Arbeitsschuhe stehen vor einer Kleiderstange mit Arbeitsjacken © Adobe Stock | Sergey Ryzhov

Arbeitskleidung: Was darf der Arbeitgeber vorschreiben?

Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber gestellt oder vom Arbeitnehmer selbst gekauft werden. Beschäftigte können durch Gesetz, vertragliche Vereinbarung oder Weisung des Arbeitgebers zum Tragen bestimmter Arbeitskleidung verpflichtet sein. Bei Weigerung drohen dem Arbeitnehmer Abmahnung und Kündigung.

Definition von Arbeitskleidung


‌Es gibt keine einheitliche Definition von Arbeitskleidung. Grundsätzlich kann jede Kleidung, die Beschäftigte während der Ausübung ihrer Arbeit tragen, als Arbeitskleidung bezeichnet werden. Am häufigsten spricht man von Arbeitskleidung aber im handwerklichen Bereich. 

‌Es gibt verschiedene Arten der Arbeitskleidung, die unterschieden werden können. Die Berufskleidung, die Dienstkleidung und die Schutzkleidung. Die Abgrenzung der Arten ist nicht immer eindeutig und rechtlich nicht klar geregelt. Zuweilen werden die Begriffe Berufskleidung und Arbeitskleidung auch synonym gebraucht. 

‌Nachkommend erfolgt eine übliche Unterscheidung von Berufskleidung, Dienstkleidung und Schutzkleidung.

Berufskleidung


‌Von Berufskleidung ist meistens dann die Rede, wenn die Kleidung für bestimmte Berufe typisch oder zweckmäßig ist. So tragen Angestellte in Banken oder Versicherungen typischerweise Anzüge oder Kostüme, da Kunden ein seriöses Erscheinungsbild erwarten. Zweckmäßig hingegen ist die Berufskleidung im handwerklichen Bereich, etwa der Blaumann. 

‌Weitere Berufskleidung findet man etwa in folgenden Berufen:
  • Arzt
  • Pfleger 
  • Koch
  • Bäcker
  • Fleischer
  • Kellner 
  • Barista
  • Hinweis:
    Merkmal von Berufskleidung ist, dass der Arbeitgeber Vorgaben zur Arbeitskleidung macht und der Beschäftigte bei seiner Kleidungswahl eingeschränkt ist. Allerdings besteht noch genügend Freiraum, um die Kleidung nach persönlichem Geschmack auszuwählen. Müssen Bankangestellte nach Vorgabe des Arbeitgebers etwa einen Anzug tragen, können sie Marke und Schnitt üblicherweise selbst bestimmen.

    Dienstkleidung


    ‌Dienstkleidung ist Kleidung, die Beschäftigte tragen, weil ein dienstliches Interesse an der besonderen Kennzeichnung besteht. Das ist etwa bei Uniformen der Fall, wie sie von Polizei, Feuerwehr, Rettung oder im Verkehrswesen getragen wird. Auch Amtstrachten, etwa von Richtern, Staatsanwälten oder Geistlichen, zählen als Dienstkleidung. Unter Umständen können auch Kleidungsstücke mit Firmenlogo als Dienstkleidung zählen.
    Hinweis:
    Wesentlich bei Dienstkleidung ist, dass der Arbeitgeber oder Dienstgeber sehr konkrete Vorgaben zur Bekleidung macht und der Beschäftigte keine Möglichkeit hat, der Arbeitskleidung eine persönliche Note zu geben. In aller Regel stellt der Arbeitgeber die vorgegebene Dienstkleidung zur Verfügung.

    Schutzkleidung


    ‌Schutzkleidung dient dazu, die Sicherheit der Beschäftigten zu schützen. Die jeweilige Schutzkleidung ist verpflichtend zu tragen, um Verletzungen zu vermeiden oder Hygienevorschriften einzuhalten. Manchmal macht die Schutzkleidung die gesamte Arbeitskleidung aus. In vielen Fällen tragen Beschäftigte die Schutzkleidung aber in Kombination mit der jeweiligen Berufs- oder Dienstkleidung. Schutzkleidung findet sich etwa im Gesundheitswesen, im Bauwesen, im Handwerk oder bei der Feuerwehr. Folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, was für Schutzkleidung Beschäftigte unter Umständen zu tragen haben:

    Arbeitskleidung: Vorschriften durch Arbeitgeber


    ‌Ob und inwieweit ein Arbeitgeber Arbeitskleidung vorschreiben kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Von der Art der Arbeitskleidung, von vertraglichen Vereinbarungen und vom Weisungsrecht des Arbeitgebers.
  • Ist es erforderlich, dass Beschäftigte Schutzkleidung tragen, hat der Arbeitgeber das Recht und die gesetzliche Pflicht, diese anzuordnen.  
  • Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Beschäftigte Dienstkleidung tragen, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder im Dienstvertrag das Tragen der Dienstkleidung vorsieht. 
  • Zur Berufskleidung kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag Kleidungsvorschriften vereinbaren. Davon abgesehen hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, dass es ihm auch ohne vertragliche Regelung erlaubt, in billigem Ermessen Arbeitskleidung vorzuschreiben. 
  • Achtung:
    Weigert sich ein Arbeitnehmer unberechtigterweise Arbeitskleidung zu tragen, hat der Arbeitgeber das Recht ihn abzumahnen und bei vehementer Weigerung eine Kündigung durchzuführen.

    Vertragliche Regelung


    ‌Regelungen zur Arbeitskleidung können im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Entsprechende Regelungen sind für Arbeitnehmer in der Regel bindend. Allerdings greifen sie immer in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein und können unter Umständen auch unzulässig sein.
    Hinweis:
    Gibt es in dem jeweiligen Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, was Kleidungsvorschriften für Arbeitnehmer betrifft.
    Klauseln zu Arbeitskleidung sind dann unzulässig sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers an bestimmter Arbeitskleidung objektiv nicht nachvollziehbar ist. Dabei spielt es natürlich eine Rolle, in welchem Umfeld die Beschäftigten tätig sind. Bei Berufskleidung sollten die Vorgaben nicht zu eng gefasst sein, damit den Beschäftigten Spielraum bei der Wahl ihrer Kleidung bleibt. 

    Zulässig sind Klauseln zur Arbeitskleidung dann, wenn das Interesse des Arbeitgebers an bestimmter Arbeitskleidung höher wiegt als das Interesse des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild der Beschäftigten, kann er sogar vorschreiben, welche Farbe ihre Unterwäsche haben muss.
    Hinweis:
    Das Landesarbeitsgericht Köln entschied in einem Urteil, dass es zulässig sei, dass Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen verpflichtend Unterwäsche zu tragen haben, da sich die gestellte Oberkleidung dadurch weniger schnell abnützt. Zudem dürfe der Arbeitgeber vorschreiben, dass die Unterwäsche weiß oder in Hautfarbe sein muss. Die Persönlichkeitsrechte würden nicht verletzt, da der Arbeitgeber ein hohes Interesse an einheitlicher Arbeitskleidung habe und kein konkretes Kleidungstück vorgeschrieben sei.

    Weisungsrecht


    ‌Existieren keine vertraglichen Regelungen zu Arbeitskleidung, kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und nach billigem Ermessen bestimmen, welche Arbeitskleidung Beschäftigte zu tragen haben. Dabei müssen seine Vorgaben angemessen und nachvollziehbar sein. Ist jemand etwa im Kundenkontakt, kann der Arbeitgeber auf seriöse Kleidung bestehen. Mitarbeiter, die im Einzelbüro sitzen und weder mit Kollegen noch mit Kunden in Kontakt treten, müssen größere Freiheit in der Wahl ihrer Kleidung haben. Ein berechtigtes Interesse, Arbeitskleidung vorzuschreiben, muss der Arbeitgeber in diesem Fall begründen können.

    Gesetzliche Bestimmungen


    ‌Nach Paragraph 3 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdung zu schützen. Das beinhaltet die Bereitstellung von Schutzkleidung, wenn das nach Art der Tätigkeit erforderlich ist. Stellt der Arbeitgeber keine geeignete Schutzkleidung bereit, haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeit zu verweigern, bis der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt. Die Arbeitsverweigerung darf in diesem Fall nicht arbeitsrechtlich geahndet werden. 

    Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, bereitgestellte Schutzkleidung bestimmungsgemäß zu benützen (§ 15 ArbSchG). Tun sie das nicht, kann der Arbeitgeber ihnen eine Abmahnung erteilen. Bei vehementer Weigerung, die Schutzkleidung zu tragen, kann der Arbeitgeber eine Kündigung durchführen. 

    ‌Kommt es zu einem Arbeitsunfall, weil ein Arbeitnehmer wider die Vorschriften keine Schutzkleidung getragen hat, muss er damit rechnen, dass der Versicherungsschutz der Unfallversicherung erlischt.

    Bezahlung der Arbeitskleidung


    ‌Ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer für die Arbeitskleidung aufkommen muss, ist unterschiedlich: 

    ‌1) Handelt es sich bei der Arbeitskleidung um gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung, hat der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

    ‌2) Trägt der Arbeitnehmer freiwillig spezielle Schutzkleidung, ohne dass es für die Tätigkeit erforderlich ist, muss er diese selbst bezahlen. 

    ‌3) Dienstkleidung stellt der Arbeitgeber in der Regel kostenfrei zur Verfügung. 

    ‌4) Berufskleidung, die der Arbeitnehmer auch privat tragen kann, etwa einen Anzug, hat er üblicherweise selbst zu besorgen und zu bezahlen. 

    ‌5) Berufskleidung, die typischerweise ausschließlich in der Arbeit getragen wird, zum Beispiel ein Arztkittel oder eine Kochschürze, kann vom Arbeitgeber bezahlt werden. Aber auch eine Kostenteilung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber ist möglich. In der Regel entscheidet eine Vertragsklausel darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Bei Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers dürfen dessen Aufwendungen aber nicht in einem hohen Missverhältnis zu seinem Arbeitsentgelt stehen.

    Arbeitskleidung von Steuer absetzen


    ‌Nach § 3 EStG ist typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt überlässt, steuerfrei. Handelt es sich aber um Berufskleidung, die der Arbeitnehmer auch privat tragen kann, ist diese ein geldwerter Vorteil und somit vom Arbeitnehmer zu versteuern. 

    ‌Bezahlt der Arbeitnehmer die Berufskleidung selbst, kann er diese von der Steuer absetzen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Typisch ist die Berufskleidung dann, wenn anzunehmen ist, dass sie nur in der Arbeit getragen wird. Das ist etwa bei einem Arztkittel oder bei Kochkleidung der Fall, nicht jedoch bei dem Anzug eines Versicherungsvertreters.

    Arbeitskleidung: Ansprüche

    Reinigung der Arbeitskleidung


    ‌Stellt der Arbeitgeber Beschäftigten Arbeitskleidung zur Verfügung, die diese verpflichtend zu tragen haben, hat er dafür zu sorgen, dass die Kleidung regelmäßig gewaschen wird. Die Kosten für die Reinigung hat der Arbeitgeber zu tragen. Es ist nicht zulässig, dass er Mitarbeitern die Kosten vom Lohn abzieht. Entsprechende vertragliche Regelungen sind unzulässig. 

    ‌Arbeitskleidung, die der Arbeitnehmer selbst gekauft hat, muss der Arbeitgeber nicht reinigen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall selbst verantwortlich dafür. Allerdings kann er die Reinigungskosten von der Steuer absetzen, wenn es sich um Berufskleidung handelt, die er nicht privat tragen kann. Etwa einen Arztkittel oder eine Kochschürze.

    Rückgabe der Arbeitskleidung


    ‌Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich Arbeitskleidung, geht sie nicht in dessen Besitz über. Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Eigentümer der Arbeitskleidung, sofern keine gegenteilige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Endet das Arbeitsverhältnis, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, hat der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung zurückzugeben. Die Rückgabe der Arbeitskleidung hat spätestens mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen.
    Hinweis:
    Hat die Arbeitskleidung Schäden, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehen, kann der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer in Rechnung stellen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Schäden fahrlässig oder durch private Nutzung entstanden sind.

    Arbeitskleidung: Umkleidezeit


    ‌Arbeitnehmer haben unter Umständen Anspruch darauf, dass die Umkleidezeit als Arbeitszeit gewertet und entsprechend vergütet wird. Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts besteht der Anspruch dann, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Kleidung vorschreibt und

  • der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung nicht mit nach Hause nehmen darf und sich deshalb im Betrieb umziehen muss. Das ist häufig bei Schutzkleidung der Fall. 
  • das Tragen der Arbeitskleidung dem Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit nicht zugemutet werden kann, etwa weil es sich um auffällige Dienstkleidung handelt.

    ‌  
  • Arbeitskleidung – Recht einfach erklärt

    Welche Arten von Arbeitskleidung gibt es?

    Arbeitskleidung kann in Berufskleidung, Dienstkleidung und Schutzkleidung unterschieden werden. Zu Berufskleidung zählt Kleidung, die für bestimmte Berufe typisch oder zweckmäßig ist. Dienstkleidung dient der besonderen Kennzeichnung des Beschäftigten. Schutzkleidung ist Kleidung, die den Mitarbeiter vor Gefährdung schützt. 

    ‌Weiterlesen: Definition von Arbeitskleidung

    Kann mir mein Chef vorschreiben, was ich anziehen muss?

    Der Arbeitgeber kann bestimmte Arbeitskleidung vorschreiben, wenn diese zum Schutz des Arbeitnehmers erforderlich ist. Auch vertragliche Regelungen können den Arbeitnehmer zum Tragen von Arbeitskleidung verpflichten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitskleidung: Vorschriften durch Arbeitgeber

    Wann muss der Arbeitgeber Arbeitskleidung stellen?

    Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Pflicht, geeignete Schutzkleidung zu stellen, wenn diese nach Art der Tätigkeit erforderlich ist, um die Sicherheit des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Der Arbeitnehmer hat seinerseits die Pflicht, gestellte Schutzkleidung ordnungsgemäß zu tragen. 

    ‌Weiterlesen: Gesetzliche Bestimmungen

    Wer trägt die Kosten für Arbeitskleidung?

    Das hängt davon ab, um welche Art von Arbeitskleidung es sich handelt. Schutzkleidung muss beispielsweise vom Arbeitgeber gestellt und bezahlt werden. Berufskleidung muss der Arbeitnehmer üblicherweise selbst beschaffen und bezahlen, wenn er diese auch privat tragen kann. 

    ‌Weiterlesen: Bezahlung der Arbeitskleidung

    Muss man Arbeitskleidung nach Kündigung zurückgeben?

    Arbeitskleidung, die der Arbeitgeber stellt, bleibt dessen Eigentum, auch wenn der Arbeitnehmer sie trägt. Deshalb muss der Arbeitnehmer sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgeben. Die Rückgabe der Arbeitskleidung hat bei Ende der Beschäftigung zu erfolgen. 

    ‌Weiterlesen: Rückgabe der Arbeitskleidung

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