Sind Arbeitnehmer in Rufbereitschaft, müssen sie sich außerhalb der regulären Arbeitszeit für Arbeitseinsätze bereithalten. Die inaktive Bereitschaftszeit zählt in der Regel nicht als Arbeitszeit. Immerhin kann der Arbeitnehmer sie verbringen, wo und wie er möchte. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes. Der Arbeitnehmer hält sich bereit, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dabei steht ihm die Wahl des Aufenthaltsortes frei. Er muss sich allerdings an einem Ort befinden, von dem aus er innerhalb einer angemessenen Zeit tätig werden kann, wenn Arbeit anfällt. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen muss.
Die Bereitschaftszeit kann der Arbeitnehmer verbringen, wie er möchte, er muss aber einsatzfähig bleiben. Das bedeutet, Drogenkonsum oder übermäßiger Alkoholkonsum sind nicht erlaubt. Auch muss die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers gewährleistet sein. Etwa durch Telefon oder Piepser.
Einsatzgebiete von Rufbereitschaft
Die Tätigkeitsfelder, in denen Rufbereitschaft eingesetzt werden, sind vielfältig. Insbesondere in den folgenden Branchen ist Rufbereitschaft häufig anzutreffen:
Sicherheitsdienst
Winterdienst (Maßnahmen zur Verkehrssicherheit, etwa Schneeräumen)
Gesundheitsberufe (Hebamme, Arzt, Apotheker etc.)
IT-Berufe
Logistikberufe
Bestattungsunternehmen
Handwerksservice
Gastgewerbe
Verkehrswesen
Metallgewerbe
Wird die Bereitschaftszeit von einem Arbeitseinsatz unterbrochen, muss der Arbeitnehmer je nach Tätigkeit vor Ort erscheinen oder kann über Laptop oder Telefon arbeiten. Besonders in IT-Berufen ist letzteres häufig der Fall.
Ist Rufbereitschaft Pflicht?
Arbeitsrechtlich ist es so geregelt, dass Rufbereitschaft einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag bedarf, damit der Arbeitgeber sie verpflichtend anordnen kann.
Existiert keine vertragliche Regelung zu Rufbereitschaft, darf der Arbeitnehmer ohne Konsequenzen deren Leitung verweigern. Gibt es allerdings eine entsprechende Vereinbarung, muss der Arbeitnehmer Rufbereitschaft leisten. Tut er das nicht, ist das Arbeitsverweigerung, was der Arbeitgeber mit Abmahnung und bei vehementer Weigerung mit verhaltensbedingter Kündigung ahnden kann.
Vergütung von Rufbereitschaft
Wie Rufbereitschaft vergütet wird, ist üblicherweise im Arbeitsvertrag oder in einem geltenden Tarifvertrag geregelt.
Die üblichen Vergütungsformen sind die folgenden:
Pauschale Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält eine pauschale Vergütung. Unabhängig davon, ob und wie viel Arbeitsleistung er während der Rufbereitschaft erbringt.
Stundenlohn: Bezahlung gibt es nur für die Zeit der Rufbereitschaft, in der der Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbringt. Üblich ist dabei eine Bezahlung nach dem regulären Stundenlohn.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit
Rufbereitschaft gilt im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nur bedingt als Arbeitszeit. Die Bereitschaftszeit, in der keine Arbeit anfällt, kann der Arbeitnehmer verbringen wie er möchte und sich an einem selbst gewählten Ort aufhalten. Somit zählt diese Zeit in der Regel nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit. Muss der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft allerdings tätig werden, zählt die Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit.
Folgende Punkte sind in Bezug auf die Arbeitszeit zu beachten:
1) Leistet ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft, hat er keinen Anspruch auf Ruhepausen, da der Großteil der Bereitschaftszeit aus Ruhezeit besteht. Eine Ausnahme besteht nur in dem seltenen Fall, dass der Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden am Stück tatsächlich Arbeitsleistung zu erbringen hat. Denn nach § 4 ArbZG ist das die Voraussetzung für Ruhepausen.
2) Nach erbrachter Arbeitsleistung hat ein Arbeitnehmer gemäß § 5 ArbZG Anspruch auf 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Die inaktive Zeit der Rufbereitschaft zählt selbst als Ruhezeit. Muss der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft allerdings tätig werden, wird die Ruhezeit dadurch unterbrochen. Dem letzten Arbeitseinsatz innerhalb der Rufbereitschaft müssen also 11 Stunden Ruhezeit folgen.
3) Die gesetzliche Höchstarbeitszeit liegt bei 8 Stunden täglich. Es sind auch 10 Stunden zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten der Durchschnitt von 8 Stunden gewahrt bleibt. Kommt es während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, zählt dieser auch als Arbeitszeit. Zusammengerechnet dürfen reguläre Arbeitszeit und Arbeitszeit während der Rufbereitschaft die erlaubte Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.
Passive Rufbereitschaft: Arbeitszeit
Unter Umständen kann auch der passive Teil der Rufbereitschaft als Arbeitszeit zählen. Nämlich dann, wenn die Vorgaben zur Rufbereitschaft die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers zu sehr einschränken. Etwa in Hinsicht auf den Aufenthaltsort und die Reaktionszeit. Es folgen zwei Urteile, die diesen Sachverhalt näher erläutern:
1) In einem vom Europäischen Gerichtshof behandelten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der in der Stadt Offenbach am Main tätig war. Sein Dienstgeber verlangte von ihm, dass er bei einem Einsatz während der Rufbereitschaft in der Lage sein muss, innerhalb von 20 Minuten in Dienstkleidung und mit Einsatzfahrzeug die äußeren Stadtgrenzen zu erreichen. Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass der Feuerwehrmann durch die gewünschte schnelle Reaktionszeit keine Möglichkeit hat, seine Bereitschaftszeit frei zu gestalten. In diesem Fall hat die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu zählen.
2) In einem anderen Fall urteilte der Europäische Gerichtshof über die Rufbereitschaft eines slowenischen Technikers einer Sendeanlage. Die Sendeanlage befand sich im Gebirge, weitab des Wohnorts. Somit musste der Arbeitnehmer eine Dienstunterkunft in der Nähe beziehen und konnte durch die Lage seiner Dienste nur selten das Gebirge verlassen. Der Arbeitnehmer musste sich während der Rufbereitschaft nicht durchgängig dort aufhalten, musste aber jederzeit telefonisch erreichbar und innerhalb von einer Stunde arbeitsbereit sein. Nach dem Urteil des EuGH hat die Rufbereitschaft in diesem Fall als Arbeitszeit zu gelten, da in Anbetracht aller Umstände die Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigt ist.
Rufbereitschaft: Betriebsverfassungsrecht
Der Arbeitnehmer hat sich im Rahmen einer Rufbereitschaft stets bereit zu halten, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Insofern kann er nicht gänzlich frei über seine Zeit verfügen. Rufbereitschaft zählt deshalb betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitszeit. Gibt es in dem Betrieb einen Betriebsrat hat dieser auch bei Rufbereitschaften ein Mitbestimmungsrecht. Das betrifft Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). In vielen Fällen schließen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der die Bedingungen von Rufbereitschaft konkretisiert werden.
Unterschiede zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Es gibt mehrere Aspekte, die Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft voneinander unterscheiden. Wenn es darum geht, welche Art der Bereitschaft vorliegt, ist nicht ausschlaggebend, was auf dem Papier steht, sondern wie die konkreten Arbeitsbedingungen aussehen.
In folgender Tabelle sind die Unterschiede zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft angeführt:
Rufbereitschaft – Recht einfach erklärt
Was versteht man unter Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes. Arbeitnehmer, die Rufbereitschaft leisten, müssen sich bereithalten, bei Bedarf Arbeit zu leisten. Ihren Aufenthaltsort können sie dabei weitgehend frei wählen. Sie müssen aber stets erreichbar sein.
Weiterlesen: Was ist Rufbereitschaft?
Weiterlesen: Was ist Rufbereitschaft?
Kann man mich zur Rufbereitschaft zwingen?
Gibt es eine vertragliche Vereinbarung, die Rufbereitschaft vorsieht, ist deren Leistung für den Arbeitnehmer verpflichtend. Verweigert der Arbeitnehmer die Leistung, ist das Arbeitsverweigerung und ihm drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Weiterlesen: Ist Rufbereitschaft Pflicht?
Weiterlesen: Ist Rufbereitschaft Pflicht?
Wie wird Rufbereitschaft vergütet?
Rufbereitschaft wird üblicherweise entweder mit einer Pauschale oder einem Stundenlohn vergütet. Der Stundenlohn bezieht sich nur auf die Zeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistung erbringt. Inaktive Bereitschaftszeit wird also nicht vergütet.
Weiterlesen: Vergütung von Rufbereitschaft
Weiterlesen: Vergütung von Rufbereitschaft
Zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zählt nur der Teil der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit, in dem der Arbeitnehmer einen Arbeitseinsatz hat. Inaktive Bereitschaftszeit wird als Ruhezeit gewertet. Vorausgesetzt die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers ist nicht zu sehr von Vorgaben des Arbeitgebers eingeschränkt.
Weiterlesen: Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit
Weiterlesen: Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit
Wie viele Stunden müssen zwischen Arbeitsende und Beginn liegen?
Nach der werktäglichen Arbeitszeit hat eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu erfolgen. Hat ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft, zählt die aktive Zeit als Arbeitszeit, die inaktive Zeit als Ruhezeit. Kommt es während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, wird die Ruhezeit dadurch unterbrochen.
Weiterlesen: Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit
Weiterlesen: Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit