Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, nennt man Nachtarbeitnehmer. Da Nachtarbeit die Gesundheit gefährden kann, haben sie das Recht, sich alle 3 Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Bei Feststellung einer potenziellen Gefährdung haben sie Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz.
Definition der Nachtarbeit
Nachtarbeit liegt gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG dann in Deutschland vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit ausmacht. Die Nachtzeit beträgt sieben Stunden. In der Regel ist die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr Nachtzeit. Handelt es sich um eine Arbeit in einer Bäckerei oder einer Konditorei, ist Nachtzeit die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).
Von Nachtarbeitnehmern spricht man dann, wenn Arbeitnehmer in Wechselschicht oder regelmäßig Nachtarbeit leisten. Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit ausüben (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
In Deutschland können Arbeitgeber Nachtarbeit ohne zwingendes Erfordernis oder behördliche Genehmigung anordnen. Einschränkungen können sich allerdings durch Regelungen in einem geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ergeben. Zudem hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, was die Einführung und Gestaltung der Nachtarbeit anbelangt (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
In Deutschland können Arbeitgeber Nachtarbeit ohne zwingendes Erfordernis oder behördliche Genehmigung anordnen. Einschränkungen können sich allerdings durch Regelungen in einem geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ergeben. Zudem hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, was die Einführung und Gestaltung der Nachtarbeit anbelangt (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Nachtarbeit: Typische Branchen
Nachtarbeit ist notwendig, um die gesellschaftliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Branchen, in denen typischerweise Nachtarbeit anfällt, sind die folgenden:
Krankenhäuser, Apotheken und Pflege
Polizei, Feuerwehr
Not- und Rettungsdienste
Energieversorgung
Verkehrswesen
Industriebetriebe
Zoll
Gastronomie und Hotellerie
Sicherheits- und Justizvollzugsdienste
Funk- und Zeitdienste
Nachtarbeitsverbot
Für manche Personengruppen gibt es ein gesetzliches Verbot von Nachtarbeit. Das betrifft schwangere und stillende Frauen sowie Jugendliche.
Mutterschutzgesetz: Im Mutterschutzgesetz ist festgelegt, dass der Arbeitgeber schwangere und stillende Frauen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigen darf (§ 5 MuSchG). Ausnahmsweise darf er sie auch in der Zeit von 20 bis 22 Uhr beschäftigen, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt. Diese kann die Aufsichtsbehörde dann erteilen, wenn die Frau ausdrücklich zustimmt, nach ärztliches Zeugnis kein Grund dagegen spricht und keine Gefährdung durch Alleinarbeit besteht (§ 28 MuSchG).
Jugendarbeitsschutzgesetz: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigen. In bestimmten Branchen ist eine abweichende Arbeitszeit möglich. So ist es etwa in der Landwirtschaft zulässig, dass Jugendliche ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr arbeiten, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Jugendarbeitsschutzgesetz.
Ausgleich für Nachtarbeit
Nachtarbeitnehmer müssen einen Ausgleich für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden erhalten. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Ausgleich durch Zuschläge auf das Bruttoarbeitsentgelt oder durch bezahlte freie Tage zu erfolgen. Es ist auch zulässig, tarifvertraglich bestimmte Ausgleichsregelugen festzulegen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Artikel Nachtzuschlag.
Arbeitszeiten bei Nachtarbeit
Für Nachtarbeitnehmer gelten weitgehend dieselben Regelungen der Arbeitszeit wie für Tagarbeitnehmer.
Tägliche Arbeitszeit
Die werktägliche Höchstarbeitszeit liegt auch bei Nachtarbeitnehmern bei 8 Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist allerdings möglich, wenn ein Ausgleich stattfindet. Nachtarbeitnehmer dürfen im Durchschnitt eines Kalendermonats oder von vier Wochen werktäglich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Im Unterschied dazu beträgt der Ausgleichszeitraum für Tagarbeitnehmer sechs Monate oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG).
Die werktägliche Höchstarbeitszeit liegt auch bei Nachtarbeitnehmern bei 8 Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist allerdings möglich, wenn ein Ausgleich stattfindet. Nachtarbeitnehmer dürfen im Durchschnitt eines Kalendermonats oder von vier Wochen werktäglich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Im Unterschied dazu beträgt der Ausgleichszeitraum für Tagarbeitnehmer sechs Monate oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG).
Ruhepausen
Nach § 4 ArbZG ist die Arbeitszeit durch Ruhepausen zu unterbrechen, wenn Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden hintereinander arbeiten. Länger als sechs Stunden dürfen Arbeitnehmer nicht durchgehend arbeiten. Bei sechs bis neun Arbeitsstunden hat eine Pause von mindestens 30 Minuten zu erfolgen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, hat die Ruhepause mindestens 45 Minuten zu betragen.
Nach § 4 ArbZG ist die Arbeitszeit durch Ruhepausen zu unterbrechen, wenn Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden hintereinander arbeiten. Länger als sechs Stunden dürfen Arbeitnehmer nicht durchgehend arbeiten. Bei sechs bis neun Arbeitsstunden hat eine Pause von mindestens 30 Minuten zu erfolgen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, hat die Ruhepause mindestens 45 Minuten zu betragen.
Ruhezeit
Nach Beendigung der werktäglichen Arbeit müssen Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit haben. In bestimmten Branchen, etwa in Krankenhäusern, ist eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden zulässig, wenn dem Arbeitnehmer zum Ausgleich innerhalb von einem Monat oder vier Wochen eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt wird (§ 5 ArbZG).
Nach Beendigung der werktäglichen Arbeit müssen Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit haben. In bestimmten Branchen, etwa in Krankenhäusern, ist eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden zulässig, wenn dem Arbeitnehmer zum Ausgleich innerhalb von einem Monat oder vier Wochen eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt wird (§ 5 ArbZG).
Arbeitsschutz bei Nachtarbeit
Menschen sind biologisch darauf programmiert, tagsüber wach zu sein und nachts zu schlafen. Personen, die regelmäßig Nachtarbeit ausüben, gefährden ihre Gesundheit, da der Tag-Nacht-Rhythmus durcheinandergebracht wird. Mögliche Folgen sind körperliche und psychische Probleme. Dazu zählen die folgenden:
Schlafstörungen
Gereiztheit
Kopfschmerzen
Verringertes Leistungsvermögen
Verdauungsstörungen
Krebserkrankungen
Depressionen
Übergewicht
Herz-Kreislauf-Probleme
Vermeidung von Gesundheitsgefährdung
Wie oft Arbeitnehmer in Anbetracht der potenziellen Gesundheitsgefährdung Nachtarbeit leisten dürfen, ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Allerdings haben Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeits- und Schichtpläne § 6 Abs. 1 ArbZG verpflichtend zu berücksichtigen.
Dass der Gesetzestext so vage gehalten ist, ist unter anderem der Tatsache geschuldet, dass die Arbeitswissenschaften fortlaufend neue Erkenntnisse hinsichtlich der Arbeitsgestaltung zutage fördern. Verschiedene Institutionen haben angesichts bisher gesicherter Erkenntnisse Empfehlungen veröffentlicht, wie Arbeitgeber Nacht- und Schichtarbeit menschengerecht gestalten können. So etwa auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die wichtigsten Punkte sind auf ihrer Website aufgelistet. Dazu gehören folgende Empfehlungen:
Möglichst geringe Anzahl aufeinander folgender Nachtschichten
Möglichst lange Ruhephase nach einer Nachtschichtphase (Mindestens 24 Stunden)
Mehr freie Tage für Nachtarbeiter
Möglichst frühes Ende der Nachtschicht.
Frühes Bekanntgeben der Dienstzeiten
Geblockte Wochenendfreizeiten
Arbeitsmedizinische Untersuchung
Um durch Nachtarbeit verursachte gesundheitliche Probleme zu erkennen, haben Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 3 ArbZG das Recht, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Untersuchung ist in Abständen von drei Jahren möglich. Arbeitnehmer, die mindestens 50 sind, haben Anspruch auf eine jährliche Untersuchung. Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Untersuchungen zu tragen oder diese durch einen Betriebsarzt kostenlos anzubieten.
Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz
Nach § 6 Abs. 4 ArbZG haben Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen das Recht auf Umsetzung zu einem Tagesarbeitsplatz. Das ist in folgenden Fällen der Fall:
Bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die weitere Ausübung von Nachtarbeit die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet.
Im Haushalt des Arbeitnehmers lebt ein Kind von unter 12 Jahren. Die Betreuung des Kindes ist nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich.
Der Arbeitnehmer hat einen Angehörigen zu versorgen, der schwerpflegebedürftig ist. Die Versorgung ist nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich.
Nachtarbeit im öffentlichen Dienst
Bei der Nachtarbeit im öffentlichen Dienst gelten vom Arbeitszeitgesetz abweichende Bestimmungen zur Nachtarbeit.
Für Angestellte im öffentlichen Dienst sind folgende Regelungen vorgesehen:
Nachtarbeit ist die Arbeit, die Angestellte zwischen 21 und 6 Uhr leisten. (§ 7 Abs. 5 TVöD, § 7 Abs. 5 TV-L).
Beschäftigte erhalten pro Stunde geleisteter Nachtarbeit einen Zeitzuschlag von 20 Prozent (§ 8 Abs. 1 TVöD, § 8 Abs. 1 TV-L).
Nachtdienst bei Beamten
Bei Bundesbeamten gibt es einen sogenannten Nachtdienst. Gemäß § 2 AZV bezeichnet dieser einen Dienst, den Beamte zwischen 20 und 6 Uhr ausüben. Üben Beamte Nachtdienste aus, gelten folgende Bestimmungen:
durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit bei Nachtdiensten nicht mehr als 8 Stunden betragen. Dabei gilt ein Bezugszeitraum von 24 Monaten (§ 14 Abs. 1 AZV).
Ist die während des Nachtdienstes ausgeführte Arbeit mit Gefahren verbunden oder besonders anstrengend, darf eine werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden. (§ 14 Abs. 2 AZV).
Bundesbeamte, die Nachtdienste leisten, können bis zu sechs Tage Zusatzurlaub im Jahr erhalten. Ob und wie viele Tage Zusatzurlaub sie erhalten, hängt von der Anzahl der Nachtdienste ab (§ 12 EUrlV).
Nachtarbeit – Recht einfach erklärt
Was ist bei Nachtschicht zu beachten?
In Deutschland versteht man unter Nachtarbeit eine Arbeit, die zu mindestens zwei Stunden innerhalb der Nachtzeit geleistet wird. Nachtzeit ist in der Regel die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Durch Tarifvertrag kann allerdings ein abweichender Nachtzeitraum festgelegt werden.
Weiterlesen: Definition der Nachtarbeit
Weiterlesen: Definition der Nachtarbeit
Was bedeutet regelmäßige Nachtarbeit?
Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn diese in Wechselschicht oder an mindestens 48 Kalendertagen ausgeübt wird. Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in Wechselschicht Nachtarbeit leisten, werden Nachtarbeitnehmer genannt.
Weiterlesen: Definition der Nachtarbeit
Weiterlesen: Definition der Nachtarbeit
Wer darf keine Nachtarbeit leisten?
Sowohl Jugendliche als auch schwangere oder stillende Frauen dürfen keine Nachtarbeit leisten.
Der Arbeitgeber darf sie in der Regel nur in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beschäftigung auch danach erlaubt, jedoch niemals in der Nachtzeit.
Weiterlesen: Nachtarbeitsverbot
Weiterlesen: Nachtarbeitsverbot
Sind 12 Stunden Nachtschicht erlaubt?
Bei Nachtarbeit liegt die erlaubte werktägliche Arbeitszeit bei 8 Stunden. Arbeitnehmer dürfen bis zu 10 Stunden Nachtarbeit leisten, wenn innerhalb von einem Monat oder vier Wochen ein Ausgleich stattfindet, sodass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigt.
Weiterlesen: Arbeitszeiten bei Nachtarbeit
Weiterlesen: Arbeitszeiten bei Nachtarbeit
Ist Nachtschicht schädlich für meinen Körper?
Regelmäßige Arbeit in der Nacht kann die Gesundheit von Arbeitnehmern schädigen. Zu den körperlichen und psychischen Problemen, die entstehen können, zählen unter anderem Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Verdauungsstörungen und Depressionen.
Weiterlesen: Arbeitsschutz bei Nachtarbeit
Weiterlesen: Arbeitsschutz bei Nachtarbeit
Kann ich mich von Nachtarbeit befreien lassen?
Liegt eine von mehreren Voraussetzungen vor, kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen. Etwa wenn eine arbeitsmedizinische Untersuchung ergibt, dass weitere Nachtarbeit gesundheitliche Schäden hervorrufen könnte.
Weiterlesen: Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz
Weiterlesen: Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz