Werdende und frisch gebackene Mütter sind durch das Mutterschutzgesetz vor Benachteiligung und Gefährdung geschützt. Das Mutterschutzgesetz enthält Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie zur Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.
Was regelt das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Frau und ihrem Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes sind auf Arbeitsplätze, Ausbildungsplätze sowie Studienplätze anzuwenden.
Das Mutterschutzgesetz soll gemäß § 1 MuSchG eine Fortsetzung der Berufstätigkeit während der Schwangerschaft möglich machen und dabei einen Schutz vor Gefährdung bieten. Auch soll es verhindern, dass Frauen durch die Schwangerschaft berufliche Nachteile erfahren.
Das Mutterschutzgesetz regelt unter anderem folgende Punkte:
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Sicherung des Einkommens während Beschäftigungsverbots
Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen. Auf die Art des Arbeitsverhältnisses kommt es dabei nicht an. Mutterschutz besteht etwa auch
in einem Minijob
bei einer Arbeit in Teilzeit
für Hausangestellte.
während der Probezeit
in einem befristeten Arbeitsverhältnis
bei einem Praktikum, wenn dieses der Berufsausbildung dient.
bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Eingeschränkt gilt der Mutterschutz auch für Entwicklungshelferinnen und Heimarbeiterinnen. Ebenso für Schülerinnen und Studentinnen, sofern die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend bestimmt.
Bekanntgabe der Schwangerschaft
Nur wenn der Arbeitgeber um die Schwangerschaft weiß, kann er gewährleisten, dass die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden und entsprechende Maßnahmen setzen.
Eine Arbeitnehmerin sollte ihren Arbeitgeber gemäß § 15 MuSchG so früh wie möglich über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung in Kenntnis setzen. Auch sollte sie ihm auf Verlangen einen Schwangerschaftsnachweis in Form eines ärztlichen Zeugnisses vorlegen.
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
Teilt eine Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist oder stillt, hat dieser gemäß § 27 MuSchG unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde ebenfalls zu unterrichten, wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau
bis 22 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen oder
in Akkordarbeit zu beschäftigen.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Arbeitgeber ihr unter anderem folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
Namen der bei ihm beschäftigten schwangeren und stillenden Frauen
Art und Umfang der Beschäftigungen
Ausgezahlte Entgelte an schwangere oder stillende Frauen
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes
Besonderer Kündigungsschutz
Schwangere und Mütter genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Gemäß § 17 MuSchG gelten dabei folgende Bestimmungen:
Während der Schwangerschaft ist eine Kündigung unzulässig.
Nach der Entbindung ist die Kündigung für die Dauer der Schutzfrist, mindestens aber für 4 Monate unzulässig.
Hatte die Frau nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, darf in den darauffolgenden 4 Monaten keine Kündigung erfolgen.
Im absoluten Ausnahmefall kann eine Kündigung mit Zustimmung der für Arbeitsrecht zuständigen obersten Landesbehörde zulässig sein. Wann das der Fall ist, erfahren Sie unter im Artikel „Besonderer Kündigungsschutz“.
Mutterschutzfrist und Elternzeit
Nach § 3 MuSchG gilt für eine Frau vor und nach der Entbindung eine Mutterschutzfrist, die mit einem Beschäftigungsverbot einhergeht.
Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen. In diesem Zeitraum darf der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Eine entsprechende Erklärung kann die Frau jederzeit widerrufen.
Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt in der Regel acht Wochen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen. In dieser Zeit ist eine Beschäftigung unter keinen Umständen erlaubt. Man spricht von einem absoluten Beschäftigungsverbot.
Elternzeit
Nach der Geburt eines Kindes haben die Elternteile in der Regel Anspruch auf Elternzeit. Unter welchen Voraussetzungen der Anspruch besteht, erfahren Sie im Artikel Elternzeit.
Nach § 15 BEEG haben Elternteile bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit.
Väter haben Anspruch auf 36 Monate Elternzeit. Diese können sie frühestens ab der Geburt des Kindes in Anspruch nehmen.
Mütter haben nach der Geburt eine Mutterschutzfrist von 8 bis 12 Wochen Dauer. Die Elternzeit kann frühestens danach beginnen. Die Mutterschutzfrist wird dabei auf die Elternzeit angerechnet. Mutterschutzfrist und Elternzeit betragen also zusammen 36 Monate.
Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen möchten, müssen dies beim Arbeitgeber anmelden. Die Anmeldung hat schriftlich und fristgerecht zu erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich die Elternzeit nach hinten. Mehr zum Antrag auf Elternzeit können Sie in dem Artikel Elternzeit beantragen lesen.
Mutterschutzgesetz: Arbeitszeiten
Beschäftigt der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau, gelten Einschränkungen, was die Arbeitszeit anbelangt:
1) Mehrarbeit: Nach § 4 MuSchG gibt es ein Mehrarbeitsverbot. Dieses besagt, dass der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem höheren Umfang beschäftigen darf, als es vertraglich vereinbart ist.
2) Ruhezeit: Eine schwangere oder stillende Frau hat nach Beendigung eines Arbeitstages eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten § 4 MuSchG.
3) Arbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit von schwangeren oder stillenden Frauen darf 8,5 Stunden nicht überschreiten. Pro Doppelwoche darf die Arbeitszeit nicht mehr als 90 Stunden betragen § 4 MuSchG.
4) Nachtarbeit: Für schwangere oder stillende Frauen gibt es gemäß § 5 MuSchG ein Nacharbeitsverbot. Dieses verbietet es dem Arbeitgeber, die Frauen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu beschäftigen. Ausnahmsweise kann die Arbeit bis 22 Uhr zulässig sein, wenn die Aufsichtsbehörde das genehmigt. Eine solche Genehmigung setzt voraus, dass die Frau einer entsprechenden Arbeit ausdrücklich zustimmt, eine Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist und nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht.
5) Sonn- und Feiertagsarbeit: Der Arbeitgeber darf schwangere oder stillende Frauen nicht an Sonntagen oder an Feiertagen beschäftigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt und die Arbeit keine Gefährdung für sie oder ihr Kind bedeutet. In diesem Fall hat der Arbeitgeber der Frau in jeder Woche einen Ersatzruhetag gewährt.
Mehr zu dem Thema Arbeitszeit erfahren Sie im Artikel Arbeitszeit.
Beschäftigungsverbot
Frauen dürfen innerhalb der Mutterschutzfrist nicht oder nur mit Einwilligung beschäftigt werden. Aber auch außerhalb davon kann im individuellen Fall ein Beschäftigungsverbot erfolgen. Ein solches Beschäftigungsverbot dient dazu, die Frau und ihr Kind vor Gefährdung zu schützen. Dabei unterscheidet man zwischen dem betrieblichen und dem ärztlichen Beschäftigungsverbot:
Betriebliches Beschäftigungsverbot: Gemäß § 13 MuSchG hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz der Frau zu ergreifen. Beispielsweise sind die Arbeit mit Gefahrenstoffen oder schwere körperliche Tätigkeiten nicht zulässig. Kann der Arbeitgeber keinen Schutz vor Gefährdung gewährleisten, darf er die Frau nicht länger beschäftigen.
Ärztliches Beschäftigungsverbot: Sieht ein Arzt die Gesundheit einer Frau während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung durch eine Weiterbeschäftigung als gefährdet an, kann er ihr ein totales oder partielles Beschäftigungsverbot erteilen. Gemäß § 16 MuSchG darf der Arbeitgeber die Frau in diesem Fall nicht oder nur eingeschränkt weiterbeschäftigen.
Mehr zu diesem Thema können Sie unter Beschäftigungsverbot lesen.
Freistellung für Arzttermine und Stillzeit
Gemäß § 7 MuSchG muss der Arbeitgeber Frauen für ärztliche Untersuchungen, die mit ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft zu tun haben, freistellen.
Des Weiteren hat der Arbeitgeber Frauen auf ihren Wunsch hin zum Zweck des Stillens freizustellen Das gilt in den ersten 12 Monaten nach der Entbindung. Dabei sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Der Arbeitgeber muss die Frau an einem Tag mindestens zweimal für eine halbe Stunde freistellen. Alternativ ist auch eine Freistellung von einmal täglich für eine ganze Stunde möglich.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden am Tag muss der Arbeitgeber die Frau für mindestens zweimal 45 Minuten freistellen. Gibt es in der Nähe des Arbeitsplatzes keine geeignete Stillgelegenheit, muss die Freistellung einmal täglich für mindestens 90 Minuten erfolgen.
Urlaubsanspruch während Beschäftigungsverbots
Nach § 24 MuSchG gelten Zeiten, in denen Frauen aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, als Beschäftigungszeiten. Insofern erwerben Frauen für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverbots ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Hat eine Frau ihren Urlaub vor dem Beschäftigungsverbot nicht oder nicht vollständig genommen, verfällt dieser nicht. Sie hat Anspruch darauf, den Resturlaub nach dem Ende des Beschäftigungsverbots zu nehmen. Und zwar im laufenden oder im darauffolgenden Urlaubsjahr.
Mehr zum Thema Urlaub können Sie in dem Artikel Urlaubsregelung lesen.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Während der Mutterschutzfrist erhält eine Frau nach § 19 MuSchG Mutterschaftsgeld. Ist sie gesetzlich versichert, erhält sie maximal 13 Euro am Tag. Familien- oder pflichtversicherte Frauen erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld.
Gemäß § 20 MuSchG hat der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Dieser erfolgt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Arbeitsgehalt der Frau vor Beginn der Schutzfrist.
Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers sollen den Verdienstausfall der Frau ausgleichen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Mutterschaftsgeld.
Um einen Antrag auf Mutterschutzgeld zu stellen, benötigt die Frau eine Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin. Sobald sie die Bescheinigung hat, kann sie bei der Krankenkasse Mutterschaftsgeld beantragen. Wie genau das funktioniert können Sie unter Mutterschaftsgeld beantragen lesen.
Elterngeld
Mütter haben nach der Geburt ihres Kindes in der Regel Anspruch auf Elterngeld. Welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, erfahren Sie in dem Artikel Elterngeld.
In den meisten Fällen erhält eine Frau für die Dauer der Mutterschutzfrist noch kein Elterngeld. Da sie während der Schutzfrist ohnehin Mutterschutzgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers bekommt. Dieser Zeitraum zählt allerdings bereits zur Elterngeld-Bezugszeit.
Welche Art des Elterngeldes die bessere Wahl ist, richtet sich nach der individuellen Situation. Von Elterngeld Plus profitieren besonders Personen, die während des Elterngeld-Bezugs arbeiten. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Elterngeld Plus.
Einen Antrag auf Elterngeld kann man frühestens ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes stellen. Diesen können die Eltern bei der zuständigen Elterngeldstelle einreichen. Dazu benötigen sie eine Geburtsbescheinigung sowie weitere Dokumente. Wie genau man einen Antrag auf Elterngeld stellt, können Sie unter Elterngeld beantragen lesen.
Mutterschutzgesetz – Recht einfach erklärt
Was ist im Mutterschutzgesetz geregelt?
Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz von Frau und Kind innerhalb der Schwangerschaft wie auch danach. Ziel ist es, dass Frauen keine Nachteile aufgrund der Schwangerschaft entstehen. Dabei schützt das Mutterschutzgesetz sie etwa vor Gefährdung ihrer Gesundheit und vor einer Kündigung.
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Muss ich dem Arbeitgeber sagen, dass ich schwanger bin?
Im Mutterschutzgesetz ist festgelegt, dass Schwangere ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über ihre Schwangerschaft informieren sollen. Erst wenn dieser Kenntnis über die Schwangerschaft erlangt, kann er entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Eine Pflicht, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu unterrichten, besteht in der Regel aber nicht.
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Darf der Arbeitgeber Dritte über die Schwangerschaft informieren?
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft der Beschäftigten zu informieren. Zudem hat er der Aufsichtsbehörde sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Anderen Dritten darf der Arbeitgeber keine Informationen über die Schwangerschaft zukommen lassen.
Weiterlesen: Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
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Wie lange ist Mutterschutz und Elternzeit?
Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung beträgt acht bis zwölf Wochen. Diese Zeit wird bereits auf die Elternzeit angerechnet. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt und Elternzeit machen zusammen also 3 Jahre aus.
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Wie lange darf eine Schwangere täglich arbeiten?
Für Schwangere gibt es verschiedene Beschränkungen der Arbeitszeit. Die erlaubte tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei 8,5 Stunden. Daneben gelten ein Verbot der Nachtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit. Auch die Leistung von Mehrarbeit ist unzulässig.
Weiterlesen: Mutterschutzgesetz: Arbeitszeiten
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Wann dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden?
Während der Mutterschutzfrist darf eine Frau nicht oder nur mit Zustimmung arbeiten. Außerhalb der Mutterschutzfrist darf eine Schwangere dann nicht arbeiten, wenn sie ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot erhalten hat. Ein solches dient dazu, die Frau und ihr Kind vor Gefährdung zu schützen.
Weiterlesen: Beschäftigungsverbot
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