Eine Arbeitnehmerin arbeitet nachts am Laptop. © Adobe Stock | blackday

Nachtzuschlag: Definition, Voraussetzungen und Höhe

Leisten Arbeitnehmer regelmäßig Nachtarbeit, muss der Arbeitgeber die Belastung ausgleichen. Der Ausgleich kann durch bezahlte freie Tage oder Nachtzuschläge erfolgen. Nachtzuschläge werden für jene Stunden gezahlt, die innerhalb der Nachtzeit liegen. Das ist in der Regel die Zeit von 23 bis 6 Uhr.

Nachtzuschlag: Definition und Anspruch


‌Leisten Arbeitnehmer regelmäßig Nachtarbeit und schlafen untertags, leidet das Sozialleben darunter, da weniger Zeit bleibt für Familie, Freunde und Hobbys. Zudem belastet Nachtarbeit die Gesundheit und kann sowohl psychische als auch körperliche Probleme verursachen. Welche das sind und wie der Arbeitgeber diesen vorbeugen muss, erfahren Sie in dem Artikel Nachtarbeit. 

‌Angesichts der Belastung von Nachtarbeit sieht das Arbeitsrecht vor, dass Nachtarbeitnehmer einen Ausgleich erhalten müssen. Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber folgende zwei Möglichkeiten, die Belastung auszugleichen: 

‌1) Der Arbeitgeber zahlt Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Nachtzuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. 

‌2) Der Arbeitgeber gewährt Nachtarbeitnehmern eine angemessene Anzahl an bezahlten freien Tagen.

Anspruch auf Nachtzuschlag


‌Damit Arbeitnehmer, die in der Nacht arbeiten, vom Arbeitgeber einen Ausgleich erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Es handelt sich um Nachtarbeit im gesetzlichen Sinne. Das ist dann der Fall, wenn mehr als zwei Stunden der Arbeit während der Nachtzeit ausgeübt werden (§ 2 Abs. 4 ArbZG). 
  • Der Arbeitnehmer gilt als Nachtarbeitnehmer. Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtarbeitnehmer als Arbeitnehmer, die in Wechselschicht oder an mindestens 48 Kalendertagen im Jahr Nachtarbeit leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). 

  • ‌In der Regel ist es die freie Entscheidung des Arbeitgebers, ob er für Nachtarbeit einen Nachtzuschlag zahlt oder den Nachtarbeitnehmern stattdessen bezahlte freie Tage gewährt. Sind allerdings in einem geltenden Tarifvertrag bestimmte Ausgleichsregelungen festgelegt, muss der Arbeitgeber sich an diese halten.

    Nachtzuschlag bei Krankheit


    ‌Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, hat er nach § 3 EntgFG in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht. 

    ‌Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich gemäß § 4 EntgFG nach dem Arbeitsentgelt, dass der Arbeitnehmer bei Arbeitsleistung erhalten hätte. Ist der Arbeitnehmer laut Dienstplan zu Nachtarbeit eingeteilt, aber erkrankt, muss der Arbeitgeber trotzdem den regulären Nachtzuschlag bezahlen. Das gilt natürlich nur dann, wenn die Ausgleichsregelungen einen Nachzuschlag vorsehen.
    Hinweis:
    Durch Tarifvertrag kann festgelegt werden, dass die Entgeltfortzahlung keine Nachtzuschläge beinhaltet.

    Ab wann Nachtzuschlag?


    ‌Liegt Nachtarbeit vor, zahlt der Arbeitgeber für jene Stunden einen Nachtzuschlag, die innerhalb der Nachtzeit liegen. 

    ‌Nachtzeit beträgt sieben Stunden. Ab wie viel Uhr der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag zahlen muss, richtet sich nach dem Beginn der Nachtzeit:
  • In der Regel handelt es sich bei Nachtzeit um die Zeit von 23 bis 6 Uhr
  • Eine Ausnahme stellen Bäckereien und Konditoreien dar. Hier beginnt die Nachtzeit um 22 Uhr und endet um 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).  
  • Nach § 7 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung der Beginn der Nachtzeit zwischen 22 und 24 Uhr festgelegt werden. 

  • ‌Der Arbeitgeber zahlt einem Arbeitnehmer dann einen Nachtzuschlag, wenn dieser mehr als 2 Stunden innerhalb der Nachtzeit arbeitet und somit Nachtarbeit vorliegt. Geht man von der regulären Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr aus und der Arbeitnehmers arbeitet zwischen 18 und 2 Uhr, hat er Anspruch auf einen Nachtzuschlag für die Stunden von 23 bis 2 Uhr. Arbeitet der Arbeitnehmer hingegen von 16 bis 24 Uhr, bekommt er keinen Nachtzuschlag, da nur eine Arbeitsstunde innerhalb der Nachtzeit liegt.
    Hinweis:
    Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden dementsprechend nicht berücksichtigt. Angenommen der Dienst eines Arbeitnehmers geht von 17 bis 01:30 Uhr. Von 23 bis 23:30 Uhr hat er eine Pause. In diesem Fall arbeitet er nur zwei Stunden innerhalb der Nachtzeit (23:30 – 01:30 Uhr). Die Voraussetzung für einen Nachtzuschlag ist somit nicht erfüllt, da dieser erst bei mehr als zwei Arbeitsstunden innerhalb der Nachtzeit gezahlt wird.

    Nachtzuschlag im öffentlichen Dienst


    ‌Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) definiert Nachtarbeit als jede Arbeit, die zwischen 21 und 6 Uhr stattfindet (§ 7 Abs. 5 TVöD). Dabei bekommen Arbeitnehmer für jede in dieser Zeit geleistete Arbeitsstunde einen Nachtzuschlag. Der Anspruch auf einen Nachtzuschlag ist nicht an eine Mindeststundenanzahl geknüpft. Arbeitet beispielsweise jemand von 14 bis 22 Uhr, erhält er bereits für die Stunde Nachtarbeit von 21 bis 22 Uhr einen Nachtzuschlag.

    Höhe des Nachtzuschlags


    ‌Der Nachtzuschlag dient als Belastungsausgleich für die Nachtarbeit. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat er in angemessener Höhe zu erfolgen. Was angemessen ist, definiert nicht das Gesetz, sondern die Rechtsprechung:
  • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Regelfall ein Zuschlag von 25 Prozent auf das Bruttostundenlohns ein angemessener Ausgleich der Belastung. 
  • Führen die Umstände der Arbeitsleistung zu einer höheren oder niedrigeren Arbeitsbelastung als üblich, ist der Nachtzuschlag nach Urteil des BAG in angemessener Form zu erhöhen oder zu verringern. Dabei spielen sowohl die Art der Tätigkeit als auch der Umfang der Tätigkeit eine Rolle. 
  • Arbeitnehmer, die Dauernachtarbeit leisten, haben nach Urteil des BAG in der Regel Anspruch auf einen Nachtzuschlag von 30 Prozent
  • Nach Urteil des BAG rechtfertigt etwa Bereitschaftsdienst Nachtzuschläge von unter 25 Prozent. 
  • Hinweis:
    Die Rechtsprechung trifft keine Unterscheidung zwischen einzelnen Branchen. Insofern haben etwa Berufsfahrer oder Beschäftigte in der Gastronomie grundsätzlich die gleichen Ansprüche, was den Nachtzuschlag betrifft.

    Nachtzuschlag: Günstigkeitsprinzip


    ‌Sind sowohl in einem Arbeitsvertrag als auch in einem Tarifvertrag Regelungen zum Nachtzuschlag zu finden, ist das Günstigkeitsprinzip anzuwenden. 

    ‌Das Günstigkeitsprinzip bedeutet, dass vom Tarifvertrag abweichende Regelungen Vorrang haben, sofern diese günstiger für den Arbeitnehmer sind (§ 4 Abs. 3 TVG). Sieht der Tarifvertrag etwa vor, dass dem Arbeitnehmer einen Nachtzuschlag von 25 Prozent zusteht und im Arbeitsvertrag sind 30 Prozent festgelegt, hat der Arbeitgeber 30 Prozent Zuschlag zu bezahlen. Ist es umgekehrt und der Arbeitsvertrag enthält eine schlechtere Regelung für den Arbeitnehmer, ist der Tarifvertrag anzuwenden.

    Nachtzuschlag berechnen


    ‌Um den Nachtzuschlag auszurechnen, muss der Arbeitnehmer wissen, wie viel Prozent der Zuschlag beträgt und auch sein Stundenentgelt kennen. 

    ‌Um das Stundenentgelt zu berechnen, können Arbeitnehmer einen der Rechner im Internet verwenden. Das Stundenentgelt kann man näherungsweise aber auch durch folgende Formel berechnen: 

    ‌Monatliches Bruttoentgelt geteilt durch die monatlichen Arbeitsstunden (Wochenstunden mal 4,35)
    Beispiel:
    Der Arbeitgeber arbeitet 40 Stunden pro Woche und erhält ein Bruttogehalt von 3000 Euro.

    40 Wochenstunden mal 4,35 ergibt 174 (monatliche Arbeitsstunden). Dividiert man nun 3000 durch 174 zeigt das Ergebnis ein Stundenentgelt von 17,24 Euro.
    Nimmt man das Stundenentgelt aus dem Beispiel und einen Zuschlag von 25 Prozent an, kann man den Nachtzuschlag pro Stunde folgendermaßen berechnen

    ‌17,24 (Stundenentgelt) mal 0,25 (Zuschlag) = 4,3 Euro 

    ‌Der Arbeitnehmer bekommt für Nachtarbeit also pro Stunde einen Zuschlag von 4,3 Euro. Das stündliche Entgelt beträgt somit 21,54 Euro.

    Nachtzuschlag: Steuer


    ‌Wie Nachtzuschläge steuerlich zu behandeln sind, ist in § 3b des Einkommenssteuergesetzes geregelt:
  • Nachtzuschläge sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 25 Prozent des Stundenentgelts ausmachen und dieses bei höchstens 50 Euro liegt. 
  • Nimmt ein Beschäftigter vor 24 Uhr die Arbeit auf, sind für die Zeit von 24 bis 4 Uhr Nachtzuschläge von bis zu 40 Prozent des Stundenentgelts steuerfrei. 
  • Hinweis:
    Erhält ein Arbeitnehmer im Krankenstand einen Nachtzuschlag, ist dieser unabhängig von der Höhe voll steuerpflichtig, da keine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt.

    Öffentlicher Dienst: Berechnung des Nachzuschlags


    ‌Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist geregelt, dass Beschäftigte für Nachtarbeit einen Zeitzuschlag von 20 % erhalten (§ 8 Abs. 1 TVöD). 

    ‌Um den Nachtzuschlag zu berechnen, multipliziert man das Stundenentgelt mit 0.2 (20 Prozent). 

    ‌Hat ein Arbeitnehmer etwa ein Bruttostundenentgelt von 15 Euro, ergibt das einen Nachtzuschlag von 3 Euro. Pro Stunde Nachtarbeit bekommt der Arbeitnehmer somit 17 Euro bezahlt.

    Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag


    ‌Leistet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag Nachtarbeit, kann sich das für ihn lohnen. Hat ein Arbeitnehmer nämlich sowohl Anspruch auf einen Nachtzuschlag als auch Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, muss der Arbeitgeber ihm in diesem Fall beide bezahlen, da diese unabhängig voneinander zu bewerten sind.

    Nachtzuschlag – Recht einfach erklärt

    Was ist ein Nachtzuschlag?

    Leisten Arbeitnehmer Nachtarbeit, hat der Arbeitgeber die Belastung auszugleichen. Entweder durch bezahlte freie Tage oder durch einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. Diesen Zuschlag nennt man Nachtzuschlag. 

    ‌Weiterlesen: Nachtzuschlag: Definition und Anspruch

    Wann besteht Anspruch auf einen Nachtzuschlag?

    Anspruch auf einen Nachtzuschlag oder bezahlte freie Tage besteht dann, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Nachtarbeit leistet. Nachtarbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit zu mehr als zwei Stunden innerhalb der Nachtzeit ausübt. 

    ‌Weiterlesen: Anspruch auf Nachtzuschlag

    Wann muss Nachtzuschlag gezahlt werden?

    Der Arbeitgeber zahlt den Nachtzuschlag für jene Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in der Nachtzeit leistet. Die Nachtzeit umfasst sieben Stunden und ist in der Regel die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Bäckereien und Konditoreien haben eine abweichende Nachtzeit. 

    ‌Weiterlesen: Ab wann Nachtzuschlag Anspruch

    Wie hoch ist der gesetzliche Nachtzuschlag?

    Die Höhe des Nachtzuschlags hat angemessen zu sein. Üblicherweise hat der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag von 25 Prozent zu zahlen. Je nach Arbeitsbelastung kann die Höhe des erforderlichen Nachtzuschlags aber variieren. 

    ‌Weiterlesen: Höhe des Nachtzuschlags

    Wie rechnet man den Nachtzuschlag aus?

    Den Nachtzuschlag kann man berechnen, indem man den Prozentsatz des Zuschlags mit dem Stundenentgelt multipliziert. Nimmt man etwa ein Stundenentgelt von 17, 24 Euro und einen Zuschlag von 25 Prozent an, ergibt das einen Nachtzuschlag von 4,3 Euro. 

    ‌Weiterlesen: Nachtzuschlag berechnen

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