Digitaler Nachlass mit E-Mail, Facebook, Instagram Konto etc. © Adobe Stock | BillionPhotos.com

Digitaler Nachlass – Checkliste & Möglichkeiten für digitale Erbschaft

Wer denkt schon gerne über ihn nach. Über den Tod. Eines Tages sollte sich aber jeder Gedanken darüber machen. Und darüber, was mit den Daten geschieht, die man im Internet hinterlässt. Was geschieht damit beim Todesfall? Unser Tipp: Beauftragen Sie einen digitalen Nachlassverwalter.

Digitaler Nachlass – Definition


‌Digitaler Nachlass bezeichnet alles, was ein Verstorbener an elektronischen Daten, Verträgen, Accounts und anderem digitalem Vermögen hinterlässt. Der Begriff schließt alle Rechte und Pflichten mit ein, die sich auf die Nutzung von IT-Systemen beziehen. 

‌Von Bedeutung sind an dieser Stelle virtuelle Nachlassgegenstände im Internet als auch Hardware wie Computer oder Smartphone. Der digitale Nachlass umfasst im Detail viele Rechtspositionen des Erblassers. Zum Beispiel:
  • E-Mail Konten
  • Online Bankkonten und Bezahlservices
  • Virtuelles Geld auf Online Plattformen (PayPal, Bitcoins, usw.) 
  • Google Konto
  • Profile auf Social Media (Facebook, Instagram, Twitter, usw.)
  • Accounts bei Streamingdiensten (Netflix, Amazon Prime Video, usw.)
  • Spielkonten
  • Konten in Onlineshops
  • Abos für Online Zeitschriften
  • Inhalte in Musikdatenbanken und E-Books
  • Lizenzen für Software
  • Zugänge zu Programmen
  • Computer Hardware
  • Smartphone, Tablet
  • Ideelle und finanzielle Werte:


    ‌Beim digitalen Vermögen, das eine verstorbene Person hinterlässt, unterscheiden wir zudem zwischen ideellen und finanziellen Werten.
  • Ideeller Wert: Profile auf Social Media, Accounts auf Websites, usw.
  • Finanzieller Wert: gekaufte Musik auf Apple Music oder Hörbücher auf Audible, usw. 
  • Die Erbfolge beim digitalen Nachlass


    ‌Der digitale Nachlass (auch digitale Erbschaft oder „digitales Erbe“ genannt“) geht mit dem Erbfall gänzlich auf den oder die rechtmäßigen Erben über. Mit dem Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über. Das heißt: Der Erbe kann fortan darüber verfügen. Sind Online-Verträge im Nachlass, treten nun die Erben in die Vertragsbeziehungen ein.

    Erben können frei über Nachlass verfügen


    ‌Die Erben der digitalen Erbschaft können selbst entscheiden, was damit geschehen soll. Erben mehrere Menschen gemeinsam, nennt man Erbengemeinschaft. Besteht eine solche, müssen sich die Miterben untereinander abstimmen, bevor sie etwas mit dem Nachlass machen. Sie können zum Beispiel:
  • Daten und Nutzerkonten einsehen
  • Informationen über Daueraufträge erhalten
  • Vorhandene Guthaben auszahlen lassen
  • Guthaben auf andere Konten übertragen
  • Konten und Verträge kündigen bzw. löschen
  • Konten und Verträge fortführen (hierbei wird eine neue Vertragsbeziehung zwischen Erben und Anbieter eingegangen)
    ‌ 
  • Checkliste für Erblasser


    ‌Der Erblasser muss sich stets bewusst sein, dass auch sein Online- und IT-Nachlass an den oder die Erben übergeht. Wer sich um seine persönlichen Daten Sorgen macht, sollte Vorkehrungen treffen, solange das noch möglich ist. Das schützt die Privatsphäre und kann den Erben zudem viel Ärger ersparen. 

    ‌Man stelle sich vor, dass sich wichtige E-Mails im Postfach befinden oder der Verstorbene teure Lizenzen für Computerprogramme erworben hat. Vielleicht liegt es gar nicht im Interesse des Erblassers, dass die Erben im Postfach stöbern. Oder vielleicht hätte sich der Enkel über das Photoshop-Programm gefreut, dass sich Opa für viel Geld gekauft hat. 

    ‌Aus diesem Grund ist Vorsorge wichtig. Unter Vorlage bestimmter Dokumente können zwar die Erben meist einen Zugang erhalten. Dennoch ist das häufig mit viel Aufwand verbunden. Eine saubere Übergabe der Berechtigungen und Zugangsdaten erleichtert daher enorm. 

    ‌Nachstehend finden Sie eine Checkliste, die ein Erblasser im Blick haben sollte: 

    ‌1) Rechtzeitig aktiv werden: Kümmern Sie sich frühzeitig um Ihr digitales Vermögen. Beschäftigen Sie sich eingehend mit der Materie. Wenn Sie vordenken, kann das den Erben das Leben um einiges erleichtern. 

    ‌2) Benutzernamen und Passwörter notieren: Sie sollten ein Verzeichnis Ihres gesamten digitalen Nachlasses erstellen. Notieren Sie alle Accounts und die dazugehörigen Benutzernamen und Zugangsdaten. Auch die Verwendung eines Passwort-Managers kann sinnvoll sein. Zur Aufbewahrung geben Sie die Liste am besten in einen Tresor, in ein Bankschließfach oder an einen sicheren Ort in Ihrer Wohnung, den eine Vertrauensperson bzw. der Bevollmächtigte kennt. 

    ‌3) Testament oder Vollmacht: In einem Testament können Sie erbrechtlich regeln, wer Ihren digitalen Nachlass erhält. Sie können zudem einer Vertrauensperson eine Vollmacht ausstellen, in der sie diese mit bestimmten Aufgaben zur digitalen Nachlassverwaltung betrauen. 

    ‌4) Umgang mit Daten anordnen: Bestimmen Sie, was mit den hinterlassenen Online Accounts, Abos usw. passieren soll. Genauso sollten Sie erklären, was mit der Hardware wie PC und Festplatten geschehen soll. Was wollen Sie, dass mit den Daten geschieht? Soll das Profil auf „Gedenkzustand“ umgeschaltet oder besser gelöscht werden?

    Regelung durch Testament


    ‌Stirbt eine Person, ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament ist neben dem Erbvertrag daher das wichtigste Instrument, um den Nachlass zu regeln. 

    ‌In einem Testament muss nicht extra erwähnt werden, dass auch der digitale Nachlass an die Erben übergeht. Die Erben bekommen den digitalen Nachlass automatisch durch den Erbfall. Allerdings sollte sich der Erblasser genau überlegen, welche Handlungen er den Erben verbieten oder auftragen möchte. Diese Anordnungen schreibt er dann ins Testament. Dazu stehen ihm alle erbrechtlichen Werkzeuge zur Verfügung. Welche das sind, lesen Sie ein paar Zeilen weiter.
    Hinweis:
    Direkt im Testament sollte man keine Zugangsdaten auflisten. Eine Auflistung im Testament mag zwar gut gemeint sein, aber birgt die Gefahr, dass unberechtigte Personen an die Passwörter und Zugänge gelangen. Besser: einer Vertrauensperson verraten, wo sich so eine Liste befindet. Zum Beispiel in einem Ordner oder auf einem USB-Stick.

    Mögliche Anordnungen im Testament

  • Erbeinsetzung: Wer als Erbe eingesetzt wurde, erbt sowohl den gegenständlichen als auch den digitalen Nachlass, auch wenn der digitale Nachlass nicht eigens erwähnt wird.
  • Vermächtnis: Soll der digitale Nachlass an eine bestimmte Person gehen, ohne dass sie rechtlicher Erbe wird, bietet sich das Vermächtnis an. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und somit auch kein Mitglied einer möglichen Erbengemeinschaft
  • Vorausvermächtnis: Ein Vorausvermächtnis begünstigt einen Erben zusätzlich mit einer Zuwendung. Mit anderen Worten: Ein Erbe bekommt neben dem ihm zustehenden Erbteil einen Vermögensgegenstand obendrein. Dieses „Plus“ an Vermögen wird ihm nicht auf seinen Erbteil angerechnet.
  • Auflagen: Der Testator kann auch anordnen, welche Dinge die Erben tun oder unterlassen müssen. Er kann ihnen auftragen, sämtliche oder bestimmte Daten eines Accounts zu löschen, Daten an eine bestimmte Person weiterzugeben und mehr. In der Praxis ist aber schwer zu kontrollieren, ob Auflagen auch wirklich eingehalten werden. Hier kann z.B. ein Testamentsvollstrecker abhelfen. 
  • Teilungsanordnung: Mit einer Teilungsanordnung kann man einer Erbengemeinschaft auftragen, den Nachlass nach bestimmten Quoten aufzuteilen. Damit kann auch geregelt werden, wer was genau bekommen soll. Wichtig ist, dass die zugeteilten Nachlassteile in ihrem Wert den Erbquoten entsprechen. Andernfalls muss grundsätzlich ein Wertausgleich erfolgen.
  • Testamentsvollstreckung: Ein Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass mit dem (digitalen) Vermögen passiert, was sich der Erblasser gewünscht hat. Besonders Erbengemeinschaften neigen dazu, sich über den letzten Willen gemeinsam hinwegzusetzen. Befinden sich etwa sehr empfindliche Daten im Nachlass, ist ein Testamentsvollstrecker zu empfehlen. 
  • Hinweis:
    Ein „digitales Testament“ gibt es nicht. Der Testator muss das Testament entweder handschriftlich verfassen oder von einem Notar schreiben lassen. Aber: Das Testament kann vom Gericht verwahrt werden. Im sogenannten „Zentrales Testamentsregister“ (ZTR), das Testamente digital aufbewahrt.

    Regelung durch transmortale und postmortale Vollmacht


    ‌Neben der Erbeinsetzung im Testament gibt es die Möglichkeit, eine Person mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses zu bevollmächtigen. Der Vorteil einer Vollmacht im Vergleich zur Testamentsvollstreckung ist, dass sie sofort nach der Ausstellung gültig ist. Es muss also nicht erst gewartet werden, bis das Testament eröffnet ist. Der Bevollmächtigte hat sofort Zugriff auf den digitalen Nachlass. Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, einen Erben mit einer Vollmacht auszustatten. 

    ‌Es gibt verschiedene Arten einer Vollmacht. Zwei Varianten, wie die dem Bevollmächtigten verschiedene Handlungsspielräume eröffnen können:
  • Transmortale Vollmacht … gilt vor dem Tod sowie über den Tod des Erblassers hinaus.
  • Postmortale Vollmacht … gilt erst nach dem Tod des Erblassers.

  • ‌Mögliche Anordnungen / Inhalte:
  • Welche Daten sollen gelöscht, welche erhalten werden?
  • Was soll mit den Daten geschehen? Wer soll sie bekommen?
  • Achtung:
    Eine Vollmacht kann widerrufen werden. Erben können sich also über die Wahl des Erblassers hinwegsetzen. Das ist ein großer Nachteil einer Vollmacht gegenüber einer testamentarischen Anordnung, die letztlich auch durch einen Testamentsvollstrecker geschützt werden kann.

    Regelung durch Vorsorgevollmacht und Betreuer


    ‌Es passiert, dass Nutzer digitaler Services diese nicht mehr selbst verwalten können. Für so einen Fall sollten sich Nutzer absichern. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten zur Abhilfe: 

    ‌1) Vorsorgebevollmächtigung: Für den Fall, dass man irgendwann nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist, kann man jemandem eine Vorsorgevollmacht erteilen. 

    ‌2) Betreuer: Gibt es keinen Vorsorgebevollmächtigten, kann das Gericht eine Betreuung anordnen, wenn Bedarf besteht. Ein Betreuer unterstützt die eingeschränkte Person dann auch dabei, die digitalen Daten zu verwalten. 

    ‌Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte können dadurch das Recht erhalten, Daten einzusehen, Accounts zu nutzen oder zu löschen und gegebenenfalls Verträge zu kündigen. Achtung: Das dürfen die vertretenden Personen aber nur dann tun, wenn sie vom Gericht bzw. vom betreuten Digital-Nutzer dazu die Erlaubnis erhalten haben.

    Weitere Möglichkeiten

  • Vertrauensperson: Eine andere Möglichkeit ist es, eine Vertrauensperson mit bestimmten Handlungen zu beauftragen. Der Erblasser kann etwa seinen Partner bitten, den Account auf beispielsweise Facebook und LinkedIn zu löschen, sobald er tot ist. Das Problem: Den Beauftragten trifft hier keine Pflicht. Er könnte einfach darauf vergessen oder sich weigern. Ein Testament oder eine Vollmacht verpflichtet viel stärker.
  •  Technische Möglichkeiten: Manche Online-Plattformen bieten ein Service an, mit dem sämtliche Daten beim Todesfall an jemand anderen übertragen bzw. gelöscht werden. Zum Beispiel der Kontoinaktivität-Manager von Google ermöglicht eine solche Konfiguration. Mehr zum Digitalen Nachlass auf Google und Social Media.
  • Digitaler Nachlass-Service: Es gibt Dienstleister, die als digitaler Nachlassverwalter auftreten. Ihre Aufgaben sind vielfältig und reichen von der Aufspürung sämtlicher Einträge im Internet über die Weitergabe bis hin zur Löschung von Daten. Beauftragt wird so ein Dienst vom Erblasser oder möglicherweise auch von den Hinterbliebenen Verwandten (Erben).
  • Wie weist sich ein Erbe oder Bevollmächtigter aus?


    ‌Erben, Bevollmächtigte und andere Handlungsbefugte müssen nachweisen können, dass sie ein Recht auf die Verwaltung des digitalen Nachlasses haben. Online Plattformen, Streaming Anbieter, aber auch Banken und Behörden verlangen grundsätzlich Ausweise, bevor sie Zugang gewähren.

    Erben

  • Testament und Testamentseröffnungsprotokoll
  • Erbschein 
  • möglich: Personalausweis
  • Bevollmächtigte

  • Vollmachtsurkunde
  • möglich: Personalausweis
  • Testamentsvollstrecker

  • Testamentsvollstreckerzeugnis
  • möglich: Personalausweis
  • Hinweis:
    Informieren Sie sich zuerst, welche Unterlagen benötigt werden. Möglicherweise können Sie sich einen teuren Erbschein sparen, weil ein Testament und Eröffnungsprotokoll zur Vorlage reicht.

    Digitaler Nachlass auf Google und Social Media


    ‌Social Media Plattformen bieten verschiedene Einstellungen für den Fall an, dass ein Nutzer verstirbt. Eine zentrale Funktion bei Google ist der Kontoinaktivität-Manager. Darüber wird auch der digitale Nachlass auf YouTube gesteuert. Möglich ist etwa, einen anderen Nutzer zu informieren, wenn man eine bestimmte Zeit nicht mehr online war. Die betraute Person kann dann Zugriff auf das Google-Konto erhalten und dieses verwalten. 

    Facebook und Instagram bieten die Optionen Löschung oder „Gedenkzustand“. Facebook hält hierzu fest: „Konten im Gedenkzustand sind eine Möglichkeit für Freunde und Familienangehörige, sich gemeinsam an eine verstorbene Person zu erinnern. Mit dem Gedenkzustand wird das Konto außerdem geschützt, da sich niemand mehr dort anmelden kann. Wir versetzen ein Konto in den Gedenkzustand, wenn ein Familienmitglied oder enge Freunde der verstorbenen Person uns informieren.“ Möglich ist auch, einen Nachlasskontakt anzugeben. Dieser verwaltet dann das „Gedenkzustand-Konto“. 

    Twitter bietet hingegen nur eine Möglichkeit: die Deaktivierung des Accounts. Dazu muss eine eng verwandte oder bevollmächtigte Person an Twitter schreiben und die Löschung des Profils beantragen. Dafür muss sie die Sterbeurkunde in Kopie sowie ihren Personalausweis ebenso in Kopieform vorweisen.

    Vorlagen für Anordnungen zu digitalem Nachlass

    Beispiel:
    „Hiermit setze ich meine beiden Söhne, Moritz Raumann, geboren am 2. Mai 1990 in Stuttgart, und Max Raumann, geboren am 4. Januar 1988 in Stuttgart, zu Alleinerben ein. Gemeinsamer Wohnsitz der Söhne: Langstraße 5, 70180 Stuttgart. Mein gesamter Nachlass soll je zur Hälfte auf meine Söhne übergehen. 

    ‌Bei der Auseinandersetzung meines Nachlasses soll mein Sohn, Moritz Raumann, meinen Stand-PC der Marke Dell mit allen darauf vorhandenen Daten bekommen. Der PC befindet sich im Wohnzimmer meines Wohnhauses in Stuttgart.“
    Beispiel:
    „Hiermit beschwere ich die von mir eingesetzten Erben mit folgenden Vermächtnis: 

    ‌Mein Bruder Markus Brandt, geboren am 16.07.1960 in Köln, wohnhaft in der Märzstraße 48, 50678 Köln, soll im Wege des Vermächtnisses in meine Vertragsbeziehung mit dem Videoportal YouTube sowie in die Vertragsbeziehung mit dem Streaminganbieter Netflix eintreten.“
    Beispiel:
    „Hiermit beschwere ich die von mir eingesetzten Erben mit der Auflage, meine Social Media Profile auf Facebook, Twitter, Instagram, Pinterest und Tinder zu löschen. Die Löschung hat umgehend nach meinem Tod zu erfolgen. Zudem verbiete ich ihnen, die darin enthaltenen Daten, wie Nachrichten oder Fotos etc. vor der Löschung einzusehen.“
    Beispiel:
    „Hiermit ernenne ich meinen langjährigen Freund Tobias Fischer, geboren am 18. Februar 1980 in Berlin, wohnhaft in der Hummelstraße 10, 22549 Hamburg, als meinen Testamentsvollstrecker. Er soll sich darum kümmern, meinen letzten Willen, den ich in diesem Testament formuliert habe, auszuführen. Er ist dazu befugt, meinen Nachlass zu verwalten und auseinanderzusetzen. 

    ‌Nimmt Herr Fischer die Aufgabe als Testamentsvollstrecker nicht an, verstirbt er oder fällt er anderweitig vor der Ausführung weg, soll mein langjähriger Freund, Uwe Lehmann, geboren am 9. Juli 1979 in München, wohnhaft in Müllerweg 13, 22523 Hamburg, das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen.“

    Weiterführende Artikel


    ‌Alle Themen, die in Verbindung mit dem digitalen Nachlass eines Nutzers noch wichtig sein können:
  • Hinweis:
    Das deutsche Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz hat zum Digitalen Nachlass eine sehr umfangreiche und interessante Untersuchung durchgeführt. Mehr zur Studie.

    Digitaler Nachlass – Recht einfach erklärt

    Was ist digitaler Nachlass?

    Digitaler Nachlass bezeichnet das digitale Vermögen eines Verstorbenen. Dazu zählen jegliche elektronische Daten, Verträge im Internet, Accounts sowie Hardware, etwa PC oder Smartphone. Zu diesem Begriff zählen alle Rechte und Pflichten, die mit der Nutzung von IT-Systemen einhergehen. 

    ‌Weiterlesen: Digitaler Nachlass – Definition

    Wie funktioniert die Erbfolge bei digitalem Nachlass?

    Stirbt ein Nutzer, geht der digitale Nachlass an die Erben. Diese können grundsätzlich frei darüber verfügen. Will der Nutzer das verhindern, muss er in einem Testament oder Erbvertrag anderes anordnen. Möglich ist auch, eine Vertrauensperson mit einer Vollmacht auszustatten und sie mit bestimmten Handlungen zu betrauen. 

    ‌Weiterlesen: Die Erbfolge beim digitalen Nachlass

    Wie soll man beim digitalen Nachlass vorgehen?

    Wer für die Zeit nach seinem Tod vorsorgen möchte, sollte sich bald um den digitalen Nachlass kümmern. Wichtige Tätigkeiten: Accounts mit Benutzernamen und Passwörtern aufschreiben; durch ein Testament regeln, wer was bekommt; möglicherweise durch eine Vollmacht regeln, dass der Bevollmächtigte den digitalen Nachlass verwalten soll. 

    ‌Weiterlesen: Checkliste für Erblasser

    Wie kann man den digitalen Nachlass regeln?

    Zentral für eine Nachlassregelung sind das Testament (oder Erbvertrag) sowie eine Vollmacht. In einem Testament kann die ganze Palette erbrechtlicher Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Mit einer Vorsorgevollmacht bzw. post- oder transmortalen Vollmacht kann man eine Person zur Nachlassverwaltung ermächtigen. 

    ‌Weiterlesen: Regelung durch transmortale und postmortale Vollmacht

    Womit ausweisen für digitalen Nachlass?

    Damit Erben oder Bevollmächtigte Nachlassteile regeln können, wird von den meisten Behörden, Banken, Ämtern und Online-Diensten ein Ausweis verlangt. Ein Erbschein oder alternativ ein Testament mit Eröffnungsprotokoll bzw. Bevollmächtigungsurkunde sowie ein Personalausweis sind üblicherweise vorzuweisen. 

    ‌Weiterlesen: Wie weist sich ein Erbe oder Bevollmächtigter aus?

    Wie wird digitaler Nachlass auf Social Media und Google geregelt?

    Für viele Social Media Plattformen (Facebook, Twitter etc.) gibt es die Möglichkeit den Account zu löschen oder in den „Gedenkzustand“ zu versetzen. Für Google Accounts (z.B. auch YouTube) gibt es einen Inaktivität-Manager. Man kann festlegen, dass eine bevollmächtigte Person ab einer bestimmten Zeit die Verwaltung des Accounts übernehmen darf. 

    ‌Weiterlesen: Digitaler Nachlass auf Google und Social Media

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