Ein Arbeitnehmer sitzt nachts am Schreibtisch und arbeitet auf einem Laptop. © Adobe Stock | marvent

Nachtarbeit: Definition und Schutz von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, nennt man Nachtarbeitnehmer. Da Nachtarbeit die Gesundheit gefährden kann, haben sie das Recht, sich alle 3 Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Bei Feststellung einer potenziellen Gefährdung haben sie Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz.

Definition der Nachtarbeit


‌Nachtarbeit liegt gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG dann in Deutschland vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit ausmacht. Die Nachtzeit beträgt sieben Stunden. In der Regel ist die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr Nachtzeit. Handelt es sich um eine Arbeit in einer Bäckerei oder einer Konditorei, ist Nachtzeit die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).
Hinweis:
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, die auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt, kann festgelegt werden, dass der Nachtzeitraum in der Zeit zwischen 22 und 24 Uhr beginnt (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG).
Von Nachtarbeitnehmern spricht man dann, wenn Arbeitnehmer in Wechselschicht oder regelmäßig Nachtarbeit leisten. Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit ausüben (§ 2 Abs. 5 ArbZG). 

‌In Deutschland können Arbeitgeber Nachtarbeit ohne zwingendes Erfordernis oder behördliche Genehmigung anordnen. Einschränkungen können sich allerdings durch Regelungen in einem geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ergeben. Zudem hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, was die Einführung und Gestaltung der Nachtarbeit anbelangt (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Hinweis:
In Österreich ist Nachtzeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr. Nachtarbeit ist dann gegeben, wenn mindestens 3 Stunden der Arbeitszeit in die Nachtzeit fallen.

Nachtarbeit: Typische Branchen


‌Nachtarbeit ist notwendig, um die gesellschaftliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Branchen, in denen typischerweise Nachtarbeit anfällt, sind die folgenden:
  • Krankenhäuser, Apotheken und Pflege 
  • Polizei, Feuerwehr 
  • Not- und Rettungsdienste 
  • Energieversorgung 
  • Verkehrswesen 
  • Industriebetriebe 
  • Zoll
  • Gastronomie und Hotellerie 
  • Sicherheits- und Justizvollzugsdienste 
  • Funk- und Zeitdienste
    ‌ 
  • Nachtarbeitsverbot


    ‌Für manche Personengruppen gibt es ein gesetzliches Verbot von Nachtarbeit. Das betrifft schwangere und stillende Frauen sowie Jugendliche.
  • Mutterschutzgesetz: Im Mutterschutzgesetz ist festgelegt, dass der Arbeitgeber schwangere und stillende Frauen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigen darf (§ 5 MuSchG). Ausnahmsweise darf er sie auch in der Zeit von 20 bis 22 Uhr beschäftigen, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt. Diese kann die Aufsichtsbehörde dann erteilen, wenn die Frau ausdrücklich zustimmt, nach ärztliches Zeugnis kein Grund dagegen spricht und keine Gefährdung durch Alleinarbeit besteht (§ 28 MuSchG). 
  • Jugendarbeitsschutzgesetz: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigen. In bestimmten Branchen ist eine abweichende Arbeitszeit möglich. So ist es etwa in der Landwirtschaft zulässig, dass Jugendliche ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr arbeiten, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Hinweis:
    Für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung sieht das Arbeitsrecht kein generelles Verbot der Nachtarbeit vor. Allerdings ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeit behindertengerecht zu gestalten (§ 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX). Im Einzelfall kann es Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung unzumutbar sein, Nachtarbeit auszuüben.

    Ausgleich für Nachtarbeit


    ‌Nachtarbeitnehmer müssen einen Ausgleich für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden erhalten. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Ausgleich durch Zuschläge auf das Bruttoarbeitsentgelt oder durch bezahlte freie Tage zu erfolgen. Es ist auch zulässig, tarifvertraglich bestimmte Ausgleichsregelugen festzulegen. 

    ‌Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Artikel Nachtzuschlag.

    Arbeitszeiten bei Nachtarbeit


    ‌Für Nachtarbeitnehmer gelten weitgehend dieselben Regelungen der Arbeitszeit wie für Tagarbeitnehmer.
  • Tägliche Arbeitszeit 
    ‌Die werktägliche Höchstarbeitszeit liegt auch bei Nachtarbeitnehmern bei 8 Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist allerdings möglich, wenn ein Ausgleich stattfindet. Nachtarbeitnehmer dürfen im Durchschnitt eines Kalendermonats oder von vier Wochen werktäglich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Im Unterschied dazu beträgt der Ausgleichszeitraum für Tagarbeitnehmer sechs Monate oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG). 
  • Ruhepausen 
    ‌Nach § 4 ArbZG ist die Arbeitszeit durch Ruhepausen zu unterbrechen, wenn Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden hintereinander arbeiten. Länger als sechs Stunden dürfen Arbeitnehmer nicht durchgehend arbeiten. Bei sechs bis neun Arbeitsstunden hat eine Pause von mindestens 30 Minuten zu erfolgen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, hat die Ruhepause mindestens 45 Minuten zu betragen. 
  • Ruhezeit 
    ‌Nach Beendigung der werktäglichen Arbeit müssen Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit haben. In bestimmten Branchen, etwa in Krankenhäusern, ist eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden zulässig, wenn dem Arbeitnehmer zum Ausgleich innerhalb von einem Monat oder vier Wochen eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt wird (§ 5 ArbZG). 

  • ‌Mehr zum Thema Arbeitszeit können Sie unter Arbeitszeit lesen.

    Arbeitsschutz bei Nachtarbeit


    ‌Menschen sind biologisch darauf programmiert, tagsüber wach zu sein und nachts zu schlafen. Personen, die regelmäßig Nachtarbeit ausüben, gefährden ihre Gesundheit, da der Tag-Nacht-Rhythmus durcheinandergebracht wird. Mögliche Folgen sind körperliche und psychische Probleme. Dazu zählen die folgenden:
  • Schlafstörungen
  • Gereiztheit 
  • Kopfschmerzen
  • Verringertes Leistungsvermögen 
  • Verdauungsstörungen
  • Krebserkrankungen
  • Depressionen
  • Übergewicht 
  • Herz-Kreislauf-Probleme
    ‌ 
  • Vermeidung von Gesundheitsgefährdung


    ‌Wie oft Arbeitnehmer in Anbetracht der potenziellen Gesundheitsgefährdung Nachtarbeit leisten dürfen, ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Allerdings haben Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeits- und Schichtpläne § 6 Abs. 1 ArbZG verpflichtend zu berücksichtigen.
    Arbeitszeitgesetz

    ‌„Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.“

    Dass der Gesetzestext so vage gehalten ist, ist unter anderem der Tatsache geschuldet, dass die Arbeitswissenschaften fortlaufend neue Erkenntnisse hinsichtlich der Arbeitsgestaltung zutage fördern. Verschiedene Institutionen haben angesichts bisher gesicherter Erkenntnisse Empfehlungen veröffentlicht, wie Arbeitgeber Nacht- und Schichtarbeit menschengerecht gestalten können. So etwa auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die wichtigsten Punkte sind auf ihrer Website aufgelistet. Dazu gehören folgende Empfehlungen:
  • Möglichst geringe Anzahl aufeinander folgender Nachtschichten 
  • Möglichst lange Ruhephase nach einer Nachtschichtphase (Mindestens 24 Stunden) 
  • Mehr freie Tage für Nachtarbeiter 
  • Möglichst frühes Ende der Nachtschicht. 
  • Frühes Bekanntgeben der Dienstzeiten 
  • Geblockte Wochenendfreizeiten 
  • Hinweis:
    Arbeitgeber sollten möglichst viele der Empfehlungen umsetzen. In diesem Zusammenhang gilt es zu ermitteln, welche betrieblichen Anforderungen bestehen und inwieweit Gesundheitsgefährdung gegeben ist. Bei hoher Arbeitsbelastung kann es beispielsweise sinnvoll sein, die Nachtarbeit werktäglich auf 8 Stunden zu begrenzen, während geringe Arbeitsbelastung auch längere Dienstzeiten zulässt.

    Arbeitsmedizinische Untersuchung


    ‌Um durch Nachtarbeit verursachte gesundheitliche Probleme zu erkennen, haben Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 3 ArbZG das Recht, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Untersuchung ist in Abständen von drei Jahren möglich. Arbeitnehmer, die mindestens 50 sind, haben Anspruch auf eine jährliche Untersuchung. Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Untersuchungen zu tragen oder diese durch einen Betriebsarzt kostenlos anzubieten.

    Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz


    ‌Nach § 6 Abs. 4 ArbZG haben Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen das Recht auf Umsetzung zu einem Tagesarbeitsplatz. Das ist in folgenden Fällen der Fall:
  • Bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die weitere Ausübung von Nachtarbeit die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet. 
  • Im Haushalt des Arbeitnehmers lebt ein Kind von unter 12 Jahren. Die Betreuung des Kindes ist nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich. 
  • Der Arbeitnehmer hat einen Angehörigen zu versorgen, der schwerpflegebedürftig ist. Die Versorgung ist nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich. 
  • Hinweis:
    Der Arbeitgeber darf die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen.

    Nachtarbeit im öffentlichen Dienst


    ‌Bei der Nachtarbeit im öffentlichen Dienst gelten vom Arbeitszeitgesetz abweichende Bestimmungen zur Nachtarbeit. 

    ‌Für Angestellte im öffentlichen Dienst sind folgende Regelungen vorgesehen:
  • Nachtarbeit ist die Arbeit, die Angestellte zwischen 21 und 6 Uhr leisten. (§ 7 Abs. 5 TVöD, § 7 Abs. 5 TV-L). 
  • Beschäftigte erhalten pro Stunde geleisteter Nachtarbeit einen Zeitzuschlag von 20 Prozent (§ 8 Abs. 1 TVöD, § 8 Abs. 1 TV-L). 

  • ‌Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Nachtzuschlag.

    Nachtdienst bei Beamten


    ‌Bei Bundesbeamten gibt es einen sogenannten Nachtdienst. Gemäß § 2 AZV bezeichnet dieser einen Dienst, den Beamte zwischen 20 und 6 Uhr ausüben. Üben Beamte Nachtdienste aus, gelten folgende Bestimmungen:
  • durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit bei Nachtdiensten nicht mehr als 8 Stunden betragen. Dabei gilt ein Bezugszeitraum von 24 Monaten (§ 14 Abs. 1 AZV). 
  • Ist die während des Nachtdienstes ausgeführte Arbeit mit Gefahren verbunden oder besonders anstrengend, darf eine werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden. (§ 14 Abs. 2 AZV). 
  • Bundesbeamte, die Nachtdienste leisten, können bis zu sechs Tage Zusatzurlaub im Jahr erhalten. Ob und wie viele Tage Zusatzurlaub sie erhalten, hängt von der Anzahl der Nachtdienste ab (§ 12 EUrlV). 

  • Nachtarbeit – Recht einfach erklärt

    Was ist bei Nachtschicht zu beachten?

    In Deutschland versteht man unter Nachtarbeit eine Arbeit, die zu mindestens zwei Stunden innerhalb der Nachtzeit geleistet wird. Nachtzeit ist in der Regel die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Durch Tarifvertrag kann allerdings ein abweichender Nachtzeitraum festgelegt werden. 

    ‌Weiterlesen: Definition der Nachtarbeit

    Was bedeutet regelmäßige Nachtarbeit?

    Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn diese in Wechselschicht oder an mindestens 48 Kalendertagen ausgeübt wird. Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in Wechselschicht Nachtarbeit leisten, werden Nachtarbeitnehmer genannt. 

    ‌Weiterlesen: Definition der Nachtarbeit

    Wer darf keine Nachtarbeit leisten?

    Sowohl Jugendliche als auch schwangere oder stillende Frauen dürfen keine Nachtarbeit leisten. Der Arbeitgeber darf sie in der Regel nur in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beschäftigung auch danach erlaubt, jedoch niemals in der Nachtzeit. 

    ‌Weiterlesen: Nachtarbeitsverbot

    Sind 12 Stunden Nachtschicht erlaubt?

    Bei Nachtarbeit liegt die erlaubte werktägliche Arbeitszeit bei 8 Stunden. Arbeitnehmer dürfen bis zu 10 Stunden Nachtarbeit leisten, wenn innerhalb von einem Monat oder vier Wochen ein Ausgleich stattfindet, sodass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigt. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitszeiten bei Nachtarbeit

    Ist Nachtschicht schädlich für meinen Körper?

    Regelmäßige Arbeit in der Nacht kann die Gesundheit von Arbeitnehmern schädigen. Zu den körperlichen und psychischen Problemen, die entstehen können, zählen unter anderem Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Verdauungsstörungen und Depressionen. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitsschutz bei Nachtarbeit

    Kann ich mich von Nachtarbeit befreien lassen?

    Liegt eine von mehreren Voraussetzungen vor, kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen. Etwa wenn eine arbeitsmedizinische Untersuchung ergibt, dass weitere Nachtarbeit gesundheitliche Schäden hervorrufen könnte. 

    ‌Weiterlesen: Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz

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