Geldscheine und eine Brille liegen auf einem Aufhebungsvertrag. © Adobe Stock | Stockfotos-MG

Abfindung bei Aufhebungsvertrag – Verhandlungssache?

Häufig bekommen Arbeitnehmer bei Aufhebungsverträgen eine Abfindung. Meistens dann, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag vorschlägt. Wie hoch die Abfindung ausfällt, das ist Verhandlungssache. Üblicherweise liegt die Höhe der Abfindung bei einem halben bis gesamtes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr des Mitarbeiters.

Was ist eine Abfindung?


‌Im Arbeitsrecht ist eine Abfindung die einmalige Zahlung eines Geldbetrags, die der Arbeitgeber zum Ende des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer leistet. Dabei versteht man die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Da der Arbeitsplatz das Einkommen sichert, kann eine Abfindung ein kleines Geldpolster bieten, bis der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat.

Wer bekommt eine Abfindung?


‌Eine Abfindung ist zumeist eine freiwillige Leistung und das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.
Hinweis:
Arbeitgeber sind eher dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen, wenn eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers Aussicht auf Erfolg hätte. Sie vereinbaren mit dem Arbeitnehmer eine einmalige Geldzahlung und er verzichtet im Austausch auf eine Klage. So vermeiden Arbeitgeber das Risiko auf einen kostenintensiven und langwierigen Gerichtsprozess.
Eine Abfindungspflicht existiert nur in Ausnahmefällen. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn, es gibt eine entsprechende vertragliche Regelung:
  • Ein Anspruch auf eine Abfindung kann durch eine Vereinbarung entstehen, etwa im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung.
  • Ein Anspruch auf eine Abfindung kann auch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. So bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern häufig im Rahmen von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen die Zahlung einer Abfindung an. 
  • Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsanspruch entstehen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweist, dass ein Anspruch entsteht, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. (§ 1a Abs. 1 KSchG)
  • Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer im Zuge einer Kündigungsschutzklage durch einen Vergleich oder ein gerichtliches Urteil eine Abfindungszahlung vom Arbeitgeber erhält. Beispielsweise wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung unzulässig war, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. (§ 9 KSchG
  • Höhe der Abfindung


    ‌Die Höhe der Abfindung ist zumeist Verhandlungssache. In der Regel liegt sie zwischen 0,25 und 1.0 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Einzig in einem Fall ist eine Vorgabe festgelegt: Entsteht bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsanspruch, so ist die Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG mit einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zu berechnen. Zeiträume über einem halben Jahr sind aufzurunden. Die Formel dazu lautet: Bruttomonatsgehalt x 0.5 x Anzahl der Betriebsjahre
    Beispiel:
    Der Arbeitnehmer verdient 3000 Euro brutto. Die Dauer seines Arbeitsverhältnisses beträgt bei Kündigung 4 Jahre und 7 Monate. Die sieben Monate werden aufgerundet zu einem Jahr, sodass man mit 5 Betriebsjahren rechnet. Das ergibt folgende Rechnung: 3000 x 0.5 x 5 = 7500 Euro brutto
    Die eben angeführte Formel dient gemeinhin als Orientierung bei der Berechnung der Abfindungshöhe und gilt als „Faustformel“. Sowohl bei gerichtlichen als auch bei außergerichtlichen Verhandlungen ist die Höhe bei 0.5 oder 1.0 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gängig. Allerdings kann die Abfindung auch branchenabhängig um einiges höher oder niedriger ausfallen. So ist es etwa üblich, dass Arbeitnehmer in der Baubranche pro geleistetem Betriebsjahr nur 25 Prozent des Monatsgehalts bekommen. In größeren Unternehmen der IT-Branche hingegen ist es Gang und Gebe, dass Arbeitgeber pro Beschäftigungsjahr mindestens 1 Monatsgehalt an Abfindung bezahlen.

    Abfindung versteuern


    ‌Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, müssen zwar für diese Zahlung in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten (nur wenn sie freiwillig krankenversichert sind), versteuern müssen sie diese aber schon. Dabei zählt die Abfindung nach § 24 EStG zu den außerordentlichen Einkünften. Durch die sogenannte „Fünftelregelung“ erhält der Arbeitnehmer für die Abfindung eine Steuerermäßigung. (§ 34 Abs. 1 EStG

    ‌Bei der Fünftelregelung berechnet man die Einkommenssteuer auf die Abfindung folgendermaßen: 

    ‌1) Man berechnet zunächst die Einkommensteuer für das Einkommen ohne die Abfindung. 

    ‌2) Dann berechnet man die Einkommensteuer auf das Einkommen plus einem Fünftel der Abfindung. 

    ‌3) Die Differenz davon ist ein Fünftel der Einkommenssteuer für die Abfindung. Diese multipliziert man mit 5 und heraus kommt die gesamte Einkommenssteuer für die Abfindung.
    Hinweis:
    Der Arbeitnehmer muss die Fünftelregelung nicht selbst beantragen. Diese kommt automatisch zum Einsatz, wenn das Finanzamt sie für steuerlich günstiger hält.

    Arbeitsverhältnis beenden durch Aufhebungsvertrag


    ‌Mit einem Aufhebungsvertrag können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden: 

    ‌1) Eine der beiden Vertragsparteien schlägt vor, den Arbeitsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag aufzulösen. 

    ‌2) Nun braucht es die Zustimmung der anderen Vertragspartei, denn nur durch beidseitiges Einverständnis kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. (Häufig nimmt sich die andere Partei Bedenkzeit, um die Vor- und Nachteile abzuwägen und keine übereilte Entscheidung zu treffen.) 

    ‌3) Wenn sich beide Seiten einig sind, setzen sie einen Aufhebungsvertrag auf. Darin vereinbaren sie sowohl die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch die Bedingungen, unter denen das geschehen soll. (Die normalen Kündigungsbedingungen gelten in diesem Fall nicht)
    Hinweis:
    Der Aufhebungsvertrag erfordert für seine Wirksamkeit ein schriftliches Dokument. Die elektronische Form (z. B. E-Mail) oder ein mündlicher Vertrag sind unzulässig. (§ 623 BGB) Zudem müssen beide Parteien den Vertrag handschriftlich unterschreiben.

    Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung


    ‌Es folgt eine Tabelle mit den wichtigsten Unterschieden zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung:


    ‌‌Zustimmung 



    Kündigungsfrist 




    Betriebsrat

    Aufhebungsvertrag


    ‌Der Aufhebungsvertrag kann nur einvernehmlich erfolgen.


    ‌Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keine Kündigungsbedingungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt, wann das Arbeitsverhältnis endet, frei vereinbaren. 
    ‌‌
    ‌Schließt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, braucht er keine Zustimmung des Betriebsrates.

    Kündigung


    ‌ Eine Kündigung ist eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

    ‌Bei einer Kündigung müssen die Vertragsparteien die jeweilige Kündigungsfrist einhalten. 



    ‌Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören.

    Kein gesetzlicher Kündigungsschutz


    ‌Arbeitet ein Arbeitnehmer sechs Monate oder länger in einem Betrieb, der mindestens 10 Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt, erwirbt er automatisch Kündigungsschutz. (§ 23 KSchG)
  • Im Falle einer Kündigung muss der Arbeitgeber nun imstande sein, sozial gerechtfertigte Gründe vorzuweisen. 
  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine Kündigungsschutzklage vorzunehmen, um die Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen. (§ 4 KSchG)
  • Hinweis:
    Zusätzlich zum normalen Kündigungsschutz genießen Mandatsträger und sozial besondere schutzwürdige Personen, wie etwa Schwangere oder Schwerbehinderte, einen Sonderkündigungsschutz. Dadurch ist es für den Arbeitgeber sehr schwer, diese Personen zu kündigen.
    Schließt ein Arbeitnehmer aber einen Aufhebungsvertrag, verliert er seinen Kündigungsschutz. Das gilt auch für den Sonderkündigungsschutz, falls er einen hat. Während der Arbeitgeber Schwierigkeiten damit hätte, eine wirksame Kündigung durchzuführen, bietet sich der Aufhebungsvertrag als Möglichkeit an, das Arbeitsverhältnis risikofrei zu beenden. Allerdings bedarf es dabei der Zustimmung des Arbeitnehmers. Aus diesem Grund sind Arbeitgeber häufig bereit, hohe Abfindungen zu bezahlen, um schwer kündbare Mitarbeiter zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags zu bewegen.

    Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrags


    ‌Ein Aufhebungsvertrag ist ein zweischneidiges Schwert, zumindest für Arbeitnehmer. Für Arbeitgeber ist er die risikolose Alternative zur Kündigung, für Arbeitnehmer hingegen ist der Aufhebungsvertrag häufig von Nachteil. Deshalb sollte eine Unterzeichnung immer gut überlegt sein. Es folgen mögliche Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer:
    Pro 

    ‌Hohe Abfindung 

    ‌Gutes Arbeitszeugnis 

    ‌Umgehung der Kündigungsfrist 
    Contra 

    ‌Kein Kündigungsschutz 

    ‌Betriebliche Altersvorsorge kann verfallen 

    ‌Sperre des Arbeitslosengeldes
    Ob der Arbeitnehmer eine hohe Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis erhält, das hängt von seinem Verhandlungsgeschick ab. Die Chancen darauf stehen jedenfalls besser, wenn der Arbeitgeber derjenige ist, der den Aufhebungsvertrag vorschlägt.

    Sperre des Arbeitslosengeldes


    ‌Schließt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, kommt es häufig zur Sperre des Arbeitslosengeldes. Denn der Arbeitnehmer wirkt aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit. Eine übliche Sperrzeit sind 12 Wochen.
    Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

    Keine Sperre des Arbeitslosengeldes gibt es, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund vorweisen kann. Zum Beispiel einen der folgenden:
  • Neuer Arbeitsplatz: Der Arbeitnehmer hat bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht
  • Kündigung: Ohne Aufhebungsvertrag hätte der Arbeitgeber ohnehin eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung durchgeführt. 
  • Umzug: Der Arbeitnehmer beendet das Dienstverhältnis, um mit seinem Lebens- oder Ehepartner zusammenzuziehen. 


  • Aufhebungsvertrag: Abfindungsverhandlung


    ‌Ob ein Arbeitnehmer im Zuge eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung erhält, das ist Verhandlungssache. Ebenso wie die Höhe der Abfindung.

    Chancen auf eine Abfindung


    ‌Bei der Abfindung spielt es eine große Rolle, von wem der Vorschlag, einen Aufhebungsvertrag zu machen, ausgeht:
  • Der Arbeitnehmer schlägt einen Aufhebungsvertrag vor: Dass er vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält, ist eher unwahrscheinlich. Denn der Arbeitgeber kann sich entweder auf einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung einlassen, oder warten, bis der Arbeitnehmer von selbst kündigt. 
  • Der Arbeitgeber schlägt einen Aufhebungsvertrag vor: Hier ist es wahrscheinlich, dass er dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet, um diesen zur Unterschrift zu bewegen. Es sei denn, der Vorschlag erfolgt auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hin, welches auch eine Kündigung rechtfertigen würde.
  • Höhe der Abfindung bei Aufhebungsvertrag


    ‌Wie hoch die Abfindung ausfällt, lässt sich nicht pauschal sagen. Neben dem Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien hängt die Höhe der Abfindung von verschiedenen Faktoren ab: 

    ‌1) Wie ist die soziale Situation des Arbeitnehmers? (Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Alter, Qualifikation) 

    ‌2) Werden mit der Abfindung noch ausstehende Boni, Provisionen und Urlaubsansprüche abgerechnet? 

    ‌3) Wie sieht die finanzielle Situation des Arbeitgebers aus. 

    ‌4) Wie stark ist der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers? 

    ‌5) Wie dringend möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden?

    Abfindung bei Aufhebungsvertrag – Recht einfach erklärt

    Was ist eine Abfindung?

    Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung. Dabei leisten Arbeitgeber eine einmalige Geldzahlung an den Arbeitnehmer und zwar am Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung ist zumeist freiwillig, Ansprüche können aber durch Vereinbarungen in Verträgen, wie etwa dem Aufhebungsvertrag, entstehen. 

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    Wie hoch ist eine Abfindung normalerweise?

    Eine Abfindung ist unterschiedlich hoch und vom Verhandlungsgeschick abhängig. Normalerweise leistet der Arbeitgeber eine Zahlung von 0.25 – 1.0 Monatsgehältern für jedes Betriebsjahr des Arbeitnehmers. Die Höhe der Abfindung ist zum Teil auch branchenabhängig. 

    ‌Weiterlesen: Wie hoch ist eine Abfindung normalerweise?

    Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?

    Der Arbeitnehmer verzichtet durch den Aufhebungsvertrag auf wichtige Arbeitnehmerrechte. So kann er keine Kündigungsschutzklage erheben. Auch kann es sein, dass seine betriebliche Altersvorsorge verfällt. Des Weiteren droht dem Arbeitnehmer eine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu 12 Wochen. 

    ‌Weiterlesen: Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?

    Wann gibt es keine Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?

    Keine Sperrzeit gibt es dann, wenn der Arbeitnehmer wichtige Gründe für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags vorweisen kann. Ein Grund wäre zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat. Auch der geplante Umzug zum Lebenspartner, kann einen ausreichenden Grund darstellen. 

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    Muss der Arbeitgeber beim Aufhebungsvertrag eine Abfindung zahlen?

    Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht, stehen die Chancen auf eine Abfindung aber im Allgemeinen gut. Wie hoch die Abfindung ausfällt, das hängt von verschiedenen Faktoren ab. 

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