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Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Definition, Wirksamkeit und Höhe

Durch Vertragsstrafen sichern sich Arbeitgeber gegen bestimmte Verstöße ab. Bei entsprechendem Verstoß hat der Arbeitnehmer eine festgelegte Geldsumme zu entrichten. Meistens in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Allerdings müssen Vertragsstrafen zu ihrer Wirksamkeit strenge Voraussetzungen erfüllen.

Was ist eine Vertragsstrafe?


‌Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln zu Vertragsstrafen. Eine Vertragsstrafe wird auch Konventionalstrafe oder Pönale genannt. Dabei handelt es sich um eine vom Arbeitgeber festgelegte Strafe, für den Fall, dass Arbeitnehmer gegen eine bestimmte Vertragsbedingung verstoßen. 

‌Eine Vertragsstrafe ist stets mit einem konkreten Vertragsverstoß verknüpft. Begeht ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig diesen Verstoß, ist er zur Zahlung einer klar definierten Geldsumme verpflichtet. 

‌Gemäß § 339 BGB sind Vertragsstrafen als Klausel in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich zulässig. Allerdings gilt nach § 307 BGB, dass eine Vertragsstrafe einen Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen darf. Vertragsstrafen dürfen etwa nicht willkürlich festgelegt werden und müssen in ihrer Höhe angemessen sein.
Hinweis:
Vertragsstrafen in Ausbildungsverträgen sind unzulässig. Wird trotzdem eine Vertragsstrafe festgelegt, ist diese nach § 12 BBiG nichtig.

Vertragsstrafe: Arten des Vertragsbruches


‌Nicht jeder Verstoß gegen den Arbeitsvertrag kann mit einer Vertragsstrafe geahndet werden. Ob eine Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe rechtfertigt, entscheidet im Einzelfall das Gericht. Als zulässig anerkannt sind Vertragsstrafen etwa bei folgenden Verstößen: 

‌1) Nichtantritt der Arbeit: Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem er zusichert, dass er die Stelle antreten wird. Aber er verweigert in der Folge den Dienstantritt. 

‌2) Ungerechtfertigte fristlose Kündigung: Der Arbeitnehmer kündigt sein Arbeitsverhältnis fristlos, ohne einen wichtigen Grund nach § 626 BGB zu haben. Mehr zur fristlosen Kündigung erfahren Sie unter fristlose Kündigung

‌3) Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Es besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das es dem Arbeitnehmer verbietet, nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Konkurrenz tätig zu werden. Trotzdem tritt der Arbeitnehmer eine Stelle bei einem Wettbewerbsunternehmen an. Mehr zum Wettbewerbsverbot können Sie im Artikel Wettbewerbsverbot lesen. 

‌4) Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht: Der Arbeitnehmer hat die Pflicht Dritten gegenüber Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren. Aber er plaudert pikante Details aus. Mehr zur Verschwiegenheitspflicht lesen Sie in dem Artikel Verschwiegenheitspflicht

‌5) Verstoß gegen Rückgabepflicht:
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Arbeitsmittel zurückzugeben. Trotz Beendigung des Arbeitsvertrags gibt der Arbeitnehmer das Firmeneigentum nicht fristgerecht zurück.
Hinweis:
Bei Auftreten oben genannter Verstöße eine Vertragsstrafe festzulegen, gibt dem Arbeitgeber mehr Sicherheit, dass der Arbeitnehmer sich vertragsgetreu verhält. Auch bieten Vertragsstrafen dem Arbeitgeber eine klar definierte Möglichkeit, um sich gegen entsprechende Verstöße zu wehren.

Sind Klauseln zu Vertragsstrafen Allgemeine Geschäftsbedingungen?


‌Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man nach § 305 BGB vorformulierte Vertragsbedingungen, die in einer Vielzahl von Verträgen zum Einsatz kommen. Diese Bedingungen stellt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags. 

‌In Hinsicht auf einen Arbeitsvertrag sind Vertragsbedingungen wie der Arbeitsentgelt oder die Arbeitszeit kein Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn sie können individuell ausgehandelt werden. Klauseln zu Vertragsstrafen sind aber in der Regel vom Arbeitgeber vorformuliert, werden dem Arbeitnehmer vorgelegt und können nicht verhandelt werden. Insofern zählen sie zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dadurch unterliegen Klauseln zu Vertragsstrafen verschiedenen Anforderungen, um wirksam zu sein.

Wirksamkeit einer Vertragsstrafe


‌Damit eine Vertragsstrafe wirksam ist, hat der Arbeitgeber nach § 307 BGB darauf zu achten, dass diese den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Eine Vertragsstrafe ist nur dann wirksam, wenn jede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 

‌1) Transparenz- und Bestimmtheitsgebot 
‌Eine Vertragsstrafe muss nach § 307 BGB klar und unmissverständlich formuliert sein. So ist konkret darzulegen, welche Pflichtverletzung die Vertragsstrafe nach sich zieht. Auch die Höhe der Vertragsstrafe muss ersichtlich sein. 

‌2) Kenntlichmachung 
‌Die Vertragsstrafe muss beim Lesen des Vertrags deutlich erkennbar sein. Die entsprechende Klausel darf zum Beispiel nicht im Kleingedruckten versteckt sein oder unter einer irreführenden Überschrift stehen. Am besten kennzeichnet der Arbeitgeber die entsprechende Stelle im Vertrag durch eine eindeutige und hervorgehobene Überschrift. 

‌3) Berechtigtes wirtschaftliches Interesse 
‌Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Vertragsstrafe haben. Das ist dann der Fall, wenn dem Unternehmen durch die Verletzung des Vertrags erheblicher Schaden droht. Verstöße gegen Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses, etwa Zuspätkommen oder verspätete Krankmeldung des Arbeitnehmers, rechtfertigten keine Vertragsstrafe. 

‌4) Angemessene Höhe 
‌Die Geldsumme, die der Arbeitnehmer bei Pflichtverstoß zu leisten hat, muss angemessen sein und dem verursachten Schaden entsprechen. 

‌In vielen Fällen sind Vertragsstrafen rechtlich unwirksam, da eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Arbeitnehmer, die sich vergewissern möchten, ob eine Vertragsstrafe in ihrem Arbeitsvertrag rechtlich haltbar ist, können diesen von einem Anwalt prüfen lassen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht hat die notwendige Expertise, um eine Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vertragsstrafe festzustellen.

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Vertragsstrafen: Muster


‌Folgendes Schema, wie eine Vertragsstrafe aussehen kann, soll bloß der Orientierung dienen. Eine Vertragsstrafe hat nämlich an die jeweiligen Interessen des Arbeitgebers angepasst zu sein und ist entsprechend zu formulieren. Es folgt ein Beispiel einer wirksamen Vertragsstrafe:
§ XX Vertragsstrafe 

‌Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er das Vertragsverhältnis durch eine fristlose Kündigung beendet, ohne dass dafür ein wichtiger Grund besteht. 

‌Die Höhe der Vertragsstrafe beläuft sich nach Ablauf der Probezeit auf ein Bruttomonatsgehalt. Vor Ablauf der Probezeit ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalt zu zahlen.
Es folgt ein Beispiel einer unwirksamen Vertragsstrafe:
§ XX Vertragsstrafe 

‌Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe zu zahlen. 

‌Die Höhe der Vertragsstrafe beläuft sich auf ein Bruttomonatsgehalt. Innerhalb der Probezeit hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts zu leisten.
In diesem Beispiel ist die Vertragsstrafe deshalb unzulässig, weil nicht klar ist, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sich auf ordentliche Kündigungen oder fristlose Kündigungen ohne wichtigen Grund bezieht.

Höhe einer Vertragsstrafe


‌Die Höhe einer Vertragsstrafe soll den Schaden ausgleichen, der durch die Vertragsverletzung entsteht. Da dieser in der Regel nicht eindeutig zu beziffern ist, gilt im Allgemeinen eine Vertragsstrafe von einem ganzen Bruttomonatsgehalt als angemessen. Höhere Vertragsstrafen sind nur im Ausnahmefall zulässig. Hält ein Arbeitnehmer eine Strafe für unangemessen hoch, kann er ein Gericht beauftragen diese zu prüfen. 

‌Ist eine Vertragsstrafe festgelegt, die bei fristloser Kündigung ohne wichtigen Grund zum Tragen kommt, darf diese nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht höher sein als die Vergütung, die innerhalb der Kündigungsfrist zu zahlen wäre. Insofern gelten folgende Richtlinien: 

‌1) Beträgt die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers einen Monat, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zulässig. 

‌2) Beträgt die Kündigungsfrist mehrere Monate, ist eine entsprechend hohe Vertragsstrafe zulässig. Also bei dreimonatiger Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. 

‌3) Ist eine Probezeit vereinbart, hat eine Unterscheidung zu erfolgen, wie hoch die Vertragsstrafe vor und nach Ablauf der Probezeit ist. 

‌4) Ändert sich die Dauer der Kündigungsfrist abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers, ist das bei der Formulierung der Vertragsstrafe und deren Höhe zu berücksichtigen.
Hinweis:
Nur im Ausnahmefall darf eine Vertragsstrafe bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung höher bemessen sein als die Arbeitsvergütung innerhalb der Kündigungsfrist. Nämlich dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung höher ist als der Wert der Arbeitsleistung. Der Wert der Arbeitsleistung entspricht dabei der Vergütung innerhalb der Kündigungsfrist.
Betrifft die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel ausschließlich die Höhe der Vertragsstrafe, kann diese nach § 343 BGB herabgesetzt werden, damit die Klausel wirksam ist. In diesem Fall wird durch ein Gerichtsurteil eine angemessene Höhe der zu zahlenden Geldsumme festgelegt

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – Recht einfach erklärt

Was passiert bei einer Vertragsstrafe?

Eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag wird so festgelegt, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Geldsumme an den Arbeitgeber entrichten muss, wenn er einen vorher definierten Vertragsverstoß begeht. 

‌Weiterlesen: Was ist eine Vertragsstrafe

Ist eine Vertragsstrafe rechtens?

Vertragsstrafen als Klauseln in einem Arbeitsvertrag sind rechtlich zulässig. Allerdings dürfen diese Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Insofern müssen die Vertragsstrafen aus nachvollziehbarem Grund festgelegt werden und müssen in ihrer Höhe gerechtfertigt sein. 

‌Weiterlesen: Was ist eine Vertragsstrafe

Wann sind Vertragsstrafen zulässig?

Nicht alle Verstoße gegen den Arbeitsvertrag können mithilfe von Vertragsstrafen geahndet werden. Zulässig sind Vertragsstrafen etwa bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht oder gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. 

‌Weiterlesen: Vertragsstrafe: Arten des Vertragsbruches

Wann ist eine Vertragsstrafe wirksam?

Klauseln zu Vertragsstrafen müssen verschiedene Bedingungen erfüllen, damit sie wirksam sind. So haben sie etwa klar und unmissverständlich formuliert zu sein. Auch müssen berechtigte Interessen des Arbeitgebers bestehen, die den Einsatz von Vertragsstrafen rechtfertigen. 

‌Weiterlesen: Wirksamkeit einer Vertragsstrafe

Wie wird eine Vertragsstrafe berechnet?

Die Höhe einer Vertragsstrafe ist abhängig von dem potenziellen Schaden, den ein Verstoß verursacht. In der Regel geht man davon aus, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers angemessen ist. 

‌Weiterlesen: Höhe einer Vertragsstrafe

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