Notarzt und Sanitäter stehen vor einem Krankenwagen. © Adobe Stock | Kzenon

Bereitschaftsdienst: Bedeutung, Arbeitszeit & Vergütung

Die Leistung von Bereitschaftsdiensten zählt zur Arbeitszeit. Allerdings gibt es dabei besondere Regelungen, was die zulässige Höchstarbeitszeit und die Höhe der Vergütung betrifft. Bereitschaftsdienste müssen vertraglich vereinbart werden. Sind sie das nicht, dürfen Arbeitnehmer sie verweigern.

Bedeutung des Bereitschaftsdienstes


‌Unter Bereitschaftsdienst versteht man einen Dienst, den der Arbeitnehmer abgegrenzt von der regulären Arbeitszeit erbringt. In dem Zeitraum, in dem er Bereitschaftsdienst leistet, hat der Arbeitnehmer sich bereit zu halten, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dabei hat er sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten. Dieser kann sich innerhalb oder auch außerhalb des Betriebs befinden. Die Wartezeit, in der keine Arbeit anfällt, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich so verbringen wie er möchte. Er kann etwa lesen, schlafen oder fernsehen.
Hinweis:
Die Zeit, in der ein Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst leistet, nennt man in Abgrenzung zur regulären Arbeitszeit Bereitschaftszeit.
Für den Bereitschaftsdienst gelten im Arbeitsrecht verschiedene Besonderheiten. Diese betreffen insbesondere die Vergütung und Regelungen zur Arbeitszeit.

Ist Bereitschaftsdienst Pflicht?


‌Eine Pflicht, Bereitschaftsdienst zu leisten, gibt es nicht. Der Arbeitgeber hat zwar ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer und kann ihn anweisen, Bereitschaftsdienst zu leisten. Damit der Arbeitnehmer zu Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, bedarf es allerdings einer Klausel im Arbeitsvertrag oder in einem geltenden Tarifvertrag. Fehlt eine solche, hat der Arbeitgeber keine rechtliche Grundlage, einen Arbeitnehmer zur Leistung von Bereitschaftsdienst zu zwingen. Somit darf eine Weigerung des Arbeitnehmers keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, etwa in Form einer Kündigung, nach sich ziehen. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.
Hinweis:
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zum überwiegenden Teil der Bereitschaftszeit keine Arbeit zu erledigen ist.

Einsatzgebiete des Bereitschaftsdienstes


‌Bereitschaftsdienst findet sich in Branchen, in denen es bei fehlender Arbeitsleistung zu erheblichen Störungen oder Nachteilen für den Betrieb oder die Allgemeinheit kommen würde. Bereitschaftsdienst dient unter anderem dazu, Nacht- oder Anwesenheitsdienste zu ersetzen, was eine Ersparung von Kosten und Personal zum Ziel hat. 

‌Unter anderem in folgenden Tätigkeitsfeldern kommt Bereitschaftsdienst zum Einsatz:
  • Rettungsdienst, Krankenhäuser, Pflegedienst, niedergelassene Ärzte, Apotheke 
  • Feuerwehr, Polizei, Justiz 
  • Verkehrswesen 
  • Sicherheitsdienst
  • Energieversorger 
  • IT-Bereich 
  • Psychologische Dienste 
  • Bestattungsunternehmen 
  • Gebäudetechnik 
  • Wetterdienste 
  • Zeitdienste
    ‌ 
  • Sonderformen des Bereitschaftsdienstes


    ‌Es gibt zwei Sonderformen des Bereitschaftsdienstes. Die Rufbereitschaft und die Arbeitsbereitschaft: 

    ‌1) Rufbereitschaft 
    ‌Der Arbeitnehmer darf sich an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Bei Bedarf muss der Arbeitnehmer aber in der Lage sein, innerhalb einer vereinbarten Frist die Arbeit aufzunehmen. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Rufbereitschaft

    ‌2) Arbeitsbereitschaft 
    ‌Der Arbeitnehmer befindet sich am Arbeitsplatz und hält sich bereit, die Arbeit aufzunehmen. Das ist etwa bei Taxifahrern der Fall, die auf Fahrgäste warten oder bei Mitarbeitern eines Callcenters, die auf Anrufe warten.

    Bereitschaftsdienst: Regelungen der Arbeitszeit


    ‌Bereitschaftsdienst war und ist ein viel diskutiertes Thema. Lange Zeit war etwa strittig, ob und inwieweit es sich dabei um Arbeitszeit handelt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs brachte 2005 endgültig Klarheit. Danach zählt Bereitschaftsdienst in vollem Umfang zur Arbeitszeit. Es spielt dabei keine Rolle, ob man während des Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistung erbringt.

    Bereitschaftsdienst: Höchstarbeitszeit


    ‌Die zulässige werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist nach § 3 ArbZG auf 8 Stunden begrenzt. Die tägliche Arbeitszeit darf auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigt. 

    ‌Das Arbeitszeitgesetz sieht für Bereitschaftsdienste besondere Regelungen vor, was die zulässige Höchstarbeitszeit betrifft. Durch Tarifvertrag oder darauf basierende Betriebsvereinbarung darf
  • die werktägliche Arbeitszeit auf über 10 Stunden verlängert werden. Vorausgesetzt ein erheblicher und regelmäßiger Anteil der Arbeitszeit besteht aus Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 1 ArbZG). 
  • bei werktäglicher Arbeitszeit, die 8 Stunden überschreitet, ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden (§ 7 Abs. 1 ArbZG). 
  • die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich 8 Stunden überschreiten, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in einem erheblichen Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Auch müssen besondere Regelungen sicherstellen, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 2a ArbZG). 
  • Hinweis:
    Bereitschaftsdienst ist dann ein erheblicher Anteil der Arbeitszeit, wenn er mindestens 30 Prozent davon ausmacht.
    Besteht die Arbeitszeit zu erheblichem Teil aus Bereitschaftsdienst darf sie werktäglich auf über 10 Stunden verlängert werden. Doch wie lange darf nun ein Dienst maximal sein? Eine Antwort auf diese Frage gibt eine EU-Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung. Danach hat pro 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 24 Stunden am Stück betragen darf. 

    ‌Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Artikel Arbeitszeit.

    Bereitschaftsdienst: Ruhezeit


    ‌Grundsätzlich muss auf die werktäglich geleistete Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen. Die Ruhezeit darf in manchen Branchen, etwa in der Pflege, um eine Stunde verkürzt werden. Jede verkürzte Ruhezeit muss innerhalb von vier Wochen durch eine auf 12 Stunden verlängerte Ruhezeit ausgeglichen werden (§ 5 ArbZG).

    ‌Da der Bereitschaftsdienst voll umfänglich als Arbeitszeit gewertet wird, gelten dabei die genannten Regelungen zur Ruhezeit. Allerdings gilt bei auf über 12 Stunden verlängerten werktäglichen Arbeitszeiten, dass im Anschluss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen muss. Eine verkürzte Ruhezeit ist in diesem Fall also nicht möglich (§ 7 Abs. 9 ArbZG).

    Bereitschaftsdienst: Ruhepausen


    ‌Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit. Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellen inaktive Zeiten des Bereitschaftsdienstes keine Pausen dar, da der Arbeitnehmer nicht frei darüber verfügen kann, wo er sich aufhält. Im Bereitschaftsdienst müssen ebenso wie bei der regulären Arbeitszeit Ruhepausen gewährt werden. Es gelten folgende Bestimmungen des § 4 ArbZG:
  • Ohne Ruhepausen dürfen Arbeitnehmer nicht mehr als sechs Stunden hintereinander arbeiten.  
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Oder zwei Ruhepausen von jeweils 15 Minuten Dauer. 
  • Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, muss die Arbeit durch Ruhepausen für mindestens 45 Minuten unterbrochen werden.

    ‌ 
  • Vergütung des Bereitschaftsdienstes


    ‌Bereitschaftszeit zählt als Arbeitszeit. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch eine Vergütungspflicht besteht. 

    ‌Üblicherweise findet sich in einem geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine Vergütungsregelung, seltener auch in Arbeitsverträgen

    ‌Existiert keine Vergütungsvereinbarung hinsichtlich Bereitschaftsdiensten ist aber dennoch eine Vergütung zu zahlen, wenn die Leistung des Dienstes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB). Das ist in aller Regel der Fall.

    Bereitschaftsdienst: Höhe der Vergütung


    ‌Die Vergütung für Bereitschaftszeit ist zumeist geringer als für reguläre Arbeitszeit. Immerhin erbringt der Arbeitnehmer nur einen Teil der Zeit Arbeitsleistung. Die Vergütung erfolgt in der Regel nach einer der folgenden beiden Methoden:
  • Pauschale: Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütungspauschale, ungeachtet der während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleisteten Arbeit.  
  • Stundenlohn: Die Bezahlung richtet sich nach einem prozentualen Schätzwert. Geht man etwa davon aus, dass der Arbeitnehmer 30 Prozent der Zeit Arbeitsleistung erbringt, erhält er pro Stunde Bereitschaftsdienst 30 Prozent seiner regulären Stundenvergütung. 
  • Hinweis:
    Manche Tarifverträge, etwa im öffentlichen Dienst, berechnen die Höhe der Vergütung von Bereitschaftsdienst nach zwei Kriterien: der durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung und der Anzahl an monatlich geleisteten Bereitschaftsdiensten. Beispielsweise erhalten Beschäftigte, für die der TVöD-BT-B gilt, für jede Stunde Bereitschaftsdienst 25 Prozent der normalen Vergütung. Ab dem neunten Bereitschaftsdienst im Monat bekommen sie 15 Prozent Zuschlag.

    Bereitschaftsdienst: Mindestlohn


    ‌Für alle Arbeitnehmer in Deutschland gelten die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes. Das Arbeitsentgelt muss mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Dieser liegt derzeit bei 9,82 Euro pro Stunde (erstes Halbjahr 2022). 

    ‌Bereitschaftszeit zählt als Arbeitszeit. Das bedeutet aber nicht, dass für jede geleistete Stunde Bereitschaftsdienst der Mindestlohn gezahlt werden muss. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist es ausreichend, wenn ein monatliches Gehalt insgesamt über der Mindestlohngrenze liegt.

    Bereitschaftsdienst – Recht einfach erklärt

    Was heißt Bereitschaftsdienst?

    Während eines Bereitschaftsdienstes hält sich der Arbeitnehmer bereit, bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Die inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes kann der Arbeitnehmer verbringen, wie er möchte. Er hat sich allerdings an einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten. 

    ‌Weiterlesen: Bedeutung des Bereitschaftsdienstes

    Wann darf der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst anordnen?

    Der Arbeitgeber kann nur dann verpflichtend Bereitschaftsdienst anordnen, wenn es eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag gilt. Ist dem nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer sich weigern, Bereitschaftsdienste zu übernehmen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. 

    ‌Weiterlesen: Ist Bereitschaftsdienst Pflicht?

    Wie viele Stunden darf man bei Bereitschaftsdienst arbeiten?

    Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst, darf diese werktäglich auf über 10 Stunden verlängert werden. Die maximale Grenze der Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer am Stück leisten darf, liegt bei 24 Stunden. 

    ‌Weiterlesen: Bereitschaftsdienst: Höchstarbeitszeit

    Ist Bereitschaftszeit Pause?

    Bereitschaftsdienst zählt nicht als Pause, sondern als Arbeitszeit. Das gilt auch für inaktive Zeiten, in denen der Arbeitnehmer sich bloß bereithält. Denn während des Bereitschaftsdienstes muss er sich an einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort aufhalten, was einer Pause entgegensteht.

    ‌Weiterlesen: Bereitschaftsdienst: Ruhepausen

    Wie werden Bereitschaftsdienste vergütet?

    Arbeitnehmer werden für Bereitschaftsdienste üblicherweise geringer vergütet, als das bei regulärer Arbeitszeit der Fall ist. Entweder erhält der Arbeitnehmer eine Pauschalvergütung oder einen Stundenlohn. 

    ‌Weiterlesen: Bereitschaftsdienst: Höhe der Vergütung

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