Anwalt hilft Enterbter beim Testament anfechten bei einem Termin. © Adobe Stock | goodluz

Testament anfechten – 13 Gründe, Chancen und Vorgehen

Mit guten Gründen kann man ein Testament anfechten. Zum Beispiel, wenn sich der Erblasser im Testament widersprochen hat oder er unter Drohung zum Schreiben des Testaments gezwungen wurde. Erfahren Sie mehr über dieses Streitthema und warum ein Anwalt zur Anfechtung unbedingt zu empfehlen ist.

‌Das Wichtigste zur Anfechtung


‌Die vorliegenden Informationen beziehen sich auf die Anfechtung von „Verfügungen von Todes wegen“, oft auch „letztwillige Verfügungen“ genannt. Das sind Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente, sowie Erbverträge.

Was?


Warum?




Wer?



‌Wo?

Wann?



Wie?

  •  Anfechten kann man sowohl ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament, als auch einen Erbvertrag
  •  Testamensfälschung
  •  Motivirrtum
  •  Drohung und Täuschung, usw.

    Alle Gründe lesen.
  •  Person, der die Aufhebung des Testaments oder der testamentarischen Verfügung Vorteile verschaffen würde
  •  Erblasser selbst (= bei gemeinschaftlichem Testament)

  •   beim Nachlassgericht (= jenes Gericht, das für den letzten Wohnort des Erblasser zuständig ist

  •  innerhalb eines Jahres
  •  Beginn der Frist = Kenntnis über einen Anfechtungsgrund


  •  durch ‌Anfechtungserklärung des Erblassers, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder eines Dritten
  •  Beauftragung eines Anwalts ist sehr zu empfehlen
  • Testament anfechten – Alle Gründe


    ‌Ein Testament kann man unter nachstehenden Voraussetzungen anfechten.

    Die 13 Anfechtungsgründe – Überblick


    ‌1. Erbunwürdigkeit

    ‌2. Testamentsfälschung

    ‌3. Arglistige Täuschung

    ‌4. Motivirrtum

    ‌5. Erklärungs- oder Inhaltsirrtum

    ‌6. Drohung

    ‌7. Unbekannte Pflichtteilsberechtigte

    ‌8. Scheidung

    ‌9. Bindung an frühere Verfügungen

    ‌10. Testierunfähigkeit

    ‌11. Formunwirksamkeit

    ‌12. Sittenwidrigkeit

    ‌13. Beeinflussung und Vertretung

    Die 13 Anfechtungsgründe – Details und Beispiele


    ‌1. Erbunwürdigkeit: Erbunwürdig ist ein Erbe, wenn er sich durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder gegenüber einer Person aus dem Freundes- und Angehörigenkreis des Erblassers schuldig gemacht hat. Mehr zur Erbunwürdigkeit.

    ‌> Beispiel: Der gesetzliche oder eingesetzte Erbe hat den Erblasser mit dem Tode bedroht.


    ‌2. Testamentsfälschung: Wird angezweifelt, ob die Handschrift des Erblassers echt ist, kann man das Testament anfechten. Das Gericht kann dann ein „graphologisches Gutachten“ durchführen lassen, mit dem die Echtheit geprüft wird.

    ‌> Beispiel: Ein Erbschleicher möchte sich Vorteile verschaffen und schreibt daher selbst ein Testament in dem er sich als Erben einsetzt.


    ‌3. Arglistige Täuschung: Eine arglistige Täuschung bedeutet, dass der Erblasser bewusst über bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit der Erbschaft getäuscht wurde. Eine arglistige Täuschung löst einen Inhalts- oder einen Motivirrtum aus.

    ‌> Beispiel: Ein Erbe lügt dem Erblasser vor, Frau und Kinder zu haben und sich in einer finanziell problematischen Situation zu befinden.


    4. Motivirrtum: Der Erblasser befand sich zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung in einem Motivirrtum. Das heißt, er hat das Testament geschrieben und erwartet, dass in Zukunft etwas Bestimmtes eintreten würde, was jedoch nicht eingetreten ist.

    ‌> Beispiel: Der Erblasser setzt im Testament seine Lebensgefährtin als Erbin ein. Er war der Überzeugung, sie würden bald heiraten.


    ‌5. Erklärungs- oder Inhaltsirrtum: Hat sich der Testator im Inhalt geirrt oder wollte er gar keinen derartigen Inhalt schreiben, kann das einen Anfechtungsgrund darstellen. Das ist im Zweifelsfall schwer nachzuweisen.

    ‌> Beispiel: Der Testator hat im Testament offensichtlich widersprochen oder verschrieben, weil er einen juristischen Fachbegriff falsch verwendet hat.


    6. Drohung: Der Erblasser hat das Testament oder einen Teil des Testaments geschrieben, weil er dazu unter Drohung gedrängt wurde.

    ‌> Beispiel: Einem pflegebedürftigen Erblasser wird angedroht, dass ihm die Pflege entzogen wird, wenn er das Testament nicht auf bestimmte Art und Weise verfasst.


    7. Unbekannte Pflichtteilsberechtigte: Hat der Testator einen Pflichtteilsberechtigten irrtümlicherweise übergangen, kann das Testament angefochten werden. Ein Pflichtteilsberechtigter hat natürlich immer Anspruch auf Pflichtteil. Es kann aber zu Schwierigkeiten kommen, wenn Pflichtteilsberechtigte bei der Aufteilung nicht berücksichtigt wurden. Mehr zum Pflichtteil.

    ‌> Beispiel: Der Erblasser bekommt noch ein Kind, nachdem er das Testament verfasst hat. Das Kind ist Pflichtteilsberechtigt und wurde im Testament nicht berücksichtigt.


    8. Scheidung: Ungültig wird ein Testament auch dann, wenn ein Ehegatte darin eingesetzt wurde, die Ehe jedoch vor dem Erbfall geschieden wurde. Der Scheidungsantrag alleine reicht grundsätzlich aus, damit ein Testament ungültig wird.

    ‌> Beispiel: Der Ehemann setzt seine Ehefrau als Alleinerbin in einem Einzeltestament ein. Lassen sie sich scheiden, bevor der Ehemann stirbt, so wird das Testament unwirksam.


    ‌9. Bindung an frühere Verfügungen:
    Besteht eine letztwillige Verfügung (Testament) oder Erbvertrag, die zu einem früheren Zeitpunkt verfasst wurde, kann das die Testierfreiheit stark einschränken. Gibt es einen bestehenden Erbvertrag oder ein bestehendes Ehegattentestament, kann der Erblasser grundsätzlich kein neues Testament verfassen.

    ‌Beispiel: Ehegatten setzen sich gegenseitig in einem Berliner Testament als Alleinerben ein. Ein Ehegatte schreibt irgendwann auf eigene Faust ein Einzeltestament, indem er ganz anders über seinen Nachlass verfügt. Das neu geschriebene Testament ist ungültig.


    10. Testierunfähigkeit: War der Erblasser zu jenem Zeitpunkt, in dem er das Testament geschrieben hat, nicht testierfähig, dann ist das Testament nichtig. Mehr zur Testierunfähigkeit.

    ‌> Beispiel: Der Erblasser hat schwere Demenz und während dem Schreiben des Testaments unter Wahnvorstellungen gelitten, weshalb seine freie Willensäußerung beeinträchtigt war.

    11. Formunwirksamkeit: Möchte ein Erblasser ein handschriftliches Testament schreiben, muss er auf eine Reihe an Formvorschriften achten. Um Fehler zu vermeiden, kann er das Testament auch von einem Notar verfassen lassen. Liegen Formfehler vor, ist das Testament unwirksam. Mehr zu Testament-Formvorschriften.

    ‌> Beispiel: Der Testator schreibt sein Testament zwar selbst, aber nicht handschriftlich, sondern mit dem PC. Das ist unzulässig.


    ‌12. Sittenwidrigkeit: Beinhaltet ein Testament sittenwidrige Formulierung oder Aufforderungen zu Straftaten, so ist es unwirksam.

    ‌> Beispiel: Im Testament ist eine Auflage angeordnet, nach der ein Erbe nur dann am Nachlass beteiligt wird, wenn er eine bestimmte Person heiratet.


    13. Beeinflussung und Vertretung: Beeinflusst eine Person den Erblasser beim Schreiben des Testaments, ist das Testament unwirksam. Sogar dann, wenn es sich nur um einen Ratschlag oder einen Tipp handelt. Der Erblasser hat das Testament ganz alleine zu schreiben. Daher darf er auch nicht von jemand anderen vertreten werden.

    ‌> Beispiel: Eine Person möchte in der Erbschaft bevorzugt werden und beeinflusst daher ihren Vater beim Schreiben des Testaments zu ihrem Vorteil.‌‌
    Hinweis:
    Die Sachverhalte Testierunfähigkeit, Formunwirksamkeit, Sittenwidrigkeit sowie Beeinflussung und Vertretung sind an sich schon Fälle, die das Testament von vornherein unwirksam machen.

    Wer kann anfechten?


    ‌Jeder, dem die Anfechtung zu Gute kommen würde, kann die letztwillige Verfügung anfechten. Das sind in der Regel ein gesetzlicher Erbe, ein übergangener Erbe oder ein Pflichtteilsberechtigter.
    Hinweis:
    Ein Erblasser braucht nur ein gemeinschaftliches Testament anzufechten. Ein durch ihn erstelltes Einzeltestament muss er nicht extra anfechten – er kann es einfach frei widerrufen. Ein Einzeltestament ist eine einseitige Verfügung, über die der Erblasser ganz frei entscheiden kann.

    Wann und wo anfechten?


  •  Beginn der Frist: Ab dem Zeitpunkt, an dem eine anfechtungsberechtigte Person Kenntnis über den Anfechtungsgrund erlangt. Frühestens aber ab dem Tod des Erblassers.
  •  Dauer der Frist: Innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes muss die Anfechtung beim Nachlassgericht eingelangt sein.
  •  Verjährung: Verstreichen nach dem Erbfall mehr als 30 Jahre und wurde kein Anfechtungsgrund bekannt, so ist eine Anfechtung nunmehr unmöglich.
  •  Nachlassgericht: Die Anfechtungserklärung muss man beim Nachlassgericht einreichen. Das ist das Gericht für den (letzten) Wohnort des Erblassers.
  • Hinweis:
    Erst wenn der Erblasser tot ist, kann man das Testament anfechten.

    Anfechtungserklärung – Inhalt


    ‌Es gibt keine spezifischen Formvorschriften für die Anfechtungserklärung. Folgende Informationen müssen aber unbedingt in der Anfechtungserklärung stehen:
  •  Name und Adresse der anfechtenden Person
  •  Erklärung zur Anfechtungsberechtigung
  •  Name und Adresse des Erblassers
  •  Benennung und Adresse des Nachlassgerichts
  •  Darlegung des Anfechtungsgrundes
  •  Beweise für den Anfechtungsgrund
  •  Forderung (zum Beispiel: „Testament soll für nichtig erklärt werden“)
  •  Datum und Unterschrift der anfechtenden Person
  • Vorgehen – Schritt für Schritt


    1. Anfechtungsgrund klären:


    ‌Sie vermuten, es liegt ein Grund zur Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit vor? Gehen Sie alle möglichen Gründe durch, die am Anfang des Artikels aufgelistet wurden.

    2. Anwalt kontaktieren:


    ‌Die Anfechtung einer Verfügung von Todes ist im Detail kompliziert. Besonders schwierig gestaltet sich in der Praxis die Beurteilung, ob die Gründe für die Anfechtung ausreichen. Kann das Testament anders ausgelegt werden, wird die „Neuauslegung“ der Anfechtung vorgezogen. Sie sollten deshalb nichts riskieren und einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen.

    3. Beweismaterial sichern:


    ‌Hinreichende Beweise sind die Grundlage für eine wirksame Anfechtung. Liegt zum Beispiel ein ärztliches Attest über schwere Demenz des Erblassers vor, sollte dieses Dokument gesichert werden. Beachten Sie dabei aber, dass Sie sich zu Dokumenten oder anderen Gegenständen nicht unrechtmäßig Zugang verschaffen dürfen. Über mögliche Handlungen informiert Sie ein Anwalt.

    4. Anfechtungserklärung verfassen:


    ‌Unter Rücksichtnahme auf die inhaltlichen Vorgaben einer Anfechtungserklärung setzen Sie ein schriftliches Dokument auf.

    5. Anfechtungserklärung einreichen:


    Innerhalb der Jahresfrist reichen Sie bzw. der beauftragte Rechtsanwalt sodann die Anfechtung ein. Legen Sie ungenügend Beweise vor, liegt die Beweislast bei Ihnen. Das heißt: Sie müssen das Verfahren bezahlen.

    Notarielles Testament anfechten möglich?


    ‌Auch ein vom Notar verfasstes Testament kann man anfechten. Allerdings ist die Anfechtung eines notariellen Testaments mitunter schwieriger als die Anfechtung eines privatschriftlichen Testaments.

    Warum? Der Notar muss sich zuerst vergewissern, dass die testierende Person zurechnungsfähig ist und das Testament in einer freien Willensäußerung verfassen lässt. Der Notar versucht dies in einem Gespräch und gegebenenfalls mit einem Test herauszufinden, bevor er das Testament schreibt.

    ‌Aber auch wenn der Notar keine Geisteskrankheit oder andere Einschränkungen erkennt, so kann sich der Testator zum Beispiel in einem Irrtum befinden. Möglich ist auch, dass der Testator unter Drohung zu einem notariellen Testament mit bestimmtem Inhalt gezwungen wurde. Ein Notar kann dies nicht immer 100%ig beurteilen. Somit ist auch ein notarielles Testament nicht vor einer Anfechtung gefeit.

    Kann ich ein Berliner Testament anfechten?


    ‌Ja, eine Anfechtung ist möglich. Beim Anfechten eines Berliner Testaments oder eines anderen gemeinschaftlichen Testaments gibt es jedoch Besonderheiten:
  •  Ein gemeinschaftliches Testament kann einseitige und wechselseitige Verfügungen haben.
  •  Wird eine einseitige Verfügung angefochten, dann bleibt die wechselseitige Verfügung bestehen.
  •  Wird eine wechselseitige Verfügung erfolgreich angegriffen, dann wird die Verfügung für beide Ehegatten unwirksam.
  •  Anfechten können sowohl die Erblasser als auch die Erben.
  •  Erst wenn ein Ehegatte gestorben ist, darf angefochten werden.
  • Beispiel:
    Die Ehegatten haben sich im Berliner Testament wechselseitig zu Alleinerben gemacht. Ein Ehegatte stirbt. Nun kann der überlebende Ehepartner die wechselseitige Verfügung anfechten. Somit tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

    Kann ich eine Enterbung anfechten?


    ‌Selbstverständlich kann man eine Enterbung anfechten. Die Enterbung wird in einem Testament oder Erbvertrag direkt oder indirekt ausgesprochen. Ist die Enterbung mit einem oder mehreren Anfechtungsgründen – siehe Punkt „Alle Anfechtungsgründe“ in Verbindung zu bringen, kann die Enterbung angefochten werden.

    Welche realen Chancen habe ich?


    ‌Welche realistischen Chancen sich ergeben, hängt in erster Linie von drei Faktoren ab:

    ‌1. Können beweiskräftige Gründe vorgelegt werden?

    ‌2. Wird die Anfechtungserklärung fristgerecht eingereicht?

    ‌3. Wurde ein Anwalt für Erbrecht beauftragt?

    ‌Können schwerwiegende Gründe für die Anfechtung angeführt werden und diese noch dazu nachgewiesen werden (durch Zeugen, Dokumente, Fotos, anderes Beweismaterial), so wachsen die Chancen enorm.

    ‌Auch das Einreichen der Erklärung innerhalb der Frist ist wichtig. Beauftragen Sie einen für Erbrecht zuständigen Anwalt, steigern Sie die Chancen zusätzlich. Ein Anwalt informiert über Chancen und Risiken, und ob eine Anfechtung sinnvoll ist. Somit sparen Sie Zeit und Kosten.

    Welche Kosten entstehen?


  •  Anwaltskosten: Die Anwaltsgebühr hängt vom Nachlasswert ab. Diese Gebühr wird dann mit einem Wert von zwischen 0,1 bis 2,5 multipliziert.
  •  Gerichtskosten: Bei den Gerichtsgebühren wird die Hälfte der vollen Gebühr bezahlt. Die Höhe der Gebühren ist an der Gebührentabelle im Gerichts- und Notarkostengesetz abzulesen.
  •  Evtl. Notarkosten: Wenn der Erblasser selbst ein notarielles Testament oder ein gemeinschaftliches Testament widerrufen bzw. anfechten möchte, muss er die Erklärung von einem Notar beglaubigen lassen.
  • Testament anfechten – Recht einfach erklärt

    Welche Gründe gibt es für eine Testamentsanfechtung?

    Viele Gründe machen eine Anfechtung möglich: Erbunwürdigkeit, Test, Testamentsfälschung, arglistige Täuschung, Motivirrtum, Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, Drohung, Unbekannte Pflichtteilsberechtigte, Scheidung, Bindung an frühere Verfügungen, Testierunfähigkeit, Formunwirksamkeit, Sittenwidrigkeit, Beeinflussung und Vertretung.

    ‌Weiterlesen: Testament anfechten – Alle Gründe

    Welche Frist gilt für das Anfechten eines Testaments?

    Ein Testament kann erst angefochten werden, nachdem der oder ein Erblasser (beim gemeinschaftlichen Testament) verstorben ist. Innerhalb eines Jahres ab der Kenntnis eines Anfechtungsgrundes kann man ein Testament anfechten. Vergehen 30 Jahre bis der Anfechtende von einem Anfechtungsgrund erfährt, kann er nicht mehr anfechten.

    ‌Weiterlesen: Wann und wo anfechten?

    Wo muss ich ein Testament anfechten?

    Ein Testament muss man beim Nachlassgericht anfechten. Das ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte Wohnort des Erblassers fällt.

    ‌Weiterlesen: Wann und wo anfechten?

    Kann man ein notarielles Testament anfechten?

    Auch ein vom Notar verfasstes, öffentliches Testament kann man anfechten. Der Notar muss sich zwar vergewissern, dass der Erblasser beim Verfassen des Testaments nicht geistig beeinträchtigt ist und seinen freien Willen nicht äußern kann. Trotzdem kann der Erblasser aber einem Irrtum unterliegen oder etwa unter Drohung zum Testieren gezwungen worden sein.

    ‌Weiterlesen: Notarielles Testament anfechten möglich?

    Berliner Testament anfechten möglich?

    Ein Berliner Testament kann man anfechten, sobald ein Ehegatte tot ist. Wechselseitige Verfügungen werden bei erfolgreicher Anfechtung ungültig. Sowohl überlebender Ehegatte als auch Schlusserben (meist die Kinder) können anfechten.

    ‌Weiterlesen: Kann ich ein Berliner Testament anfechten?

    Welche Chancen hat man beim Anfechten eines Testaments?

    Das hängt davon ab, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt und ob ein Anwalt beauftragt wurde. Ist ein guter Grund sowie ein Anwalt für Erbrecht gegeben, so steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung sehr.

    ‌Weiterlesen: Welche realen Chancen habe ich? 

    Was kostete es, ein Testament anzufechten?

    Die Anfechtungskosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Die Gebührenhöhe hängt vom Wert der Erbschaft ab. Die Anwaltsgebühr wird mit einem Wert zwischen 0,1 und 2,5 multipliziert. Die Hälfte der vollen Gebühr ist für die Gerichtsgebühren zu zahlen. Abzulesen sind die Gebühren in der Gebührentabelle des GNotKG.

    ‌Weiterlesen: Welche Kosten entstehen?

    Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

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