Fahrzeug mit nicht lesbarem Kennzeichen © Adobe Stock | Kirill Gorlov

Anti-Blitz-Folie – spezielle Form des Kennzeichenmissbrauchs

Anti-Blitz-Folien werden verwendet, um Radargeräte der Polizei zu überlisten und dadurch die Bestrafung einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu vermeiden. Erfahren Sie hier, ob es sich dabei um einen strafbaren Kennzeichenmissbrauch oder um Urkundenfälschung handelt und welche Sanktionen drohen.

Was ist eine Anti-Blitz-Folie?


‌Als Anti-Blitz-Folien werden reflektierende Klebefolien bezeichnet, die man über das Kennzeichen seines Autos oder Motorrads klebt, um dieses für Radargeräte der Polizei unkenntlich zu machen. Die Folien werden unter Tarnnamen wie „Black Magic“ oder „Mückenschutz“ von dubiosen Briefkastenfirmen angeboten. Derartige Anti-Blitz-Folien sind dunkel, aber dennoch mit bloßem Auge kaum auf dem Kennzeichen zu erkennen. Neben den Folien werden Anti-Blitz-Sprays angeboten. Dabei handelt es sich um einen speziellen Lack, der auf das Nummernschild gesprüht wird und den gleichen Effekt erzielt wie eine Anti-Blitz-Folie. 

‌Wird das Fahrzeug bei einer Tempokontrolle aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt, erscheint auf dem Beweisfoto anstatt des lesbaren Nummernschilds eine weiße Fläche. Die Polizei wird somit daran gehindert, den Verkehrssünder zu ermitteln und mit einem Bußgeld zu bestrafen. 

‌Als diese Folien neu auf dem Markt waren, stellten Sie die Polizei bei der Verfolgung von Temposündern tatsächlich vor Probleme. Mittlerweile hat die Polizei diese Probleme jedoch dank moderner technischer Verfahren gelöst. Es ist möglich, die Umrisse der Zahlen und Buchstaben mittels der photogrammetrischen Auswertung zu identifizieren und Verkehrssünder auf diese Weise zu überführen. 

‌Doch wie wird die Verwendung von Anti-Blitz-Folien in rechtlicher Hinsicht beurteilt? Handelt es sich dabei um einen strafbaren Kennzeichenmissbrauch oder sogar um eine noch schwerer zu bestrafende Urkundenfälschung? In diesem Beitrag informieren wir darüber, mit welchen Sanktionen Fahrzeughalter rechnen müssen, wenn bei einer Verkehrskontrolle auffällt, dass Anti-Blitz-Folien verwendet wurden.

Ist das Anbringen einer Anti-Blitz-Folie eine Urkundenfälschung?


‌Das Kennzeichen eines Fahrzeugs ist eine sogenannte „zusammengesetzte Urkunde“, auch wenn es sich dabei nicht um ein Schriftstück handelt. Ein Nummernschild an sich ist keine Urkunde. Erst durch das Anbringen des Kennzeichens am Fahrzeug entsteht im juristischen Sinne eine zusammengesetzte Urkunde. Kennzeichen und Fahrzeug sind fest verbunden, woraus sich der Erklärungsgehalt ergibt, dass es sich um ein von der Straßenverkehrsbehörde zugelassenes Fahrzeug handelt. Gleichzeitig dient das Kennzeichen als Identitätsnachweis des Fahrzeughalters

‌Die Fälschung von Urkunden ist gemäß § 267 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und wird mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von maximal fünf Jahren (in besonders schweren Fällen maximal zehn Jahre) geahndet.
Urkundenfälschung 

‌(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

‌(2) Der Versuch ist strafbar. 

‌(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 

‌1. Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung der Urkundenfälschung verbunden hat, 
‌2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 
‌3. Durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 
‌4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht. 

‌(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist durch die Verwendung von Anti-Blitz-Folien nicht erfüllt, da das Kennzeichen selbst nicht verändert wird. Verfälscht wird eine Urkunde erst dann, wenn eine nachträgliche Manipulation die Aussage der Urkunde verändert. Anti-Blitz-Folien führen nicht zu einem veränderten Erklärungsinhalt der Urkunde, sondern lediglich zu einer schlechteren Lesbarkeit. Der Bundesgerichtshof stellte in einer Entscheidung fest, dass keine Strafbarkeit aufgrund einer Urkundenfälschung vorliegt. (BGH, Beschluss vom 21.09.199 – 4 StR 71/99)

Kann man wegen Urkundenunterdrückung bestraft werden?


‌Wenngleich die Urkunde an sich nicht gefälscht wird, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der Verwendung von Anti-Blitz-Folien um einen Fall von Urkundenunterdrückung handelt. Eine gemäß § 274 StGB strafbare Urkundenunterdrückung liegt vor, wenn man eine Urkunde, die einem nicht ausschließlich gehört, beschädigt oder beseitigt. Ziel der Urkundenunterdrückung ist, dass die Urkunde nicht als Beweismittel genutzt werden kann.
Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung 

‌(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. 

‌1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 
‌2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder, 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. 

‌(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Täter nicht das alleinige Verfügungsrecht über die Urkunde hat. Dies ist bei einem amtlichen Kennzeichen der Fall. Der Fahrzeughalter hat kein alleiniges Beweisführungsrecht, denn die Behörde ist ebenfalls beweisführungsberechtigt. Die zweite Voraussetzung für die Strafbarkeit besteht in der Absicht, einer anderen Person einen materiellen Nachteil zuzufügen.

‌Ob bei der Verwendung von Anti-Blitz-Folien eine Urkundenunterdrückung vorliegt, ist juristisch umstritten. Das OLG Frankfurt verurteilte 2020 einen Fahrzeughalter aufgrund von Urkundenunterdrückung, weil dieser sein Kennzeichen mit einer Folie beklebt hatte, um Tankstellen zu betrügen. (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.1.2020 – 3 Ss 350/19, NStZ 2020, 619). Das Bayerische Oberlandesgericht entschied demgegenüber 1998, dass es sich beim Überkleben des Kennzeichens nicht um eine Urkundenunterdrückung handelt. Dies wurde damit begründet, das erstens der urkundliche Erklärungsgehalt nicht verändert wird und zweitens der Versuch der Vereitelung eines Bußgelds keinen anderen benachteiligt. (BayObLG, Beschluss vom 25.11.1998 – 2 St RR 133/98). 

‌Da die Rechtslage nicht eindeutig ist, droht ein Ermittlungsverfahren. Wenn Sie mit dem Vorwurf der Urkundenunterdrückung konfrontiert werden, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Rechtsanwalt wird versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

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Verwendung von Anti-Blitz-Folien – Kennzeichenmissbrauch?


‌Obwohl keine Verurteilung aufgrund von Urkundenfälschung droht, handelt es sich bei der Verwendung von Anti-Blitz-Folien keinesfalls um ein Kavaliersdelikt. Die Manipulation des Nummernschilds erfüllt den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs, der in § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt ist.
Kennzeichenmissbrauch 

‌(1) Wer in rechtswidriger Absicht 

‌1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, 
‌2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, 
‌3. das an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafte bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

‌(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen sind gesetzlich geregelt


‌In § 10 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) ist genau festgelegt, wie das amtliche Kennzeichen anzubringen und zu befestigen ist. Dort ist u. a. in Absatz 2 definiert, dass Kennzeichen nicht reflektieren dürfen.
Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

‌(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

Wie wird Kennzeichenmissbrauch verfolgt?


‌Die Bestrafung aufgrund von Kennzeichenmissbrauch erfolgt nur dann, wenn keine schwerere Straftat vorliegt. Eine derartige Straftat wäre die Urkundenfälschung, die aber bei der Verwendung von Anti-Blitz-Folien, wie oben ausgeführt, nicht in Betracht kommt. Für die Bestrafung spielt es allerdings keine Rolle, ob Sie selber das Kennzeichen mit einer Anti-Blitz-Folie überklebt haben oder der Fahrzeughalter sind. Wer wissentlich mit einem veränderten oder unlesbaren Kennzeichen am Straßenverkehr teilnimmt, macht sich strafbar. 

‌Es ist des Weiteren unerheblich, welche Art von Kennzeichen manipuliert wurde. Kurzzeit-, Überführungs- oder Saisonkennzeichen dürfen ebenfalls nicht verändert werden. 

‌Aufgrund der Bedeutung, die eine ordnungsgemäße Kennzeichnung von Fahrzeugen hat, wird Kennzeichenmissbrauch nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Verkehrsstraftat geahndet. Demzufolge wird der Fall nicht von der Ordnungsbehörde bearbeitet, sondern vor Gericht entschieden. 

‌Mandatieren Sie deshalb umgehend einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, wenn Ihnen Kennzeichenmissbrauch vorgeworfen wird. Der Rechtsanwalt wird Ihre Interessen vor Gericht vertreten und Sie dabei unterstützen, schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.

Welche Strafen drohen bei der Verwendung von Anti-Blitz-Folien?


‌Das Strafmaß für einen Kennzeichenmissbrauch wird vor Gericht verhandelt und somit im Einzelfall entschieden. Es kommen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr infrage. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt zwingend ein Eintrag im Führungszeugnis. Zusätzlich kann das Gericht weitere Strafen verhängen und ein Fahrverbot oder sogar den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen. 

‌In Abhängigkeit von dem vom Gericht verhängten Strafmaß kommen außerdem maximal drei Punkte in Flensburg hinzu. Haben Sie daraufhin acht oder mehr Punkte angesammelt, erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis selbst dann, wenn dies nicht vom Gericht angeordnet wurde.


Hände weg von Anti-Blitz-Folien!


‌Das Anbringen von Anti-Blitz-Folien oder die Verwendung entsprechender Spraylacke erfüllt den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs und wird deshalb als Verkehrsstraftat sanktioniert. Beteuerungen der Firmen, die diese Gadgets als legale Produkte anpreisen, sind nicht vertrauenswürdig. Für eine Strafbarkeit ist es nicht einmal erforderlich, dass Ihr Fahrzeug geblitzt wurde und der Kennzeichenmissbrauch dadurch auffällt. Es reicht aus, wenn einem Polizisten bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle auffällt, dass die Nummernschilder manipuliert wurden. 

‌Bedenken Sie außerdem, dass die Polizei mittlerweile über die technischen Möglichkeiten verfügt, manipulierte Kennzeichen zu identifizieren. Es lohnt sich also keinesfalls, das Risiko einzugehen, aufgrund einer Verkehrsstraftat zu einer hohen Geldstrafe verurteilt zu werden oder seinen Führerschein temporär oder dauerhaft zu verlieren.

Anti-Blitz-Folie – Recht einfach erklärt

Verhindern Anti-Blitz-Folien, dass man von Radargeräten geblitzt wird?

Als die Anti-Blitz-Folien neu auf dem Markt waren, boten sie tatsächlich einen gewissen Schutz für Temposünder. Die Polizei hat jedoch mittlerweile technisch aufgerüstet und kann mittels der photogrammetrischen Auswertung die manipulierten Kennzeichen dennoch identifizieren. 

‌Weiterlesen: Was ist eine Anti-Blitz-Folie?

Der Online-Shop behauptet, die Folien seien legal – Stimmt das?

Nein, die Anbieter sind meist zwielichtige Briefkastenfirmen, die mit falschen Tatsachen werben. Das Unkenntlichmachen von Kennzeichen erfüllt den Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs. 

‌Weiterlesen: Hände weg von Anti-Blitz-Folien!

Kann man wegen Urkundenfälschung bestraft werden, wenn man Anti-Blitz-Folien benutzt?

Eine Verurteilung aufgrund von Urkundenfälschung ist nicht zu befürchten, da der Informationsgehalt des Kennzeichens nicht verändert, sondern nur die Lesbarkeit eingeschränkt wurde. 

‌Weiterlesen: Ist das Anbringen einer Anti-Blitz-Folie eine Urkundenfälschung?

Kommt eine Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung infrage?

Die Rechtsprechung ist uneins darüber, ob es sich bei der Verwendung von Anti-Blitz-Folien um eine Urkundenunterdrückung handelt. Wenn damit ein anderer materiell benachteiligt werden soll (z. B. Tankstellenbetrug), ist eine Verurteilung möglich. 

‌Weiterlesen: Kann man wegen Urkundenunterdrückung bestraft werden?

Ist Kennzeichenmissbrauch eine Ordnungswidrigkeit?

Nein, aufgrund der Schwere der Tat handelt es sich um eine Verkehrsstraftat, die vor Gericht verhandelt wird. 

‌Weiterlesen: Wie wird Kennzeichenmissbrauch verfolgt?

Wie wird Kennzeichenmissbrauch bestraft?

Kennzeichenmissbrauch wird mit Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bestraft. Außerdem ist es möglich, dass das Gericht ein Fahrverbot oder sogar den Entzug des Führerscheins anordnet. 

‌Weiterlesen: Welche Strafen drohen bei der Verwendung von Anti-Blitz-Folien?

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