuer genannt werden, sollte der eigentliche rechtliche Betreuer verhindert sein. 
  • Die Anliegen werden im Idealfall als Anhang an die Betreuungsverfügung geheftet. 
  • Der Verfügende sollte die als Betreuer angedachten Personen im Vorab über seine Wünsche informieren, damit sie nicht überfordert werden, wenn der Betreuungsfall eintritt. 
  • Hinweis:
    Eine Betreuungsvollmacht kann grundsätzlich angefochten werden. Deshalb macht es Sinn, eine Bestätigung eines Arztes einzuholen, in der dieser bezeugt, dass der Verfügende volle Einsichtsfähigkeit besitzt. Einmal erstellt, sollte die Verfügung jedoch regelmäßig überprüft und gegebenenfalls immer wieder den aktuellen Umständen des Verfassers angepasst werden.

    Wer kann bzw. sollte als Betreuer eingesetzt werden?


    ‌Als rechtlicher Betreuer sollte eine Vertrauensperson des zu Betreuenden zum Einsatz kommen. Das Gericht kann grundsätzlich jede natürliche Person zum Betreuer bestellen. Häufig sind rechtliche Betreuer ehrenamtlich tätig. In den meisten Fällen kommen diese aus dem Familien-, Verwandten- bzw. Freundeskreis des zu Betreuenden.
    Hinweis:
    Lebt die in Zukunft möglicherweise zu betreuende Person z.B. in einem Heim, kann sie eine dort arbeitstätige Person nicht als Betreuer einsetzen.

    Welche Formvorschriften gelten?


    ‌Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Folgende formalen Voraussetzungen muss sie jedoch erfüllen, um wirksam zu sein:
  • schriftlich (PC oder handschriftlich) 
  • gut lesbar 
  • Ort
  • Datum
  • eigenhändige Unterschrift des Verfügenden 
  • Änderungen/Ergänzungen stets mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift kennzeichnen 
  • Hinweis:
    Es empfiehlt sich die Verwendung eines Formulars.

    Betreuungsverfügung Download (Formular – Vordruck)


    ‌Das Bundesministerium der Justiz bietet ein kostenloses Formular einer Betreuungsverfügung zum Herunterladen und Ausdrucken an:

    ‌>> Download Betreuungsverfügung Formular
    Hinweis:
    Die Vollmacht sollte ein zusammenhängendes darstellen. Die Seiten sollten also aneinandergeklammert oder gleich doppelseitig ausgedruckt werden.

    Wann tritt eine Betreuungsverfügung in Kraft, wie lange ist sie gültig?


    ‌Die Verfügung ist sofort in Kraft. Sie ist solange gültig, bis die verfügende Person verstirbt oder sie von der verfügenden Person widerrufen bzw. abgeändert wird. Aber: Erst nachdem das Betreuungsgericht den Betreuer festgelegt hat, kann dieser seine Arbeit beginnen. Der gewünschte Betreuer muss zuerst vom Gericht bestätigt werden.

    Wo muss eine Betreuungsverfügung hinterlegt werden?


    ‌Es gibt keine zwingenden Vorgaben, wo eine Betreuungsvollmacht aufzubewahren bzw. zu hinterlegen ist. Die Aufbewahrung an einem zugänglichen Ort empfiehlt sich. Das Betreuungsgericht kann nämlich erst nach dem Wunsch des Verfügenden aktiv werden, nachdem es von dem Dokument erfahren hat. 

    ‌Die sicherste Variante ist das Hinterlegen beim Zentralen Vorsorgeregister. Alternativ ist auch das Aufbewahren ei einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer absoluten Vertrauensperson denkbar.
    Hinweis:
    Sinnvoll ist es, eine Notiz zu hinterlegen, aus der hervorgeht, wo die Verfügung verwahrt ist. Zum Beispiel in der Geldbörse.

    Wo liegt der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?


    ‌Die Vorsorgevollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber vollumfänglich zu vertreten, mit ein paar wenigen Ausnahmen. Sein Handlungsspielraum ist demnach viel größer als jener eines rechtlichen Betreuers, der aufgrund einer Betreuungsvollmacht handelt. Auch wird ein Vorsorgebevollmächtigter nicht vom Gericht kontrolliert, der rechtliche Betreuer schon.

    Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?


    ‌Eine Patientenverfügung bezieht sich im Vergleich zur Betreuungsverfügung rein auf den medizinischen Bereich im Notfall. Darin bestimmt der Verfügende, welche Behandlungen Ärzte bzw. medizinisches Personal vollziehen dürfen, wenn er selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist.

    Wie kann man eine Betreuungsverfügung widerrufen oder ändern?


    ‌Der Verfügende kann diese Verfügung jederzeit aufheben bzw. ändern. Voraussetzung dafür ist, dass er/sie dabei einsichts- und urteilsfähig ist. Eine Geschäftsfähigkeit ist auch bei der Änderung bzw. beim Widerruf nicht erforderlich. Änderungen müssen jedoch stets mit Datum, Ort und handschriftlicher Unterschrift versehen werden.

    Weitere Beiträge

  • Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter
  • Betreuungsverfügung – Recht einfach erklärt

    Was versteht man unter Betreuungsvollmacht?

    Unter Betreuungsvollmacht oder Betreuungsverfügung versteht man ein Dokument, in dem eine Person einen rechtlichen Betreuer bestimmt, für den Fall, dass sie irgendwann einmal nicht mehr selbst entscheiden kann. Zum Beispiel nach einem schweren Unfall oder bei schwerer Krankheit. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Betreuungsverfügung?

    Wie unterscheiden sich Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

    Ein rechtlicher Betreuer wird vom Gericht kontrolliert, während ein Vorsorgebevollmächtigter keiner Kontrolle unterliegt. Ein vom Verfügenden gewünschter Betreuer muss vorher vom Gericht bestätigt werden, ein Vorsorgebevollmächtigter jedoch nicht. Darüber hinaus gibt es einige weitere Unterschiede. 

    ‌Weiterlesen: Wo liegt der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

    Was soll eine Betreuungsverfügung beinhalten?

    Die Verfügung sollte jedenfalls enthalten: gewünschte Betreuer, nicht gewünschte Betreuer, die Aufgabengebiete mit konkreten Handlungsaufforderungen, etc. Die formalen Anfordernisse sind: Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift des Verfügenden, leserliche und inhaltlich klare Formulierung. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht erforderlich. 

    ‌Weiterlesen: Was sollte in einer Betreuungsverfügung stehen?

    Wo hinterlege ich meine Betreuungsvollmacht?

    Die Aufbewahrung im Zentralen Vorsorgeregister stellt die sicherste Option zur Aufbewahrung dar. Möglich ist auch eine Verwahrung bei einem Anwalt, Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson. Tipp: Damit man von der Vollmacht überhaupt erfährt, ist eine Hinweiskarte – etwa in der Geldbörse – sinnvoll. 

    ‌Weiterlesen: Wo muss eine Betreuungsverfügung hinterlegt werden?

    Was ist wichtiger: Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

    Bestehen sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung, so geht die Vorsorgevollmacht vor. Der Vorsorgebevollmächtigte ist der vollständige rechtliche Vertreter des Vollmachtgebers. Fällt dieser aus irgendeinem Grunde aus, tritt der rechtliche Betreuer an seine Stelle, wird jedoch vom Gericht kontrolliert. 

    ‌Weiterlesen: Wo liegt der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

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