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Praktikum – (k)ein Arbeitsverhältnis

Praktika sind aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Manche Schulen oder Universitäten schreiben Pflichtpraktika vor. Aber man kann auch freiwillig ein Praktikum absolvieren. Manche Praktikanten haben dabei Anspruch auf Mindestlohn, doch nicht immer müssen Praktikanten bezahlt werden.

Praktikumsarten


‌Ein Praktikum ist eine zeitlich befristete Tätigkeit, bei welcher der Praktikant Kenntnisse und Erfahrungen in einem bestimmten Arbeitsbereich sammelt. Ein Praktikum kann bis zu zwölf Monate dauern. Die meisten sind allerdings kürzer und werden in wenigen Wochen oder Monaten abgeleistet. 

‌Es gibt verschiedene Arten von Praktika. Die wichtigste Unterscheidung dabei ist, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt. 

‌Ein freiwilliges Praktikum wird selbst gewählt. Ein Pflichtpraktikum hingegen ist durch einen Lehrplan oder einen Studienplan vorgeschrieben.
Hinweis:
Im Rahmen von Pflichtpraktika müssen Praktikanten üblicherweise einen Praktikumsbericht für ihre Schule oder ihr Studium anfertigen. Oftmals notieren sich die Praktikanten in Tages- oder Wochenberichten die verschiedenen Eindrücke im Betrieb und fertigen am Ende daraus einen Praktikumsbericht an.

Schulpraktikum


‌Manche Schulen sehen im Lehrplan vor, dass Schüler der vorletzten oder letzten Schulstufe ein Pflichtpraktikum absolvieren. Zur Berufsorientierung wählen die Schüler ein Unternehmen aus und lernen den dortigen Arbeitsalltag kennen. Viele Schüler erhalten im Rahmen ihres Praktikums zum ersten Mal einen Einblick in die Arbeitswelt. Sie arbeiten im jeweiligen Betrieb mit, lernen den Arbeitsablauf kennen und sammeln somit praktische Berufserfahrung. Die Dauer des Praktikums wird durch den Lehrplan vorgegeben. In der Regel dauert ein Schulpraktikum nur ein bis vier Wochen.

Hochschulpraktikum


‌In vielen Studienrichtungen müssen die Studierenden während des Studiums ein Pflichtpraktikum absolvieren. Ein Praktikum dieser Art nennt man Zwischenpraktikum. Dessen Dauer ist von Studiengang zu Studiengang verschieden und beträgt in der Regel zwischen drei und sechs Monate

‌Neben dem Pflichtpraktikum gibt es an manchen Hochschulen auch ein Vorpraktikum oder ein Nachpraktikum. 
  •  Vorpraktikum: Einige Universitäten lassen nur Studierende zu, die bereits ein einschlägiges Praktikum mitbringen. Ein Praktikum dieser Art nennt man Vorpraktikum. Es wird in Hinblick auf einen Studiengang geleistet, um an einer bestimmten Hochschule angenommen zu werden. 
  •  Nachpraktikum: Manche Studiengänge schreiben ein verpflichtendes Praktikum nach Beendigung des Studiums vor.
  • Hinweis:
    Vorpraktika und Nachpraktika sind zwar verpflichtend, allerdings sind sie keine Pflichtpraktika im rechtlichen Sinne. Denn zu dem Zeitpunkt, an dem das Praktikum absolviert wird, ist der Praktikant kein Student der Hochschule. Deshalb zählt man beide Praktikumsarten zu den freiwilligen Praktika

    Freiwilliges Praktikum


    ‌Ein Praktikant absolviert ein freiwilliges Praktikum aus eigenem Antrieb, beispielsweise um Erfahrungen in einem bestimmten Berufsfeld zu sammeln. Zu den freiwilligen Praktika zählen alle Praktika, die keine Pflichtpraktika sind. 

    ‌Rechtlich gesehen fallen freiwillige Praktika weitgehend unter das Berufsbildungsgesetz. (§ 26 BBiG) Allerdings gibt es in manchen Punkten eine abweichende Regelung. So gibt es bei einem freiwilligen Praktikum etwa eine kürzere Probezeit und es braucht keinen schriftlichen Vertrag.

    Auslandspraktikum


    ‌Man kann ein Auslandspraktikum entweder im Rahmen eines Pflichtpraktikums oder auch freiwillig machen. 

    ‌1. Findet es als Pflichtpraktikum statt, ist dem Studierenden bei der Suche nach einem Praktikumsplatz die Unterstützung der Universität sicher. Besonders einfach gestaltet sich die Sache dann, wenn die Universität mit Betrieben im Ausland kooperiert und regelmäßig Praktikanten vermittelt. 

    ‌2. Möchte man freiwillig ein Praktikum im Ausland machen, kümmert man sich in der Regel selbstständig um eine Praktikumsstelle. Es besteht auch die Möglichkeit, dass man sich an eine Agentur wendet, die gegen eine Gebühr das Auslandspraktikum organisiert.

    Schnupperpraktikum


    ‌Ein Schnupperpraktikum wird auch Einfühlungspraktikum genannt und gehört zu den freiwilligen Praktika. Ziel des Schnupperpraktikums ist es, dass der Praktikant einen Eindruck von dem Berufsfeld erlangt, sozusagen hineinschnuppert. Das Praktikum dauert in der Regel nur ein paar Tage, insofern spricht man auch von einem Kurzpraktikum.

    Praktikum: Arbeitsverhältnis oder nicht?


    Praktikum


    ‌Bei einem Praktikum besteht im Allgemeinen kein echtes Arbeitsverhältnis. Das gilt für Pflichtpraktika sowieso, aber auch für freiwillige Praktika. Denn auch wenn der Praktikant Arbeit leistet, steht der Ausbildungszweck im Vordergrund und nicht die wirtschaftliche Leistung. So lässt sich aus dem Berufsbildungsgesetz ableiten, dass dann ein Praktikumsverhältnis besteht, wenn eine Person in einem Unternehmen tätig ist, um berufliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Das gilt, sofern kein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung vereinbart ist. (§ 26 BBiG)

    Scheinpraktikum


    ‌Ein Scheinpraktikum ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem zwar ein Praktikumsvertrag besteht, der Praktikant aber wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. Unabhängig von der Bezeichnung des Vertrags handelt es sich dabei rechtlich gesehen um ein Arbeitsverhältnis, das entsprechend vergütet werden muss. In der Praxis bekommen Praktikanten allerdings keinen oder einen zu geringen Lohn bezahlt.

    Klage bei Scheinpraktikum


    ‌Da es sich bei einem Scheinpraktikum eigentlich um ein Arbeitsverhältnis handelt, muss der Arbeitgeber dieses angemessen vergüten. Eine Vergütungspflicht ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB und § 612 Abs. 1 BGB. Wenn der Arbeitgeber keinen oder einen zu geringen Lohn zahlt, ist das Wucher und somit nach § 138 1 BGB sittenwidrig. Dann kann der Praktikant vor dem Arbeitsgericht eine angemessene Vergütung einklagen. Dabei muss der Praktikant darlegen und beweisen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt und kein Praktikumsverhältnis besteht.
    Hinweis:
    Sie wollen vor dem Arbeitsgericht eine angemessene Vergütung einklagen? Dann empfiehlt es sich, dass Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Dieser hat fachliche Kenntnisse und kann Sie in rechtlichen Fragen unterstützen.
    Es sprechen etwa folgende Merkmale für ein Arbeitsverhältnis und somit für ein Scheinpraktikum: 
    ‌‌
  •  Der Praktikant hat bereits ein einschlägiges Studium abgeschlossen. 
  •  Der Praktikant hat typische Arbeitnehmerpflichten, wie zum Beispiel tägliche Anwesenheitspflicht im Unternehmen. 
  •  Der Praktikant ist weisungsabhängig und macht hauptsächlich Tätigkeiten, die üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern entsprechen. 
  •  Es gibt keinen hinreichenden Ausbildungsplan und die Ausbildungspflicht wird somit nicht erfüllt.
  • Hinweis:
    Der Arbeitgeber hat seinerseits die Darlegungspflicht, weshalb es sich um ein Praktikumsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis handelt. So muss er beweisen, dass im Praktikumsverhältnis der Ausbildungszweck und nicht die wirtschaftliche Leistung im Vordergrund steht. Steht die Klage eines Praktikanten im Raum, sollte er einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate ziehen. Dieser kann ihm mit fachlicher Expertise zur Seite stehen.

    Vergütung des Praktikums


    Mindestlohn im Praktikum


    ‌Seit 2015 gibt es in Deutschland das Mindestlohngesetz. (§ 22 MiLoG BGB) Derzeit beträgt der Mindestlohn 9,35 Euro. Unter folgenden Voraussetzungen bekommen auch Praktikanten den Mindestlohn: 
    ‌‌
  •  Das Praktikum ist ein freiwilliges Praktikum. 
  •  Das Praktikum dauert länger als drei Monate. (Bei Praktika unter drei Monaten besteht kein Anspruch auf Mindestlohn) 
  •  Der Praktikant war nicht langzeitarbeitslos. (Ehemalige Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme einer Beschäftigung keinen Anspruch auf Mindestlohn. (§ 22 Abs. 4 MiLoG
  •  Wird ein Praktikum nach drei Monaten verlängert, muss der Praktikumsgeber den Mindestlohn rückwirkend auch für die ersten drei Monate zahlen.
  • Hinweis:
    Wenn das Praktikum freiwillig ist, aber kürzer als drei Monate dauert, besteht zwar kein Anspruch auf den Mindestlohn, aber auf eine angemessene Vergütung. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 1 BBiG und § 26 BBiG.

    Vergütung bei Pflichtpraktikum


    ‌Meist werden Pflichtpraktika im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Prüfungsordnung absolviert. Im Gegensatz zu freiwilligen Praktika besteht bei Pflichtpraktika grundsätzlich kein Anspruch auf Bezahlung. Manchmal vergütet der Praktikumsgeber aber auf freiwilliger Basis das Praktikum. Das ist insbesondere bei größeren Unternehmen der Fall. Denn auch Praktikanten leisten einen wirtschaftlichen Beitrag zum Unternehmen. Nicht selten werden frühere Praktikanten nach ihrem Abschluss von einem Unternehmen angestellt.

    Praktikum: Probezeit und Kündigung

    Probezeit


    ‌Im Praktikum ist eine Probezeit nicht verpflichtend. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Praktikant und der Praktikumsgeber eine Probezeit vereinbaren. Eine Probezeit darf bis zu 6 Monate dauern. Allerdings ist eine Probezeit für gewöhnlich nicht länger als zwei Wochen. Gerade bei kürzeren Praktika ist eine längere Probezeit unüblich. Während einer Probezeit können die Vertragsparteien zu vereinfachten Bedingungen kündigen. Dabei kann eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden. (§ 26 BBiG) Es ist sogar möglich, keine Frist anzusetzen, sodass in der Probezeit beide Vertragsparteien von einem auf den anderen Tag kündigen können.

    Kündigung


    ‌Da es sich um ein befristetes Vertragsverhältnis handelt, läuft dieses für gewöhnlich einfach aus. Immer häufiger aber kündigen Praktikanten ihre Praktikumsverträge. Während der Probezeit können beide Parteien das Vertragsverhältnis mit Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist auflösen. Nach der Probezeit gibt es folgende drei Möglichkeiten, das Dienstverhältnis zu beenden: 

    ‌1. Ordentliche Kündigung: Nach der Probezeit ist nur mehr für den Praktikanten eine ordentliche Kündigung möglich. Dabei beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zur Mitte oder zum Ende eines Monats. 

    ‌2. Außerordentliche Kündigung: Bei dieser Kündigungsart kann jede der Vertragsparteien ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Praktikumsverhältnis beenden. Allerdings geht das nur, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, sodass es für den Kündigenden unzumutbar ist das Dienstverhältnis fortzusetzen. (§ 626 Abs. 1 BGB

    ‌3. Aufhebungsvertrag: Als Alternative zur Kündigung können der Praktikant und der Praktikumsgeber einen Aufhebungsvertrag schließen. Mit diesem können sie das Dienstverhältnis einvernehmlich beenden und die Bedingungen der Beendigung selbst festlegen. So wird etwa vertraglich vereinbart zu welchem Zeitpunkt das Praktikumsverhältnis endet. Dies kann theoretisch noch am selben Tag geschehen.

    Praktikum: Vertrag und Zeugnis

    Praktikumsvertrag


    ‌Ein schriftlicher Praktikumsvertrag ist zwar kein Muss, allerdings empfiehlt es sich sehr, die Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten. Denn so sind beide Seiten auf der sicheren Seite, wenn rechtliche Fragen auftauchen. Insbesondere da es kaum gesetzliche Regelungen zu Praktika gibt, stellt in diesem Rahmen der Praktikumsvertrag die wichtigste Rechtsgrundlage dar. 

    ‌Mögliche Inhalte eines Praktikumsvertrags sind unter anderem: 

  •  Ziel des Praktikums 
  •  Praktikumsdauer 
  •  Vergütung 
  •  Pflichten des Praktikanten  
  •  Pflichten des Betriebs gegenüber dem Praktikanten 
  •  Urlaub
  • Praktikumszeugnis


    ‌Ein Praktikant kann am Ende seines Praktikums ein Zeugnis verlangen. Wie auch bei einem Arbeitszeugnis stehen in einem Praktikumszeugnis die Dauer und die Art des Dienstverhältnisses. Auf Wunsch macht der Dienstgeber auch weitere Angaben zum Praktikum und geht auf die einzelnen Aufgaben und die Leistung des Praktikanten ein. (§ 630 BGB)

    ‌Bei freiwilligen Praktika haben die Praktikanten nur dann Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, wenn das Praktikum mindestens 2 Monate lang dauert. In einem qualifizierten Zeugnis wird bewertet, inwieweit der Praktikant das Ausbildungsziel erreicht hat. Des Weiteren wird angeführt, welche Fähigkeiten und Kenntnisse der Praktikant im Rahmen des Dienstverhältnisses erlangt hat.
    Hinweis:
    Der Dienstgeber muss dem Praktikanten das Zeugnis schriftlich und in Papierform zukommen lassen. (§ 630 BGB)

    Urlaubsanspruch im Praktikum


    ‌Unter Umständen haben Praktikanten Anspruch auf bezahlten Urlaub. Es gibt drei Voraussetzungen, die zutreffen müssen, damit man bei einem Praktikum Urlaubsanspruch hat: 

    1. Es ist ein freiwilliges Praktikum. (Bei einem Pflichtpraktikum, etwa im Rahmen der Schule oder der Hochschule, hat ein Praktikant grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaub.) 

    ‌2. Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens einen Monat

    ‌3. Der Praktikant trägt wirtschaftlich zum Unternehmen bei. (Das ist nicht der Fall, wenn ein Praktikant einen Betrieb besucht, hauptsächlich bei den Arbeitsabläufen zuschaut und ansonsten wenig verwertbare Leistung erbringt.) 

    ‌Besteht ein Urlaubsanspruch, so gilt derselbe Urlaubsanspruch wie für reguläre Arbeitnehmer. Das heißt, bei einer 6-Tage-Woche hat ein Praktikant Anspruch auf einen gesetzlichen Jahresurlaub von mindestens 24 Tagen. Bei einer 5-Tage-Woche sind es mindestens 20 Tage. (§ 3 BUrlG

    ‌Meistens arbeitet ein Praktikant kürzer als ein Jahr in einem Unternehmen. Dabei wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Pro vollem Monat, steht dem Praktikanten ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Erst ab 6 Monaten besteht der volle Urlaubsanspruch. (§ 5 BUrlG)

    Praktikum – Recht einfach erklärt

    Welche Praktikumsarten gibt es?

    Es gibt verschiedene Arten von Praktika. Diese lassen sich unterteilen in freiwillige Praktika und Pflichtpraktika. Zu den Pflichtpraktika gehören Schul- und Hochschulpraktika. Auslandspraktika kann man entweder im Rahmen des Studiums oder freiwillig machen. Dann gibt es noch Schnupperpraktika, diese sind immer freiwillig. 

    ‌Weiterlesen: Welche Praktikumsarten gibt es?

    Ist ein Praktikum ein Arbeitsverhältnis?

    Ein Praktikum ist in der Regel kein echtes Arbeitsverhältnis. Es sei denn, es handelt sich um ein Scheinpraktikum. Ein Scheinpraktikum tarnt sich als Praktikum. Aber wenn nicht der Ausbildungszweck eines Praktikums im Vordergrund steht, ist es eigentlich ein Arbeitsverhältnis.

    ‌Weiterlesen: Ist ein Praktikum ein Arbeitsverhältnis?

    Wann muss ein Praktikant bezahlt werden?

    Bei Pflichtpraktika besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gehalt. Häufig zahlen Praktikumsgeber aber freiwillig eine Vergütung. Bei freiwilligen Praktika muss der Mindestlohn gezahlt werden, sofern sie länger als drei Monate dauern. 

    ‌Weiterlesen: Wann muss ein Praktikant bezahlt werden?

    Wann kann man das Praktikum kündigen?

    Grundsätzlich immer. Während der Probezeit muss man die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Danach ist eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von vier Wochen möglich. Besteht ein wichtiger Grund, der das Praktikumsverhältnis unzumutbar macht, kann man auch fristlos kündigen. 

    ‌Weiterlesen: Wann kann man das Praktikum kündigen?

    Brauche ich einen Praktikumsvertrag?

    Nein, ein Praktikumsvertrag ist keine Pflicht. Allerdings ist es gut, einen zu machen. Denn dieser stellt die wichtigste Rechtsgrundlage für das Praktikumsverhältnis dar. Taucht eine rechtliche Frage auf, ist man deshalb mit einem Vertrag auf der sicheren Seite.

    ‌Weiterlesen: Brauche ich einen Praktikumsvertrag?

    Habe ich als Praktikant Anspruch auf Urlaub?

    Unter Umständen haben Praktikanten Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nämlich dann, wenn drei Punkte zutreffen. Erstens: Das Praktikum dauert mindestens einen Monat. Zweitens: Das Praktikum ist kein Pflichtpraktikum, sondern freiwillig. Drittens: Der Praktikant trägt wirtschaftlich zum Unternehmen bei. 

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