Eine Scheidung kostet Geld. Manchmal können die Kosten einer Scheidungskosten schnell in die Höhe schießen. Damit Sie ein Gefühl für die Einschätzung der Scheidungskosten bekommen und welche Kosten vermeidbar sind. Erfahren Sie in diesem Beratungsartikel.
Inhaltsverzeichnis
1 Scheidungskosten – Recht einfach erklärt
2 Verfahrenswert: Die Grundlage für die Scheidungskosten
3 Verfahrenswert, Streitwert, Gegenstandswert: Gibt es einen Unterschied?
4 Wer zahlt die Scheidungskosten? Einvernehmliche & streitige Scheidung – Vergleich
5 Anwaltskosten bei Scheidung
6 Gerichtskosten bei Scheidung
7 Rechenbeispiel Scheidungskosten
8 Kostenlose Scheidung möglich? – Beihilfe für Scheidungskosten
9 Prozesskostenvorschuss
10 Scheidungskosten gering halten – Die 8 wichtigsten Tipps
11 FAQ – Häufig gestellte Fragen
2 Verfahrenswert: Die Grundlage für die Scheidungskosten
3 Verfahrenswert, Streitwert, Gegenstandswert: Gibt es einen Unterschied?
4 Wer zahlt die Scheidungskosten? Einvernehmliche & streitige Scheidung – Vergleich
5 Anwaltskosten bei Scheidung
6 Gerichtskosten bei Scheidung
7 Rechenbeispiel Scheidungskosten
8 Kostenlose Scheidung möglich? – Beihilfe für Scheidungskosten
9 Prozesskostenvorschuss
10 Scheidungskosten gering halten – Die 8 wichtigsten Tipps
11 FAQ – Häufig gestellte Fragen
1 Scheidungskosten – Recht einfach erklärt
- Die Scheidungskosten setzen sich aus Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen. Zusätzlich können Notarkosten entstehen, wenn man eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzt.
- Der Verfahrenswert beeinflusst die Höhe der Anwaltskosten und Gerichtskosten. Er ist der wichtigste Faktor bei den Scheidungskosten.
- Verfahrenswert, Streitwert und Gegenstandswert bezeichnen dasselbe: Es ist der Wert des Einkommens beider Ehegatten und der Wert der Folgesachen, die bei Scheidung geregelt werden.
- Für Ehepartner in schlechter wirtschaftlicher Lage besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.
- Kann sich ein Ehepartner die Scheidung kaum leisten und ist sein Ehepartner wirtschaftlich gut gestellt, kann er von diesem einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen.
- Die günstigste Scheidungsart ist die einvernehmliche Scheidung. Die teuerste ist eine streitige Scheidung. Je mehr und je kompliziertere Folgesachen geregelt werden, desto teurer ist die Scheidung.
2 Verfahrenswert: Die Grundlage für die Scheidungskosten
Der „Verfahrenswert“ bezeichnet den Wert der Angelegenheiten, die bei einer Scheidung geregelt werden. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die anfallenden Kosten einer Scheidung. Egal ob Gerichtskosten, Anwaltskosten oder auch Notargebühren: Der Verfahrenswert ist immer der bestimmende Wert.
Woraus setzt sich der Verfahrenswert zusammen? Der Verfahrenswert richtet sich nach Einkommen und Vermögen beider Ehegatten. Nachdem die Scheidung durch den Anwalt eingereicht wurde, legt das Gericht den Verfahrenswert fest. Mit jeder während des Scheidungsverfahrens neu eingebrachten Folgesache der Verfahrenswert. Zur Berechnung des Verfahrenswertes, multipliziert man den ermittelten Vermögenswert mit dem Faktor 3. Mit dem Verfahrenswert werden dann schließlich die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten berechnet.
Grundsätzlich gilt: Je höher Einkommen und Vermögen sind, desto höher ist der Verfahrenswert und somit die Kosten für die Scheidung. Es gilt auch zu beachten, dass der Mindestverfahrenswert mit einer Höhe von 3.000 Euro festgelegt ist. Das heißt, auch wenn der Verfahrenswert des Ehepaares insgesamt nicht 3.000 Euro erreicht, werden vom Gericht grundsätzlich 3.000 Euro als Verfahrenswert festgelegt.
2.1 Verfahrenswert – Beispiel zur Berechnung
3 Verfahrenswert, Streitwert, Gegenstandswert: Gibt es einen Unterschied?
Verfahrenswert, Streitwert sowie Gegenstandswert bezeichnen im Grunde ein und dasselbe. Der wohl gängigste Begriff ist der „Streitwert“, den man vor allem auch in der Alltagssprache verwendet. Der Rechtsanwalt spricht in der Regel vom „Gegenstandswert“ und der Notar vom „Geschäftswert“. Daneben hat sich der Begriff „Verfahrenswert“ verbreitet. Dieser Begriff wird in der Regel vom Gericht gebraucht.
4 Wer zahlt die Scheidungskosten? Einvernehmliche & streitige Scheidung – Vergleich
4.1 Einvernehmliche Scheidung
Grundsätzlich bezahlt der Scheidungsantragsteller die Anwalts- und Gerichtskosten. Genauso hat er den Kostenvorschuss für Anwalt und Gericht zu leisten. Warum der Antragsteller? Weil der beauftragte Anwalt nur seinen Mandanten vertreten darf – also den Antragsteller. Aus diesem Grund hat der Antragsteller vorerst die Kosten ganz alleine zu tragen. Der andere Ehegatte – der sogenannte „Antragsgegner“ – ist vorerst überhaupt nicht an den Kosten beteiligt. Wichtig: Der Kostenvorschuss für die Scheidung muss unbedingt gezahlt werden, ansonsten setzt das Gericht den Scheidungsprozess nicht in Gang.
Die Anwaltskosten werden bei einer einvernehmlichen Scheidung aus Gründen der Fairness nach der Scheidung meist zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen. Man hält das aber am besten schriftlich fest. Eine solche Vereinbarung heißt Kostenteilungsvereinbarung. Gibt es keine schriftliche Abmachung darüber, müssen die Anwaltskosten auch nicht ausgeglichen werden.
Anders bei den Gerichtskosten. Nach Ende einer einvernehmlichen Scheidung hat der Antragssteller, der die Gerichtskosten im Voraus bezahlt hat, Anspruch auf Ausgleich der Kosten. Der Antragsgegner muss also dem Antragssteller die Hälfte der Gerichtskosten zurückerstatten, sofern dies der Antragssteller verlangt.
Hier lesen Sie den Leitartikel zur einvernehmlichen Scheidung.
4.2 Streitige Scheidung
Die streitige Scheidung bedarf immer individueller Regelungen. Grundsätzlich gilt aber: Beauftragen beide Ehegatten einen Anwalt, so hat jeder die Kosten für seinen Anwalt selber zu tragen. Alle Kosten für Scheidungsfolgesachen, die nicht im Verbund abgewickelt werden, bezahlt der Verlierer des Verfahrens.
Mehr Details zum Thema „Streitige Scheidung“.
5 Anwaltskosten bei Scheidung
Nachdem der Verfahrenswert vom Gericht festgelegt wurde, kann der Anwalt seine Kosten berechnen. Die gesamten Anwaltskosten setzen sich aus Anwaltsgebühren und Auslagen zusammen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer mit 19 Prozent.
Neben dem Verfahrenswert hängt die Höhe der Anwaltskosten von zwei Dingen ab:
- Wenn der Verteidiger einen Ehegatten gerichtlich vertritt, hat er sich an festgelegte Gebühren zu richten.
- Vertritt er einen Ehegatten außergerichtlich, zum Beispiel weil er beim Aufsetzen einer Scheidungsfolgenvereinbarung hilft, dann kann er auch einen Pauschalbetrag in Rechnung stellen.
Erfolgt die Scheidung einvernehmlich, fallen weniger Anwaltskosten an. Das ist mittlerweile gesetzlich geregelt. Diese Scheidungsart hat nämlich nicht nur einen Vorteil für das Scheidungspaar sondern auch für das Gericht: Je weniger Scheidungsfolgesachen das Gericht regeln muss, desto mehr Kapazitäten hat es.
Die Anwaltskosten sind in 3 Hauptteile gegliedert:
- Geschäftsgebühr
- Verfahrensgebühr
- Terminsgebühr
Zusätzlich zu diesen drei Kostenarten kommen noch Auslagen hinzu. Um mehr über diese Kostenarten zu erfahren, lesen Sie die nachstehenden Informationen.
5.1 Geschäftsgebühr
Die Geschäftsgebühr fällt für diverse Tätigkeiten des Rechtsanwalts an, die er vor dem tatsächlichen Scheidungsverfahren (früher „Scheidungsprozess“ genannt) erledigt. Solche Aufgaben sind vielfältig und reichen von der Einholung von Informationen und Dokumenten über Telefonate mit Behörden bis hin zur Kommunikation mit dem Gericht und anderen beteiligten Instanzen.
Darüber hinaus muss sich der Rechtsanwalt gegebenenfalls auf das Scheidungsverfahren vorbereiten und hat sich mit gewissen Rechtsfragen eingehend zu beschäftigen. Daher muss er Fachliteratur lesen und mit dem Mandanten Interessen und das gemeinsame Vorgehen absprechen. Der Anwalt legt gegebenenfalls auch verschiedene Entwürfe für mögliche Szenarien vor. Die in diesem „vorprozesslichen“ Zeitraum ausgeführten Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind in der Geschäftsgebühr zusammengefasst.
Wenn die einzige vorgerichtliche Tätigkeit das Aufsetzen des Scheidungsantrags darstellt, dann entfällt die Geschäftsgebühr häufig. Die Geschäftsgebühr wird im Normalfall mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Laut RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) darf der Gebührensatz zwischen 0,5 und 2,5 liegen. Je nachdem, wie aufwändig das Scheidungsverfahren also ist, kann der Faktor auf bis zu 2,5 steigen. Das Gesetz schreibt aber vor, dass der Rechtsanwalt einen Gebührensatz von mehr als 1,3 nur verwenden darf, wenn seine Arbeit besonders schwierig und umfangreich ist.
5.2 Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr steht dem Rechtsanwalt für alle Arbeiten zu, die während des gerichtlichen Scheidungsverfahrens anfallen. Zu diesen Dienstleistungen gehören zum Beispiel die Erstellung des Scheidungsantrags und das Einreichen des Scheidungsantrags. Genauso die laufende Kommunikation mit dem jeweiligen Familiengericht und dem etwaigen Anwalt des anderen Ehepartners.
Wann immer der Anwalt einen Verhandlungstermin vor Gericht vorbereitet, wird dies in den Verfahrensgebühren berücksichtigt. Zur Verfahrensgebühr zählen zum Beispiel auch der Rückzug eines Antrags, der Antrag auf einen Rechtsvermerk bei Scheidungsbeschluss oder diverse andere Tätigkeiten, die der Anwalt in Verbindung mit dem Gericht zu erledigen hat.
Die Verfahrensgebühr wird nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) mit dem Faktor 1,3 festgelegt (genauso wie bei der Geschäftsgebühr). Das heißt, die einfache Gebühr ist mit 1,3 zu multiplizieren. Beendet der Auftraggeber die Zusammenarbeit mit dem Anwalt frühzeitig, darf der Rechtsanwalt nur einen Gebührensatz von 0,8 verlangen.
5.3 Terminsgebühr
Für die Teilnahme an Gerichtsterminen verlangt der Anwalt die sogenannte „Terminsgebühr“. Für die Errechnung der Terminsgebühr verwendet er in der Regel den Faktor 1,2.
Wird der Anwalt von einem Terminvertreter beim Gerichtstermin vertreten, ist die Terminsgebühr dem Vertreter zu entrichten. Der Vertreter kann dann einen Gebührensatz von 0,65 der Verfahrensgebühr ansetzen. Hier sei auch erwähnt, dass während der Anhörung des Ehepaars kein Rechtsanwalt anwesend sein muss, wodurch das Ehepaar ein wenig Kosten sparen kann.
5.4 Zusätzliche Kosten: Auslagen
Alle Leistungen für den Schriftverkehr fallen in die Kategorie Auslagen. Dazu gehören zum Beispiel Druckkosten für Anträge und andere Dokumente, Telefonkosten, Faxkosten, Portogebühren für die Postsendungen der Anträge, Fahrtkosten, Reisekosten usw.
Die Höhe der Kosten für Auslagen wird in der Regel mit einem Pauschalbetrag abgedeckt. Diese Pauschale liegt normalerweise in der Höhe von 20 Euro. In seltenen Fällen werden die Auslagekosten auch einzeln bezahlt.
5.5 Wie hoch ist die einfache Gebühr?
Welchen Wert multiplizieren die oben genannten Gebührensätze? Sie multiplizieren die sogenannte „einfache Gebühr“. Diese lässt sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ablesen. Die einfache Gebühr ist vom Verfahrenswert oder „Gegenstandswert“ abhängig.
Die Abstufung der Gebühren für den Rechtsanwalt sieht wie folgt aus:
Verfahrenswert bis 2.000 Euro: Je angefangener 500 Euro = Anstieg um 35 Euro
Verfahrenswert bis 10.000 Euro: Je angefangener 1.000 Euro = Anstieg um 51 Euro
Verfahrenswert bis 25.000 Euro: Je angefangener 3.000 Euro = Anstieg um 46 Euro
Verfahrenswert bis 50.000 Euro: Je angefangener 5.000 Euro = Anstieg um 75 Euro
Verfahrenswert bis 200.000 Euro: Je angefangener 15.00 Euro = Anstieg um 85 Euro
Verfahrenswert bis 500.000 Euro: Je angefangener 30.000 Euro = Anstieg um 120 Euro
Verfahrenswert über 500.000 Euro: Je angefangener 50.000 Euro = Anstieg um 150 Euro
In der folgenden Tabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) lesen Sie die Abstufung der einfachen Gebühren ab:
Erklärung:
Macht der Verfahrenswert zum Beispiel 5.000 Euro aus, dann fallen 303 Euro einfache Gebühr an. Diese einfache Gebühr multipliziert man sodann mit dem Gebührensatz 1,3. Das ergibt die Verfahrensgebühr. Zur Berechnung der Terminsgebühr werden die 303 Euro mit 1,2 multipliziert.
5.6 Wie teuer ist ein Beratungsgespräch beim Anwalt?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt auch, wie viel ein Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt kosten darf. Was ein Rechtsanwalt an Kosten für die Rechtsberatung an sich einhebt, ist nach obenhin begrenzt. Das Erstgespräch darf höchstens 190 Euro kosten, die weiteren Beratungsgespräche höchstens 250 Euro (inklusive Umsatzsteuer). Gleichzeitig ist zu beachten, dass ein Rechtsanwalt prinzipiell nie weniger verlangen darf, als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgeschrieben ist. Manche Rechtsanwälte bieten ihre Erstberatung auch kostenlos an. Es kann darüber hinaus auch sein, dass die Rechtsschutzversicherung die Erstberatung bezahlt.
Möchten Sie ein Erstgespräch ausmachen, finden Sie in unserem Beratungsbereich eine Liste mit erfahrenen Rechtsanwälten.
5.7 Kosten bei Scheidung ohne Anwalt
Es herrscht Anwaltspflicht bei einer Scheidung in Deutschland. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, sich die Kosten für einen Anwalt zu sparen. Der Rechtsanwalt vertritt den Antragssteller vor Gericht und ist für die Kommunikation mit Gericht, Behörden und anderen Ämtern und Verwaltungsorganen zuständig. Auch informiert er beide Ehegatten über den Ablauf des Scheidungsverfahrens.
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6 Gerichtskosten bei Scheidung
Die Gerichtskosten muss der Antragssteller als Vorschusszahlung leisten. Erfolgt keine Zahlung des Vorschusses, beginnt das Gericht das Scheidungsverfahren nicht.
Die Gerichtskosten unterteilen sich in:
- Gerichtsgebühren und
- Gerichtsauslagen
6.1 Gerichtsgebühren
Ausschlaggebender Wert für die Gerichtsgebühren ist wieder der Verfahrenswert. Der Gebührensatz ist im Regelfall mit einer Höhe von 2,0 angesetzt.
Das FamGKG legt die Höhe der Gebühren fest (Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 Satz 3). Nachstehend finden Sie die Tabelle des FamGKG, an der Sie die anfallenden Gebühren ablesen können.
Das FamGKG legt die Höhe der Gebühren fest (Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 Satz 3). Nachstehend finden Sie die Tabelle des FamGKG, an der Sie die anfallenden Gebühren ablesen können.
Verfahrenswert bis 2.000 Euro: Je angefangener 500 Euro = Anstieg um 18 Euro
Verfahrenswert bis 10.000 Euro: Je angefangener 1.000 Euro = Anstieg um 19 Euro
Verfahrenswert bis 25.000 Euro: Je angefangener 3.000 Euro = Anstieg um 26 Euro
Verfahrenswert bis 50.000 Euro: Je angefangener 5.000 Euro = Anstieg um 35 Euro
Verfahrenswert bis 200.000 Euro: Je angefangener 15.00 Euro = Anstieg um 120 Euro
Verfahrenswert bis 500.000 Euro: Je angefangener 30.000 Euro = Anstieg um 179 Euro
Verfahrenswert über 500.000 Euro: Je angefangener 50.000 Euro = Anstieg um 180 Euro
Gerichtsgebühren sowie Anwaltsgebühren sind also im FamGKG, Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3) nachzulesen. Gut zu wissen: Nach dem Scheidungsverfahren wird im Normalfall die angefallene Gebühr zwischen den Geschiedenen aus Gründen der Fairness aufgeteilt.
6.2 Beispiel für Gerichtsgebühren
Frau Weber verdient 2.000 Euro netto pro Monat. Herr Weber hat ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro im Monat.
3.000 + 2.000 = 5.000 Euro Nettoeinkommen insgesamt
Das Ehepaar Weber hat also ein Nettoeinkommen von insgesamt 5.000 Euro im Monat. Die 5.000 Euro werden dann mit 3 multipliziert. Daraus ergibt sich der Verfahrenswert.
5.000 Euro x 3 = 15.000 Euro Verfahrenswert
Nun lesen wir die einfache Gebühr an der Tabelle ab, die sich für 15.000 Euro Verfahrenswert ergibt. Die Gebühr beträgt laut Tabelle 267 Euro. Bei einem Verfahrenswert von bis zu 25.000 Euro fällt je angefangener 3.000 Euro zusätzlich eine einfache Gebühr in der Höhe von 26 Euro an. Also:
267 Euro + 26 Euro = 293 Euro einfache Gebühren
Der Gebührensatz ist mit 2,0 festgelegt. Daher:
293 Euro x 2,0 = 586 Euro Gebühren
Teilt sich das Ehepaar die Gerichtsgebühren nach der Scheidung, fallen folglich 293 Euro Gebühr für jeden Ehepartner an. Stehen Sie vor einer Scheidung, dann lassen Sie sich auf alle Fälle vom Anwalt einen Kostenvoranschlag machen.
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6.3 Gerichtsauslagen
Zusätzlich zu den Gebühren fallen noch die sogenannten Gerichtsauslagen an. Die Höhe der Auslagen hängt nicht vom Verfahrens- oder Streitwert ab, sondern ist pauschal bestimmt.
Gerichtsauslagen sind zum Beispiel:
Kosten für Umgangspfleger für Kinder
Auslagen für Übersetzer oder Dolmetscher
Kosten für die Übersendung der Gerichtsakte
Entschädigungen für Zeugen
Überlassung von Dokumenten
Druckkosten, Kopierkosten
Versandkosten für Schriftverkehr
usw.
Die Höhe der einzelnen Positionen bei den Auslagenkosten ist unterschiedlich. Die Kosten für Übersendungen oder Kopien sind natürlich im Gegensatz zu Kosten für Übersetzungen oder Dolmetscher vergleichsweise niedrig.
7 Rechenbeispiel Scheidungskosten
Berechnung Gerichtsgebühr: (293 + 26) x 2 = 638,00 Euro
Berechnung Verfahrensgebühr: (650 + 46) x 1,3 = 904,80 Euro
Berechnung Terminsgebühr: (650 + 46) x 1,2 = 853,20 Euro
8 Kostenlose Scheidung möglich? – Beihilfe für Scheidungskosten
Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH), auch Verfahrenskostenhilfe genannt, haben Personen mit geringem Einkommen oder besonders hohen Schulden. Die Prozesskostenhilfe bezeichnet die finanzielle Unterstützung eines Ehepartners vom Staat, wenn er sich in einer schwachen wirtschaftlichen Lage befindet und sich die Scheidungskosten nicht leisten kann. Hier finden Sie ein Muster für Verfahrenskostenhilfe.
8.1 Voraussetzungen
Erfüllt der Antragssteller der Verfahrenskostenhilfe die Voraussetzungen, so deckt diese Hilfe alle Gerichtskosten sowie Anwaltskosten ab. Darüber hinaus ist eine Vereinbarung über Ratenzahlungen der Gerichts- und Anwaltskosten möglich. Die Bedingungen für eine Gewährung der Verfahrenskostenhilfe sind folgende:
- Niedriges Einkommen: Der häufigste Grund für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist das niedrige Einkommen des Antragstellers.
- Schulden: Ist der Antragsteller so hoch verschuldet, dass die Scheidungskosten ihn in existenzielle Notlage bringen würden, kann ihm Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
- Sozialhilfe und Hartz IV: Ist ein Sozialhilfe- oder Hartz IV Empfänger an einem Scheidungsverfahren beteiligt, muss dieser in der Regel gar nichts bezahlen.
Die Abkürzung für den Begriff Prozesskostenhilfe ist üblicherweise „PKH“, für den Begriff Verfahrenskostenhilfe „VKH“. Die Scheidung wird sowohl als Prozess als auch als Verfahren bezeichnet, wenngleich der Begriff „Prozess“ veraltet ist.
8.2 Bemessungsgrundlage Einkommen
Die Bemessungsgrundlage für die Verfahrenskostenhilfe bildet nicht etwa das Nettoeinkommen, sondern das sogenannte „einsetzbare Einkommen“. Hierbei werden Miete, Mietnebenkosten, Kreditraten und andere Belastungen vom Nettoeinkommen abgezogen. Zum einsetzbaren Einkommen werden allerdings Beihilfen wie z.B. Kindergeld, nicht aber Hartz IV hinzugerechnet.
Ein weiterer Aspekt für die Berechnung der Einkommenshöhe ist ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten. Besteht ein solcher, dann muss dieser Anspruch geltend gemacht werden, bevor Verfahrenskostenhilfe bezogen werden kann. Weigert sich der Ehepartner aber, Unterhalt zu zahlen, dann wird der Unterhaltsanspruch bei der Bemessung nicht berücksichtigt.
9 Prozesskostenvorschuss
Es gibt Umstände, in denen ein Ehepartner nicht in der Lage ist, sich an den Scheidungskosten zu beteiligen. Wenn der andere Ehepartner wirtschaftlich ausreichend gut gestellt ist, dann kann von diesem ein sogenannter „Prozesskostenvorschuss“ beansprucht werden. Wie hoch die Vorschusszahlung ausfällt, richtet sich nach den Kosten, die für den Anspruchsberechtigten während der Scheidung ungefähr anfallen.
9.1 Voraussetzungen
1. Der Antragsteller hat nur dann Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, wenn er aufgrund der Scheidungskosten seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bezahlen könnte.
2. Der Zahlungspflichtige muss den Vorschuss nur dann leisten, wenn die Bezahlung seines eigenen Unterhalts dadurch nicht gefährdet wäre.
3. Sobald sich die finanzielle Lage des Empfängers bessert, ist dieser dazu verpflichtet, den Vorschuss an den Ex-Ehegatten zurückzuzahlen.
4. Der Scheidungsprozess darf nicht aussichtslos sein
10 Scheidungskosten gering halten – Die 8 wichtigsten Tipps
- Einvernehmliche Scheidung wählen: Einigen Sie sich mit Ihrem Noch-Ehepartner in allen Folgesachen. Wenn Sie alles untereinander regeln, sparen Sie Anwalts- und Gerichtskosten.
- Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen: Wenn Sie die Folgesachen geregelt haben, machen sie diese auch wasserdicht. Schließen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Damit verhindern Sie, dass Ihr Partner sich die Entscheidungen in den Folgesachen anders überlegt. Eine solche Vereinbarung ist rechtsbindend.
- Alle Fristen einhalten: Wer die Fristen für das Einreichen von Anträgen nicht beachtet, riskiert eine Verlängerung des Scheidungsprozesses und somit höhere Kosten. Je exakter und schneller das Ehepaar seine Hausaufgaben macht, also Formulare ausfüllt und anderes, desto schneller geht die Scheidung vonstatten.
- Versorgungsausgleich vermeiden, wenn nicht sinnvoll: Der Versorgungsausgleich ist nicht nötig, wenn die Ehepartner gleich viel verdienen. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs kostet eine Menge Zeit und Geld.
- Verfahrenskostenhilfe beantragen: Wenn Sie sich die Scheidung nur schwer leisten können, geben Sie das beim Scheidungsantrag an und begründen Sie es ausreichend. Die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe lesen Sie weiter oben.
- Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzen: Haben Sie ein eigenes Unternehmen, dann haben Sie auch die Möglichkeit die Gerichts- und Anwaltskosten steuerlich abzusetzen.
- Prozesskostenvorschuss beantragen: Diese Art der Kosteneinsparung bringt nur einem Partner Vorteile. Wenn Sie wirtschaftlich schlecht gestellt sind, Ihr Partner aber ausreichend finanzielle Mittel hat, dann können Sie von Ihm einen Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss verlangen.
11 FAQ – Häufig gestellte Fragen
Was ist der Verfahrenswert bei Scheidung?
Der Verfahrenswert ist die Bemessungsgrundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten. Je höher Einkommen und Vermögen der Ehegatten, desto höher ist der Verfahrenswert. Er wird vom Gericht festgelegt, nachdem die Scheidung eingereicht wurde. Man berechnet ihn, indem man den Gesamtvermögenswert mit 3 multipliziert.
Weiterlesen: Was ist der Verfahrenswert bei Scheidung?
Weiterlesen: Was ist der Verfahrenswert bei Scheidung?
Wie hoch sind die Gerichtskosten bei Scheidung?
Die Gerichtskosten setzen sich aus Gerichtsgebühren sowie Gerichtsauslagen zusammen. Für Gerichtsgebühren wird meist ein Gebührensatz in der Höhe von 2,0 festgelegt. Das FamGKG legt die Höhe der Gebühren fest. Auslagen sind meistens pauschal festgelegt. Sie entstehen zum Beispiel für: Dolmetscher, Portokosten, Entschädigungszahlungen für Zeugen etc.
Weiterlesen: Wie hoch sind die Gerichtskosten bei Scheidung?
Weiterlesen: Wie hoch sind die Gerichtskosten bei Scheidung?
Wie hoch sind die Anwaltskosten bei Scheidung?
Die Anwaltskosten setzen sich aus Geschäfts-, Verfahrens, - und Termingebühr zusammen. Dazu kommen Auslagen. Die Geschäftsgebühr sowie die Verfahrensgebühr multipliziert man in der Regel mit dem Faktor 1,3. Die Terminsgebühr mit dem Faktor 1,2. Multipliziert wird jeweils die „einfache Gebühr“, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an einer Tabelle abgelesen wird.
Weiterlesen: Wie hoch sind die Anwaltskosten bei Scheidung?
Weiterlesen: Wie hoch sind die Anwaltskosten bei Scheidung?
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Der Antragsteller der Scheidung hat vorerst die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten in der Regel nach dem Verfahren auf die beiden Ex-Gatten aufgeteilt. Sollen auch die Anwaltskosten aufgeteilt werden, schließt man am besten eine Kostenteilungsvereinbarung ab.
Weiterlesen: Wer zahlt die Scheidungskosten?
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Gibt es eine kostenlose Scheidung?
Menschen mit besonders geringem Einkommen oder mit hohen Schulden können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe („Verfahrenskostenhilfe“) stellen. Sozialhilfe bzw. Hartz VI Empfänger müssen meistens gar nichts zahlen. Vereinbarungen zu Ratenzahlungen für Gericht und Anwalt sind meist möglich. Bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe können 3 Monate vergehen.
Weiterlesen: Gibt es eine kostenlose Scheidung?
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